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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2018
19. Jahrgang
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1. Zwar wird der Ablauf der Verjährungsfrist durch ein auf Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes Prozessurteil gehemmt (§ 78b Abs. 3 StGB). Die Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB endet jedoch mit Eintritt der Rechtskraft des Prozessurteils und dem dadurch bewirkten Abschluss des Verfahrens (Fortführung von BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1983 – 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209). (BGHSt)
2. Bei Fortführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist die Verjährungsfrist so zu berechnen, als wäre ihr Ablauf nicht gehemmt gewesen. (BGHSt)
3. Die mit § 78b Abs. 3 StGB bewirkte Ablaufhemmung der Verjährung knüpft nicht an ein verurteilendes Erkenntnis an; sie ist vielmehr jedem, also auch dem auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lautenden Urteil beigelegt. Die Ablaufhemmung des § 78b Abs. 3 StGB wird deshalb nicht nur durch ein Sachurteil, son-
dern auch durch ein Prozessurteil bewirkt. Darüber hinaus ist eine Tat selbst dann Gegenstand „des Verfahrens“ im Sinne des § 78b Abs. 3 StGB, wenn ein Gericht lediglich irrig davon ausgegangen ist, dass die abgeurteilte Tat von der Anklage umfasst wäre. (Bearbeiter)
4. Die verjährungshemmende Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB wird auch durch ein Einstellungsurteil ausgelöst, das das Verfahren zwar förmlich beendet, aber die Strafklage nicht verbraucht. Verjährungshemmende Wirkung kommt daher auch dem auf Verfahrenseinstellung wegen fehlender Anklageschrift, fehlendem Eröffnungsbeschluss oder wegen Verjährung lautenden Urteil zu. (Bearbeiter)
5. Die verjährungshemmende Wirkung eines Prozessurteils, das die Strafklage nicht verbraucht, wirkt nach dem durch die Rechtskraft bewirkten Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hinaus nicht fort. Die verjährungshemmende Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB ist auf „das Verfahren“ bezogen, in dem das erstinstanzliche Urteil ergeht. Endet die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens, so endet damit auch die verjährungshemmende Wirkung des erstinstanzlichen Urteils. (Bearbeiter)
6. Die Hemmungswirkung des § 78b Abs. 3 StGB ist auf das konkrete gerichtliche Verfahren beschränkt, in dem das erstinstanzliche Prozessurteil ergeht. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung gehemmt. Endet dieses Verfahren infolge des Eintritts der Rechtskraft des Prozessurteils und wird das Verfahren fortgesetzt, so endet die Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB. Die Verjährungsfrist ist so zu berechnen, als ob die verjährungshemmende Wirkung durch das Prozessurteil nicht eingetreten wäre. (Bearbeiter)
1. Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 bis 73c StGB n. F. gehört nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 2 StPO. Denn die jeweiligen Entscheidungen stehen nicht im Ermessen des Gerichts, sondern sind zwingend vorgeschrieben. Zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind als solche jedoch einer Verständigung generell nicht zugänglich.
2. Die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat zwar unter anderem zu einer Änderung des Begriffs der Maßnahme geführt, ihren Rechtscharakter aber unberührt gelassen. Danach besteht kein Anlass, von der bisherigen Sichtweise abzuweichen, die aus der Rechtsnatur des Instituts als präventive Maßnahme ohne Strafcharakter abgeleitet hat, dass die mit dessen Anwendung verbundene Vermögenseinbuße regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt.
1. Steht einem Arzt nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, obliegt es ausschließlich seiner freien Entscheidung, ob er sich nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einer Zeugenaussage entschließt. Verweigert der Patient die Entbindung von der Schweigepflicht oder widerruft er eine frühere Entbindungserklärung, gibt es selbst dann keinen strafprozessualen Anspruch auf die Verweigerung der Aussage durch den Arzt, wenn sich dieser durch seine Angaben nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar macht. Ob der Berufsgeheimnisträger befugt oder unbefugt aussagt, ist für die Verwertbarkeit der Aussage grundsätzlich unerheblich.
2. Um Beweisanträge – und nicht lediglich um Beweisermittlungsanträge – handelt es sich (hier: mit Blick auf den Zeugenbeweis) regelmäßig schon, wenn Situationen, in denen der potenzielle Zeuge die unter Beweis gestellten Wahrnehmungen hätte machen können, plausibel gemacht werden. Nicht erforderlich ist, dass der Antragsteller sicher weiß, dass das Beweismittel die Beweisbehauptung belegt; vielmehr genügt es, wenn er dies auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten für möglich hält oder vermutet.
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Ablehnenden berechtigt, wenn er bei einer verständigen Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber
eine innere Haltung ein, welche die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGHSt 21, 334, 341). Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein „vernünftiger“ (vgl. BGHSt 43, 16, 18) oder „verständiger“ Angeklagter (vgl. BGHSt 41, 69, 71).
2. Aus der Verhandlungsführung des abgelehnten Richters kann sich im Einzelfall ein berechtigtes Misstrauen in dessen Unvoreingenommenheit ergeben, wenn er den Angeklagten bedrängt, zur Sache auszusagen oder ein Geständnis abzulegen (vgl. BGH NStZ 2007, 711, 712). Nicht zu beanstanden ist es hingegen, wenn der Vorsitzende, gegebenenfalls auch in nachdrücklicher Form, auf das nach dem gegebenen Sachstand zu erwartende Verfahrensergebnis hinweist oder die Bedeutung eines Geständnisses für die Strafzumessung hervorhebt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 208, 209).
3. Eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch einen Richter ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 2011, 590, 591 mwN). Liegt eine erdrückende Beweislage vor, kann der Richter darauf und auf die verbleibenden Möglichkeiten einer sinnvollen Strafmaßverteidigung hinweisen, ohne seine Pflicht zur Neutralität und Objektivität zu verletzen. Ein Hinweis auf das aktuelle Vorliegen einer erdrückenden Beweislage lässt schließlich nicht besorgen, dass andere Verteidigungsmittel als ein Geständnis nicht mehr berücksichtigt werden würden, wenn sie später vorgebracht würden.
4. Ist keine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Ablehnungsverfahren festzustellen, hat das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden (vgl. BGH NStZ 2007, 161, 162).
1. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist für die nach § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG zutreffende Entscheidung zuständig.
2. Zwar fehlt für das Ermittlungsverfahren eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Regelung. In der Neufassung des § 141 Abs. 4 Satz 2 StPO kommt indes der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, im Stadium des Ermittlungsverfahrens die Zuständigkeit für Entscheidungen das Recht auf Verteidigung betreffend aufseiten des Ermittlungsrichters zu konzentrieren. Jener Intention liefe es zuwider, die ebenfalls den Mindestrechten eines Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 3 EMRK Rechnung tragende Regelung des § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG im Ermittlungsverfahren der Entscheidungsgewalt desjenigen Gerichts zu unterstellten, das für die Eröffnung der Hauptsache zuständig wäre.
Eine Tatprovokation liegt nicht schon dann vor, wenn eine polizeiliche Vertrauensperson den Betreffenden ohne weiter gehende Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne. Auch wenn die Vertrauensperson eine vorhandene Tatbereitschaft aufklärungsorientiert aufgreift und den Betreffenden zu einem Geschäft mit Betäubungsmitteln von höherer Gefährlichkeit als bisher veranlasst, ist nicht schon deshalb eine Tatprovokation zu bejahen, weil ein individueller Verdacht in diesem Sinne bisher nicht manifest geworden ist. Es kommt dann vielmehr darauf an, ob sich der Täter auf die ihm angesonnene Intensivierung der Tatplanung ohne Weiteres einlässt, sich also geneigt zeigt, auch die Tat mit dem höheren Unrechtsgehalt zu begehen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Staatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, insoweit an der weiteren Wahrnehmung der Aufgaben als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gehindert, als zwischen dem Gegenstand seiner Zeugenaussage und der nachfolgenden Mitwirkung an der Hauptverhandlung ein unlösbarer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 21, 85, 89 f.).
2. Nimmt der Staatsanwalt im Rahmen der weiteren Sitzungsvertretung eine Würdigung seiner eigenen Zeugenaussage vor oder bezieht sich seine Mitwirkung auf einen Gegenstand, der mit seiner Aussage in einem untrennbaren Zusammenhang steht und einer gesonderten Bewertung nicht zugänglich ist, liegt ein relativer Revisionsgrund nach § 337 StPO vor, der im Falle eines gegebenen Beruhenszusammenhangs zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. BGH StV 1983, 53). Soweit sich die Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung inhaltlich von der Erörterung und Bewertung der eigenen Zeugenaussage trennen lässt, ist der Staatsanwalt dagegen von einer weiteren Sitzungsvertretung nicht ausgeschlossen.
3. In Fällen, in denen nach der Zeugenvernehmung der vernommene Staatsanwalt und ein weiterer hinzugezogener Staatsanwalt gemeinsam als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auftreten, liegt ein Verfahrensfehler nur dann vor, wenn der vernommene Staatsanwalt bei seiner weiteren Aufgabenwahrnehmung die dargestellten Grenzen einer zulässigen Mitwirkung nicht beachtet. Mit der Verfahrensrüge, die eine verfahrensfehlerhafte Wahr-
nehmung der Sitzungsvertretung durch den als Zeugen vernommenen Staatsanwalt geltend macht, muss daher im Rahmen des nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachenvortrags konkret dargetan werden, dass der Staatsanwalt bei der Aufgabenwahrnehmung in der Hauptverhandlung seine eigenen zeugenschaftlichen Bekundungen gewürdigt oder in sonstiger Weise die Grenzen einer zulässigen Mitwirkung überschritten hat (vgl. BGH NStZ 1984, 182).
1. Wenn eine Maßnahme sowohl der Gewinnung von Beweismitteln als auch der Gefahrenabwehr dient, besteht grundsätzlich kein Vorrang strafprozessualer Eingriffsbefugnisse. Polizeibehörden dürfen daher auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist dann ausschließlich nach den gefahrenabwehrrechtlichen Voraussetzungen zu beurteilen. Die Verwertbarkeit der dabei gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. BGH NJW 2017, 3173 Rn. 37 ff.).
2. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (vgl. BVerfGE 103, 142, 154). Für die Frage, ob die Ermittlungsbehörden eine richterliche Entscheidung rechtzeitig erreichen können, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten die Durchsuchung für erforderlich hielten (vgl. BGHSt 51, 285, 288 f.).
3. Ein bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt wie der Erwerb voraus, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt mit der Möglichkeit und dem Willen erlangt, über die Sache als eigene zu verfügen.
1. Beruhen mehrere Tatvorwürfe auf den belastenden Angaben eines Zeugen und stellt das Tatgericht das Verfahren wegen eines Teils dieser Vorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO ein, kann den Gründen für die Teileinstellung des Verfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bedeutung für die Beweiswürdigung zu den verbleibenden Vorwürfen insbesondere hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Belastungszeugen zukommen.
2. Ist dies nach der konkret gegebenen Beweissituation der Fall, ist der Tatrichter aus Gründen sachlichen Rechts gehalten, die Gründe für die Teileinstellung im Urteil mitzuteilen und sich mit deren Beweisbedeutung auseinanderzusetzen.
3. Ergibt sich die Erörterungsbedürftigkeit der Gründe für die Teileinstellung aus den schriftlichen Urteilsgründen, ist ein insoweit gegebener Erörterungsmangel vom Revisionsgericht auf Sachrüge hin zu beachten. Legen dagegen die Urteilsgründe eine Bedeutung der Einstellungsgründe für die Beweiswürdigung im Übrigen nicht nahe, muss die Revision einen von ihr behaupteten Erörterungsmangel mit der Verfahrensrüge geltend machen.
4. Bei der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Darlegung der für den behaupteten Erörterungsmangel maßgeblichen Tatsachen darf sich die Revision nicht auf die bloße Mitteilung der Teileinstellung beschränken. Sie muss sich vielmehr dazu verhalten, ob und gegebenenfalls welche Gründe für die Einstellung in der Hauptverhandlung erörtert worden sind. Erforderlich ist zumindest der Vortrag, dass für die Einstellung keine Gründe angeführt worden sind, die für die Beweiswürdigung keine Bedeutung haben.
1. Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist. Davon ist auszugehen, sobald bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum stehen. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung nahe liegt (BVerfGE 133, 168, 216 f. Rn. 85). Dementsprechend ist mitteilungspflichtig jedes ausdrückliche oder konkludente Bemühen um eine Verständigung in Gesprächen, die von den Verfahrensbeteiligten insoweit als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können (vgl. BGH NStZ 2015, 535, 536); im Zweifel wird eine Mitteilung zu erfolgen haben (vgl. BVerfGE 133, 168, 216 f. Rn. 85).
2. Es genügt, dass es eine solche Verknüpfung von prozessualem Verhalten des Angeklagten zum Verfahrensergebnis von einem Gesprächsbeteiligten hergestellt wurde. Die Formulierung einer eigenen Straferwartung des Gerichts ist nicht erforderlich.
1. Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende des Gerichts mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist
2. Dementsprechend hat der Vorsitzende Verlauf und Inhalt der Gespräche in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen.
Ein Angeklagter muss vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (vgl. BGHSt 59, 172, 174).
1. Einer Begründung bedarf es bei einer einstimmig entschiedenen Verwerfung der Revision nicht. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung. Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben.
2. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen.
3. Mit dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der Beschwerdeführer im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden.