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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Aug./Sept. 2018
19. Jahrgang
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1. Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Das ist der Fall, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet.
2. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen.
3. Einzelfall notwendiger Zwischenschritte für das unmittelbare Ansetzen zum Totschlag nach einem bereits abgegebene Schuss ohne Tötungsvorsatz.
1. Das festgestellte Motiv der Revanche allein lässt noch nicht den Schluss zu, dass es dem Angeklagten an der Bereitschaft gefehlt hat, auch schwerste Tatfolgen in Kauf zu nehmen. Mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach. Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (vgl. BGH StraFo 2018, 127). Insoweit ist es regelmäßig erforderlich, näher auf die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Verhältnis zur Anwendung körperlicher Gewalt und seine Fähigkeit zur Kontrolle aggressiver Impulse einzugehen.
2. Das Vorliegen des Provokationstatbestandes des § 213 Alt. 1 StGB legt auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nahe, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH StraFo 2012, 24 f.).
Eine Beteiligung im Wege der sukzessiven Mittäterschaft scheidet immer dann aus, wenn für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs bereits alles getan oder das Geschehen vollständig abgeschlossen ist (hier: gefährliche Körperverletzung durch Abgabe eines Schusses), selbst wenn die hinzutretende Person dessen Folgen kennt, billigt und ausnutzt.
Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht vermag die Ermöglichung einer strafbaren Handlung nicht zu rechtfertigen. Das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat steht einem etwaigen bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruch entgegen und führt zur Rechtswidrigkeit der Herausgabe.
1. Der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch zu entnehmen, dass der Angeklagte im Tatzeitraum wenigstens einen Bereitschaftsdienst an der „Alten Rampe“ leistete, bei denen er Häftlinge beim Verlassen ankommender Deportationszüge bewachte und nach ihrer „Selektion“ auf dem Weg bis zu den Gaskammern begleitete. Dadurch hat er die anschließenden heimtückischen und grausamen Tötungen dieser Menschen durch Vergiftung mittels Zyklon B konkret gefördert und sich damit der Beihilfe zum Mord im Sinne der §§ 211, 27 StGB schuldig gemacht. Ob die von der Strafkammer angenommene Anzahl von drei Rampendiensten bezogen auf den Tatzeitraum hinreichend belegt ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen, da dies nur den Schuldumfang und damit die Straffrage betrifft.
2. Aus dem gleichen Grund kann auch offen bleiben, ob das Landgericht eine Beihilfe zum Mord zutreffend auch hinsichtlich derjenigen Menschen angenommen hat, die im Tatzeitraum ohne einen festgestellten konkreten Bezug zu Wachdiensten des Angeklagten in den verschiedenen Lagerbereichen zu Tode gebracht wurden. Allein die Zugehörigkeit des Angeklagten zu der für die umfassende Absicherung des Lagers zuständigen Organisationseinheit („Totenkopfsturmbann“) vermag eine Zurechnung aller von Angehörigen dieser Einheit abgesicherten Tötungen unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zu begründen.
3. Im Revisionsverfahren ist für die Anwendung von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO maßgeblich, ob das Rechtsmittel des Angeklagten – ohne Berücksichtigung des Verfahrenshindernisses – Erfolg gehabt hätte. Dabei sind die Voraussetzungen schon dann erfüllt, wenn der Schuldspruch bei ungestörtem Fortgang des Revisionsverfahrens in Rechtskraft erwachsen wäre. Ob neben dem Schuldspruch auch der Strafausspruch Bestand gehabt hätte, ist für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung.
4. Da es bereits den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO entspricht, dass der Verurteilung lediglich ein Verfahrenshindernis entgegensteht, müssen hierzu weitere besondere Umstände hin-
zutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeklagten die Auslagenerstattung zu versagen. Die für die Ermessensentscheidung herangezogenen Umstände dürfen dabei nicht in der dem Verfahren zugrunde liegenden Tat – also etwa der Schwere der Schuld – gefunden werden. Gegen eine Auslagenerstattung durch die Staatskasse kann insbesondere sprechen, dass das Verfahrenshindernis auf einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten des Angeklagten beruht. Für eine Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Angeklagten spricht dagegen, dass das Bestehen des Verfahrenshindernisses erkennbar oder sein Eintritt vorhersehbar war.
5. Die Nebenkläger tragen ihre notwendigen Auslagen selbst. Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht. Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen.
6. Wird ein Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, kann sich eine grob fahrlässige Verursachung einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigungspflichtigen Maßnahme auch aus der Tatbegehung als solcher ergeben, wenn deshalb bei der Anordnung der Strafverfolgungsmaßnahme ein entsprechender Verdacht gegeben war.
1. Beihilfe meinte eine Hilfeleistung, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert, ohne dass sie für den Eintritt des Erfolges in irgendeiner Weise kausal werden muss.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zu Grunde legen.
1. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB wird nicht wegen Versuchs bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Bei einer versuchten Nötigung ist es insoweit ausreichend, dass der Täter freiwillig davon absieht, sein Nötigungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen.
2. Für die Frage, ob ein unbeendeter Versuch vorliegt, kommt es auf die Sicht des Täters nach Ende der letzten Ausführungshandlung an. Geht er zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich ist, ist ein unbeendeter Versuch anzunehmen. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das für die revisionsrechtliche Prüfung erforderliche Vorstellungsbild des Täters nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Leistet ein Mittäter für bestimmte Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es hingegen an einer solchen individuellen Tatförderung und erbringt der Täter im Vorfeld oder während des Laufes der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich zuzurechnen.
Die in den Urteilsgründen mehrfach verwendete Formulierung, die „Einsichts- und die Steuerungsfähigkeit“ des Angeklagten sei aufgrund akuten Alkohol- und Betäubungsmittelgenusses im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen, begegnet rechtlichen Bedenken. Zwischen Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB ist zu unterscheiden; sie können in der Regel nicht gleichzeitig aufgehoben bzw. eingeschränkt sein.
1. Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. (BGHSt)
2 Wird ein Taterfolg auch durch das nicht bloß unerhebliche Mitverschulden einer oder mehrerer dritter Personen herbeigeführt, vermindert dies das Gewicht der dem Täter zuzurechnenden Tatfolgen und stellt daher regelmäßig einen bestimmenden Strafmilderungsgesichtspunkt dar. (Bearbeiter)
3. Charakterliche Unzulänglichkeiten, die zur Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 1 StGB führen, sind in erster Linie Persönlichkeitsmängel, die sich in besonderer Verantwortungs- oder Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern äußern. Stützt das Tatgericht die Fahrerlaubnisentziehung auf eine Straftat, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, muss es eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt. (Bearbeiter)
1. Zu den Voraussetzungen einer sexuellen Belästigung i.S.d. § 184i Abs. 1 StGB. (BGHSt)
2. Der Senat folgt der Ansicht, nach welcher das Vorliegen einer Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ gemäß § 184i Abs. 1 StGB anhand der Auslegungskriterien zu bestimmen sein soll, welche die Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Nr. 1 StGB entwickelt hat. (Bearbeiter)
3. Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise ist demnach zu bejahen, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. Insofern gilt im Rahmen von § 184i Abs. 1 StGB nichts anderes als bei der Bestimmung des Sexualbezugs einer Handlung gemäß § 184h Nr. 1 StGB. (Bearbeiter)
4. Im Rahmen des § 184i Abs. 1 StGB reicht nicht jede Form von subjektiv empfundener Beeinträchtigung als tatbestandsrelevante Belästigung aus. Angesichts des Schutzguts der im 13. Abschnitt verorteten Strafnorm und ihrer amtlichen Überschrift muss es sich vielmehr gerade um eine „sexuelle Belästigung“ handeln, bei welcher die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers tangiert ist. (Bearbeiter)
5. Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob es allein auf das individuelle Empfinden des Tatopfers ankommt oder ob zusätzlich eine aus objektiver Perspektive zu bestimmende Eignung zur Belästigung vorliegen muss. Angesichts der tatbestandlichen Reichweite von § 184i StGB neigt der Senat jedoch der Auffassung zu, dass es nicht allein auf das subjektive Empfinden des Opfers ankommt, sondern dass die Berührung auch bei einer wertenden Betrachtung objektiv geeignet sein muss, sexuell belästigend zu wirken. (Bearbeiter)
6. Der Täter handelt vorsätzlich im Sinne des § 184i StGB, wenn er sich des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst ist. (Bearbeiter)
7. Aus der uneingeschränkt auf „andere Vorschriften“ verweisenden Subsidiaritätsklausel ergibt sich, dass § 184i Abs. 1 StGB von allen Strafvorschriften mit schwererer Strafandrohung verdrängt wird und nicht nur von solchen des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuches. (Bearbeiter)
8. Aus einem zu milden Schuldspruch ergibt sich dann eine Beschwer, wenn das vom Tatrichter angewandte
Strafgesetz völlig verschieden ist von demjenigen, welches in Wahrheit verletzt wurde. Dies muss auch gelten, wenn der Strafbarkeit lediglich die formelle Subsidiarität einer Vorschrift entgegensteht, da auch das Nichteingreifen der Subsidiaritätsklausel Voraussetzung der Strafbarkeit ist. (Bearbeiter)
1. Zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Zusage oder Begehung einer deren Zwecken dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat, zu der Mitglieder der Organisation das Nichtmitglied anstiften oder diesem Hilfe leisten. (BGHSt)
2. Fördert der Außenstehende die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung, so bedarf es für die Tathandlung des Unterstützens in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des Nichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die Vereinigung ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Beteiligung eines Mitglieds an der Vereinigung darstellt, grundsätzlich bereits hierin ein ausreichender Nutzen für die Organisation zu sehen ist. (Bearbeiter)
3. Für Straftaten, die den Zwecken der terroristischen Vereinigung dienen oder deren Tätigkeit entsprechen, sind diese Grundsätze wie folgt zu konkretisieren und fortzuschreiben:
a) Nimmt ein Außenstehender die Aufforderung eines Mitglieds an, zugunsten der Vereinigung eine solche - zum Katalog des § 129a Abs. 1, 2 StGB zählende - Straftat zu begehen, so kann bereits darin eine Unterstützungshandlung gemäß § 129a Abs. 5 S. 1 StGB liegen. Freilich stellt nicht jede Zusage eines Nichtmitglieds, einen die Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder fördernden Beitrag zu leisten, ein tatbestandsmäßiges Unterstützen dar. Vielmehr ist stets erforderlich, dass die Zusicherung selbst einen objektiven Nutzen entfaltet.
b) Für die Vereinigung ist die Zusage einer ihren Zwecken dienenden oder ihrer Tätigkeit entsprechenden Straftat tatsächlich objektiv nützlich, wenn der Außenstehende zu der Tat entschlossen ist, diese zumindest in den wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist und die Erklärung einem Mitglied oder einer Organisationseinheit zugeht. Der unter diesen Voraussetzungen für die Tatbestandsverwirklichung ausreichende Vorteil besteht darin, dass die Aktionsmöglichkeiten der Organisation im Hinblick auf die terroristischen Ziele effektiv erweitert werden; hierdurch wird die ihr eigene Gefährlichkeit gefestigt.
c) Führt ein Außenstehender selbst eine Straftat aus, die mit den Zwecken oder der Tätigkeit der Vereinigung übereinstimmt und an der ein Mitglied als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) teilnimmt, so ist dies ebenfalls als Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu werten. Das Nichtmitglied verwirklicht den Tatbestand zwar nicht durch eine Hilfeleistung zu dem mitgliedschaftlichen Betätigungsakt des Vereinigungsmitglieds, jedoch durch die Förderung der Vereinigung selbst. (Bearbeiter)
4. Mehrere Handlungen, durch die ein Täter eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB unterstützt, stehen grundsätzlich zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Diese Bewertung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich aus den allgemeinen konkurrenzrechtlichen Regeln nicht etwas anderes ergibt. Daher liegt nur eine Unterstützungstat vor, wenn sich ein Täter bereiterklärt, ein Verbrechen zu begehen, und er seinen Plan anschließend umsetzt. In diesem Fall tritt die versuchte Beteiligung (vgl. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Haupttat zurück. (Bearbeiter)
1. Auch für sich genommen „legale“ Handlungen können mit Blick auf die Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Betätigung in einer terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) bedeutsam sein. Sofern solche Beteiligungsakte Ausfluss der Mitgliedschaft des Täters in der Vereinigung sind und in deren Interesse vorgenommen werden, erhalten sich durch diese Verknüpfung ihr Unwerturteil.
2. Zum Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB:
a) Erfasst ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt.
b) Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft.
c) Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss.
3. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig im frühen Stadium der Ermittlung in Betracht kommenden Durchsuchung genügt grundsätzlich der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Der Anfangsverdacht muss auf konkretem schlüssigem Tatsachenmaterial beruhen und in diesem Sinne ein gewisses Maß an Konkretisierung und Verdichtung erreicht haben. Die Durchsuchung darf mithin nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind.
Die mitgliedschaftliche Beteiligung i.S.d. §§ 129a, 129b StGB setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind.
Bei der zur Bestimmung des Vermögensschadens stets gebotenen Gesamtsaldierung ist auch der subjektive Wert des Erlangten für den Verletzten zu berücksichtigen. Ist nach dem Urteil eines objektiven Dritten eine (möglicherweise objektiv werthaltige) Gegenleistung des Täuschenden bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung der individuellen und wirtschaftlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Geschädigten sowie der von ihm verfolgten Zwecke subjektiv wertlos, begründet dies einen Vermögensschaden. Dieser kann insbesondere dann in voller Höhe des zur Erlangung der Gegenleistung Aufgewandten bestehen, wenn die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar und auch nicht in anderer zumutbarer Weise – namentlich durch problemlosen Weiterverkauf – zu verwenden ist.
Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB kann auch darin liegen kann, dass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen. Nichts anderes gilt aber für den Fall, dass durch eine ins Leere gehende Aufrechnung der Gläubiger von der alsbaldigen Beitreibung absieht, weil er vom Bestehen der wegen Unmöglichkeit erloschenen Forderung des Täters ausgeht. Erforderlich ist jedoch, dass sein Anspruch rechtlichen Bestand hatte und die Forderung bei sofortiger Geltendmachung realisierbar gewesen wäre. Eine wirtschaftliche Einbuße liegt daher nur dann vor, wenn die Vermögensverfügung die zuvor noch gegebene Realisierbarkeit des Anspruchs vereitelt, in ihren Aussichten vermindert oder in höherem Maße als das vorher der Fall war, gefährdet hat.
1. Nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 1. Alternative StGB wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung anvertraut ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt. Die das Schutzalter von Schutzbefohlenen bis zum 18. Lebensjahr ausdehnende Vorschrift setzt über das Bestehen eines Obhutsverhältnisses hinaus die Feststellung voraus, dass die sexuellen Handlungen gerade unter Missbrauch einer aus dem festgestellten Obhutsverhältnis resultierenden Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen wurden.
2. Ein Missbrauch der Abhängigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der
Täter offen oder versteckt seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um sich diesen gefügig zu machen. Ausreichend ist aber auch, dass der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt, wobei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen beiden Teilen bewusst sein muss. Ob eine Abhängigkeit des Jugendlichen bestand und diese zur Tat ausgenutzt wurde, beurteilt sich mithin nach den Umständen des Einzelfalls.
1. Opfer einer Tat nach § 179 Abs. 1 StGB aF kann nur sein, wer aufgrund einzelner, im Tatbestand des Absatzes 1 näher beschriebener Gegebenheiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen. Dabei genügt es, dass das Opfer nur vorübergehend widerstandsunfähig ist. Die sexuelle Handlung muss dem Täter gerade erst aufgrund der besonderen Situation des Opfers gelingen. An einem bewussten Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit fehlt es, wenn in den Fällen des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF das Opfer vor Eintritt des Zustands der Widerstandsunfähigkeit in die sexuellen Handlungen eingewilligt hat.
2. Besitz im Sinne des Besitzes kinderpornographischer Schriften ist das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens. Dementsprechend entfällt der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien.
3. Ein Fortbestehen von Dateien an Speicherorten, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne Weiteres zugänglich sind, begründet keinen Besitz im Sinne der Vorschrift.
4. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt.
5. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, sind zudem besondere Darlegungs- und Begründungsanforderungen an das Urteil zu stellen. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegung einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat.
Der Begriff des „Beischlafs“ i.S.d. § 173 Abs. 1 StGB setzt das Eindringen des männlichen Glieds in die Scheide voraus; nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut werden beischlafähnliche Handlungen von § 173 StGB (anders als von § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) nicht erfasst. Damit unterfällt der Analverkehr ebenso wenig wie der Oralverkehr dem Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten.
1. Ist der Angeklagte im Sinne der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Ausführung des Diebstahls zwar in ein Gebäude, noch nicht aber in eine Wohnung eingebrochen, erfüllt er erst mit dem späteren Aufbrechen der Wohnungseingangstür und der Wegnahme der Gegenstände aus der Wohnung den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
2. Die durch mehrere Handlungen im natürlichen Sinn bewirkte Erfüllung der §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB einerseits bzw. des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB andererseits führt aber nicht zur Annahme realkonkurrierender Taten, sondern zur Tateinheit, wenn der Angeklagte mit dem Eindringen in das Gebäude nicht nur zum Diebstahl aus den Räumen der Zahnarztpraxis, sondern zugleich auch zum Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesetzt hat.
Ein gewerbsmäßiges Herstellen von Falschgelds im Sinne des § 146 Abs. 2 StGB liegt dann vor, wenn der Täter beabsichtigt, sich die erstrebte Einnahmequelle gerade durch das wiederholte „Herstellen“ von Falschgeld in der
Absicht zu erschließen, dieses als echt in den Verkehr zu bringen (vgl. BGH NJW 2011, 1686 f.). Darauf, ob die tatsächlich mit Falschgeld bewirkten Zahlungen (Inverkehrbringen) ansonsten unterblieben oder stattdessen mit gültigen Zahlungsmitteln bewirkt worden wären, kommt es nicht an.
Schutzvorrichtungen i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB sind solche, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren. Nicht ausreichend ist es, wenn die Schutzvorrichtung erst wirksam wird, wenn der Gewahrsam bereits gebrochen ist. Deshalb sind Sicherheitsetiketten an Waren in Kaufhäusern, die akustischen oder optischen Alarm erst auslösen, wenn der Täter das Kaufhaus verlässt, keine Schutzvorrichtungen. Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der bei handlichen und leicht beweglichen Sachen in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts in der Kleidung des Täters oder in einem von diesem mitgeführten Behältnis innerhalb des Kaufhauses vollendet ist zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams.
Die für das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erforderliche Wiederholungsabsicht muss sich gerade auf dasjenige Delikt (hier: Urkundenfälschung) beziehen, dessen Tatbestand aufgrund des gewerbsmäßigen Handelns als besonders schwerer Fall einzustufen ist.
1. Neben dem Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB ist für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuchs des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB kein Raum. Dies gilt auch nach der Neufassung der Norm durch Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016, nach der die „Vergewaltigung“ weiterhin als Strafzumessungsregel ausgestaltet ist.
2. Die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 StGB geht nicht bereits von dem versuchten erzwungenen Beischlaf aus.