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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2018
19. Jahrgang
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1. Begeht der Täter eine das Leben Dritter in hohem Maße gefährdende Tat oder veranlasst er eine solche – hier: Inbrandsetzen eines bewohnten Gebäudes –, so liegt es vorbehaltlich etwaiger in eine Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände des Einzelfalls nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkennt und, da er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, den Todeserfolg auch billigend in Kauf nimmt.
2. Kann das Tatgericht auf der Grundlage der gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies zwar regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht hat indes zu prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt werden.
3. Schlafende Personen werden eines Brandes in vielen Fällen nicht mehr rechtzeitig gewahr und können insbesondere durch Rauchgasvergiftungen schon an dem Erkennen der ihnen drohenden Gefahr oder zumindest an erfolgversprechenden Bemühungen, sich selbst in Sicherheit zu bringen, gehindert werden. Damit muss sich das Tatgericht regelmäßig auseinandersetzen, sofern bei einem Angeklagten, der das Inbrandsetzen eines Hauses veranlasst und dabei für möglich hält, dass sich darin schlafende Personen befinden, ein vorsatzkritisches Vertrauen auf die Rettung der schlafenden Personen bejaht wird. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, kann dies einen revisiblen Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung begründen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Mittäter, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den von seiner Vorstellung umfassten gesamten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen.
2. In Fällen, in denen nicht geklärt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vorgenommen hat, kommt in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht. Dies gilt auch für den nicht leiblichen Elternteil, der eine Stellung als Beschützergarant tatsächlich übernommen hatte.
3. Eine solche Beschützergarantenstellung kann nicht allein auf die Kenntnis von früheren Misshandlungen gestützt werden. Die Handlungspflicht existierte nur, falls die früheren Misshandlungen durch den jeweils anderen Angeklagten begangen worden wären. In diesem Fall hätte der nicht aktiv handelnde Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden.
1. Bleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters aus, kommt ein strafbefreiender Rücktritt bei einem beendeten Versuch nur in Betracht, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Danach ist für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch erforderlich, dass der Täter das Rettungsmittel einsetzt, das er selbst für am besten geeignet hält, um die Tatvollendung zu verhindern (vgl. BGH NStZ 2012, 28, 29). Er muss nach seiner Vorstellung eine neue Kausalkette in Gang setzen, die für die Nichtvollendung zumindest mitursächlich wird (vgl. BGHSt 33, 295, 301).
2. Der Täter muss alles, was in seiner Kraft steht und was nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist, unternehmen. Stehen Menschenleben auf dem Spiel, sind hohe Anforderungen zu stellen. In diesem Fall muss sich der Täter um die bestmögliche Maßnahme für die Erfolgsabwendung bemühen (vgl. BGHSt 33, 295, 301 f.).
1. Bei der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch verbietet es der Grundsatz in dubio pro reo in Fällen, in denen Vorstellungen des Angeklagten in Bezug auf den Erfolgseintritt nicht festgestellt werden können, auf deren Fehlen – und damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines beendeten Versuchs – zu schließen.
2. Die zum beendeten Versuch führende gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen ist eine innere Tatsache, die festgestellt werden muss, wozu es in der Regel einer zusammenfassenden Würdigung aller maßgeblichen objektiven Umstände bedarf.
1. Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen. Hilfeleistung in diesem Sinn stellt jede Handlung dar, die die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Die Hilfeleistung muss auch nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung. Das kann auch durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen.
2. Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat braucht er nicht zu kennen. Ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, ist nicht entscheidend. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß.
3. Auch berufstypische Handlungen können eine strafbare Beihilfe darstellen. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral; denn nahezu jede Handlung kann in einen strafbaren
Kontext gestellt werden. Es ist jedoch anerkannt, dass nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden kann. Vielmehr bedarf es in Fällen, die sog. neutrale Handlungen betreffen, einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall.
4. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen; es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.
5. Die Tatsache, dass die Beihilfehandlungen des Angeklagten erhebliche Zeit vor den Haupttaten lagen, steht ihrer tatsächlichen Förderung nicht entgegen. Es ist ausreichend, dass ein Gehilfe die Haupttat im Vorbereitungsstadium fördert, solange die Teilnahmehandlung mit dem Willen und dem Bewusstsein geleistet wird, die Haupttat zu fördern.
6. Die Ermittlung und Darlegung der Besteuerungsgrundlagen, die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt und die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Berechnungsdarstellung ist Rechtsanwendung, die dem Tatrichter obliegt. Bei der Darlegung der Höhe der hinterzogenen Steuern sind in den Urteilsgründen die Berechnungsgrundlagen und die Berechnungen im Einzelnen wiederzugeben. Es genügt in der Regel nicht, lediglich die Summe der verkürzten Steuern anzugeben. Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Für die Berechnung ausländischer Steuern gelten keine geringeren Anforderungen.
7. Das Urteil muss auch zweifelsfrei erkennen lassen, dass das Tatgericht eine eigenständige Steuerberechnung als ihm obliegende Rechtsanwendung durchgeführt hat. Es ist dabei zwar nicht gehindert, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung oder Sachverständigen anzuschließen. Unzureichend ist es allerdings, lediglich auf Gutachten von Sachverständigen oder auf Steuerbescheide zu verweisen, und Ermittlungsergebnisse oder Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben, lediglich wiederzugeben.
8. Es ist rechtsfehlerhaft, bei der Annahme eines besonders schweren Falls allein an das vom Haupttäter verwirklichte Regelbeispiel der Steuerverkürzung in großem Ausmaß anzuknüpfen; denn bei mehreren Tatbeteiligten ist für jeden von ihnen gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falls erfüllt sind. Das Ergebnis richtet sich – wenn auch unter Berücksichtigung der Tat des oder der anderen Beteiligten – jeweils nach dem Tatbeitrag und der Person des Teilnehmers, dessen Strafe zugemessen werden soll. Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und des zugrunde zu legenden Strafrahmens ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwerer Fall darstellt.
Werden Betrugstaten begangen, indem mittels gefälschter Rechnungen und Überweisungen Gelder auf von den Tätern kontrollierte Zielkonten transferiert werden, handelt es sich regelmäßig um Beihilfe (und nicht um Mittäterschaft), wenn lediglich Passfotos für Passfälschungen zur Verfügung gestellt und gefälschte Kreditkarten bei der Bank unter Leistung einer Unterschrift abgeholt werden.
1. Eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft i.S.v. § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. (BGHR)
2. Eine solche kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Partner lediglich an Wochenenden gemeinsam wohnen. (BGHR)
3. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen lässt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und gegen eine derartige Gemeinschaft sprechenden Indizien erkennen. Von indizieller Bedeutung ist insbesondere die Dauer des partnerschaftlichen Zusammenlebens, die Betreuung von Kindern im gemeinsamen Haushalt, von beiden Partnern eingegangene Verpflichtungen oder das Bestehen von Verfügungsbefugnis über Einkommen und Vermögen des Partners. Auch geschlechtliche Beziehungen sind ein wichtiges Indiz für solche Gemeinschaften, auch wenn das Vorliegen sexuellen Kontakts nicht deren notwendige Voraussetzung ist. (Bearbeiter)
4. Das aus § 184 GVG folgende Gebot, Urteile in deutscher Sprache sowie in verständlicher Form abzufassen, ist auch bei Verwendung einzelner fremdsprachlicher Begriffe nicht verletzt, solange das Urteil wegen der Verwendung fremdsprachlicher Begriffe noch die durch § 267 StPO vorgegebenen Inhalte in einer nachvollziehbaren Weise darstellt (vgl. BGH NStZ 2012, 523, 525 Rn. 32 ff.). (Bearbeiter)
1. Eine Übertragung der Grundsätze der im Kontext des Heimtückemerkmals (§ 211 StGB) entwickelten sog. „Rechtsfolgenlösung“ auf andere Mordmerkmale – hier: Befriedigung des Geschlechtstriebes und Ermöglichungsabsicht – ist weder von Verfassungs wegen noch einfachgesetzlich ohne Weiteres geboten. Dies kommt allenfalls in Betracht, wenn außergewöhnliche, in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbare Entlastungsfaktoren vorliegen, aufgrund derer die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre.
2. Die Anwendbarkeit von § 216 StGB setzt voraus, dass das Tötungsverlangen des Opfers für den Täter handlungsleitend ist. Daran fehlt es regelmäßig, wo das Einverständnis des Opfers aus der Sicht des Täters zwar Voraussetzung für die Tat ist, bei der Tötung aber letztlich gleichwohl andere Motive im Vordergrund stehen.
3. Die Einwilligung des Opfers erlangt bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen nur unter den engen Voraussetzungen des § 216 StGB Bedeutung dahingehend, dass sie die Tat in einem milderen Licht erscheinen lässt. Denn das menschliche Leben steht in der Werteordnung des Grundgesetzes – ohne zulässige Relativierung – an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter, wodurch u.a. die sich aus § 216 StGB ergebene Einwilligungssperre legitimiert wird. Ein Absehen von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei einer Verurteilung wegen Mordes kommt unter alleiniger Berufung auf die Einwilligung des Opfers daher regelmäßig nicht in Betracht.
1. Der Fahrer gilt als Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 316a StGB, solange er sich in dem Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.
2. Die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs im Sinne dieses Tatbestandes setzt voraus, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird.
a) In objektiver Hinsicht ist dies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. Befindet sich das Fahrzeug beim Verüben des Angriffs in Bewegung, liegt diese Voraussetzung regelmäßig vor, weil dem Führer eines sich fortbewegenden Kraftfahrzeugs die Gegenwehr infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs und der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung erschwert ist.
b) Subjektiv ist ausreichend, dass sich der Täter – entsprechend dem Ausnutzungsbewusstsein bei der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB – in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht.
3. Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt müssen neben der Tatsache, dass der Motor des Kraftfahrzeugs noch läuft, weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Kraftfahr-
zeugführer beim Verüben des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, dass es gerade deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb belässt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern, oder wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers plötzlich in Bewegung setzt.
4. Auch wenn die Körperverletzung Mittel der Gewaltanwendung ist, wird sie nicht vom Tatbestand des (schweren) Raubes umfasst, da nicht jede Gewalt im Sinne des Tatbestandes des Raubes zugleich den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt.
5. Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine bestimmenden Strafmilderungsgründe. Dies war bereits zur früheren ausländerrechtlichen Rechtslage auch für die damals vorgesehene zwingende Ausweisung anerkannt und gilt vor dem Hintergrund der nunmehr geltenden Regelung, nach der bei einer Ausweisungsentscheidung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse vorzunehmen ist, umso mehr. Eine andere strafzumessungsrechtliche Bewertung ist nur gerechtfertigt, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im Inland als besondere Härte erscheinen lassen.
6. Die erhöhte Strafandrohung beim Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des Tatbestandes des schweren Raubes rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung der objektiven Gefährlichkeit im Falle einer Eskalation. Der Schuldgehalt wird nicht durch die Herkunft und den originären Bestimmungszweck des eingesetzten Gegenstandes bestimmt, sondern durch dessen objektive Gefährlichkeit.
1. Welche Urkunden als öffentliche Urkunden gelten, ist auch für das Strafrecht im Ausgangspunkt in § 415 Abs. 1 ZPO bestimmt. Der strafrechtliche Begriff erfordert jedoch darüber hinaus eine erhöhte Beweiskraft. Die öffentliche Urkunde muss für den Verkehr nach außen bestimmt sein und dem Zweck dienen, volle Beweiswirkung für und gegen jedermann zu erbringen. Nur soweit dieser öffentliche Glaube reicht, können Falschangaben strafbewehrt sein.
2. Die inhaltliche Reichweite der erhöhten Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ist – unter Beachtung der Anschauung des Rechtsverkehrs – den Vorschriften zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind. Die spezifische Beweiswirkung der öffentlichen Urkunde kann somit nicht losgelöst von der Rechtsgrundlage allein aus der Verkehrsanschauung ergeben oder ausschließlich mit dem Beurkundungsinhalt, dem Beurkundungsvorgang und den tatsächlichen Prüfungsmöglichkeiten der Behörde begründet werden.
3. Als für die Ermittlung einer spezifischen Beweiswirkung für und gegen jedermann relevante Rechtsvorschriften kommen prinzipiell allgemeinverbindliche Gesetze in einem materiellen Sinne (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) in Betracht, nicht dagegen Verwaltungsinterna (hier: E-Mails mit schlichten Hinweisen auf die Einführung bestimmter Beurkundungsverfahren). Verwaltungsvorschriften können ausnahmsweise Berücksichtigung finden, wenn mit ihnen die gesetzliche Grundlage ausgestaltet und präzisiert wird.
1. Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz schließen einander nicht grundsätzlich aus, sondern können auch zusammen bestehen (vgl. BGHSt 41, 358, 360). Dies kann der Fall sein, wenn die maßgebliche Handlung vom Täter vorgenommen oder eine gebotene Handlung von ihm unterlassen wird, um eine vorangegangene Straftat zu verdecken, dieser Erfolg nach seinem Vorstellungsbild aber auch ohne den Eintritt des für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Todeserfolges bewirkt wird, der bedingt vorsätzlich herbeigeführte Tod des Opfers mithin keine verdeckungsspezifische Funktion aufweist.
2. So ist Verdeckungsabsicht etwa anzunehmen, wenn der Täter durch Vornahme seiner Verdeckungshandlung vorsätzlich eine Person zu Tode bringt, von der ihm – wie er weiß – überhaupt keine Entdeckung droht (vgl. BGHSt 41, 358, 360). Geht der Täter dagegen davon aus, dass nur der Tod des Opfers zur Vortatverdeckung führt, können Verdeckungsabsicht und lediglich bedingter Tötungsvorsatz nicht nebeneinander angenommen werden. Hiervon wird in der Regel auszugehen sein, wenn das Opfer den Täter kennt und er deshalb befürchtet, durch dessen Angaben überführt zu werden, falls es überlebt (vgl. BGH NJW 1988, 2682).
3. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit
der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 79, 80 mwN).
4. Diese individuelle Gesamtschau sämtlicher objektiven und subjektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfalles ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Tatrichter allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat schließen muss (vgl. BGH NJW 2006, 386 f.). Sie ist lückenhaft, wenn der Tatrichter sich mit wesentlichen, den Angeklagten be- oder entlastenden Umständen nicht auseinandersetzt, die für die subjektive Tatseite bedeutsam sind.
Dass es sich bei Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung nicht um Zueignungsdelikte handelt, steht der Subsidiarität des Unterschlagungstatbestands nicht entgegen (vgl. BGHSt 47, 243, 244).
Ein narkotisierendes Mittel ist – selbst wenn es zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit führt – kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.