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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 419

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, StB 6/20, Beschluss v. 05.03.2020, HRRS 2020 Nr. 419


BGH StB 6/20 - Beschluss vom 5. März 2020 (OLG Celle)

BGHR; sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung (Zulässigkeit; Statthaftigkeit; Begründetheit; Vertrauensverhältnis; endgültige Erschütterung; Verteidigungsstrategie; Beratung des Angeklagten; letzte Entscheidungskompetenz).

§ 143a StPO; § 304 Abs. 2 StPO; § 49 Abs. 2 BRAO; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 EMRK

Leitsätze

1. Der Pflichtverteidiger, der sich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Rücknahme seiner Beiordnung wendet, ist beschwerdeberechtigt im Sinne von § 304 Abs. 2 StPO. (BGHR)

2. Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger wird nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüttert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen. (BGHR)

3. Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen für sich genommen die Entpflichtung nicht. Etwas Anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen. (Bearbeiter)

4. Der Angeklagten muss in Ausübung seines Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. c EMRK) maßgeblich auf seine Verteidigungsstrategie einwirken können und ihm muss - grundsätzlich beraten durch seine Verteidiger - insoweit die letzte Entscheidungskompetenz zustehen. Entscheidet sich der Angeklagte insoweit gegen den Rat seiner Verteidiger für eine bestimmte Strategie (hier: Abgabe eines Geständnisses), ist das jedenfalls dann kein Grund für eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, wenn eine Beratung grundsätzlich stattgefunden hat und dem Angeklagten die Argumente des Verteidigers bekannt waren. (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die sofortigen Beschwerden der Pflichtverteidiger des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 2020 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht führt gegen den Angeklagten und drei Mitangeklagte eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs einer bzw. mehrerer Taten der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, teilweise in Tateinheit mit weiteren Delikten, und gegen einen weiteren Mitangeklagten wegen des Vorwurfs der Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Islamischer Staat“) in zwei Fällen, in einem der Fälle tateinheitlich mit anderen Delikten. Die Pflichtverteidiger des Angeklagten haben beantragt, ihre Bestellung zu Pflichtverteidigern zurückzunehmen, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten vollständig zerrüttet sei. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts nach vorheriger Anhörung des Angeklagten, der erklärt hat, er gehe nicht von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis aus, abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Pflichtverteidiger des Angeklagten mit ihren (sofortigen) Beschwerden, die sie im Wesentlichen damit begründen, dass der Angeklagte ohne Absprache mit ihnen seine Verteidigungsstrategie geändert und nach einer bestreitenden Einlassung im April 2018 am 180. Hauptverhandlungstag, am 11. Februar 2020, nunmehr ein Geständnis abgelegt habe. Anfragen der Verteidiger, dies vorher zu besprechen, habe er abschlägig beschieden und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, mit den bestellten Pflichtverteidigern zusammenzuarbeiten, deren Rechtsrat nicht annehmen werde und eine „wirkliche“ Verteidigertätigkeit nicht gewünscht sei. Damit sei der Verteidigung „jede Basis entzogen“.

II.

1. Die sofortigen Beschwerden sind nach § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere steht den Pflichtverteidigern gegen die Ablehnung ihrer Entpflichtung ein eigenes Beschwerderecht zu. Nach der Regelung des § 304 Abs. 2 StPO können auch andere Personen Beschwerde einlegen, wenn sie in ihren Rechten betroffen sind. Insoweit ist anerkannt, dass auch Verteidiger solche Personen sein können (vgl. SSWStPO/Hoch, 4. Aufl., § 304 Rn. 12; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 47). Die Betroffenheit des Pflichtverteidigers ergibt sich in Fällen wie dem vorliegenden aus § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen; solche können auch in einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses zu sehen sein (Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rn. 9 mwN). Wird der Antrag abgelehnt, ist für den Pflichtverteidiger gegen diese Entscheidung die (sofortige, vgl. § 143a Abs. 4 StPO) Beschwerde gegeben, soweit sie - wie nunmehr hier - nach § 304 StPO im Übrigen statthaft ist (vgl. BT-Drucks. 3/120, S. 78; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 49 Rn. 8b; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 - 3 Ws 307/15, NStZ 2015, 718; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 47; für eine generelle Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers SSWStPO/Beulke, 4. Aufl., § 143 Rn. 29 mwN; jedenfalls bei eigener Entpflichtung HKStPO/Julius/Schiemann, 6. Aufl., § 143 Rn. 10; Hilgendorf, NStZ 1996, 1, 6). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Bestellung zum Pflichtverteidiger einen den Rechtsanwalt grundsätzlich beschwerenden Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (BVerfG, Beschlüsse vom 8. April 1975 - 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238, 241 f.; vom 6. Oktober 2008 - 2 BvR 1173/08, juris Rn. 9).

Der Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers in diesen Fällen steht nicht entgegen, dass in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ausdrücklich nur ausgeführt wird, gegen die richterliche Ablehnung wie auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers seien sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt (BT-Drucks. 19/13829, S. 44). Denn in der Begründung wird zuvor dargelegt, dass die sofortige Beschwerde statthaft sei, „soweit eine Beschwer vorliegt“ (BT-Drucks. aaO). Es ist nicht ersichtlich, dass durch die sich anschließende Aufzählung die Beschwerdebefugnis abschließend geregelt werden sollte oder mit diesem Satz der Gesetzesbegründung die - wie dargelegt - zuvor bestehende Beschwerdeberechtigung des Pflichtverteidigers abgeschafft werden sollte.

Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dem Pflichtverteidiger stehe gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Entpflichtung ein Beschwerderecht nicht zu (OLG Bamberg, Beschluss vom 23. März 1989 - Ws 157/89, MDR 1990, 460; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 Ws 122/09, juris; KG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 4 Ws 62/18 - 161 AR 257/17, juris; BeckOKStPO/Krawczyk, § 143 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 143 Rn. 7), berücksichtigt dies die dargelegte gesetzliche Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung und die sich aus den zugehörigen Materialien (BT-Drucks. 3/120, S. 78) ersichtliche gesetzgeberische Intention nicht. In diesem Zusammenhang zitierte Entscheidungen anderer Gerichte und in der Kommentarliteratur vertretene Auffassungen betreffen zudem häufig andere - nicht einschlägige - Fallkonstellationen, etwa diejenige, dass sich ein Pflichtverteidiger gegen seine - ihn nach herrschender Auffassung nicht beschwerende - eigene Entpflichtung wendet (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 1996 - 3 Ws 191/96, NStZ-RR 1996, 272; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 1997 - 2 Ws 255/97, NJW 1998, 621; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 141 Rn. 32, § 143 Rn. 18), oder diejenige, in der ein weiterer (Wahl- und/oder Pflicht-)Verteidiger gegen die unterlassene Entpflichtung eines anderen Pflichtverteidigers vorgeht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 2 Ws 53, 54/06, NJW 2006, 2712; KKStPO/Willnow, 8. Aufl., § 141 Rn. 13, § 143 Rn. 6). Ob in solchen Fällen eine eigene Beschwerdebefugnis des Pflichtverteidigers besteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn man annehmen wollte, insoweit sei eine Beschwer des Verteidigers nicht gegeben, könnte hieraus nicht verallgemeinernd und die vorliegende Konstellation betreffend der Schluss gezogen werden, auch in den Fällen, in denen der Pflichtverteidiger unter Berufung auf § 49 Abs. 2 BRAO seine Entpflichtung beantragt, sei für ihn nach Ablehnung seines Antrags eine Beschwerdebefugnis nicht gegeben.

2. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Rücknahme der Verteidigerbestellungen zu Recht abgelehnt.

a) Der Vorsitzende des Oberlandesgerichtssenats war gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO für die Entscheidung zuständig (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20).

b) Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen der Rechtsanwälte B. und J. liegen aus den zutreffenden und auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fortgeltenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich nicht vor. Ergänzend ist nur Folgendes auszuführen:

Es ist weder dargelegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigern und dem Angeklagten endgültig zerstört sei, noch ist aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Auch im Übrigen bestehen keine Gründe zur Aufhebung der Verteidigerbestellungen.

aa) Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Mit dieser am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen Vorschrift (BGBl. I S. 2128, 2130, 2134) sollten zwei von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel normiert werden. Deshalb kann für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist, auf die in dieser Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 48; näher BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - StB 4/20).

Nach diesen Maßstäben rechtfertigen Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie für sich genommen die Entpflichtung nicht (BGH, Urteile vom 18. Mai 1988 - 2 StR 22/88, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2; vom 8. Februar 1995 - 3 StR 586/94, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 4; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 426/06, 1620/06, juris Rn. 8). Etwas Anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - 2 StR 22/88, BGHR StPO § 142 Abs. 1 Auswahl 2).

bb) Daran gemessen ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Grund für eine Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellungen.

(1) Der Angeklagte hat nach wie vor Vertrauen in seine Pflichtverteidiger. Er hat erklärt, er gehe nicht von einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aus, und weiter ausgeführt, dass er insbesondere Rechtsanwalt J. für dessen erbrachte Dienste schätze. Das Vorgehen der Beschwerdeführer hat er so beurteilt, dass die Pflichtverteidiger ihn lediglich davor hätten bewahren wollen, „ins offene Messer zu laufen“. Im Übrigen hat er erklärt, dass er im Fortgang des Verfahrens auf anwaltliche Hilfe angewiesen sei. Dabei hat er Vorbehalte gegenüber seinen Pflichtverteidigern nicht geäußert, so dass nicht ersichtlich ist, dass er von ihnen etwa in Zukunft anwaltlichen Rat nicht annehmen werde. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, der Angeklagte habe erklärt, wenn seine Pflichtverteidiger ihn nicht mehr vertreten wollten, solle ihm einer der anderen Verteidiger beigeordnet werden, ergibt sich nichts Anderes.

(2) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Angeklagte habe die Entscheidung, sich in Abkehr der bisherigen Verteidigungsstrategie geständig einzulassen, allein getroffen und hierzu ihre Beratung abgelehnt, ist - wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat - zunächst zu berücksichtigen, dass ein Angeklagter nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Ausübung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. c EMRK maßgeblich auf seine Verteidigungsstrategie einwirken können muss und ihm - grundsätzlich beraten durch seine Verteidiger - insoweit die letzte Entscheidungskompetenz zusteht (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Januar 2010 - 36822/06, Ebanks v. UK, Rn. 82; zustimmend Lam/Meyer-Mews, NJW 2012, 177, 179). Diese hat der Angeklagte vorliegend ausgeübt und sich - nachdem er drei Jahre über die Abgabe einer geständigen Einlassung nachgedacht habe - entschieden, nicht mehr der von einem Mitangeklagten vorgegebenen Verteidigungsstrategie zu folgen. Auch wenn der Angeklagte es hier entsprechend dem Beschwerdevorbringen abgelehnt hat, vor Abgabe der von ihm angekündigten „umfangreichen geständigen Einlassung“ diese mit den Pflichtverteidigern durchzusprechen und ihnen seine vorbereiteten schriftlichen Unterlagen zu zeigen, belegt dies eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht. Im Einzelnen:

Der Angeklagte war durch die Beschwerdeführer beraten; es ist nicht ersichtlich, dass ihm deren Vorschläge für eine Verteidigungsstrategie und die dafür sprechenden Argumente unbekannt waren oder er sie vergessen hatte. Wenn er sich gleichwohl entsprechend seinem subjektiven Anspruch auf aktive Beteiligung am Verfahren in Ausübung seiner Verfahrensrechte für einen Wechsel der Verteidigungsstrategie und eine geständige Einlassung entschied, ist dies - wie die Beschwerdebegründungen nicht grundsätzlich in Abrede stellen - von den Verteidigern hinzunehmen. Dementsprechend hat auch Rechtsanwalt J. in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht erklärt, dass er „keine Probleme habe“, die Entscheidung des Angeklagten zu respektieren, ein Geständnis abzulegen.

Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn der Verteidiger durch einen solchen Strategiewechsel dazu gebracht würde, etwa an einem falschen Geständnis mitzuwirken; dafür ist indes nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Die Verteidiger dringen zudem nicht damit durch, dass ihnen vor Abgabe der Einlassung deren Inhalt nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. In der mehr als 100-seitigen Anklageschrift werden das Netzwerk eines Mitangeklagten, in das der Angeklagte eingebunden gewesen sein soll, sowie die ihm zur Last gelegten Tathandlungen im Einzelnen dargelegt. Wenn der Angeklagte also ein „umfangreiches Geständnis“ ankündigte, lag nahe, dass dieses inhaltlich - jedenfalls im Wesentlichen - dem Anklagevorwurf entsprach. Warum angesichts dessen in der Ablehnung, vor Abgabe der Einlassung diese mit den Beschwerdeführern im Einzelnen durchzusprechen, ein die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses belegendes, die Basis für eine sachgerechte Verteidigung entziehendes Verhalten des Angeklagten zu sehen sein soll, erschließt sich nicht. Vielmehr wird dadurch lediglich der durch die Beschwerdeführer offenbar bislang empfohlenen Verteidigungsstrategie der Boden entzogen. Dies ist indes - wie dargelegt und von ihnen nicht grundsätzlich in Abrede gestellt - zu akzeptieren.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 419

Externe Fundstellen: NJW 2020, 1534; NStZ 2020, 434

Bearbeiter: Christian Becker