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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2017
18. Jahrgang
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1. Durch die Hinzufügung einer eindeutig auf einen nicht verbotenen Verein hinweisenden Ortsbezeichnung bei sog. „Rockerkutten“ ergibt sich aus dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der Kennzeichenverwendung in der Regel eindeutig, dass etwaige an sich nach wie vor unter den strafrechtlichen Kennzeichenbegriff fallende weitere Symbole gerade nicht als Kennzeichen der verbotenen „Gruppierungen verwendet werden, sondern als solche eines nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsvereins (näher BGH HRRS 2015 Nr. 1018).
2. Es ist insofern unerheblich, ob der verwendete Zusatz (hier „North Region“) auf einen eindeutig identifizierbaren Ort verweist, sofern feststeht, dass unter der Bezeichnung ein nicht verbotener Ortsverein existiert.
1. Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist zwar auch dann erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den sonstigen Gegenstand erst in der Schlussphase der Übernahme der Betäubungsmittel vor deren Beendigung mit sich führt, auch wenn das Grunddelikt bereits vollendet ist.
2. Ist hingegen das Sichverschaffen im Sinne der rechtsgeschäftlichen Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer bereits abgeschlossen und die Tat damit rechtlich beendet, kommt eine Verwirklichung der Qualifikation nicht mehr in Betracht, selbst wenn im weiteren Geschehensverlauf eine Waffe mitgeführt wird. Denn das Mitführen einer Waffe (oder eines sonstigen zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes) beim Besitz der Betäubungsmittel allein erfüllt den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in der Variante des Sichverschaffens nicht.
Abgabe im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG ist die Übertragung der tatsächlichen Verfügungs-
gewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Dient der Tatbeitrag dagegen dem Umsatz von Betäubungsmitteln, liegt auch im Falle uneigennütziger Mitwirkung des Empfängers Beihilfe zum Handeltreiben eines anderen vor.
Schließt sich eine Person im strafunmündigen Alter einer terroristischen Vereinigung im Ausland an, ist das nicht ohne weiteres ein Grund für eine Verneinung der Schuldfähigkeit auch für solche Beteiligungshandlungen, bei deren Vornahme die Altersgrenze des § 1 Abs. 2 JGG bereits überschritten war.