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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2015
16. Jahrgang
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Nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB kann die verurteilte Person angewiesen werden kann, zu Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen. Dies ist dahin zu verstehen, dass es dem Verurteilten untersagt ist, aus eigenem Antrieb und aktiv einen unmittelbaren Kontakt zu einem Mitglied
der Personengruppe herzustellen (vgl. BGH NJW 2013, 1894). Das Nichtunterbinden eines von einem Mitglied der Personengruppe hergestellten Kontakts ist nicht ausreichend.
Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten stellen regelmäßig selbst dann gewichtige Milderungsgründe dar, wenn diese sachlich bedingt waren (vgl. BGH NStZ 2011, 651).
Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH NStZ 1987, 133, 134).