HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2016
17. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Entscheidungen zur Verfahrenserledigung im Strafverfahren und ihre transnationale Rechtskraftwirkung gem. Art. 54 SDÜ, Art. 50 GRC

Anmerkung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Juni 2016 (EuGH C-486/14 – Kossowski) = HRRS 2016 Nr. 628

Von Kilian Wegner, Bucerius Law School, Hamburg

I. Einleitung

Der im Lichte des Art. 50 GRC auszulegende[1] Art. 54 SDÜ verbietet es den Justizorganen aller EU-Mitglieds- bzw. Schengen-Staaten, eine Person strafrechtlich zu verfolgen, wenn ein anderer EU-Mitglieds- bzw. Schengen-Staat dieselbe Sache bereits "rechtskräftig abgeurteilt" hat. In der Praxis enden viele Verfahren allerdings nicht mit einem "Urteil" im klassischen Sinne, sondern durch polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Einstellungsentscheidungen. Sind auch solche Erledigungsformen "rechtskräftige Aburteilungen" i.S.v. Art. 54 SDÜ? Der EuGH war mit dieser Frage bereits mehrfach befasst und hat den Art. 54 SDÜ dabei in vielen Fällen für anwendbar erklärt. So erfüllen zum Beispiel auch eine gerichtliche Einstellungsentscheidung aus Mangel an Beweisen,[2] eine staatsanwaltliche Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage[3] sowie ein Freispruch aus Mangel an Beweisen[4] oder wegen des Eintritts von Verjährung[5] den Tatbestand des Art. 54 SDÜ.[6] Die Begründungen dieser Entscheidungen des EuGH fielen jedoch wenig kohärent aus und ließen im Detail klare Kriterien dazu vermissen, wann eine justizielle Erledigungsentscheidung dem Art. 54 SDÜ unterfällt. Die folgende Urteilsbesprechung wird zeigen, dass die jüngst ergangene Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Kossowski" insofern neue Impulse setzt.

II. Sachverhalt

Der Entscheidung liegt als Ausgangssachverhalt eine schwere räuberische Erpressung zu Grunde, die im Oktober 2005 in Hamburg begangen worden sein soll. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Hamburg sei der Beschuldigte Kossowski nach der Tat mit dem Fahrzeug des

Geschädigten nach Polen geflohen. Gut zwei Wochen später griffen polnische Behörden ihn bei einer Straßenverkehrskontrolle in Kołobrzeg, Westpommern auf und es kam – auf Grundlage eines Haftbefehls in einer anderen Sache – zu einer Festnahme. Bei den weiteren Ermittlungen wurden die polnischen Beamten auf das in Deutschland gegen Herrn Kossowski laufende Ermittlungsverfahren aufmerksam. Die Kreisstaatsanwaltschaft Kołobrzeg eröffnete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der räuberischen Erpressung nach Art. 282 des polnischen Strafgesetzbuchs und ließ sich die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hamburg übersenden. Im Dezember 2006 stellte sie das Ermittlungsverfahren dann allerdings mangels hinreichenden Tatverdachts wieder ein. Zur Begründung der Einstellung führte die Kreisstaatsanwaltschaft Kołobrzeg aus, dass Herr Kossowski die Aussage verweigert habe. Ferner wohnten sowohl der Geschädigte als auch ein – durch die Staatsanwaltschaft Hamburg identifizierter – Zeuge vom Hörensagen in Deutschland, so dass sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht in Polen hätten vernommen werden können. Die nach Ansicht der Kreisstaatsanwaltschaft Kołobrzeg zum Teil ungenauen und widersprüchlichen Angaben des Geschädigten, die dieser gegenüber der Staatsanwaltschaft Hamburg gemacht hat, seien vor diesem Hintergrund nicht überprüfbar gewesen.

Nachdem ein zwischenzeitlicher Versuch der Staatsanwaltschaft Hamburg, Herrn Kossowski im Wege des Europäischen Haftbefehlverfahrens nach Deutschland überstellen zu lassen, fehlgeschlagen war, wurde er im Frühjahr 2014 bei einem Aufenthalt in Berlin festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg erhob daraufhin vor dem LG Hamburg Anklage gegen Herrn Kossowski, das die Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch mit der Begründung ablehnte, der Einstellungsbeschluss der Kreisstaatsanwaltschaft Kołobrzeg habe ein Verfolgungshindernis nach Art. 54 SDÜ ausgelöst. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Hamburg sofortige Beschwerde beim OLG Hamburg ein, das die Sache schließlich dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.

III. Zum Begriff der "rechtskräftigen Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ

Das Vorabentscheidungsersuchen des OLG Hamburg umfasste ursprünglich zwei Vorlagefragen. Auf die erste Frage, mit der das OLG Hamburg klären lassen wollte, ob die auf Grundlage von Art. 55 SDÜ erklärten Anwendungsvorbehalte der Schengen-Staaten auch nach der Überführung des Schengen-Besitzstands in den Rechtsrahmen der Europäischen Union fortgelten und ob sie ggf. mit dem Art. 50 GRC vereinbar sind,[7] ging der EuGH jedoch leider nicht ein, weil er den Art. 54 SDÜ im vorliegenden Fall ohnehin nicht für anwendbar hielt und die Anwendungsausnahmen gem. Art. 55 SDÜ deshalb unerheblich waren.[8] Das Gericht befasste sich folglich nur mit der zweiten Vorlagefrage zur Auslegung des Merkmals der "rechtskräftigen Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ. Konkret wollte das OLG Hamburg wissen, ob die Entscheidung der Kreisstaatsanwaltschaft Kołobrzeg, das Verfahren gegen Herrn Kossowski einzustellen, als "rechtskräftige Aburteilung" in diesem Sinne anzusehen ist. Um den Kontext dieser Fragestellung besser nachvollziehen zu können, ist es hilfreich, zunächst die bisherige Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der "rechtskräftigen Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ zu betrachten; im Anschluss werden dann die Entscheidungsgründe im Fall "Kossowski" dargestellt und bewertet.

1. Bisherige Rechtsprechung des EuGH

Wie eingangs angedeutet hat der EuGH in der Vergangenheit bereits ähnliche Vorlagefragen zum Begriff der "rechtskräftigen Aburteilung" beantwortet. Eine erstmalige Auseinandersetzung mit diesem Tatbestandsmerkmal des Art. 54 SDÜ erfolgte dabei in den verbundenen Rechtssachen "Gözütok" und "Brügge".[9] Das Gericht entschied hier, dass die Sperrwirkung des Art. 54 SDÜ auch dann eintreten könne, wenn die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren – ohne die Beteiligung eines Richters – gegen eine Geldauflage einstellt. Voraussetzung dafür sei, dass die Einstellung nach den Maßstäben des nationalen Rechts im Erstverfolgerstaat zu einem "endgültigen" Strafklageverbrauch führe.[10] Wann ein Strafklageverbrauch in diesem Sinne "endgültig" ist, erläuterte der EuGH zwar nicht explizit. Aus dem Umstand, dass er die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO i.V.m. § 153 Abs. 2 S. 2 StPO, die dem Fall "Brügge" zu Grunde lag, als "rechtskräftige Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ angesehen hat, lässt sich jedoch schließen, dass auch Erledigungsentscheidungen mit – nach deutscher Diktion – lediglich beschränkter Rechtskraftwirkung[11] zu einem "endgültigen" Strafklageverbrauch führen.[12] Auf den Sanktions- bzw. Ahndungscharakter der Einstellungsentscheidung kam es dem Gericht bei alldem nicht entscheidend an.[13]

Schon in dem zwei Jahre später ergangenen "Miraglia"-Urteil[14] sah sich der EuGH veranlasst, den weitreichenden, formellen Ansatz der "Gözütok & Brügge"-Entscheidung durch eine materielle Einschränkung zu relativieren. Die Entscheidung betraf einen italienischen Staatsbürger, der sowohl in Italien als auch in den Niederlanden wegen desselben Tatvorwurfs strafrechtlich verfolgt wurde. Als die niederländische Staatsanwaltschaft auf das parallel in Italien eingeleitete Verfahren aufmerksam wurde, stellte sie ihre Ermittlungen ein. Daraufhin erklärte ein niederländisches Gericht das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf seinen Antrag hin für beendet. Das führt nach Maßgabe von Art. 255 Abs. 1 der niederländischen Strafverfahrensordnung dazu, dass der Beschuldigte wegen derselben Tat nicht erneut belangt werden kann, wenn nicht neue belastende Tatsachen bekannt werden. Der Einstellungsbeschluss des niederländischen Gerichts hatte also nach dem Recht des Erstverfolgerstaates einen (beschränkten) Strafklageverbrauch zur Folge und wäre deshalb nach dem Maßstab des "Gözütok & Brügge"-Urteils eigentlich als "rechtskräftige Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ einzuordnen. Im konkreten Fall hätte die Norm eine Verurteilung von Herrn Miraglia in Italien dann gesperrt. In seiner Entscheidungsbegründung geht der EuGH auf diesen Aspekt jedoch gar nicht ein, sondern verneint – im Ergebnis zu Recht – eine Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ. Im Kern stellt das Gericht darauf ab, dass die Verfahrenseinstellung ohne eine Prüfung des Tatvorwurfs in der Sache erfolgt sei.[15] Welche Anforderungen der EuGH im Detail an eine solche "Prüfung in der Sache" stellt, wird aus der insofern knapp gehaltenen Begründung der "Miraglia"-Entscheidung nicht deutlich.

In der Folgeentscheidung zu der Rechtssache "Gasparini" entschied das Gericht dann, dass auch eine gerichtliche Verfahrenseinstellung wegen Verjährung als "rechtskräftige Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ zu qualifizieren ist. Dabei erwähnte es das Kriterium der "Prüfung in der Sache" überhaupt nicht. Das ist bemerkenswert, denn im Falle einer Verfahrenseinstellung wegen Verjährung kann – jedenfalls wenn der Eintritt von Verjährung auf der Hand liegt – die Aufklärung des Sachverhalts sowie das Sammeln von Beweismitteln sich ja gerade auf eine oberflächliche Betrachtung beschränken. Es ist deshalb fraglich, welche Bedeutung dem Kriterium der "Prüfung in der Sache" in einem solchem Fall zukommt.[16]

Auch das am gleichen Tag ergangene Urteil in der Rechtssache "Van Straaten"[17] trägt insofern nichts zur Klärung bei. In dieser Entscheidung ging es u.a. um die Frage, ob ein gerichtlicher Freispruch aus Mangel an Beweisen eine "rechtskräftige Aburteilung" i.S.d. Art. 54 SDÜ darstellt. Der EuGH bejahte dies und bezog sich – anders als in der Sache "Gasparini" – dabei explizit auf das "Miraglia"-Urteil. Die betroffene Passage ist jedoch sprachlich missglückt.[18] Zudem lässt sie die entscheide nde Frage offen, wann eine justizielle Entscheidung konkret das Kriterium der "Prüfung in der Sache" erfüllt.

In der nächsten[19] einschlägigen Entscheidung zur Rechtssache "Turanský" fehlt das Kriterium der "Prüfung in der Sache" wieder. Stattdessen greift das Gericht hier noch einmal den Gedanken der "Gözütok & Brügge"-Entscheidung auf und betont, eine nationale Erledigungsentscheidung sei nur dann eine "rechtskräftige Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ, wenn sie nach dem Recht des Erstverfolgerstaats zu einem "endgültigen" Strafklageverbrauch führe.[20] Notfalls müsse der Zweitverfolgerstaat beim Erstverfolgerstaat eine Rechtsauskunft gem. Art. 57 SDÜ über die rechtliche Wirkung einer Erledigungsentscheidung einholen.[21] Im zu entscheidenden Fall erfüllte die verfahrensgegenständliche Einstellungsentscheidung durch eine slowakische Polizeibehörde die Bedingung des innerstaatlichen Strafklageverbrauchs nicht. Denn nach slowakischem Recht konnte das Strafverfahren gegen Herrn Turanský trotz dieser Entscheidung jederzeit weitergeführt werden.[22]

Wichtige Präzisierungen enthält schließlich das – von der hier besprochenen Entscheidung abgesehen – jüngste Urteil des EuGH zum Begriff der "rechtskräftigen Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ in der Rechtssache "M".[23] Das Gericht greift in dieser Entscheidung zunächst das Kriterium der "Prüfung in der Sache" aus dem "Miraglia"-Urteil wieder auf und stellt dabei klar, dass ein Einstellungsbeschluss nach einem Ermittlungsverfahren dann als nach einer "Prüfung in der Sache" ergangen anzusehen ist, wenn im Zuge des Ermittlungsverfahrens "verschiedene Beweismittel zusammengetragen und geprüft" wurden.[24] Im weiteren Verlauf der Urteilsbegründung wird außerdem noch einmal die bereits in der "Gözütok und Brügge"-Entscheidung zu findende Formulierung aufgegriffen, nach der eine Erledigungsentscheidung durch eine nationale Strafverfolgungsbehörde nur dann als "rechtskräftig" i.S.v. Art. 54 SDÜ gelten könne, wenn die Entscheidung zu einem "endgültigen" Strafklageverbrauch führt. Der EuGH stellt hier präzisierend fest, dass "Endgültigkeit" in diesem Sinne vorliegt, wenn es nach

dem Recht des Erstverfolgerstaates unzulässig ist, das Strafverfahren ohne die Vorlage neuer Beweise wiederaufzunehmen.[25] Damit stellte das Gericht nunmehr ausdrücklich[26] klar, dass auch Erledigungsentscheidungen mit – nach deutschem Verständnis – lediglich beschränkter Rechtskraftwirkung dem Art. 54 SDÜ unterfallen können. In diesem Zusammenhang macht der EuGH schließlich außerdem deutlich, dass solche Erledigungsentscheidungen mit beschränkter Rechtskraftwirkung zu einer dauerhaften Zuständigkeitskonzentration[27] im Erstverfolgerstaat führen. Demnach ist allein der Erstverfolgerstaat befugt, das Strafverfahren fortzuführen, wenn die Grenzen der beschränkten Rechtskraft überschritten sind.[28] Wenn sich also beispielsweise im Falle einer deutschen Einstellungsentscheidung auf Grundlage von § 153a StPO nachträglich herausstellt, dass es sich bei der betroffenen Tat in Wirklichkeit um ein Verbrechen handelt, liegt es allein in der Zuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden, erneut die Verfolgung aufzunehmen.[29]

2. Herangehensweise des EuGH in der Sache "Kossowski"

In der hier besprochenen Entscheidung fasst der EuGH die bisher nur in unregelmäßiger Weise herangezogenen Kriterien der innerstaatlichen Rechtskraftwirkung einer Erledigungsentscheidung sowie der "Prüfung in der Sache" zu einem zweistufigen Test zusammen. Demnach ist eine justizielle Erledigungsentscheidung dann als "rechtskräftige Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ anzusehen, wenn sie erstens dazu führt, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach dem Recht des Erstverfolgerstaats nicht ohne Beibringung von neuen Beweisen wiederaufgenommen werden kann, und sie zweitens auf einer Prüfung in der Sache beruht. Das erste Kriterium sieht der EuGH dabei im Fall "Kossowski" als erfüllt an.[30] Eine Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ scheitert seiner Auffassung nach jedoch auf zweiter Stufe daran, dass die Kreisstaatsanwaltschaft Kołobrzeg keine "Prüfung in der Sache" vorgenommen habe. Dazu – so konkretisiert das Gericht nun einen bereits im "M"-Urteil angelegten Gedanken[31] – hätten durch die polnischen Behörden "eingehendere Ermittlungen" mit dem Ziel durchgeführt werden müssen, "Beweismittel zu sammeln und zu untersuchen".[32] Stattdessen habe die Kreisstaatsanwaltschaft Kołobrzeg das Verfahren "ohne jede eingehende Beurteilung des dem Angeschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens erlassen".[33] Einer solchen justiziellen Einstellungsentscheidung die transnationale Rechtskraftwirkung des Art. 54 SDÜ zuzusprechen, lasse sich nicht mit der Notwendigkeit vereinbaren, "die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern".[34]

3. Bewertung und Folgefragen

Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH war es konsequent, die Einstellungsentscheidung der Kreisstaatsanwaltschaft Kołobrzeg in formeller Hinsicht als "rechtskräftige Aburteilung" zu qualifizieren. Wie oben skizziert, kommt es dafür weder auf eine gerichtliche Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung noch auf den Sanktionscharakter der Entscheidung an. Erheblich ist allein, ob das erledigte Strafverfahren gemäß dem Recht des Erstverfolgerstaates nach der Erledigungsentscheidung weitergeführt werden kann, ohne dass es dazu der Vorlage neuer Beweise bedarf. Eine solche unbeschränkte Wiederaufnahmemöglichkeit fehlte der Kreisstaatsanwaltschaft Kołobrzeg im Fall "Kossowski", denn sie konnte das Ermittlungsverfahren ausweislich von Art. 327 § 2 der polnischen Strafprozessordnung nur unter Beibringung von nova wieder eröffnen. Etwas anderes galt zwar gem. Art 328 § 1 der polnischen Strafprozessordnung für die übergeordnete Generalstaatsanwaltschaft, die die Einstellungsentscheidung der Kreisstaatsanwaltschaft gemäß dieser Vorschrift – soweit ich sie richtig verstehe – auch auf Grundlage der bisherigen Tatsache aufheben konnte. Dies war gem. Art 328 § 2 der polnischen Strafprozessordnung jedoch – zu Lasten von Herrn Kossowski – nur innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Einstellungsentscheidung möglich. Nach Ablauf dieser Frist konnte Herr Kossowski nach polnischem Recht nicht ohne Vorlage neuer Beweise erneut strafrechtlich verfolgt werden, so dass es sich bei der Verfahrenseinstellung durch die Kreisstaatsanwaltschaft Kołobrzeg spätestens in diesem Zeitpunkt um eine Entscheidung mit – in der etwas verwirrenden Diktion des EuGH – "endgültigem" Strafklageverbrauch handelte. Anders als Mansdörfer meint, hätte der EuGH deshalb nicht "einfach in dem Sinn entscheiden" können, dass er Verfahrenseinstellungen, wie sie die Kreisstaatsanwaltschaft Kołobrzeg vorgenommen hat, "generell die Rechtskraft versagt".[35] Das wäre keine "klare Linie",

sondern ein Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts zu Art. 54 SDÜ gewesen.[36]

Auch der Standpunkt des EuGH, einer justiziellen Erledigungsentscheidung könne im Einzelfall auf Grund von inhaltlichen Mängeln die Sperrwirkung des Art. 54 SDÜ verwehrt bleiben, ist im Prinzip richtig und war in der früheren Judikatur des Gerichts – wenn auch nur diffus – bereits angelegt.[37] Zwar muss ein potentieller Zweitverfolgerstaat vor dem Hintergrund des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, der sich nach herrschender Lesart (auch) in Art. 54 SDÜ manifestiert,[38] grundsätzlich davon ausgehen, dass eine innerhalb des Geltungsbereichs von Art. 54 SDÜ ergangene Erledigungsentscheidung in sachgerechter Weise zustande gekommen ist.[39] Auch das nach Auffassung des EuGH primärrechtsdogmatisch durch die Personenfreizügigkeit überwölbte Vertrauen des Beschuldigten, nach einer res judicata in einem Schengen- bzw. EU-Mitgliedstaat nicht durch eine ausländische Justizbehörde erneut verfolgt zu werden,[40] spricht für eine solche formelle Betrachtungsweise. Denn für den Betroffenen ist kaum vorhersehbar, ob ein ausländischer Staat inhaltliche Mängel an der Verfolgungstätigkeit des Erstverfolgerstaates geltend machen wird. Ähnliches gilt, wenn man den Normzweck des Art. 54 SDÜ (auch) darin sieht, justizielle Ressourcen einzusparen:[41] Der durch ein Doppelverfolgungshindernis möglicherweise erreichbare Spareffekt würde durch umfangreiche inhaltliche Überprüfungen des Verfahrensgangs im Erstverfolgerstaat zunichtegemacht.

Allerdings sind die beiden zuletzt genannten Zwecksetzungen von Art. 54 SDÜ (i.V.m. Art. 50 GRC) nicht von absolutem Rang, sondern Einschränkungen zugänglich.[42] Auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verlangt den Schengen- bzw. EU-Mitgliedstaaten im Allgemeinen keineswegs blindes Vertrauen in die sachgerechte Arbeitsweise der Justizorgane anderer Staaten ab, sondern lässt durchaus Raum dafür, in Ausnahmefällen justizielle Entscheidungen anderer Mitgliedstaat bzw. deren Zustandekommen oder Vollstreckungsweise unter inhaltlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.[43] Ganz in diesem Sinne hat beispielsweise Eser gefordert, den Art. 54 SDÜ (i.V.m. Art. 50 GRC) in bestimmten Missbrauchsfällen teleologisch zu reduzieren. Eine erneute Verfolgung soll demnach zulässig sein, wenn die Erledigungsentscheidung im Erstverfolgerstaat das Ziel hatte, die betroffene Person vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu schützen, oder wenn die betroffene Person kein faires Verfahren erhalten hat.[44] In ähnlicher Weise lässt sich nun auch das Kriterium der "Prüfung in der Sache", wie es der EuGH in der Rechtssache "Kossowski" handhabt, als eine Art "Ernsthaftigkeitskontrolle"[45] interpretieren, die zu einer Nicht-Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ i.V.m. Art. 50 GRC führt, wenn die Qualität der Ermittlungen im Erstverfolgerstaat ein bestimmtes Mindestmaß verfehlt. Obwohl mir das Ergebnis, zu dem der EuGH auf diese Weise im Fall "Kossowski" kommt, richtig erscheint, wirft die Herangehensweise des Gerichts (mindestens)[46] vier Probleme und Folgefragen auf:

a) Überschreitung der Kompetenz zur richterlichen Rechtsfortbildung?

Erstens hat Burchard zu Recht darauf hingewiesen, dass es vor dem Hintergrund des Art. 52 Abs. 1 S. 1 GRC allein in der Kompetenz des Unionsgesetzgebers liegt, Einschränkungen des Mehrfachverfolgungsschutzes nach Art. 54 SDÜ i.V.m. Art. 50 GRC, die sich außerhalb des Rahmens methodengerechter Normauslegung bewegen, in Form eines Sekundärrechtsakts zu regeln.[47] M.E. kann zwar genauso gut vertreten werden, der EuGH habe diese Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung in der "Kossowski"-Entscheidung noch eingehalten; es dürfte sich aber jedenfalls um einen Zweifelsfall handeln.

b) Grenzen der Kontrolle der Ermittlungsqualität im Erstverfolgerstaat?

Noch gewichtiger ist zweitens die Frage nach den Grenzen der laut EuGH zulässigen Kontrolle der Ermittlungsqualität im Erstverfolgerstaat durch andere Staaten. Soweit dies dem Urteilstatbestand entnommen werden kann, haben sich die "Strafverfolgungsmaßnahmen" der Kreisstaatsanwaltschaft Kołobrzeg im hier vorliegenden Fall darauf beschränkt, den Beschuldigten um eine Stellungnahme zu bitten. Zwar ist es zutreffend, dass eine Vernehmung des Geschädigten oder des vom EuGH erwähnten Zeugen vom Hörensagen in Polen nicht hätte erzwungen werden können;[48] allerdings liegt eine Aussagebereitschaft dieser Personen (vor allem des Geschädigten) hier durchaus nahe, so dass – ggf. vermittelt durch die Staatsanwaltschaft Hamburg – zumindest ein Versuch in diese Richtung hätte unternommen werden müssen. Das Verhalten der Kreisstaatsanwaltschaft Kołobrzeg lässt sich vor diesem Hintergrund als "Nicht-Verfolgung" apostrophieren, der zu Recht die transnationale Rechtskraftwirkung gem. Art. 54 SDÜ i.V.m. Art. 50 GRC verwehrt blieb. Verfehlt wäre es allerdings, das Kriterium der "Prüfung in der Sache" auch außerhalb solcher Extremfälle zu einer allgemeinen Qualitätskontrolle der Ermittlungsarbeit ausländischer Justizbehörden auszuweiten.[49] Das bloße Unterlassen einzelner Ermittlungsmaßnahmen (z.B. TKÜ) oder vermeintliche Fehler in der Beweiswürdigung durch die Justizbehörden im Erstverfolgerstaat können eine Mehrfachverfolgung beispielsweise nicht rechtfertigen. Der EuGH bleibt hier bedenklich vage, wenn er formuliert, eine "Prüfung in der Sache" setze "eingehendere Ermittlungen"[50] bzw. eine "eingehende Beurteilung des dem Angeschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens"[51] voraus.

c) Einstellungsentscheidungen aus Rechtsgründen und das Kriterium der "Prüfung in der Sache"

Offen gelassen hat der EuGH – drittens – auch die Frage, wie mit (zumindest beschränkt) rechtskräftigen Einstellungsentscheidungen umzugehen ist, die aus Rechtsgründen (z.B. wegen Verjährung) erfolgen und denen deshalb gerade keine "Prüfung in der Sache" im Sinne einer umfassenden Sammlung und Untersuchung von Beweismitteln vorausgeht. Das Gericht hätte insofern (freilich obiter dictum) auf die oben bereits besprochene und auch nach "Kossowski" weiterhin zu beachtende[52] "Gasparini"-Entscheidung eingehen können, in der eine gerichtliche Verfahrenseinstellung wegen Verjährung als "rechtskräftige Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ anerkannt wurde.

Zur Lösung der aufgeworfenen Frage seien die folgenden Überlegungen zur Diskussion gestellt: Eine (zumindest beschränkt) rechtskräftige Erledigungsentscheidung aus Rechtsgründen muss dann als nach einer "Prüfung in der Sache" erfolgt gelten, wenn darin eine normative Entscheidung über die generelle strafrechtliche Verfolgungswürdigkeit der betroffenen Tat zum Ausdruck kommt. Eine solche Entscheidung kann zum Beispiel zusammenhängen mit

  • dem Zeitpunkt oder dem Ausmaß der Tat (z.B. im Falle der Einstellung durch Verjährung oder wegen Geringfügigkeit),
  • den persönlichen Eigenschaften des Täters im Tatzeitpunkt (z.B. bei Einstellung wegen Strafunmündigkeit im Tatzeitpunkt),
  • den persönlichen Eigenschaften des Täters im Zeitpunkt der Erstverfolgung (z.B. bei Einstellung wegen geringer verbleibender Lebenserwartung),
  • einem manifestierten Verfolgungswillen des Geschädigten (z.B. bei Einstellung mangels Strafantrag oder Verfolgungsverlangen)
  • oder Besonderheiten des Verfahrensablaufs im Erstverfolgerstaat (z.B. bei Einstellung wegen Lockspitzeleinsatzes oder überlanger Verfahrensdauer).

In jedem dieser Fälle besteht regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschuldigten darin, in derselben Sache nicht noch einmal verfolgt zu werden.[53] Ein solches Vertrauen – sei es auch faktisch vorhanden – ist hingegen nicht schutzwürdig, wenn die (zumindest beschränkt) rechtskräftige Erledigungsentscheidung im Erstverfolgerstaat keine Aussage über die generelle Verfolgungswürdigkeit einer Tat trifft, sondern lediglich zum Ausdruck bringt, dass eine Verfolgung durch das konkret zuständige Justizorgan nicht angezeigt ist. Dementsprechend sind Erledigungsentscheidungen, die auf Grund einer mangelnden sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit des einstellenden Justizorgans erfolgen, ebenso we-

nig unter den Art. 54 SDÜ zu subsumieren,[54] wie Erledigungsentscheidungen, die nur wegen Formfehlern ergehen oder weil eine Strafverfolgung im Erstverfolgungsstaat mit besonderen Anstrengungen verbunden wäre und/oder ein anderer Staat als Verfolgungsstaat geeigneter erscheint.[55]

d) Einstellungsentscheidungen aus Rechtsgründen und das Kriterium der innerstaatlichen Rechtskraftwirkung

Abschließend soll viertens noch auf ein weiteres Problem bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "rechtskräftigen Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ eingegangen werden, auf das – soweit ersichtlich – erstmals Hiéramente hingewiesen hat.[56] Es betrifft Erledigungsentscheidungen, die schon das erste vom EuGH verwendete Kriterium des (zumindest beschränkten) innerstaatlichen Strafklagebrauchs nicht erfüllen. Als Beispiel im deutschen Recht ist die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu nennen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch ohne Vorlage neuer Tatsachen erlaubt[57] und deshalb herrschend nicht als "rechtskräftige Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ, Art. 50 GRC gilt.[58] Eine Einstellungsentscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO ist also ihrer Art nach weder formell noch materiell rechtskraftfähig, kann jedoch mit einem "faktischen" Strafklageverbrauch einhergehen. Gemeint ist damit, dass ein Strafverfahren, das bei eindeutiger Sach- und Rechtslage (!) z.B. auf Grund von Verjährung oder auf Grund des Fehlens eines zwingend erforderlichen Strafantrags eingestellt wurde, faktisch in Deutschland nicht mehr verfolgt werden wird und der Beschuldigte hierauf regelmäßig auch vertraut. Hiéramente fordertunterstützt von Schmitt [59] – deshalb, den Art. 54 SDÜ i.V.m. Art. 50 GRC auch auf solche Konstellationen anzuwenden.[60] Ob das richtig ist, lässt sich bestreiten: Zwar hängt es prima facie von Zufälligkeiten – nämlich von der rechtlichen Konstruktion der Einstellungsvorschrift und vom Verfahrensstadium, in dem die Einstellung erfolgt – ab, ob eine Einstellung aus Rechtsgründen mit innerstaatlicher Rechtskraftwirkung festgestellt wird oder ob die Verfolgung auf Grund der rechtlichen Hindernisse einfach nur faktisch auf unbegrenzte Zeit ruhen bleibt. Bei genauerem Hinsehen gibt es jedoch einen gewichtigen Unterschied zwischen beiden Szenarien, der zum Tragen kommt, sobald die Feststellung des Verfolgungshindernisses mit rechtlichen Schwierigkeiten verknüpft ist. So ist es z.B. im Fall einer Einstellung im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO möglich, die rechtliche Bewertung der ermittelten Tatsachen noch einmal zu verändern und dabei z.B. zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Tat doch nicht verjährt ist. Eine solche Korrekturmöglichkeit bestand im Fall "Kossowski" – jedenfalls nach Ablauf der Frist in Art 328 § 2 der polnischen Prozessordnung – nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es zulässig, das Vertrauen des Beschuldigten auf ein Ausbleiben einer erneuten Verfolgung in Bezug auf die polnische Einstellungsentscheidung für schutzwürdiger einzustufen als im Hinblick auf eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Dieser Unterschied kann m.E. auch eine unterschiedliche Behandlung beider Entscheidungen im Rahmen der Auslegung Art. 54 SDÜ i.V.m. Art. 50 GRC rechtfertigen. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass der EuGH in "Turanský" bereits einmal über ein Strafverfahren entschieden hat, dass u.A. auf Grund von Verjährung eingestellt worden war[61] und in dem die betroffene Einstellungsentscheidung ihrer Art nach nicht zu einem (auch nur beschränkten) Strafklageverbrauch führte. Das Gericht hat hier deutlich gemacht, dass eine Subsumtion unter den Art. 54 SDÜ – ungeachtet einer faktischen Sperrwirkung der eingetretenen Verjährung – nicht in Betracht kommt, wenn das Verfahren in derselben Sache bei formeller Betrachtung jederzeit wiederaufgenommen werden kann.[62]

IV. Fazit

Nach dem "Kossowski"-Urteil des EuGH kann festgehalten werden, dass eine justizielle Erledigungsentscheidung dann als "rechtskräftige Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ i.V.m. Art. 50 GRC anzusehen ist, wenn sie erstens dazu führt, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach dem Recht des Erstverfolgerstaats nicht ohne Beibringung von neuen Beweisen wieder aufgenommen werden kann, und sie zweitens auf einer Prüfung in der Sache beruht. Auf die Beteiligung eines Gerichts bei der Entscheidungsfindung kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Sanktions- oder Ahndungscharakter der Entscheidung.

Das erste der genannten Kriterien erfüllen im deutschen Strafprozessrecht – neben regulären Endurteilen (grds. auch nach § 260 Abs. 3 StPO[63] ) und Strafbefehlen[64] – z.B. Entscheidungen gem. § 153 Abs. 2 StPO,[65] gem. § 153a Abs. 1, Abs. 2 StPO,[66] gem. §§ 154 Abs. 3, Abs. 4, 154a Abs.

 3 S. 2, 154b Abs. 2 S. 2 StPO, gem. § 153e StPO, gem. § 174 Abs. 1 StPO, gem. § 204 StPO i.V.m. § 211 StPO,[67] grds. gem. § 206a StPO[68] , gem. § 206b StPO, gem. § 408 Abs. 2 StPO und gem. § 31a Abs. 2 BtMG, nicht aber Entscheidungen nach § 153 Abs. 1 StPO, nach § 153b StPO, nach § 153c StPO, nach § 153d StPO, nach § 153f StPO, nach § 154 Abs. 1 StPO,[69] nach § 154c StPO, nach § 154d StPO, nach § 170 Abs. 2 StPO[70] sowie nach § 31 Abs. 1 BtMG. Für die Verteidigungspraxis ergibt sich daraus die Schlussfolgerung, dass es ratsam sein kann, auch in Fällen, in denen die Aussicht auf eine auflagenfreie Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO besteht, von vornherein eine ggf. "teurere" Erledigung nach § 153a StPO anzustreben, wenn der Beschuldigte weitere Strafverfolgungsmaßnahmen in anderen EU- bzw. Schengenstaaten fürchtet. Geht es umgekehrt um die Frage, ob ausländische Erledigungsentscheidungen zu einem Verfahrenshindernis in Deutschland führen, ist im Rahmen eines (mitunter langwierigen) Rückspracheverfahren gem. Art. 57 SDÜ oder durch ein Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht zu ermitteln, welche Rechtskraftwirkung der betroffenen Entscheidung nach dem Recht des Erstverfolgerstaates zukommt.[71]

Das zweite Kriterium – die "Prüfung in der Sache" – versteht der EuGH in seinem "Kossowski"-Urteil als eine Art "Ernsthaftigkeitskontrolle", in deren Rahmen eine Erledigungsentscheidung, die aus Mangel an Beweisen erfolgt, darauf überprüft wird, ob ihr ein Mindestmaß an eigener Ermittlungstätigkeit des einstellenden Justizorgans zu Grunde liegt. Es ist zu hoffen, dass der Ausnahmecharakter einer solchen materiellen Durchbrechung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bei der weiteren Rechtsentwicklung gewahrt und eine formelle, an der Rechtskraftwirkung im Erstverfolgerstaat orientierte Betrachtungsweise bei der Auslegung von Art. 54 SDÜ i.V.m. Art. 50 GRC die Regel bleibt. Bei Erledigungsentscheidungen, die auf Rechtsgründen beruhen, ist nach der hier vorgeschlagenen Lösung danach zu differenzieren, ob in der jeweiligen Erledigungsentscheidung eine normative Aussage über die generelle Verfolgungswürdigkeit der betroffenen Tat zum Ausdruck kommt. Erledigungsentscheidungen, auf die das – wie zum Beispiel im Fall der Verjährung – zutrifft, sind grundsätzlich als nach einer "Prüfung in der Sache" ergangen anzusehen. Beruht eine Erledigungsentscheidung dagegen auf reinen Form-, Zuständigkeits- oder Praktikabilitätserwägungen, ist ihr die transnationale Rechtskraftwirkung gem. Art. 54 SDÜ i.V.m. Art. 50 GRC zu versagen. Dies wird man z.B. bei Entscheidungen nach § 154b StPO annehmen müssen.

De lege ferenda ist schließlich – im Anschluss an Burchard [72] und Radtke [73] – der (wohl utopische) Appell an den Unionsgesetzgeber zu richten, die Reichweite des europäischen ne-bis-in-idem-Prinzips durch einen Sekundärrechtsakt näher auszugestalten.


[1] Zum Verhältnis von Art. 54 SDÜ zu Art. 50 GRC s. grundlegend ECLI:EU:C:2014:586 – "Spasic" = HRRS 2014 Nr. 484 m. Anm. Eckstein JR 2015, 421 ff., Hecker JuS 2014, 845 ff., Gaede NJW 2014, 2990 ff., Meyer HRRS 2014, 269 ff. u. Weißer ZJS 2014, 589 ff.

[2] ECLI:EU:C:2014:1057 – "M" = HRRS 2015 Nr. 1.

[3] ECLI:EU:C:2003:87 – "Gözütok und Brügge".

[4] ECLI:EU:C:2006:614 – "Van Straaten".

[5] ECLI:EU:C:2006:610 – "Gasparini" = HRRS 2007 Nr. 462.

[6] Näher zu der bisherigen Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf das Merkmal der "rechtskräftigen Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ sogleich im Abschnitt III. 1.

[7] S. zu diesen Fragestellungen ausführlich Böse, Festschrift für Kühne (2013), S. 519 ff. m.w.N.; vgl. außerdem die Schlussanträge des GA Bot ECLI:EU:C:2015:812, Rn. 23 ff.

[8] Hätte der EuGH eine Anwendung von Art. 54 SDÜ dagegen im Grundsatz bejaht, wäre der Frage nach der (Fort-)Geltung der Anwendungsvorbehalte i.S.v. Art. 55 SDÜ entscheidende Bedeutung zugekommen, weil die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 55 Abs. 1 lit. a) Hs. 1 SDÜ erklärt hat, an den Art. 54 SDÜ nicht gebunden zu sein, wenn die Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, ganz oder teilweise in deutschem Hoheitsgebiet begangen wurde (s. BGBl. II 1994, 631). Da der Tatvorwurf gegen Herrn Kossowski eine solche Inlandstat betrifft und auch die Ausnahmetatbestände gem. Art. 55 Abs. 1 lit. a) Hs. 2 SDÜ und Art. 55 Abs. 4 SDÜ in diesem Fall nicht eingreifen, wäre eine Anwendung von Art. 54 SDÜ zu Gunsten von Herrn Kossowski also möglicherweise an dieser Vorbehaltserklärung gescheitert.

[9] ECLI:EU:C:2003:87.

[10] ECLI:EU:C:2003:87, Rn. 30.

[11] Zur (von der h.M. anerkannten) beschränkten Rechtskraftwirkung von Einstellungsentscheidungen nach § 153a StPO s. statt vieler Peters, in: MüKo-StPO, Bd. II, 1. Aufl. (2016), § 153a Rn. 35 m.w.N.

[12] Für diese Interpretation s. z.B. auch Gaede NJW 2014, 2990, 2992 u. Hiéramente StraFo 2014, 445, 448 u. 450 m. Fn. 53.

[13] So treffend Hiéramente StraFo 2014, 445, 448 u. 452; a.A. Hackner NStZ 2011, 425, 429 u. Radtke, in: Böse (Hrsg.), Europäisches Strafrecht mit polizeilicher Zusammenarbeit (EnzEuR Bd. 9) (2013), § 12 Rn. 44 ff.

[14] ECLI:EU:C:2005:156.

[15] ECLI:EU:C:2005:156, Rn. 28 ff.

[16] Dazu näher unter III. 3. c).

[17] ECLI:EU:C:2006:614.

[18] ECLI:EU:C:2006:614, Rn. 60: "Ohne dass es in der vorliegenden Rechtssache erforderlich wäre, über die Frage zu befinden, ob ein Freispruch, dem keine Prüfung in der Sache zugrunde liegt, unter diesen Artikel fallen kann, ist festzustellen, dass ein Freispruch aus Mangel an Beweisen auf einer Prüfung in der Sache beruht." Die Formulierung legt nahe, dass ein Freispruch aus Mangel an Beweisen stets den Anforderungen an eine "Prüfung in der Sache" genüge. Das wird das Gericht jedoch kaum gemeint haben, weil ein Mangel an Beweisen – wie nicht zuletzt der Fall "Kossowski" zeigt – ja gerade auch auf einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit beruhen kann. In der späteren Entscheidung ECLI:EU:C:2014:1057, Rn. 28 ff. – "M" taucht die Passage erneut auf und wird dort auf verständlichere Weise konkretisiert – dazu sogleich näher.

[19] Nur der Vollständigkeit halber sei auch auf die Entscheidung in der Rechtssache "Bourquain" (ECLI:EU:C:2008:708) hingewiesen, die noch vor dem "Turanský"-Urteil ergangen ist, m.E. aber keinen entscheidenden Impuls zum Verständnis des Begriffs der "rechtskräftigen Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ gebracht hat (vgl. aber insbesondere Rn. 42 f. der Entscheidung).

[20] ECLI:EU:C:2008:768.

[21] A.a.O. Rn. 38.

[22] Ebenda Rn. 39 f.

[23] ECLI:EU:C:2014:1057; für eine präzise Einordung s. Burchard HRRS 2015, 26 ff.

[24] ECLI:EU:C:2014:1057, Rn. 30.

[25] Ebenda Rn. 31 ff.; diese Präzisierung entspricht in der Sache einem bereits früh von Bohnert/Lagodny (NStZ 2000, 636 ff.) ausgearbeiteten Vorschlag; für Kritik daran s. Radtke/Busch NStZ 2003, 281 ff.

[26] Implizit war dies – wie oben unter III. 1. bereits ausgeführt – schon in der (Teil-)-Entscheidung zu der Rechtssache "Brügge" angelegt, in der der EuGH eine Einstellungsentscheidung nach § 153a StPO i.V.m. § 153 Abs. 1 S. 2 StPO, die nur einen beschränkten Strafklageverbrauch zur Folge hat, unter den Art. 54 SDÜ fasste.

[27] Gaede NJW 2014, 2990, 2992; Burchard HRRS 2015, 26.

[28] So zutreffend Gaede NJW 2014, 2990, 2992 u. Burchard HRRS 2015, 26, 28, jeweils mit Verweis auf ECLI:EU:C:2014:1057, Rn. 40, wo es wörtlich heißt: "Da geprüft werden muss, ob die zur Rechtfertigung einer Wiederaufnahme angeführten Tatsachen tatsächlich neuartig sind, kann im Übrigen jedes neue Verfahren gegen die gleiche Person aufgrund der gleichen Tatsachen, das sich auf eine solche Möglichkeit der Wiederaufnahme stützt, nur in dem Vertragsstaat eingeleitet werden, in dem dieser Beschluss erlassen wurde."; s. in diesem Sinne auch schon GA Sharpston ECLI:EU:C:2014:65, Rn. 59; kritisch Hiéramente StraFo 2014, 445, 450 u. 452 f.

[29] A.A. noch Inhofer, in: Graf (Hrsg.), StPO, Ed. 24 (1.2.2016), Art. 54 SDÜ Rn. 23 u. Radtke/Busch NStZ 2003, 281, 286.

[30] Vgl. ECLI:EU:C:2015:812, Rn. 33 ff.

[31] ECLI:EU:C:2014:1057, Rn. 30; vgl. o. III. 1. a.E.

[32] A.a.O. Rn. 48.

[33] A.a.O. Rn. 49.

[34] Ebenda Rn. 47 i.V.m. Rn. 49.

[35] Mansdörfer Legal Tribune Online v. 29.6.2016, online abrufbar unter http://t1p.de/rv1z.

[36] Vgl. aber Simonato (European Law Blog v. 12.1.2016, online abrufbar unter http://t1p.de/c7ov ), der gerade einen solchen Bruch fordert und dabei der Ansicht ist, der EuGH müsse den Begriff der Rechtskraft in Art. 54 SDÜ grundsätzlich enger als bisher verstehen; schon früh kritisch auch Radtke/Busch NStZ 2003, 281 ff.

[37] Das trifft insbesondere auf die "Miraglia"-Entscheidung, aber auch auf das Urteil in der Rechtssache "M" zu, s. näher bereits oben unter III. 1.

[38] Vgl. dazu – statt vieler – die Rn. 50-53 der vorliegenden Entscheidung sowie Radtke/Busch NStZ 2003, 281, 286 u. Hiéramente StraFo 2014, 445, 448 .

[39] Für Kritik an der Verwendung des Topos der "gegenseitigen Anerkennung" im Zusammenhang mit der Teleologie von Art. 54 SDÜ, Art. 50 GRC s. Burchard HRRS 2015, 26, 29 mit Verweis auf Burchard, Die Konstitutionalisierung der gegenseitigen Anerkennung (im Erscheinen).

[40] S. dazu ECLI:EU:C:2003:87, Rn. 38 u. 40 – "Gözütok u. Brügge"; ECLI:EU:C:2005:156, Rn. 32 – "Miraglia"; ECLI:EU:C:2006:614, Rn. 45 f. – "Van Straaten"; ECLI:EU:C:2006:610, Rn. 27 – "Gasparini"; ECLI:EU:C:2006:165, Rn. 33 u. 35 – "Van Esbroeck".

[41] So etwa Burchard HRRS 2015, 26, 29 f.

[42] Dazu eingehend Radtke, in: Böse (Fn.  13 ), § 12 Rn. 7 f.

[43] S. hierfür zum Beispiel die Entscheidung ECLI:EU:C:2016:198 – "Aranyosi und Căldăraru" = HRRS 2016 Nr. 283, nach der – verkürzt gesagt – eine Justizbehörde, die einen Europäischen Haftbefehl vollstrecken soll, bei legitimen Zweifeln an den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat das Recht und die Pflicht hat, konkret und genau zu prüfen, ob der Beschuldigte durch die Auslieferung einer "echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung" ausgesetzt wäre; zur bisherigen, eher "kontrollfeindlichen" Rspr. des EuGH in diesem Kontext vgl. aber Burchard in: Böse (Fn.  13 ), § 14 Rn. 49 ff.

[44] Eser, in: Meyer (Hrsg.), GRC, 4. Aufl. (2014), Art. 50 Rn. 16 mit Verweis auf den ähnlich verfassten Art. 20 Abs. 3 IStGH-Statut; mit Einschränkungen (dazu sogleich) zust. Burchard HRRS 2015, 26, 31; ähnlich Radtke, in: Böse (Fn.  13 ), § 12 Rn. 32 a.E.

[45] Vgl. hierzu auch Art. 17 Abs. 1 lit. a) Alt. 1, Abs. 2 IStGH-Statut.

[46] Ergänzend sei etwa auf den Beitrag von Hochmayr, in: Hochmayr (Hrsg.), "Ne bis in idem" in Europa (2015), S. 89, 95 ff. hingewiesen, in dem die Verf. gewichtige Einwände gegen den Ansatz des EuGH erhebt, die Rechtskraft einer Erledigungsentscheidung basierend auf dem nationalen Recht des Erstverfolgerstaates zu beurteilen, und als Alternative einen autonomen europäischen Rechtskraftbegriff skizziert (S. 101 ff. m.w.N. zu früheren Ansätzen ähnlicher Stoßrichtung).

[47] Burchard HRRS 2015, 26, 31. Der pragmatische Einwand, dass die Verwirklichung eines derartigen legislativen Projekts angesichts der aktuellen politischen Situation in der EU nicht realistisch erscheint, macht diese normativen Bedenken nicht weniger stichhaltig.

[48] Vor diesem Hintergrund ließe sich der "Kossowski"-Sachverhalt auch als Fall einer vorschnellen Zuständigkeitskonzentration im normativ "falschen" (weil "beweismittelarmen") Mitgliedstaat interpretieren; zu diesem Problem und der Notwendigkeit einer unionsrechtlichen Regelung zum "transfer of proceedings in criminal matters" s. Burchard HRRS 2015, 26, 31 f. u. Böse, in: Böse (Fn.  13 ), § 27 Rn. 19.

[49] Zu dieser Befürchtung s. auch Simonato European Law Blog v. 12.1.2016, online abrufbar unter http://t1p.de/c7ov ; vgl. ferner Radtke, in: Böse (Fn.  13 ), § 12 Rn. 7 a.E.

[50] ECLI:EU:C:2015:812, Rn. 48.

[51] A.a.O. Rn. 49.

[52] So auch Peers, EU Criminal Law, Policing, and Civil Law (2016), S. 244 ("still good law").

[53] Eine Ausnahme kann gelten, wenn das Recht des Erstverfolgerstaats in krasser (!) Weise zu Gunsten des Beschuldigten von der Palette der innerstaatlichen Verfahrenshindernisse abweicht, die im Schengen-Raum bzw. in der EU üblich sind. Soweit unionsrechtliche Pönalisierungspflichten bestehen, werden entsprechende Verfahrensvorschriften dann allerdings regelmäßig ohnehin unionsrechtswidrig sein, vgl. dazu die Leitentscheidung ECLI:EU:C:2015:555 – "Taricco" = HRRS 2015 Nr. 1007 m. Anm. v. Gaede wistra 2016, 89 ff. Eine weitere Ausnahme ist für den Fall denkbar, dass die Einstellungsentscheidung auf einer willkürlichen, offensichtlich unvertretbaren Anwendung des Rechts im Erstverfolgerstaat basiert ("Einstellung ins Blaue hinein").

[54] So auch schon angedeutet von Hiéramente StraFo 2014, 445, 449; vgl. ferner Hochmayr, in: Hochmayr (Fn. 46), S. 89, 110 f.

[55] Vgl. in diesem Sinne auch nochmals ECLI:EU:C:2005:156 – "Miraglia".

[56] Hiéramente StraFo 2014, 445, 451 ff.

[57] Zur innerstaatlichen Rechtswirkung einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO s. BGH NJW 2011, 2310, 2311 = HRRS 2011 Nr. 654, OLG Hamm VRS 58,  33, Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. V, 26. Aufl. (2008), § 170 Rn. 50 u. Radtke NStZ 1999, 481, 483.

[58] OGH NStZ 2005, 344, 345 f.; Esser, in: Löwe/Rosenberg, StPO, Bd. XI, 26. Aufl. (2012), Art. 6 EMRK / Art. 14 IPBPR Rn. 1073; Hecker, Europäisches Strafrecht, 5. Aufl. (2015), § 13 Rn. 62 a.E.; Hackner NStZ 2011, 425, 429; Inhofer, in: Graf (Fn.  29 ), Art. 54 SDÜ Rn. 23; Radtke, Festschrift für Seebode (2008), S. 296, 305 m. Fn. 43.

[59] Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. (2016), § 170 Rn. 9.

[60] Hiéramente StraFo 2014, 445, 451 f.

[61] Vgl. ECLI:EU:C:2008:768, Rn. 22 a.E.

[62] S. hierzu auch nochmals Inhofer, in: Graf (Fn.  29 ), Art. 54 SDÜ Rn. 24.

[63] Das gilt nur, soweit die Einstellung auf Grund eines unbehebbaren Prozesshindernisses erfolgt, vgl. dazu Maier, in: MüKo-StPO (Fn.  11 ), § 260 Rn. 174.

[64] Hecker (Fn.  58 ), § 13 Rn. 60; Inhofer, in: Graf (Fn.  29 ), Art. 54 SDÜ Rn. 20; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 7. Aufl. (2016), § 10 Rn. 66.

[65] Hecker (Fn.  58 ), § 13 Rn. 36; Hiéramente StraFo 2014, 445, 452.

[66] Zu Detailfragen s. hier Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt (Fn.  59 ), § 153a Rn. 52 u. Hiéramente StraFo 2014, 445, 453 – jew. m.w.N.; vgl. aber auch Hochmayr, in: Hochmayr (Fn. 46), S. 89, 109.

[67] Hecker (Fn.  58 ), § 13 Rn. 36; Inhofer, in: Graf (Fn.  29 ), Art. 54 SDÜ Rn. 19.

[68] OLG Stuttgart BeckRS 2008, 19992. Auch hier muss die Einstellung – wie bei § 260 Abs. 3 StPO – allerdings auf Grund eines unbehebbaren Prozesshindernisses erfolgen, vgl. Wenske, in: MüKo-StPO (Fn.  11 ), § 206a Rn. 48.

[69] OLG Nürnberg BeckRS 2009, 20924.

[70] S. dazu oben III. 3. d).

[71] Statt vieler Hiéramente StraFo 2014, 445, 446. Für speziellere Informationsmechanismen s. Radtke, in: Böse (Fn.  13 ), § 12 Rn. 25.

[72] Burchard HRRS 2015, 26, 31.

[73] Radtke, in: Böse (Fn.  13 ), § 12 Rn. 32 a.E. u. Rn. 59.