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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2018
19. Jahrgang
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Das Tätigen von Betäubungsmittelgeschäften in den Verkaufs- und Lagerräumen eines von einem Dritten betriebenen Ladenlokals kann eine betriebsbezogene Straftat sein, die zu verhindern der Ladeninhaber nach den Grundsätzen der sog. Geschäftsherrenhaftung (vgl. BGH HRRS 2012 Nr. 74) verpflichtet ist, sofern der gewöhnliche Geschäftsbetrieb gleichsam um den illegalen Handel erweitert wird. Ein wichtiges Anzeichen hierfür kann die Einbindung der Stammkundschaft des Ladens in den Betäubungshandel sein. Zudem kann es eine Rolle spielen, ob die Ausstattung der Räume (abgeklebte Scheiben) sowie die Art und Weise des Geschäftsbetriebes (hohe Frequenz, kurze Aufenthaltszeiten) die Durchführung der Betäubungsmittelgeschäfte erleichtern.
1. Sind sich der Bestochene und der Bestechende über die bevorzugende Handlung und die hierfür zu erbringende Gegenleistung einig und wird die Unrechtsvereinbarung auch tatsächlich voll umgesetzt, kommt es danach für die Tatbeendigung nach § 299 Abs. 1 und Abs. 2
StGB auf die jeweils letzte Handlung zur beiderseitigen Erfüllung der getroffenen Vereinbarung an. Die Taten sind in diesen Fällen beendet, wenn die im Wettbewerb unlauter bevorzugende Handlung abgeschlossen und der Vorteil vollständig entgegengenommen ist. Eine Tatbeendigung bei § 299 StGB liegt damit erst mit der vollständigen Umsetzung der Unrechtsvereinbarung vor (BGH NJW 2017, 2565, 2566).
2. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist. Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollendung anknüpft. Vielmehr zählen zur Tatbeendigung auch solche Umstände, die – etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat – zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. BGHSt 52, 300, 303).
1. Eigennütziges Handeln im Sinne eines Handeltreibens nach § 29 BtMG setzt ein Erstreben von Vorteilen voraus, die sich vor allem aus dem Umsatzgeschäft ergeben. Nicht in diesem Sinne umsatzbezogen ist ein Vorteil, der dem Täter aus einem anderen Vorgang, namentlich dem Erwerb, erwächst. Eigennützigkeit ist daher nicht gegeben, wenn der Vorteil allein in günstigeren Konditionen liegt, die mehrere Betäubungsmittelhändler in einer bloßen Einkaufsgemeinschaft aufgrund der bestellten Gesamtmenge erhalten. Der insoweit erstrebte Vorteil erschöpft sich in Umständen, die den eigenen Erwerb betreffen und sich auch nur auf den Umfang des durch das eigene Geschäft beabsichtigten Gewinns auswirken (vgl. BGH StV 2013, 154).
2. Zwar reicht es für die Annahme eigennützigen Handelns auch aus, wenn der Täter sich von seinem Tun irgendeinen persönlichen Vorteil verspricht, der auch lediglich immaterieller Art sein kann (st. Rspr.). Vorteile immaterieller Art begründen Eigennützigkeit aber nur dann, wenn sie nicht nur den Empfänger in irgendeiner Weise besserstellen, sondern auch einen objektiv messbaren Inhalt haben (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 212, 213 mwN).
1. Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen. Bei einem nicht vorbestraften Angeklagten genügt hierfür regelmäßig nicht der Hinweis auf eine „ohne Zögern“ erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung an Straftaten und zur Einfügung in ein kriminelles Milieu.
2. Inhalt der Prognoseentscheidung im Sinne des § 21 JGG ist –im Grundsatz wie bei § 56 StGB – die Erwartung, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen – wie etwa die familiäre Einbindung und das Verbleiben in Deutschland – können zwar die Grundlage für eine positive Legalprognose bilden. Ihr Fehlen ist indes für die Begründung einer negativen Prognose regelmäßig nicht ausreichend.