HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2017
18. Jahrgang
PDF-Download

Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Gruppenvertretung als zulässiges Mittel gegen die Hypertrophie in der Nebenklage?

Von RA Onur U. Özata, Berlin[*]

I. Einleitung

Anders als in der Strafverteidigung ist es im Rahmen der Opfervertretung zulässig, als Rechtsanwalt mehrere Nebenkläger im selben Verfahren anwaltlich zu vertreten. Diese für das Strafprozessrecht außergewöhnliche Konstellation rückt zunehmend in den Fokus der richterlichen Beiordnungspraxis, auch vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussion um das Institut der Nebenklage an sich. Von der Öffentlichkeit stark rezipierte Umfangsverfahren mit vielen Prozessbeteiligten befeuern zusätzlich den Ruf nach Einschränkungen einer als ausufernd empfundenen Nebenklage. Die nachfolgende Betrachtung soll den Stand der Diskussion und eine praxisnahe Annäherung an das Thema darstellen.

II. Stand der Nebenklage

Die Nebenklage hat sich im Laufe der letzten drei Jahrzehnte zum wichtigsten Instrument der Opfermitwirkung im Strafprozess entwickelt.[1] Zahlreiche legislative Entwicklungen haben zu einem stetigen Ausbau der Nebenklage geführt und den Nebenkläger zu einer starken Partei mit wirkungsvollen Rechten gemacht.[2] So verwundert es nicht, dass sich die Beteiligung von Nebenklägern und ihren Anwälten an Landgerichtsverfahren in diesem Zeitraum nahezu verdoppelt habe.[3] Die erweiterten Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Strafverfahren durch Opfer und Verletzte von Straftaten haben sich damit auch in der Wirklichkeit deutscher Strafprozesse niedergeschlagen. Zeitgeschichtlich relevante Verfahren, wie das sog. NSU-Verfahren[4] am OLG München oder die Verfahren gegen ehemalige Diensthabende des Vernichtungslagers Auschwitz[5], haben auch einer breiten Öffentlichkeit die gestiegene Bedeutung der Nebenklage im deutschen Strafprozess aufgezeigt.

III. Nebenklage in der Kritik

Die skizzierte Fortentwicklung der Nebenklage ist jedoch einem kritischen Diskurs unterworfen. Die Vorwürfe reichen von der pauschalen Feststellung, die Nebenklage sei ein "Fremdkörper" im Strafprozess[6] bis zu dem Einwand, ihr seien zu viele Rechte eingeräumt[7]. Begleitet wird diese Kritik durch das Fehlverhalten Einzelner[8], das in den Lichtkegel der Öffentlichkeit gerückt, den Eindruck verstärkt hat, der Opfervertreter hätte professionelle Fauxpas für sich gepachtet.[9] Generell ist der Ruf nach einer stärkeren Einhegung der Nebenklage zu konstatieren, sehen die Verfechter der Beschuldigtenrechte und des stets klamm apostrophierten Fiskus in ihr doch ein überbordendes Machwerk geltungssüchtiger Politiker.[10]

1. Gruppenvertretung

Ausfluss der nebenklagekritischen Position ist die Forderung nach einer stärkeren Reglementierung der Beistandsbestellung bei Nebenklägern. Insbesondere die Möglichkeit der Gruppenvertretung wird als Mittel zur Eindämmung einer hypertrophen Nebenklage ins Feld geführt.[11] Die Befürworter einer restriktiven Beiordnungspraxis von Nebenklagebeiständen erhoffen sich nämlich durch eine Zunahme von Gruppenvertretungen effizientere und fairere Verfahren.[12] Die Gerichte stießen bei Umfangsverfahren an die "Grenzen des prozessual Machbaren".[13] Demgegenüber stehen die Erwartungen von Opfern, Rechtsbeistände ihres Vertrauens zu mandatieren. Ein "Gruppendiktat" werde abgelehnt.[14] Derzeit ist es in Ermangelung einer genuinen Regelung, den erkennenden Gerichten überlassen, dieses Spannungsverhältnis aufzulösen.

a) Rechtslage

Die Regelung des § 146 StPO versagt dem Anwalt die Verteidigung mehrerer derselben Tat Beschuldigter oder mehrerer im selben Verfahren verschiedener Taten Beschuldigter. Eine Mehrfachvertretung bei Nebenklägern wird hingegen als grundsätzlich zulässig angesehen, da sie regelmäßig nicht mit Interessenskonflikten verbunden sei.[15] Dass widerstreitende Interessen im weitesten Sinne aber "fernliegend" seien,[16] geht indes zu weit. Gerade im NSU-Verfahren ließ sich die mannigfaltige Interessenlage der beteiligten Nebenkläger wie unter einem Brennglas studieren. So verlangt der überwiegende Teil umfassende Aufklärung,[17] ein anderer fordert die Durchführung einer zügigen Beweisaufnahme ohne Verzögerungen.[18] Wiederum Andere nehmen eine kritische Haltung gegenüber der Bundesanwaltschaft ein und erzeugen nolens volens Schnittmengen mit der Verteidigung.[19] Auch in den o.g. Auschwitz-Verfahren waren die Interessen der Nebenklage divers. In beiden Verfahren lehnte es der Großteil der Nebenkläger im Hinblick auf ihr eigenes und das hohe Alter der Verurteilten und zum Zwecke der baldigen Rechtskraftwirkung entschieden ab, die jeweiligen Urteile vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen,[20] während vereinzelte Nebenkläger Revision einlegten.[21] Ein Teil der Nebenkläger fand schon in der Tatsache Genugtuung, dass es in der Bundesrepublik Deutschland nach Jahrzehnten der "faktischen Strafvereitelung" überhaupt zu einem solchen Prozess kommt,[22] während ein anderer sich auf die Frage der Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft fokussierte. Überdies gibt es auch innerhalb eines Familienverbunds mitunter dermaßen gravierende Konflikte, die die Vertretung durch einen Rechtsanwalt inopportun machen.[23]

Auch wenn die benannten Zielkonflikte noch vor einer Mandatierung thematisiert und gegebenenfalls umgangen werden könnten[24] und die Möglichkeit bestünde, gewisse prozessuale Handlungen ausdrücklich im Namen bestimmter Nebenkläger wahrzunehmen, um damit den unterschiedlichen Positionen innerhalb der Nebenklagegruppe Rechnung zu tragen,[25] sind eventuell später eintretende Interessenkonflikte nicht immer überbrückbar und die individuelle Durchsetzung von Interessen in der Gruppe weiterhin erschwert. Setzt sich der Nebenklagegruppenvertreter sodann im Wege einer Mehrheitsentscheidung innerhalb der Gruppe über das Interesse eines Nebenklägers hinweg, riskiert er möglicherweise sogar die Verwirklichung eines Parteiverrats nach § 356 StGB.[26]

Ungeachtet der vorgenannten Problematik behandelt die Rechtsprechung die Frage der Gruppenvertretung im Rahmen der Bestellung eines Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden nach § 397 a StPO.

b) Bestellung eines Nebenklagebeistands

§ 397a Abs. 1 StPO ermöglicht es dem Nebenkläger unabhängig von seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Bestellung eines "Opferanwalts

auf Staatskosten"[27] zu beantragen. Voraussetzung ist, dass er einer der vier Gruppen des § 395 Abs. 1 StPO unterfällt;[28] Abs. 2 der Norm regelt eine Prozesskostenhilfe in besonderen Fällen. Mit der Regelung wird der besonderen Schutzbedürftigkeit gewisser Opfergruppen Rechnung getragen.[29]

Für die Bestellung eines Rechtsanwalts gilt gem. § 397a Abs. 3 S. 2 StPO die Regelung des § 142 Abs. 1 StPO in entsprechender Weise. Demnach ist der vom Nebenkläger bezeichnete Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden zu bestellen, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 S. 2 StPO, der sich freilich auf die Bestellung eines Verteidigers bezieht, liegt bspw. vor, wenn dem Verteidiger schweres Fehlverhalten zur Last gelegt wird[30], der Verdacht der Begünstigung im Raum steht[31] oder das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beeinträchtigt sein könnte[32]. Obwohl die Verteidigung durch einen Anwalt des Vertrauens Verfassungsrang besitzt,[33] hat ein Beschuldigter trotzdem keinen Anspruch auf die Beiordnung eines bestimmten von ihm ausgewählten Rechtsanwalts.[34] Das Auswahlermessen des Vorsitzenden kann jedoch in bestimmten Fällen stark eingeschränkt oder sogar auf null reduziert sein.[35]

c) Gründe für Mehrfachvertretung?

Die höchstrichterlich entschiedenen Fälle, in denen die zwangsweise Mehrfachvertretung angeordnet wurde, haben verschiedene wichtige Gründe angeführt.[36] Im Wesentlichen lassen sich die Gründe in drei Kategorien fassen. Zum einen sei durch eine Vielzahl an Nebenklägern und ihren Beiständen die "Waffengleichheit" zwischen Verteidigung auf der einen Seite und Staatsanwaltschaft und Nebenklage nicht mehr gewährleistet. Des Weiteren könne die Nebenklage das Strafverfahren verzögern und damit die Durchführung einer zügigen Hauptverhandlung erschweren. Zum anderen wird mit den durch die Beteiligung vieler Nebenklagebeistände verbundenen erhöhten Kosten argumentiert, welche in einer Verringerung der Resozialisierungschancen des Verurteilten resultieren könnten. Auch außerhalb der Rechtsprechung finden sich Stimmen, die eine Gruppenvertretung mit denselben Gründen befürworten.[37]

aa) Schieflage durch viele Nebenklagevertreter?

Die Befürworter der Gruppenvertretung warnen unter Zuhilfenahme des Grundsatzes der Waffengleichheit vor einer "Schieflage" der Hauptverhandlung, die durch ein personelles Gefälle zu Gunsten der Nebenklage zu erwarten sei.[38] Es kann aber allein in diesem Umstand eine Verletzung der Waffengleichheit nicht bejaht werden. Das Prinzip der Waffen- und Chancengleichheit wird vom Fairnessprinzip abgeleitet.[39] Dabei geht es um die "Ausbalancierung der Rechte unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Prozessrollen".[40] In concreto soll die Waffengleichheit der Verteidigung die annähernd gleichen Chancen der Einflussnahme auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens gewährleisten, wie sie der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen.[41] Viele Nebenklagebeistände alleine verkürzen weder die prozessualen Befugnisse der Verteidigung noch deren Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den Prozess. So sind schon keine Indizien oder gar Tendenzen einer unvertretbaren Beeinträchtigung der Verteidigung durch eine Zunahme an Opferrechten weder in der Rechtsprechung noch in der empirischen Forschung erkennbar.[42] Die Verteidigung kann weiterhin unbeschadet der Verfahrensrechte (bspw. das Frage- und Beweisantragsrecht) der Nebenklage agieren und ohne Einschränkungen ihre Prozessaktivitäten entfalten.

Es trifft zwar zu, dass die Beteiligung einer Vielzahl von Nebenklagebeiständen, dazu führen kann, dass der Verteidigung erst deutlich später Gelegenheit gegeben wird, Fragen an die Zeugen zu richten. Hierauf kann der Vorsitzende allerdings im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis reagieren, zumal § 240 StPO keine bindende Reihenfolge des Fragerechts vorsieht.[43] Im Übrigen können Fragen, die bereits gestellt und beantwortet sind, regelmäßig zu Recht beanstandet und als unzulässig zurückgewiesen werden.

Ein personelles Gefälle zugunsten der Nebenklage ruft auch die Sorge hervor, dass durch die Kulisse der Anwälte bei der Richterschaft "die unbewusste erhöhte Bereitschaft zur Verurteilung" geweckt würde.[44] Zwar mag es bei Verfahren mit Nebenklagebeteiligung eine statistisch signifikante Verringerung von Freisprüchen und eine ebenso feststellbare Erhöhung der verhängten Strafen geben.[45] Allerdings lässt dieses Studienergebnis[46] nicht

den Rückschluss zu, dass dies aus – wie insinuiert – rein irrationalen Motiven der "beeinflussten" Richterschaft geschieht. Man kann die Beteiligung des Opfers in diesem Kontext auch als überfälliges Korrektiv des Strafverfahrens bewerten und in dem Verfahrensresultat eine nachhaltigere Herstellung des Rechtsfriedens erblicken, "der ohne die Berücksichtigung der Opferinteressen nicht erreicht werden kann"[47]. Dazu beitragen mag die Tatsache, dass durch die aktive Beteiligung von Nebenklagevertretern in der Form von Beweisanträgen und Fragen bedeutende Aspekte des Tatgeschehens in das Verfahren eingeführt werden, die im Ergebnis einen wichtigen Beitrag zur richterlichen Aufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO leisten.[48]

bb) Verfahrensverzögerung durch viele Nebenklagebeistände?

Die Besorgnis, dass durch eine Überrepräsentation von Geschädigten Verfahrensverzögerungen eintreten können, die den Grundsatz der Beschleunigung beeinträchtigen, ist ebenfalls nicht berechtigt.

Zwar mag es zutreffen, dass Verfahren mit Nebenklagebeteiligung länger dauern, als Verfahren ohne Nebenklage.[49] So steige bspw. die durchschnittliche Zahl der Sitzungstage von 2,50 auf 2,94 Tage.[50] Es ist jedoch schwer nachvollziehbar, dass dies auf das Prozessverhalten der Nebenklagebeistände zurückzuführen sein könnte, zumal sich diese der vorbezeichneten Studie zufolge in der Wahrnehmung förmlicher Aktivitäten eher zurückhalten.[51] Fragen des Verteidigers wurden fast gar nicht und Anordnungen des Vorsitzenden in keinem Fall beanstandet.[52] Ablehnungen von Richtern und Sachverständigen hat es überhaupt nicht gegeben.[53] Auch im gesamten NSU-Verfahren gab es nicht einen einzigen Befangenheitsantrag der Nebenklage. Der Großteil der Nebenklagevertreter im NSU-Verfahren verhält sich insgesamt sehr passiv.[54] Das gleiche Verhaltensmuster war ebenfalls in den Auschwitz-Verfahren erkennbar. Der Umstand, dass Verfahren mit Nebenklagebeteiligung offenbar länger dauern, lässt auch vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen nicht den Schluss zu, dass dieser Effekt durch eine hohe Anzahl von Nebenklagevertretern potenziert wird.

cc) Minderung der Resozialisierungschancen durch hohe Kosten?

Befürworter der Mehrfachvertretung weisen schließlich auf die Gefahren der Kostenlast für den Verurteilten hin. Durch die Ausgaben für eine Vielzahl von anwaltlich vertretenen Nebenklägern und die hiermit verbundenen Kosten, werde die Resozialisierung des Verurteilten gefährdet.[55] In der Tat sind die Kosten in Umfangsverfahren mit multiplen Prozessbeteiligten horrend. So betragen die Kosten eines einzelnen Prozesstages im NSU-Verfahren ca. 150.000,- Euro.[56] Dass die Höhe der Ausgaben durch die Anzahl der Nebenklagevertreter[57] mitdeterminiert wird, liegt wohl auf der Hand.[58] Die Regelung des § 465 StPO bürdet regelmäßig dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens auf. Die Auferlegung der Kosten des Strafverfahrens ist auch gerechtfertigt, da der Verurteilte durch sein Verhalten Anlass zur Durchführung des Gerichtsverfahrens gegeben hat.[59] Nach § 472 Abs. 1 S. 1 StPO werden dem Verurteilten sodann auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt. Bei genauerem Hinsehen entpuppen sich die Warnungen vor einer erschwerten Wiedereingliederung und Bewährung des Verurteilten[60] jedoch als rein fiskalisch motiviert.

Von der Auferlegung der Kosten kann nämlich dann abgesehen werden, wenn die Kostenlast dermaßen erdrückend ist, dass das dem deutschen Strafrecht innewohnende Desiderat der Resozialisierung gefährdet ist.[61] Bei vermögenslosen Verurteilten kann im Einzelfall die Billigkeitsvorschrift des § 465 Abs. 2 StPO in entsprechender Weise zur Anwendung kommen, mit der Folge, dass die Kosten nicht der Verurteilte trägt, sondern die Staatskasse.[62] Regelmäßig wird eine Vollstreckung hoher Verfahrenskosten auch an § 10 Abs. 1 KostVfg scheitern, der dem Kostenbeamten bspw. die Möglichkeit einräumt, vom Kostenansatz abzusehen, wenn das dauernde

Unvermögen des Kostenschuldners offenkundig ist.[63] Die Kosten des Strafverfahrens werden in diesen Fällen von der Allgemeinheit zu tragen sein. Ergo ist der bemühten Sorge um die Resozialisierung des Verurteilten gerade im Zusammenhang mit kostenintensiven Großverfahren der Boden entzogen.[64]

Ein funktionsfähiger Rechtsstaat ist zwangsläufig mit der Beanspruchung hoher finanzieller Ressourcen verbunden.[65] Die Schonung des Justizhaushalts[66] darf nicht auf Kosten des Opferschutzes geschehen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass rein fiskalischen Erwägungen bei der Beiordnungsfrage eine Absage erteilt wird.

2. Außergerichtlicher Beistand als Lösung?

Von den Befürwortern der Gruppenvertretung wird vorgeschlagen, dem gerichtlichen Nebenklagebeistand mehrerer Nebenkläger einen außergerichtlichen Beistand zur Seite zu stellen, der eine Beratungs- und Informationsfunktion außerhalb der Hauptverhandlung wahrnehmen soll.[67] Dieser Ansatz stößt jedoch auf Bedenken. Zum einen haben die vorstehenden Überlegungen zur Frage der Gruppenvertretung im Strafprozess gezeigt, dass die angeführten Kritikpunkte entkräftet sind und es einer Korrektur im Hinblick auf die befürchtete Überrepräsentation der Nebenklage nicht bedarf. Zum anderen besteht die Gefahr, dass durch die Beschränkung der Auswahlmöglichkeiten eines Rechtsbeistands durch den Geschädigten, die mühsam entwickelten Opferrechte über Gebühr beschnitten werden. Es ist eine besondere Errungenschaft des deutschen Strafprozessrechts, dass das Opfer von seiner reinen Objektstellung befreit wurde und zu einem Prozesssubjekt erstarkt ist.[68] Da der Gruppenbeistand nicht immer in der Lage sein wird, die verschiedenen Interessen innerhalb der Nebenklage abzubilden, dürften sich einzelne Nebenkläger zwangsläufig übergangen fühlen und ihre Subjektstellung einbüßen. Dieses Defizit wird auch der rein beratend tätige außergerichtliche Beistand nicht kompensieren können, ist er doch zur simplen Beobachtung des Prozessgeschehens verdammt. Und eine weitere perspektivische Überlegung spricht gegen ein solches Modell: Nicht viele Anwälte dürften vor dem Hintergrund des beträchtlichen Beratungs- und Betreuungsaufwands, einer lange andauernden Prozessdauer und der verhältnismäßig geringen finanziellen Kompensation bereit sein, eine Vielzahl von Nebenklägern als Gruppe in Umfangsverfahren zu vertreten.[69] Die Diskussion um das Verteidigerhonorar zu Beginn des NSU-Verfahrens hat die existenzielle Gefährdung einer Rechtsanwaltspraxis im Kontext großer Prozesse anschaulich illustriert.[70] Die vorgesehene Bündelung käme einem Pyrrhussieg gleich, denn sie gelänge nur auf Kosten der Qualität der Nebenklagevertretung. Aber wo bedarf es mehr einer kompetenten und entschlossenen Nebenklage, wenn nicht in umfangreichen Kapitalstraf- und Terrorismusverfahren?

IV. Fazit

Im Ergebnis hat die kritische Auseinandersetzung mit den von den Befürwortern der zwangsweisen Mehrfachvertretung angeführten Thesen gezeigt, dass deren Befürchtungen nicht berechtigt sind. Eine behauptete Unwucht des Strafprozesses durch die Beteiligung vieler Nebenkläger und ihrer Beistände ist wohl eher optischer Natur. Weder werden die elementaren verfassungsmäßig verbrieften Rechte des Beschuldigten durch eine zahlenmäßig stärkere Nebenklage strukturell gefährdet, noch gibt die gelebte Prozesswirklichkeit Anlass eine solche Entwicklung zu besorgen. Eine zwangsweise Mehrfachvertretung darf daher auch mit Blick auf die Zielsetzungen des ausgebauten Opferschutzes nur im äußersten Einzelfall[71] und unter besonderer Abwägung des Quasi-Auswahlrechts des Nebenklägers mit den übrigen Belangen der Rechtspflege vorgenommen werden. Die Rechtsprechung muss vor diesem Hintergrund von einer Hinwendung zu einer restriktiven Bestellungspraxis absehen. Dem Gesetzgeber schließlich ist die Einführung einer Regelung bzw. eines Modells (einer "Lex NSU"), welches den Gerichten erleichtert Mehrfachvertretungen zu erzwingen und/oder welches neben einem Gruppenvertreter einen außergerichtlichen Beistand vorsieht, aus Gründen des Opferschutzes nicht zu empfehlen.


[*] Der Autor Özata ist Nebenklagevertreter im NSU-Verfahren in München.

[1] Daimagüler, Der Verletzte im Strafverfahren, 1. Auflage (2016), S. 75 Rn. 174; BeckOK StPO/Weiner StPO, 27. Edition (2017), § 395 Rn. 4.

[2] Daimagüler a.a.O. (Fn. 1), S. 1 ff.; Barton StraFo 2011, 161, 161.

[3] Barton/Flotho , Opferanwälte im Strafverfahren, 2010, S. 61.

[4] Prozess gegen Beate Zschäpe u. vier weitere Angeklagte vor dem OLG München (Az.: 6 St 3/12) wegen u.a. Täterschaft u. Teilnahme in zehn Mordfällen, Herbeiführung v. Sprengstoffexplosionen, Raubüberfällen u. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.

[5] Verfahren gegen Oskar Gröning vor dem Landgericht Lüneburg, der wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Az.: 27 Ks 9/14) und Verfahren gegen Reinhold Hanning, welcher vom Landgericht Detmold (Az.: 4 Ks 45 Js 3/13 - 9/15) wegen Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde .

[6] Barton StraFo 2011, 161, 161.

[7] Schünemann, in: Festschrift für Hamm (2008), S. 687, 694.

[8] Vgl. zur nichtexistenten Mandantin im NSU Verfahren Ramelsberger, Das NSU-Phantom, sein Anwalt - und ein Verdacht, SZ.de v. 05.10.2015, http://www.sueddeutsche.de/politik/nsu-prozess-das-phantom-und-sein-anwalt-1.2678303 (zuletzt abgerufen am: 10.02.2017); zum Fall "Stephanie" Friedrichsen, Mario M., das Mädchen und das Geld, SPIEGEL ONLINE v. 14.12.2006, http://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-im-stephanie-prozess-mario-m-das-maedchen-und-das-geld-a-454599.html (zuletzt abgerufen am: 10.02.2017).

[9] Freilich ist die Welt der Geschmacklosigkeiten und veritablen Berufsverstöße von Juristen in anderen Prozessrollen keineswegs weniger reich an Beispielen, vgl. etwa Nobis StraFo 2003, 257 f. oder Siemens, Das seltsame Gebaren des Herrn Benecken, SPIEGEL ONLINE v. 05.08.2016, http://www.spiegel.de/panorama/leute/anwalt-von-gina-lisa-lohfink-das-seltsame-gebaren-des-burkhard-benecken-a-1106093.html (zuletzt abgerufen am: 10.02.2017).

[10] Vgl. Barton, Opferschutz und Verteidigung: Die Ambivalenz der Opferzuwendung des Strafrechts, in: Strafverteidigervereinigungen (Hrsg.), 36. Strafverteidigertag, 2013, S. 49, 50.

[11] Pues StV 2014, 304, 305; BMJV Expertenkommission zur effektiven u. praxistauglichen Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens u. des jugendgerichtlichen Verfahrens (Berlin, Oktober 2015), S. 146 f..

[12] Pues StV 2014, 304, 305; BMJV Expertenkommission a.a.O. (Fn. 11), S. 146 f..

[13] BMJV Expertenkommission a.a.O. (Fn. 12.), S. 146.

[14] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.03.2015 - III-1 Ws 40-41/15.

[15] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.08.1999 - 3 Ws 393/99 ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 397 Rn. 11.

[16] So das OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.08.1999 - 3 Ws 393/99. Für den 3. Strafsenat bestand im dort zu entscheidenden Fall kein Interessenkonflikt, obgleich die beiden Geschädigten unterschiedliche Interessen (Genugtuung durch Bestrafung/ Genugtuung durch Wiedergutmachungsleistungen) verfolgten.

[17] Daimagüler/Pyka ZRP 2014, 143, 143.

[18] Schmidt, Eine Aussage Zschäpes scheint utopisch, Deutschlandradio Kultur v. 15.12.2014, http://www.deutschlandradiokultur.de/nsu-prozess-eine-aussage-zschaepes-scheint-utopisch.976.de.html?dram:article_id=306308 (zuletzt abgerufen am: 10.02.2017).

[19] Krauß, Den Tätern in die Augen sehen, Deutschlandfunk v. 03.09.2013, http://www.deutschlandfunk.de/den-taetern-in-die-augen-sehen.724.de.html?dram:article_id=260178 (zuletzt abgerufen am: 10.02.2017).

[20] Buhrmester, Im Auschwitz-Prozess droht eine jahrelange Verzögerung, Neue Westfälische v. 26.06.2016, http://www.nw.de/nachrichten/thema/auschwitz_prozess/20836276_Im-Auschwitz-Prozess-droht-eine-jahrelange-Verzoegerung.html (zuletzt abgerufen am: 10.02.2017).

[21] Friedrichsen, SPIEGEL Online v. 18.07.2015 "Eine Verurteilung wegen Mordes ist unmöglich", http://www.spiegel.de/panorama/justiz/auschwitz-prozess-revision-ist-unsinn-kommentar-a-1044343.html (zuletzt abgerufen am: 10.02.2017).

[22] Plädoyer der Rechtsanwälte Daimagüler/ v. Münchhausen/ Özata v. 14.07.2015 im Verfahren gegen Oskar Gröning vor dem LG Lüneburg, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-07/oskar-groening-prozess-plaedoyer (zuletzt abgerufen am: 10.02.2017).

[23] OLG Köln, Beschluss v. 18.04.2013 - 2 Ws 207/13.

[24] BMJV Expertenkommission a.a.O. (Fn. 11), S. 146 f.

[25] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.03.2015 - III-1 Ws 40-41/15, zu Recht ablehnend: BeckOK StPO/Weiner(Fn. 1 ), § 397 a Rn. 13a.

[26] BeckOK StPO/Weiner a.a.O. (Fn. 1), § 397a Rn. 13a.

[27] KK-StPO/Senge StPO, 7. Auflage (2013), § 397a Rn. 1.

[28] Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. (Fn. 15), § 397a Rn. 3.

[29] Daimagüler a.a.O. (Fn. 1), S. 148 Rn. 376; BeckOK StPO/Weiner a.a.O. (Fn. 1), § 397a.

[30] KG, Beschluss v. 09.02.2011 - 4 Ws 16/11.

[31] KK-StPO/ Laufhütte a.a.O. (Fn. 27), § 142 Rn. 7.

[32] OLG Naumburg, Beschluss v. 13.11.2008 - 1 Ws 638/08 = NStZ-RR 2009, 114 (114).

[33] OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.03.2009 - 3 Ws 223/09.

[34] KK-StPO/ Laufhütte a.a.O. (Fn. 27), § 142 Rn. 7.

[35] BeckOK StPO/Wessing a.a.O. (Fn. 1), § 142 Rn. 10.

[36] OLG Hamburg, Beschluss v. 17.12.2012 - 2 Ws 175/12; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.03.2015 - III-1 Ws 40-41/15.

[37] Pues StV 2014, 304, 305; BMJV Expertenkommission a.a.O. (Fn.11), S. 146 f.; taz.de, Da geht es hin, das liebe Geld, v. 18.02.2015, http://www.taz.de/!5019805/.

[38] Pues StV 2014, 304, 305; BMJV Expertenkommission a.a.O. (Fn.11), S. 146 f..

[39] BVerfGE 38, 105, 111 = NJW 1975, 103; Rüping ZStW 91 (1979), 351, 359.

[40] Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. (Fn. 15), Einl. Rn. 88.

[41] Vest, in: Festschrift für Trechsel (2002), S. 781, 793; Safferling NStZ 2004, 181, 186. Nach BVerfGE 63, 45 - 73 (Rn. 66) erfordert dieser Grundsatz jedoch nicht, dass verfahrensspezifische Unterschiede in der Rollenverteilung von Staatsanwalt und Verteidiger in jeder Beziehung eines Ausgleichs bedürfen.

[42] Schöch, in: Festschrift für Rieß (2002), S. 507, 508.

[43] BeckOK StPO/Gorf a.a.O. (Fn. 1), § 240 Rn. 6.

[44] Pues StV 2014, 304,305.

[45] Barton/Flotho a.a.O. (Fn. 3), S. 87.

[46] Die Macher der Studie weisen darauf hin, dass es schwierig ist, besondere Schlussfolgerungen aus diesen Ergebnissen abzuleiten und es letztlich offenbleibt, warum in Verfahren mit Nebenklagebeteiligung die Angeklagten offenbar einem höheren Strafmaß ausgesetzt sind, vgl. Barton/Flotho a.a.O. (Fn. 3), S. 132.

[47] Däubler-Gmelin StV 2001, 359, 360.

[48] Daimagüler/ Pyka ZRP 2014, 143, 144.

[49] Barton/Flotho a.a.O. (Fn. 3), S. 238 f.

[50] Barton/Flotho a.a.O. (Fn. 3), S. 238; Gleichzeitig fördere die Beteiligung von Nebenklagebeiständen aber auch das Zustandekommen von Urteilsabsprachen, vgl. Barton/Flotho, ebenda.

[51] Barton/Flotho a.a.O. (Fn. 3), S. 130, 238 f.

[52] Barton/Flotho a.a.O. (Fn. 3), S. 130.

[53] Barton/Flotho a.a.O. (Fn. 3), S. 130.

[54] Dierbach freispruch 9/2016, 11, 12.

[55] OLG Hamburg, Beschluss v. 17.12.2012 - 2 Ws 175/12; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.03.2015 - III-1 Ws 40-41/15.

[56] Bullach, Ein echter Prozesstag ist wesentlich weniger sensationell, FAZ v. 12.01.2015, S. 26.

[57] Gem. Nr. 4120 VV RVG kann ein beigeordneter Nebenklagebeistand vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG pro Prozesstag 424,- Euro geltend machen (bei einer Überschreitung der Verfahrensdauer von 5 Stunden entsteht der Anspruch auf weitere 212,- Euro, Nr. 4122 VV RVG). Hinzu kann eine etwaige Vergütung durch die Geltendmachung der sog. Pauschgebühr gem. § 51 RVG kommen. Die Vergütung der Nebenklagebeistände im NSU-Verfahren bemisst sich indes nach dem RVG alter Fassung (bis 31.07.2013) und fällt damit etwas geringer aus (Terminsgebühr 356,- Euro).

[58] Die Nebenkläger im NSU-Verfahren werden von etwas mehr als 60 Anwälten vertreten.

[59] BVerfG, Beschluss v. 19.01.1965 - 2 VBvL 8/62 = NJW 1965, 387.

[60] Ohnehin lässt die empirische Forschung keine verallgemeinerbaren Rückschlüsse von der Aufbürdung der Kostenlast auf den Resozialisierungserfolg zu, vgl. Meier, Die Kostenlast des Verurteilten, 1991, S. 66 f.

[61] OLG Köln, Beschluss v. 10.12.2004, Rn. 14 - Az. 2 Ws 466/04.

[62] BVerfG v. 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02, Rn. 28; OLG Köln, Beschluss v. 10.12.2004, Rn. 14 - Az. 2 Ws 466/04.

[63] Meier a.a.O. (Fn. 60), S. 70.

[64] Es liegt fern, dass den Angeklagten im NSU-Prozess bei Verurteilung die gesamten Kosten des Mammutverfahrens überbürdet werden. Bei Annahme, dass das Verfahren nach 375 Prozesstagen endet (bei Kosten von ca. 150 Tausend Euro pro Tag), ergäbe sich noch ohne die Hinzusetzung von Pauschgebühren eine Summe von 56,25 Mio. Euro.

[65] Janisch, Gerechtigkeit kostet Geld, SZ v. 19.09.2013, S.4.

[66] Stellt fest, dass die relativ hohen Ausgaben der deutschen Justiz auf den vergleichsweise großen Justizapparat (Richterschaft, Staatsanwälte etc.) zurückzuführen sind: Barton, Ist das ein sachgerechter Umgang mit Justizressourcen?, in: Abschied von der Wahrheitssuche, 35. Strafverteidigertag (Hrsg,), 2012, S. 37, 55.

[67] Pues StV 2014, 304, 305; BMJV Expertenkommission (Fn. 11), S. 146, 147.

[68] Barton StraFO 2011, 161, 161.

[69] Vgl. BecKOK StPO/ Weiner a.a.O. (Fn. 1),§ 397a Rn. 13a, der darauf hinweist, dass das RVG keine Erhöhungsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen in der Hauptverhandlung bei einer Mehrfachvertretung vorsieht.

[70] Ramelsberger, Preis der Gerechtigkeit, SZ v. 18. September 2013, S. 5.

[71] Vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 17.12.2012 -2 Ws 175/12.