HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2020
21. Jahrgang
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IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

419. BGH StB 6/20 - Beschluss vom 5. März 2020 (OLG Celle)

BGHR; sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung (Zulässigkeit; Statthaftigkeit; Begründetheit; Vertrauensverhältnis; endgültige Erschütterung; Verteidigungsstrategie; Beratung des Angeklagten; letzte Entscheidungskompetenz).

§ 143a StPO; § 304 Abs. 2 StPO; § 49 Abs. 2 BRAO; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 EMRK

1. Der Pflichtverteidiger, der sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung wendet, ist beschwerdeberechtigt im Sinne von § 304 Abs. 2 StPO. (BGHR)

2. Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger wird nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüttert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen. (BGHR)

3. Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht. Etwas Anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen. (Bearbeiter)

4. Der Angeklagten muss in Ausübung seines Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. c EMRK) maßgeblich auf seine Verteidigungsstrategie einwirken können und ihm muss - grundsätzlich beraten durch seine Verteidiger - insoweit die letzte Entscheidungskompetenz zustehen. Entscheidet sich der Angeklagte insoweit gegen den Rat seiner Verteidiger für eine bestimmte Strategie (hier: Abgabe eines Geständnisses), ist das jedenfalls dann kein Grund für eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, wenn eine Beratung grundsätzlich stattgefunden hat und dem Angeklagten die Argumente des Verteidigers bekannt waren. (Bearbeiter)


Entscheidung

418. BGH StB 4/20 - Beschluss vom 26. Februar 2020 (OLG Hamburg)

Antrag auf Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers (endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis; kon-

kret manifestierter Interessenkonflikt; früheres Mandatsverhältnis zu anderem Tatbeteiligten).

§ 143a StPO

1. Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Maßstab für die Störung des Vertrauensverhältnisses ist die Sicht eines verständigen Angeklagten; eine solche ist von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen.

2. Ein konkret manifestierter Interessenkonflikt kann einen Grund dafür bieten, die bestehende Bestellung aufzuheben, wenn ansonsten die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist. Mit Blick auf die Ausgestaltung des Verbots der Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO hat der Gesetzgeber in der sukzessiven Verteidigung von mehreren derselben Tat beschuldigten Personen keine die Verteidigung im Allgemeinen hindernde Interessenkollision gesehen. Indes steht eine Mandatsbeendigung einem etwaigen Interessenkonflikt nicht grundsätzlich entgegen. Ob ein solcher vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und objektiv zu bestimmen.


Entscheidung

361. BGH 1 StR 622/17 - Beschluss vom 27. Januar 2020 (LG Frankfurt a.M.)

Recht auf den gesetzlichen Richter (verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit von Regelungen im Geschäftsverteilungsplan); Entscheidung des Gerichts in zuvor festgestellter vorschriftswidriger Besetzung (keine Rügepräklusion auch dann, wenn der tatsächlich vorliegende Besetzungsmangel nicht vom Gericht erkannt wurde; keine Abhängigkeit von Form und Begründung der Besetzungsrüge).

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 338 Nr. 1 Buchtst. a StPO, § 222b Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Prüfung, ob in einem bestimmten Verfahren dem grundrechtsgleichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährleistung des gesetzlichen Richters genügt worden sei, zwar die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen grundsätzlich nur zu beanstanden, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erschienen und offensichtlich unhaltbar – mithin willkürlich – sind. Jedoch ist dies anders, wenn nicht die fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer Zuständigkeitsregel durch das Gericht, sondern die Verfassungsmäßigkeit der Regelung im Geschäftsverteilungsplan, die der Rechtsanwendung unterliege, betroffen sei. An die verfassungsrechtliche Überprüfung der Umverteilung von bereits anhängigen Verfahren durch das Präsidium muss vielmehr ein Kontrollmaßstab angelegt werden, der über eine reine Willkürprüfung hinausgehe und in den Fällen der nachträglichen Zuständigkeitsänderung jede Rechtswidrigkeit einer solchen durch das Präsidium getroffenen Regelung im Geschäftsverteilungsplan erfasse.

2. § 338 Nr. 1 Buchst. a StPO setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der von der Verteidigung mit dem Besetzungseinwand geltend gemachte Besetzungsmangel zu Recht vom erkennenden Gericht als Grund für seine Feststellung, dass es nicht vorschriftsmäßig besetzt sei (§ 222b Abs. 2 Satz 2 StPO), zugrunde gelegt wurde. Eine solche Verknüpfung zwischen vom erkennenden Gericht – möglicherweise rechtsirrig – angenommenen Mangel der Besetzung und einem tatsächlich zur Fehlerhaftigkeit der Besetzung führenden Mangel lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen.

3. Ebenso wenig knüpft die Regelung daran an, dass die Formvorschriften und die Begründungsvoraussetzungen nach § 338 Nr. 1 Buchst. a, § 222b Abs. 1 StPO beachtet worden sind, auch wenn eine Entscheidung des erkennenden Gerichts nach § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO die Erhebung eines Besetzungseinwands voraussetzt.


Entscheidung

363. BGH 1 StR 632/18 - Urteil vom 10. Oktober 2019 (LG Nürnberg-Fürth)

Abweichen von verkündeter Urteilsformel und Urteilstenor der Urteilsurkunde (Prüfung durch das Revisionsgericht von Amts wegen: kein Erfordernis einer Verfahrensrüge); Strafzumessung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 268 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 344 Abs. 2 StPO; § 46 StGB

1. Der Senat hat Bedenken, ein Abweichen des Urteilstenors aus der zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde von der verkündeten Urteilsformel in der Revisionsinstanz nur auf eine Verfahrensrüge des Beschwerdeführers (§ 344 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1, Satz 2 StPO) hin zu erkennen. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil das Rüge- und Vortragserfordernis nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur für Verfahrensverstöße gilt. Es erscheint geboten, die Übereinstimmung des Tenors aus der Urteilsurkunde mit der verkündeten Urteilsformel von Amts wegen zu prüfen.

2. Nur mit Verkündung der Urteilsformel nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO ergeht „ein Urteil im Rechtssinne“ (vgl. BGHSt 8, 41, 42). Hingegen ist die Übernahme der Urteilsformel in die Urteilsurkunde keine Voraussetzung für die Existenz des Urteils. Neben dem Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen einer wirksamen Anklageerhebung und eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (st. Rspr.) sowie dem Fehlen von Verfahrenshindernissen ist auch die Existenz eines erstinstanzlichen Urteils und dessen Inhalt vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Denn das Revisionsverfahren setzt ein auf Rechtsfehler zu prüfendes erstinstanzliches Urteil voraus.


Entscheidung

464. BGH 4 StR 662/19 - Beschluss vom 26. Februar 2020 (LG Essen)

Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen).

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

1. Grundsätzlich müssen bei der Anbringung einer Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von Zeugen beanstandet wird, die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen mitgeteilt werden.

2. Beruft sich der Beschwerdeführer darauf, das Gericht habe es unterlassen, die von ihm bezeichneten Zeugen zu ermitteln und zu vernehmen, ist mitzuteilen, welche konkreten Bemühungen das Gericht zur Ermittlung der Zeugen hätte entfalten können und müssen. Auch ist vorzutragen, welches Ergebnis diese Bemühungen gehabt hätten.


Entscheidung

416. BGH AK 3/20 - Beschluss vom 26. Februar 2020 (OLG München)

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht wegen Beteiligung an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung; Fluchtgefahr; wichtiger Grund).

§ 112 StPO; § 121 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB

Abstimmungsschwierigkeiten und Reibungsverluste, die sich daraus ergeben, dass die Polizeibehörden unterschiedlicher Bundesländer mit Ermittlungen in derselben Sache befasst sind, können einen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nicht begründen.


Entscheidung

377. BGH 3 StR 522/19 - Beschluss vom 19. Februar 2020 (LG Lüneburg)

Besorgnis der Befangenheit (Unzulässigkeit; rechtsfehlerhafte Vorentscheidung; konkrete Umstände des Einzelfalles).

§ 24 StPO; § 26a StPO

Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung rechtfertigt für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht, so dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des § 26a StPO verworfen werden kann. Für eine erfolgreiche Ablehnung müssen konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden.


Entscheidung

391. BGH 5 AR (VS) 64/19 - Beschluss vom 4. Februar 2020

Besorgnis der Befangenheit (Unzulässigkeit; Ablehnungszeitpunkt; Mitwirkung an einer vorausgegangenen Entscheidung; Gegenvorstellung).

§ 24 StPO; § 25 StPO; § 26a StPO

1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.

2. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligten Richter ausgeschlossen, da es sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf handelt. Formlose Gegenvorstellungen gegen eine rechtskräftige Entscheidung lassen ein bereits untergegangenes Ablehnungsrecht nicht wiederaufleben, und zwar auch nicht für die Entscheidung über die Gegenvorstellungen.


Entscheidung

386. BGH 5 StR 36/20 - Beschluss vom 3. März 2020 (LG Braunschweig)

Vorlage des Verfahrens beim Landgericht nach Anklageerhebung; Mitteilung verständigungsbezogener Gespräche.

§ 209 StPO; § 243 Abs. 4 StPO; § 257c StPO

1. Wird zunächst Anklage zum Strafrichter erhoben und kommt es anschließend zur Vorlage des Verfahrens beim Landgericht (§ 209 Abs. 2 StPO) sowie zur anschließenden Übernahme des Verfahrens, ist § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht verletzt, wenn die Anklage kein wesentliches Ergebnis der Ermittlungen enthält, denn das Vorgehen der Staatsanwaltschaft entspricht in derartigen Fällen § 200 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Bei vor der Hauptverhandlung geführten Gesprächen, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung ist, ist in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitzuteilen. Die Mitteilung erfordert Angaben darüber, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von einzelnen Gesprächsteilnehmern dabei vertreten wurden und ob sie bei anderen auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BGH HRRS 2020 Nr. 221).


Entscheidung

437. BGH 4 StR 336/19 - Beschluss vom 12. Februar 2020 (LG Magdeburg)

Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Verstoß gegen den Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung).

§ 265 Abs. 3 StPO

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 3 StPO liegt nur vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Aussetzungsanspruchs rechtsfehlerhaft verkannt wurden, obgleich ein normgemäß begründeter Antrag gegeben war.


Entscheidung

354. BGH 1 StR 471/19 - Beschluss vom 29. Januar 2020 (LG Nürnberg-Fürth)

Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung des Zustandekommens und des Inhalts einer Verständigung mit einem Mitangeklagten im Urteil).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO

Sofern Inhalt und Begleitumstände einer Verständigung – wie etwa bei einer Verständigung mit einem Mitangeklagten – für die Beweiswürdigung relevant sein können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung in der Hauptverhandlung stattgefundener Verständigungsgespräche bereits aus § 261 StPO (vgl. BGHSt 58, 184 Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss deshalb bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitangeklagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit der Geständnisse in einer für

das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden. Dazu gehört insbesondere die Erörterung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache. Nur bei einer Darlegung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Geständnisses und des Inhalts der Absprache in den Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht möglich, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben durch den Tatrichter auf Rechtsfehler zu überprüfen, insbesondere ob dem Tatrichter bewusst war, dass sich der geständige Angeklagte durch ein Nichtgeständige zu Unrecht belastendes Geständnis möglicherweise lediglich eigene Vorteile verschaffen wollte (vgl. BGHSt 48, 161, 168).


Entscheidung

420. BGH 2 StR 174/19 - Beschluss vom 14. Januar 2020 (LG Kassel)

Urteilsgründe (Dokumentation des Beratungsergebnisses); Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes (Erfüllungswirkung nach Forderungsübergang auf eine Versicherung).

§ 267 StPO; § 73 StGB; 73c StGB; § 73e Abs. 1 StGB; § 407 Abs. 1 BGB; § 412 BGB; § 86 VVG; § 116 SGB X

1. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen das unter Beteiligung der Schöffen gefundene Beratungsergebnis dokumentieren. Sie dienen dazu, dem Revisionsgericht die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen. Deshalb ist es unzulässig, zur Korrektur etwaiger Fehler und zur Absicherung der Entscheidung andere Gründe einzufügen; die Urteilsgründe müssen vielmehr wahrheitsgetreu abgefasst sein und inhaltlich mit dem Beratungsergebnis übereinstimmen.

2. Gemäß § 407 Abs. 1 BGB muss ein neuer Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt. Diese Vorschrift findet auch auf den Übergang einer Forderung kraft Gesetzes, beispielsweise nach § 86 VVG, entsprechende Anwendung (§ 412 BGB), so dass insoweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.040 Euro gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen sein könnte.

3. Zur Kenntnis von den den Forderungsübergang begründenden Tatsachen gehört im Rahmen des § 86 VVG die Kenntnis von der Leistung des Versicherers, da erst diese den Forderungsübergang bewirkt, Anders als beim sozialversicherungsrechtlichen Regress nach § 116 SGB X genügt nicht allein die Kenntnis des Schädigers davon, dass der Geschädigte versichert ist und dass mit einer Leistungspflicht ernsthaft zu rechnen ist. Denn der Schuldner verliert den Schutz des § 407 BGB nicht schon bei fahrlässiger Unkenntnis, sondern nur bei positiver Kenntnis des Forderungsüberganges, der bei § 86 VVG aber erst mit der Zahlung des Versicherers eintritt.


Entscheidung

463. BGH 4 StR 652/19 - Beschluss vom 11. Februar 2020 (LG Dortmund)

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfung); besonders schwere Brandstiftung (Betrug zum Nachteil einer Versicherung: Repräsentantenstellung); Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz).

§ 15 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB; § 261 StPO

1. Der Tatrichter ist verpflichtet, seine Beweiserwägungen so vollständig und aus sich heraus verständlich in den schriftlichen Urteilsgründen niederzulegen, dass die Beweiswürdigung einer sachlich-rechtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dabei muss erkennbar werden, dass seine Überzeugungsbildung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die gezogenen Schlussfolgerungen mehr als eine Annahme oder eine bloße Vermutung sind.

2. Die Voraussetzungen einer besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB sind auch dann erfüllt, wenn die Brandlegung zum Zweck eines Betruges zum Nachteil einer Versicherung begangen wird. Dies setzt voraus, dass der Täter darum weiß, dass auf die erstrebte Versicherungsleistung kein Anspruch besteht oder er dies zumindest irrig annimmt, denn auch in diesem Fall läge in der Schadensmeldung bei der Versicherung ein versuchter Betrug. Nach § 81 Abs. 1 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt hat. Dabei muss sich der Versicherungsnehmer auch das Verhalten seiner mit der Risikoverwaltung betrauten Repräsentanten zurechnen lassen. Repräsentant in diesem Sinne ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und darin selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer handeln darf. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht dafür nicht aus. Ebenso wenig vermögen allein die Ehe oder eine Lebensgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer eine Repräsentantenstellung zu begründen.

3. Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.


Entscheidung

388. BGH 5 StR 390/19 - Urteil vom 5. Februar 2020 (LG Chemnitz)

Beweiswürdigung (Widerspruch zwischen schriftlichem und mündlichem Sachverständigengutachten; Aussageverhalten; Aussage-gegen-Aussage-Konstellation).

§ 261 StPO

Sind nach den Urteilsgründen zwischen schriftlichem (vorbereitendem) und in der Hauptverhandlung mündlich erstattetem Sachverständigengutachten in entscheidenden Punkten Widersprüche aufgetreten, so muss sich das Gericht hiermit im Einzelnen auseinandersetzen; es hat dann nachvollziehbar darzulegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere (im vorbereitenden Gutachten) für unzutreffend erachtet. Die Widersprüche müssen dabei eine Erklärung finden, die Zweifel an der Richtigkeit des angenommenen Ergebnisses beseitigt.