HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 344
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 252/16, Beschluss v. 25.10.2017, HRRS 2018 Nr. 344
I. Auf die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. März 2016 wird 1. das vorbezeichnete Urteil, auch soweit es den Mitangeklagten E. betrifft, in den Fällen II. 1 bis II. 16 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last; 2. das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass aa) der Angeklagte O. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in vierzehn Fällen und bb) der Angeklagte E. der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in vierzehn Fällen schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen sowie - hinsichtlich des Angeklagten E. - im Ausspruch über den Wertersatzverfall aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weiter gehende Revision des Angeklagten O. wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten E. hat es wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 122.700 Euro angeordnet. Wegen überlanger Verfahrensdauer hat es jeweils einen Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen für vollstreckt erklärt.
Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten O. .
Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Erfolg und führt wegen Verfolgungsverjährung zur Urteilsaufhebung in den Fällen II. 1 bis II. 16 der Urteilsgründe und zur Einstellung des Verfahrens. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Urteilsaufhebung in den Fällen II. 1 bis II. 16 ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten E. zu erstrecken (§ 357 StPO) und führt insoweit auch zur Aufhebung der Wertersatzverfallentscheidung. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten O. als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Der Angeklagte O. war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des Speditionsunternehmens Q. GmbH (im Folgenden: Q. GmbH). Zu den Kunden des Unternehmens zählte auch die Firma H. GmbH (künftig: H. GmbH). Der Mitangeklagte E., der zunächst als selbstständiger Spediteur für die H. GmbH Transportaufträge ausgeführt hatte, wurde von dieser Firma zum 1. Februar 1999 als Versandleiter eingestellt; ihm oblag dabei die eigenständige und freie Vergabe von Sonder- und Eiltransporten. Der Angeklagte E. vereinbarte daraufhin mit dem Angeklagten O., dass er die Q. GmbH künftig bevorzugt und unter Ausschluss der Konkurrenz mit der Durchführung von Sonder- und Eiltransporten beauftragen werde; als Gegenleistung sollte er hierfür monatlich einen Geldbetrag in Höhe von rund 8.000 DM erhalten.
Dieser Vereinbarung entsprechend hatte der Mitangeklagte E. in den Jahren 1999 bis 2003, die von der Anklage nicht umfasst sind, Transportaufträge in unbekanntem Umfang unter Ausschluss der Konkurrenz an die Firma des Angeklagten vergeben und als „Gegenleistung“ Zahlungen in Höhe von monatlich rund 8.000 DM erhalten. In dieses etablierte System war im Jahr 2003 der Bruder des Angeklagten O., der gesondert verfolgte N., eingetreten, der die Geschäftsführung der Q. GmbH übernommen und im Einvernehmen mit dem Angeklagten O. für die Zahlungen an den Angeklagten E. durch monatliche Scheckübergaben gesorgt hatte.
b) Der Angeklagte E. beauftragte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Firma Q. GmbH unter Ausschluss der Konkurrenz mit Transportaufträgen und erhielt als Gegenleistung dafür jeweils am Monatsende einen Scheck in Höhe von rund 4.090 €. Der Angeklagte E. löste die Schecks jeweils zeitnah nach Erhalt ein; die Beträge wurden seinem Konto am 2. November 2004 (Fall 1), 6. Dezember 2004 (Fall 2), 5. Januar 2005 (Fall 3), 2. Februar 2005 (Fall 4), 4. März 2005 (Fall 5), 1. April 2005 (Fall 6), 4. Mai 2005 (Fall 7), 6. Juni 2005 (Fall 8), 5. Juli 2005 (Fall 9), 3. August 2005 (Fall 10), 6. September 2005 (Fall 11), 5. Oktober 2005 (Fall 12), 2. November 2005 (Fall 13), 5. Dezember 2005 (Fall 14), 3. Februar 2006 (Fall 15) und am 2. März 2006 (Fall 16) gutgeschrieben.
Auch in der Folgezeit kam es zu weiteren Scheckübergaben, die dem eingespielten System folgten und denen jeweils Auftragsvergaben an die Q. GmbH vorausgingen. Der Angeklagte E. erhielt weiterhin monatlich Schecks in gleichbleibender Höhe von rund 4.090 Euro monatlich, die seinem Konto nach Scheckeinlösung durch ihn jeweils am 5. April 2006 (Fall 17), 4. Mai 2006 (Fall 18), 6. Juni 2006 (Fall 19), 5. Juli 2006 (Fall 20), 2. August 2006 (Fall 21), 6. September 2006 (Fall 22), 4. Oktober 2006 (Fall 23), 1. November 2006 (Fall 24), 5. Dezember 2006 (Fall 25), 5. Januar 2007 (Fall 26), 7. Februar 2007 (Fall 27), 5. März 2007 (Fall 28), 4. Mai 2007 (Fall 29) und am 4. Juni 2007 (Fall 30) gutgeschrieben wurden.
2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich keiner der im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehenden Taten (absolute) Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Es hat angenommen, dass das (Prozess-) Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2014 auch in dem nach erneuter Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren verjährungshemmende Wirkung im Sinne des § 78b Abs. 3 StGB entfalte.
Insoweit liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
a) Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hatte am 11. Juli 2013 gegen den Angeklagten O., den Mitangeklagten E. und den gesondert verfolgten N. Anklage zur Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Wiesbaden erhoben und den drei Angeklagten jeweils 32 selbstständige, zwischen dem 6. September 2004 und dem 4. Juni 2007 begangene Taten der Bestechlichkeit und der Bestechung im geschäftlichen Verkehr vorgeworfen. Mit Beschluss vom 17. Juli 2014 hatte die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Wiesbaden die Anklageschrift unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. In der am 21. Oktober 2014 stattgefundenen Hauptverhandlung hatten die Angeklagten O. und E. den Einwand örtlicher Unzuständigkeit (§ 16 StPO) erhoben und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO beantragt. Das Landgericht Wiesbaden hatte das Verfahren nach Verfahrensabtrennung antragsgemäß nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde nicht eingelegt; das Prozessurteil ist am 29. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen.
b) Nach Durchführung weiterer Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem 30. Januar 2015 erneut Anklage gegen die Angeklagten O. und E. erhoben und diese Anklage an die Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Darmstadt adressiert. Den Angeklagten O. und E. wurden nunmehr jeweils 30 Vergehen der Bestechung bzw. der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zur Last gelegt, die sie im Zeitraum vom 2. November 2004 bis zum 4. Juni 2007 begangen haben sollen. Die Staatsanwaltschaft hatte darauf hingewiesen, dass der - erneuten - Anklageerhebung der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit nicht entgegenstehe, weil die Rechtshängigkeit des vor dem Landgericht Wiesbaden anhängig gewesenen Verfahrens mit Eintritt der Rechtskraft des Prozessurteils entfallen sei.
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung in den Fällen II. 1 bis II. 16 der Urteilsgründe sowie zur Einstellung des Verfahrens (§ 206a StPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts war bereits vor Erlass des nunmehr mit der Revision angegriffenen Urteils insoweit absolute Verfolgungsverjährung eingetreten (1.). Das Prozessurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2014 entfaltete für das von der Staatsanwaltschaft durch eine neue Anklageerhebung fortgeführte Verfahren keine verjährungshemmende Wirkung im Sinne des § 78b Abs. 3 StGB (2.).
1. Die im Zeitraum vom 2. November 2004 bis zum 2. März 2006 beendeten Taten waren im Zeitpunkt ihrer Aburteilung durch das angegriffene Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. März 2016 bereits verjährt.
a) Die für das Vergehen der Bestechung bzw. der Bestechlichkeit gemäß § 299 StGB a.F. maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB), die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 78a StGB mit der Beendigung der Tat zu laufen. Die im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehenden Taten der Bestechung waren hier jeweils mit der Gewährung des Vorteils an den nicht revidierenden Mitangeklagten E. beendet.
aa) Materiell beendet ist eine Tat, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat, das Tatunrecht mithin in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 7; vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NJW 2003, 2996, 2997). Zur Tatbeendigung zählen auch solche Umstände, die zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsumschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder intensivieren (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303 und vom 6. September 2011 - 1 StR 633/10, NStZ 2012, 511, 513). Sind solche Handlungen nicht festgestellt, so beginnt die Verjährung, sobald der Vorteil vollständig entgegengenommen und zugleich die bevorzugende Handlung vollständig abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93, BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927; Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 4 StR 444/07, NStZ-RR 2008, 42, 43; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565).
bb) Die Verjährungsfrist begann gemäß § 78a StGB jeweils mit der Gewährung des Vorteils - der Gutschrift der Schecks zu Gunsten des Kontos des Angeklagten E. - zu laufen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die festgestellten Taten jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) und nicht im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander stehen.
Zwar gingen die verfahrensgegenständlichen Zahlungen auf die zuvor generell getroffene Unrechtsvereinbarung zwischen den Angeklagten O. und E. zurück, wonach der Angeklagte E. die Firma Q. GmbH bevorzugt mit Transportaufträgen beauftragen und als „Gegenleistung“ hierfür monatliche Geldzahlungen erhalten sollte. Jedoch verbindet die Tatbegehung in Gestalt dieser Unrechtsvereinbarung die späteren einzelnen Zahlungen nicht zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit.
(1) Eine tatbestandliche Handlungseinheit läge nur vor, wenn bereits die Unrechtsvereinbarung selbst den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch später in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (Senat, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08, NStZ 2009, 347; BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30). In Fällen, in denen die Laufzeit der Vorteilsgewährung offen ist, die Vorteilsgewährung also „open end“-Charakter trägt, erfüllt jede einzelne Zahlung erneut den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (vgl. Senat, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93, NStZ 1995, 92; Urteil vom 13. November 1997 - 1 StR 323/97, NStZ-RR 1998, 269; Beschluss vom 5. Juni 1996 - 3 StR 534/95 II, BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten; Urteil vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302).
(2) Gemessen hieran ist die Annahme rechtlich selbstständiger Taten von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen ist eine genaue Festlegung des Vorteils bei der Unrechtsvereinbarung nicht erfolgt. Zwar haben die Beteiligten monatliche Zahlungen in gleichbleibender Höhe vereinbart. Der damit versprochene Vorteil hing jedoch nach den getroffenen Vereinbarungen jeweils davon ab, dass auch der Angeklagte E. die vereinbarte bevorzugende Beauftragung der Q. GmbH fortsetzte. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts waren die Taten mithin jeweils mit der Gewährung des Vorteils an den Angeklagten E. beendet.
b) Absolute Verfolgungsverjährung trat gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB mit Verstreichen des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist ein. Ein Fall des § 78b Abs. 4 StGB liegt nicht vor. § 300 StGB sieht für den besonders schweren Fall der Bestechung bzw. der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren vor und erfüllt damit nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 78b Abs. 4 StGB. Die vor dem 11. März 2006 beendeten 16 Taten waren im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Urteils bereits verjährt.
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2014, mit dem dieses das Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit eingestellt hat, keine den Eintritt der absoluten Verjährung hemmende Wirkung zu. Zwar wird der Ablauf der Verjährungsfrist auch durch ein auf Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes Prozessurteil gemäß § 78b Abs. 3 StGB gehemmt. Diese Wirkung endete jedoch mit Rechtskraft des Prozessurteils. Es entfaltete über den Eintritt seiner Rechtskraft hinaus für das von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main durch (erneute) Anklageerhebung vor dem Landgericht Darmstadt angestrengte neue gerichtliche Verfahren keine verjährungshemmende Wirkung im Sinne des § 78c Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 78b Abs. 3 StGB.
a) Gemäß § 78b Abs. 3 StGB läuft die Verjährungsfrist in Fällen, in denen ein Urteil des ersten Rechtszugs ergangen ist, nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die mit § 78b Abs. 3 StGB bewirkte Ablaufhemmung der Verjährung knüpft nicht an ein verurteilendes Erkenntnis an; sie ist vielmehr jedem, also auch dem auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lautenden Urteil beigelegt. Die Ablaufhemmung des § 78b Abs. 3 StGB wird deshalb nicht nur durch ein Sachurteil, sondern auch durch ein Prozessurteil bewirkt (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 606/00, NStZ-RR 2001, 328). Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum ebenso anerkannt wie die sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm ergebende Folgerung, dass es für die Auslösung der verjährungshemmenden Wirkung nicht auf die sachliche Richtigkeit der Entscheidung oder das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen ankommt (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1983 - 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209). Darüber hinaus ist eine Tat selbst dann Gegenstand „des Verfahrens“ im Sinne des § 78b Abs. 3 StGB, wenn ein Gericht lediglich irrig davon ausgegangen ist, dass die abgeurteilte Tat von der Anklage umfasst wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 352/96, NStZ-RR 1997, 167).
b) Die verjährungshemmende Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB wird deshalb auch durch ein Einstellungsurteil ausgelöst, das - wie hier das auf Verfahrenseinstellung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit lautende Prozessurteil - das Verfahren zwar förmlich beendet, aber die Strafklage nicht verbraucht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1962 - 4 StR 194/62, BGHSt 18, 1, 5; Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 606/00, NStZ-RR 2001, 328). Eine Differenzierung nach den das Einstellungsurteil tragenden Gründen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre mit dem gerade im Verjährungsrecht geltenden Gebot klarer und einfacher Regelungen unvereinbar (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 167). Verjährungshemmende Wirkung kommt daher auch dem auf Verfahrenseinstellung wegen fehlender Anklageschrift, fehlendem Eröffnungsbeschluss oder wegen Verjährung lautenden Urteil zu.
c) Die weitere Frage, ob die verjährungshemmende Wirkung eines auf Verfahrenseinstellung lautenden Urteils nach Eintritt seiner Rechtskraft entfällt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 1992 - 3 Ws 658/91, JR 1993, 77; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. November 1982 - 1 Ws (B) 223/82 OWiG, NStZ 1983, 224; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 1976 - 1 Ss [B] 292/76, VRs 52, 197; Stree, JR 1993, 79, 80; NK-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 78b Rn. 22; SK-StGB/Wolter, 5. Aufl., § 78b Rn. 13; Schönke/Schröder Sternberg-Lieben/Bosch, 29. Aufl., § 78b Rn. 12; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 78b Rn. 11) oder ob dem Prozessurteil bis zur rechtskräftigen Erledigung des Tatvorwurfs insgesamt und damit zeitlich unbegrenzt verjährungshemmende Wirkung beizumessen ist (in diesem Sinne LK/Schmid, 12. Aufl., § 78b Rn. 16 im Anschluss an Jähnke, 11. Aufl., Rn. 16), ist durch den Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - bisher noch nicht entschieden (ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1983 - 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209, 210).
Der Senat beantwortet die Rechtsfrage dahin, dass die verjährungshemmende Wirkung eines Prozessurteils, das die Strafklage nicht verbraucht, nach dem durch die Rechtskraft bewirkten Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hinaus nicht fortwirkt. Die verjährungshemmende Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB ist auf „das Verfahren“ bezogen, in dem das erstinstanzliche Urteil ergeht. Endet die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens, so endet damit auch die verjährungshemmende Wirkung des erstinstanzlichen Urteils. Eine erweiternde Auslegung der Norm des § 78b Abs. 3 StGB dahin, dass das Prozessurteil über die Beendigung der Rechtshängigkeit des Verfahrens hinaus zu einer zeitlich unbegrenzten Hemmung des Eintritts der Verfolgungsverjährung führt, ist abzulehnen.
aa) Für eine Auslegung des § 78b Abs. 3 StGB in diesem Sinne spricht bereits der Gesetzeswortlaut. § 78b Abs. 3 StGB bezieht die verjährungshemmende Wirkung eines im ersten Rechtszug ergangenen Urteils auf „das Verfahren“, in welchem das Urteil ergeht. Darunter ist der Abschluss des konkreten gerichtlichen Verfahrens zu verstehen, das durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils seinen Abschluss findet.
Zwar wird insoweit darauf hingewiesen, dass unter dem Begriff „des Verfahrens“, an dessen rechtskräftigen Abschluss das Gesetz die - zeitlich unbegrenzte (zutreffend LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., § 78b Rn. 15) - verjährungshemmende Wirkung eines erstinstanzlichen Urteils knüpft, nicht ein konkretes gerichtliches Verfahren, sondern „nach dem Zusammenhang des Gesetzes […] die Erledigung der Sache insgesamt, nicht die Rechtskraft des einstellenden Urteils zu verstehen“ sei (in diesem Sinne LK/Schmid, aaO, § 78b Rn. 16; so schon LK/Jähnke, 11. Aufl., § 78b Rn. 16).
Diese Auffassung teilt der Senat jedoch nicht. Zwar sind die Regelungen über die Verjährung, die eine Ahndung der Tat (vgl. § 78 Abs. 1 StGB) ausschließen, grundsätzlich tat- und nicht verfahrensbezogen ausgestaltet. Dies gilt für die Vorschrift des § 78b Abs. 3 StGB jedoch nicht.
§ 78b Abs. 3 StGB führt in einer spezifischen prozessualen Konstellation - der des Rechtsmittelverfahrens nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils gleich welchen Inhalts - zu einer zeitlich unbegrenzten Hemmung des weiteren Ablaufs der Verjährungsfrist. Bereits dieser spezifische Bezug zu einer konkreten, gesetzlich durch die Verwendung des Begriffs „Urteil des ersten Rechtszuges“ hinreichend bestimmt umschriebenen prozessualen Konstellation spricht dafür, die hemmende Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB auf das konkrete Verfahren zu beziehen, das erstinstanzlich durch das die Hemmungswirkung auslösende Urteil seinen Abschluss findet.
§ 78b StGB enthält für diese spezifische prozessuale Konstellation eine Sondervorschrift, welche die Wirkung des Ablaufs der Verjährungsfrist suspendiert. Kraft gesetzlicher Anordnung läuft die Verjährungsfrist zwar weiter, die Wirkungen der Verjährung treten jedoch nicht ein. Das Gesetz ordnet mithin in einer spezifischen prozessualen Konstellation - der eines Rechtsmittelverfahrens - an, dass der Ablauf der Verjährungsfrist ohne Wirkung auf die Verfolgbarkeit der Tat bleibt. Dieser spezifische Bezug zu einer konkreten prozessualen Konstellation lässt es als fernliegend erscheinen, dass unter dem Begriff des Verfahrens im Sinne des § 78b Abs. 3 StGB nicht das konkrete, gerichtliche Verfahren, sondern die „Erledigung der Sache insgesamt“ zu verstehen sein soll.
Der Gesetzeswortlaut spricht mithin dafür, die Wirkungen des § 78b Abs. 3 StGB, der auch den Eintritt absoluter Verfolgungsverjährung dauerhaft aufschiebt (vgl. § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB), auf das konkrete gerichtliche Verfahren zu beschränken, in welchem das erstinstanzliche Urteil ergeht. Findet dieses Verfahren seinen endgültigen Abschluss, so endet damit auch die durch § 78b Abs. 3 StGB angeordnete Wirkung des Urteils auf die Verjährung (ebenso OLG Düsseldorf, aaO). Anhaltspunkte dafür, dass die verjährungshemmende Wirkung auch einer gerichtlichen Entscheidung, die lediglich in einem „gerichtlichen Zwischenspiel“ (vgl. Stree, JR 1993, 79, 80) ergangen ist, beizumessen sein sollte, findet jedenfalls in dem Gesetzeswortlaut keine Stütze.
bb) Sinn und Zweck des § 78b Abs. 3 StGB, wie sie sich unter Beachtung des aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willens des Gesetzgebers ergeben, sprechen ebenfalls für ein solch enges Verständnis der Norm. Sie stellt im Gefüge der Vorschriften über die Verjährung eine Ausnahmevorschrift dar.
(1) Die Regelungen über die Verjährung begrenzen die Verfolgbarkeit der Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 122/05, BGHSt 50, 138, 139). Sie sollen - ungeachtet ihrer unterschiedlich beurteilten Zwecksetzung im Einzelnen (vgl. Asholt, Verjährung im Strafrecht, 2016, S. 90 ff.) - der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 1963 - 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274, 278). Darüber hinaus sollen sie einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, NJW 2017, 3537, 3539; Beschluss vom 19. Februar 1963 - 1 StR 318/62, BGHSt 18, 274, 278; Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 337 f.; Urteil vom 26. Juni 1958 - 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396). Sie dienen damit auch den schutzwürdigen Belangen des von strafrechtlichen Ermittlungen Betroffenen, der sich strafrechtlicher Verfolgung nicht ohne jede zeitliche Begrenzung ausgesetzt sehen soll. Diesem Zweck trägt insbesondere das Institut der absoluten Verjährung Rechnung. Ist das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen, so soll das Verfahren unabhängig von der Frage, ob die Ermittlungsbehörden es betreiben oder nicht ein Ende finden (vgl. Schönke/Schröder Sternberg-Lieben/Bosch, aaO, § 78c Rn. 22).
(2) Demgegenüber soll die Vorschrift des § 78b Abs. 3 StGB ausweislich der Gesetzesmaterialien verhindern, dass „die Verjährung während eines schwebenden und von den Strafverfolgungsbehörden betriebenen Verfahrens“ eintritt (BTDrucks. IV/650 S. 259 zu § 129 Abs. 2 E 1962). Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den Ablauf der Verjährungsfrist in der besonderen prozessualen Konstellation, in der bereits ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen ist, zu hemmen und dem Ablauf der Verjährungsfrist die Wirkung eines Verfolgungshindernisses zu nehmen. Der Eintritt eines Verfolgungshindernisses erschiene in dieser spezifischen prozessualen Konstellation, in der das Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden aktiv betrieben wird und bereits ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, aus dem Grundgedanken der Verjährung, einer Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden entgegen zu wirken, weder geboten noch sachgerecht. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber dem Angeklagten auch einen Anreiz dafür nehmen, „das Rechtsmittel allein im Hinblick auf die u.U. in Kürze bevorstehende Vollendung der Verjährung einzulegen“ (vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 1958, Anhang Nr. 67, S. 211).
Die Regelung des § 78b Abs. 3 StGB ist mithin auf eine spezifische prozessuale Konstellation bezogen und in ihren Wirkungen hierauf beschränkt. Wird das Verfahren anschließend weiterbetrieben, so entfällt der begrenzte Schutzzweck des § 78b Abs. 3 StGB und die Verjährungsfrage ist „unabhängig“ von § 78b Abs. 3 StGB zu prüfen (so Ulsenheimer, wistra 1992, 111, 112 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien).
Dieser spezifische Bezug der Vorschrift des § 78b Abs. 3 StGB zum Rechtsmittelverfahren spricht für eine enge Auslegung der Norm und eine Beschränkung ihrer die Verjährung dauerhaft aufschiebenden Wirkung auf das konkrete gerichtliche Verfahren, in dem das erstinstanzliche Urteil ergeht. Ein Verständnis der Norm dahin, dass ihre Wirkungen nach Beendigung des spezifischen Verfahrens, in dem das Prozessurteil ergangen ist, über dieses hinausreichen und auch in ein von den Strafverfolgungsbehörden betriebenes weiteres gerichtliches Verfahren hineinwirken, wäre mit Sinn und Zweck der Norm nicht bruchlos zu vereinbaren. Insbesondere der gesetzgeberische Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit zu nehmen, durch aussichtslose Rechtsmittelverfahren die Verjährung herbeizuführen (BTDrucks. IV/650; StGBE 1962, Begr zu § 129, S. 259; Mitsch in Münchener Kommentar zu StGB, 3. Aufl., § 78b Rn. 19) spricht für eine enge Auslegung der Norm. Denn nach Erlass eines Prozessurteils, das die Strafklage nicht verbraucht, hat es nicht der Angeklagte, sondern allein die Staatsanwaltschaft in der Hand, durch eine zügige Fortführung des Verfahrens ein erstinstanzliches Sachurteil zu erwirken.
cc) Den Gesetzesmaterialien ist außerdem zu entnehmen, dass die ursprünglich in § 129 StGBE enthaltene und später in § 78b Abs. 3 StGB Gesetz gewordene Regelung den Besonderheiten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung tragen sollte. In diesem Verfahrensabschnitt werden regelmäßig keine richterlichen Handlungen mit verjährungsunterbrechender Wirkung mehr erforderlich. Ohne die in § 78b Abs. 3 StGB getroffene Sonderregelung bestünde deshalb die Gefahr, dass im Rechtsmittelverfahren Verjährung eintritt, obwohl das Verfahren von den Strafverfolgungsbehörden betrieben wird (vgl. BTDrucks. IV/650, S. 259). Eine solche Gefahr besteht im Falle des Erlasses eines Prozessurteils, dem selbst verjährungsunterbrechende Bedeutung beigemessen werden kann (§ 78c Abs. 1 Nr. 9 StGB; vgl. für den Fall der Einstellung wegen örtlicher Unzuständigkeit OLG Stuttgart NStZ 1981, 105; ebenso Stree, JR 1993, 79, 81) nicht in gleicher Weise. Etwaige nachteilige Wirkungen sind allerdings - worauf die Vertreter einer erweiternden Auslegung des § 78b Abs. 3 StGB zu Recht hinweisen (vgl. LK/Schmid, aaO) - in Fällen zu verzeichnen, in denen der Eintritt absoluter Verfolgungsverjährung droht.
dd) Zwar dürfte dem Gesetzgeber die Problematik, welche Wirkung ein Prozessurteil ohne strafklageverbrauchende Wirkung für ein nach Beendigung der Rechtshängigkeit durch Eintritt der Rechtskraft des Prozessurteils beginnendes weiteres gerichtliches Verfahren und für die Beurteilung der Verjährungsfrage haben sollte, nicht vor Augen gestanden haben. Die in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Ausführungen dazu, dass für den Fall einer späteren Wiederaufnahme des Verfahrens die Verjährung unabhängig von Verjährungshemmung zu prüfen sei (vgl. BTDrucks. IV/650, S. 259: „Diese reicht nur bis zum Abschluss des Verfahrens. Kommt es später zur Wiederaufnahme, so ist die Frage der Verjährung unabhängig von § 129 Abs. 2 neu zu prüfen.“), sprechen jedoch eher dafür, dass der Gesetzgeber von einer auf das konkrete Verfahren beschränkten hemmenden Wirkung des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf, JR 1993, 77, 78).
ee) Die Gesetzesmaterialien belegen im Übrigen, dass die verjährungshemmende Wirkung zeitlich begrenzt werden sollte (vgl. die Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 2. Bd. AT, 1958, Anhang Nr. 67 S. 211: „Diese Hemmung muss zeitlich begrenzt sein“; ausführlich zur Reformdiskussion Kohlmann, Festschrift für G. Pfeiffer 1988, S. 203, 213 ff.). Zwar ist die ursprünglich vorgesehene zeitliche Begrenzung der verjährungshemmenden Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB auf drei oder auf vier Jahre nicht Gesetz geworden (vgl. zur Entstehungsgeschichte des § 78b Abs. 3 StGB Kohlmann, aaO, S. 218; Asholt, aaO, S. 406 Fn. 613). Der Gesetzgeber, der die Ruhensregelungen des § 78b Abs. 1 StGB in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert und ihren Anwendungsbereich stets erweitert hat (vgl. BTDrucks. 15/350, S. 13 f.; 15/5653, S. 6 f.; 18/2601, S. 14, 22 f.), hat § 78b Abs. 3 StGB ungeachtet des restriktiven Verständnisses der Norm durch die herrschende Meinung bislang unverändert gelassen. Im Übrigen ist der Gesetzgeber von dem Grundgedanken einer zeitlichen Begrenzung der Hemmungswirkung nicht völlig abgerückt, wie die Einführung des § 78b Abs. 4 StGB zeigt (BTDrucks. 12/3832, S. 44). Zwar wurde mit Einführung dieser Vorschrift ein weiterer Tatbestand geschaffen, der den Eintritt der Verfolgungsverjährung hemmt. Die Regelung wurde ausdrücklich für notwendig erachtet, um den Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung aufzuschieben, und damit begründet, dass „Gerichte im Einzelfall auf Schwierigkeiten stoßen, bis zum Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung zu einem erstinstanzlichen Urteil zu gelangen und damit das Ruhen der Verjährung (§ 78b Abs. 3 StGB) zu bewirken“. Der Gesetzgeber hat dem Regelungsgefüge der Verjährungsvorschriften also einen weiteren Tatbestand angefügt, in dem der Ablauf der Verjährungsfrist vor Erlass eines Urteils gehemmt ist. Er hat diesen Ausnahmetatbestand aber auf fünf Jahre begrenzt und damit den Willen zu einer zeitlichen Begrenzung auch der Tatbestände dokumentiert, die eine Hemmung der Verjährung bewirken.
ff) Für eine enge Auslegung der Norm sprechen auch systematische Erwägungen.
Nach der gesetzlichen Systematik der Verjährungsregelungen handelt es sich bei § 78b Abs. 3 StGB um eine Ausnahmevorschrift, die angesichts des mit ihr verfolgten - beschränkten - gesetzgeberischen Zwecks und ihres Spannungsverhältnisses zu den zentralen Grundgedanken der Verjährung eng auszulegen ist. § 78b Abs. 3 StGB ermöglicht es in den von seinem Anwendungsbereich erfassten Fällen, den Eintritt der Verjährung dauerhaft zu verhindern (vgl. Kohlmann, aaO, S. 219: „Der Endzeitpunkt der Strafverfolgungsverjährung wird nicht hinausgeschoben […], sondern schlicht beseitigt.“; kritisch auch Asholt, aaO, S. 407). Vor dem Hintergrund, dass die Verjährungsregelungen, insbesondere die Regelungen über den Eintritt absoluter Verfolgungsverjährung nach einer gewissen Dauer der Ermittlungen im Interesse des Rechtsfriedens ein Verfolgungshindernis begründen sollen, ist nicht nur § 78c StGB (BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 127/79, BGHSt 28, 381, 382), sondern auch und gerade § 78b Abs. 3 StGB als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 1986 - 1 StR 630/85, BGHSt 34, 79, 81 zu § 32 Abs. 2 OWiG; OLG Düsseldorf, aaO, wistra 1992, 108, 110; NK-StGB/Saliger, aaO, § 78b Rn. 1; vgl. auch Asholt, aaO, S. 406, 611).
gg) Für eine einengende Auslegung der Norm sprechen schließlich auch die schutzwürdigen Belange des Angeklagten, denen das Rechtsinstitut der Verjährung - auch - Rechnung trägt. Würde Prozessurteilen, die keine Sperrwirkung für die weitere Strafverfolgung entfalten, über den rechtskräftigen Verfahrensabschluss hinaus dauerhaft verjährungshemmende Wirkung beigemessen, hätten es die Strafverfolgungsbehörden ohne jede zeitliche Beschränkung in der Hand, das Verfahren fortzusetzen und den staatlichen Strafanspruch gegen den Angeklagten durchzusetzen, ohne dass er sich noch auf den Schutz der Verjährungsvorschriften berufen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, wistra 1992, 108, 110). Dies widerspräche dem mit dem Institut der Verjährung verfolgten Ziel, eine Ahndung der Tat nicht ohne jede zeitliche Begrenzung zuzulassen und Rechtsfrieden zu schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396).
hh) Zwar wird gegen eine enge Auslegung des § 78b Abs. 3 StGB eingewandt, sie bewirke, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Einstellungsurteils auch das Verfolgungshindernis der Verjährung eintrete und die enge Auslegung der Norm daher nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe, weil die Einbeziehung von Prozessurteilen ohne strafklageverbrauchende Wirkung gleichsam folgenlos bliebe (vgl. LK/Jähnke, 10. Aufl., § 78b Rn. 16). Außerdem wird darauf verwiesen, dass die Staatsanwaltschaft in Fällen, in denen ein Gericht ein - im weiteren Verfahren behebbares - Verfahrenshindernis feststelle, vor Beendigung der Rechtshängigkeit des Verfahrens keine Möglichkeit zu einer weiteren Verfolgung der Tat habe, weil einer erneuten Anklageerhebung das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehe.
Diese Einwände vermögen jedoch eine weite Auslegung der Vorschrift des § 78b Abs. 3 StGB nicht zu rechtfertigen.
Zwar trifft es zu, dass die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 78b Abs. 3 StGB dazu führen kann, dass absolute Verfolgungsverjährung eintritt, obwohl die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren betreiben. Dieser Gesichtspunkt gilt jedoch für die Frage einer Hemmung des Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung (vgl. § 78c Abs. 3 Satz 3 iVm § 78b Abs. 3 StGB) nicht uneingeschränkt. § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB setzt der Möglichkeit der Verlängerung der Verjährungsfrist durch verfahrensfördernde Unterbrechungshandlungen im Interesse des Grundgedankens der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, eine absolute Grenze. Vor diesem Hintergrund erscheint es geboten, Regelungen, welche zu einer Suspendierung dieser äußersten Fristen führen, eng auszulegen.
Hinzu tritt, dass nach Erlass und Rechtskraft eines Prozessurteils, das - wie hier - eine Sperrwirkung für die weitere Strafverfolgung nicht entfaltet, regelmäßig mit der Erhebung einer neuen Anklage und einem neuen Eröffnungsbeschluss weitere verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen werden können (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 1987, 573 zur Notwendigkeit einer neuen Anklage), so dass insoweit nicht in gleicher Weise ein Bedürfnis für eine weitere Hemmung der Verfolgungsverjährung besteht.
3. Die Hemmungswirkung des § 78b Abs. 3 StGB ist daher auf das konkrete gerichtliche Verfahren beschränkt, in dem das erstinstanzliche Prozessurteil ergeht. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung gehemmt. Endet dieses Verfahren infolge des Eintritts der Rechtskraft des Prozessurteils und wird das Verfahren fortgesetzt, so endet die Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB. Die Verjährungsfrist ist so zu berechnen, als ob die verjährungshemmende Wirkung durch das Prozessurteil nicht eingetreten wäre.
Das Prozessurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2014 führte mithin über den Eintritt seiner Rechtskraft hinaus nicht zu einer Hemmung des Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung im Sinne des § 78b Abs. 3 Satz 3 StGB. Der Lauf der Verjährung wurde hierdurch in dem von der Staatsanwaltschaft durch - erneute - Anklageerhebung zum Landgericht Darmstadt eingeleiteten weiteren gerichtlichen Verfahren nicht bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss gehemmt. Sie war vielmehr für die vor März 2006 begangenen Taten bereits abgelaufen. Die vor dem 2. März 2006 beendeten Taten 1 bis 16 sind daher wegen Eintritts der (absoluten) Verjährung gemäß §§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nicht mehr verfolgbar.
1. Das bereits vor Erlass des angegriffenen Urteils eingetretene Verfahrenshindernis der Verjährung führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO (BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 1 StR 198/14, NStZ-RR 2014, 340; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 206a Rn. 6a; Meyer-Goßner, Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse, 2011, S. 44, 90; ders. GA 1973, 366, 371).
2. Urteilsaufhebung und Verfahrenseinstellung wegen Verjährung sind auf den nicht revidierenden Mitangeklagten E. zu erstrecken.
a) § 357 StPO findet auch in Fällen Anwendung, in denen die Aufhebung eines Urteils wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses erfolgt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58; BGHSt 12, 335, 340; Urteil vom 26. Mai 1964 - 5 StR 136/64, BGHSt 19, 320, 321; Beschluss vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 236/82, StV 1983, 2; Senat, Beschluss vom 31. Januar 1986 - 2 StR 726/85, StV 1986, 329). Dies gilt auch für das Verfahrenshindernis der Verjährung (BGH, Beschluss vom 16. September 1971 - 1 StR 284/71, BGHSt 24, 208, 210 f. mwN; aA noch BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1955, 3 StR 316/55, NJW 1955, 1934 m. abl. Anm. Wilhelm NJW 1956, 1646; BGH, Beschluss vom 29. November 1994 - 3 StR 221/94, BGHR Presse-GBW § 24 Verjährung 1).
b) Die Angeklagten O. und E. sind wegen der „nämlichen Tat“ (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 341; Urteil vom 22. April 1983 - 3 StR 25/83, BGHSt 31, 348) verurteilt worden. Darauf, dass die Angeklagten unterschiedliche Delikte verwirklicht haben, kommt es nicht an. Das Geschehen erscheint vielmehr aufgrund des Zusammenwirkens beider Angeklagter aufgrund gemeinsamer Unrechtsvereinbarung bei natürlicher Betrachtung als einheitlicher Vorgang (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 341; BeckOK-StPO/Wiedner, 28. Edition, § 357 Rn. 12), bei dem der eine Teil von dem anderen nicht gelöst werden kann, ohne dass der Sinnzusammenhang der Tat oder des Gesamtgeschehens wesentlich gestört wird (SSW-StPO/Momsen, 2. Aufl., § 357 Rn. 16 mwN).
3. Die wegen Verfolgungsverjährung gebotene Aufhebung der Schuld- und Strafaussprüche hinsichtlich der Taten 1 bis 16 sowie die Verfahrenseinstellung führt zu einer Schuldspruchänderung sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Sie führt außerdem - weil nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht nur die Ahndung der Tat, sondern auch die Anordnung von Maßnahmen hinsichtlich der verjährten Taten nicht mehr möglich ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, NJW 2017, 3537, 3539) - zur Aufhebung der Entscheidung über den Wertersatzverfall hinsichtlich des Angeklagten E. (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - 4 StR 290/14, BGHR StPO § 357 Erstreckung 13; vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03).
4. Der Ausspruch über die Kompensation bleibt von dem Rechtsfehler unberührt und kann bestehen bleiben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten O. ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 344
Externe Fundstellen: BGHSt 63, 40 ; NJW 2018, 1268; StV 2019, 21
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner