HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2015
16. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

1054. BGH 1 StR 362/15 – Beschluss vom 16. September 2015 (LG Landshut)

Verstoß gegen Weisungen (Weisung, keinen Kontakt mit bestimmten Personengruppen aufzunehmen: kein Verstoß bei Nichtunterbinden einer Kontaktaufnahme durch Mitglied der Personengruppe); sexueller Missbrauch von Kindern (Gewährenlassen der Vornahme sexueller Handlungen durch Kinder).

§ 145a StGB; § 176 Abs. 1 StGB

Nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB kann die verurteilte Person angewiesen werden kann, zu Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen. Dies ist dahin zu verstehen, dass es dem Verurteilten untersagt ist, aus eigenem Antrieb und aktiv einen unmittelbaren Kontakt zu einem Mitglied

der Personengruppe herzustellen (vgl. BGH NJW 2013, 1894). Das Nichtunterbinden eines von einem Mitglied der Personengruppe hergestellten Kontakts ist nicht ausreichend.


Entscheidung

1070. BGH 2 StR 128/15 – Beschluss vom 29. September 2015 (LG Gießen)

Strafzumessung (Berücksichtigung eines großen zeitlichen Abstands zwischen Tat und Aburteilung und langer Verfahrensdauer).

§ 46 Abs. 1 StGB

Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten stellen regelmäßig selbst dann gewichtige Milderungsgründe dar, wenn diese sachlich bedingt waren (vgl. BGH NStZ 2011, 651).


Entscheidung

1055. BGH 1 StR 412/15 – Beschluss vom 29. September 2015 (LG Coburg)

Strafzumessung (Berücksichtigung von Nebenwirkungen einer Verurteilung: drohende berufsgerichtliche Maßnahmen).

§ 46 Abs. 1 StGB

Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH NStZ 1987, 133, 134).