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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2015
16. Jahrgang
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Von Wissenschaftlicher Mitarbeiter Felix Ruppert, Bayreuth[*]
Mit der Kodifikation des Patientenrechtegesetzes zum 26.02.2013 beabsichtigte der Gesetzgeber, Rechtssicherheit und Transparenz im Bereich des Medizinrechts zu schaffen sowie zu verbessern.[1] Die zivilrechtliche Bewertung dieses Unterfangens fällt different aus.[2] So wird einerseits die Kodifikation der bisherigen Rechtsprechung als Stärkung der Patientenrechte begriffen.[3] Andererseits wird moniert, das Gesetz erschöpfe sich in einer bloßen Zusammenstellung Altbekannten, sodass es letztlich eine "große Enttäuschung" sei.[4] Auch in strafrechtlicher Hinsicht zieht die Kodifikation Schwierigkeiten nach sich. So herrscht insbesondere Uneinigkeit bezüglich der Bestimmung des Anwendungsbereichs und der Reichweite des Beweisverwertungsverbot des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB.[5]
Im Zuge des Strebens nach Transparenz wurde dem Behandelnden zunächst durch § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB die Pflicht auferlegt, ihm erkennbare Umstände, welche die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, dem Patienten auf dessen Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren offenzulegen. Er wird also verpflichtet, sich selbst zu belasten. Um einen Ausgleich mit dem kollidierenden Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit zu schaffen, statuiert § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB sodann ein strafrechtliches Verwertungsverbot hinsichtlich der mitgeteilten Information.[6]
Die Auskunftspflicht des § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB betrifft den Behandelnden. Hierunter fallen nach der amtlichen Begründung die Angehörigen der Heilberufe in der Humanmedizin (somit auch Zahnärzte oder Psychotherapeuten) sowie sonstiger Heilberufe (wie etwa Hebammen oder Physiotherapeuten).[7]
Der Wortlaut der Norm restringiert die Reichweite zunächst auf die Information, welche der Behandelnde dem Patienten gemäß § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB mitzuteilen hat. Demnach eröffne die gewählte Formulierung die Möglichkeit, den Patienten als Zeugen für die Aussage des Behandelnden zu vernehmen und diese so verwertbar in den Prozess einzuführen.[8] Begründet wird dies mit einem knappen Hinweis auf die mangelnde Fernwirkung der Beweisverwertungsverbote im Allgemeinen.[9] Das Verbot wird daher als wirkungslos bezeichnet.[10]
Durch die Vernehmung des Patienten mit dem Ziel, die ursprüngliche Information einzuholen, wird indes keine weitere Information erlangt. Die Befragung zielt lediglich darauf ab, dieselbe unverwertbare Information auf anderem Wege zu gewinnen. Objekt der staatlichen Aktivität bleibt aber die ohnehin unverwertbare Information. Demnach handelt es sich um keinen Fall der Fernwirkung, sodass das Argument mangelnder Fernwirkung nicht einzugreifen vermag.
Der Terminus Information nach Satz 2 verdeutlicht ferner, dass ein Schutz der Information als solcher intendiert ist, welcher losgelöst von den sie bedingenden Umständen Geltung entfalten soll. Dieser Schutz vermag nicht durch eine Zeugenbefragung ausgehebelt zu werden. Dem korrespondiert das Telos des Verbotes, welches den Schutz des Behandelnden vor unmittelbaren strafrechtlichen Nachteilen seiner Information gebietet.[11] Kann diese Information aufgrund einer Vernehmung des Patienten als Beweismittel in den Strafprozess eingeführt werden, so sieht sich der Arzt entgegen dem Telos seiner eigenen Information als belastendem Beweismaterial gegenüber. So verkäme das Beweisverwertungsverbot zu bloßem Schein, welcher dem verfassungsrechtlich verankerten nemo tenetur-Grundsatz[12] nicht im Ansatz Rechnung tragen könnte.
Überdies ist anerkannt, dass mit Beweisverwertungsverboten behaftete Aussagen des Beschuldigten nicht durch die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen der Verwertbarkeit zugeführt werden können.[13] Wird der Patient über die Information des Arztes vernommen, fungiert er als Zeuge vom Hörensagen bezüglich der Wahrnehmung des Arztes. Diese ist indes bereits dem Wortlaut nach unstreitig vom Verbot des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB erfasst.[14] Daher kann auch aus diesem Grund der nemo tenetur-Grundsatz nicht über eine Vernehmung des Patienten als Zeugen vom Hörensagen umgangen werden. Die Information des Arztes kann somit nicht durch eine Vernehmung des Patienten verwertet werden.
Das Beweisverbot schützt die Verwertung der zu erteilenden Information. Freiwillig erteilte Informationen unterfallen daher nicht dem Schutzbereich. Ferner besteht kein Schutz bezüglich unabhängig der Information offenbarten Akten. Überdies gebietet der nemo tenetur-Grundsatz keine Unverwertbarkeit von Dokumenten, zu deren Führung der Betroffene verpflichtet ist.[15] Daher bleibt eine im Zuge der Information offenbarte Patientenakte, zu deren Führung der Behandelnde gem. § 630f BGB, § 10 MBO-Ä verpflichtet ist, verwertbar.[16]
Fraglich ist indes, ob dem Verwertungsverbot des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB über dessen originäre Reichweite hinaus eine Fernwirkung dergestalt zukommt, dass Informationen, welche erst aufgrund der unverwertbaren Aussage des Arztes erlangt werden können, ebenfalls unverwertbar sind.[17]
Dies wird in der Literatur teils unter Verweis auf die Negation einer allgemeinen Fernwirkung verneint.[18] Dem ist zuzugeben, dass die Rechtsprechung[19] sowie ein Teil der Literatur[20] einer Fernwirkung grundsätzlich ablehnend gegenüberstehen. Jedoch hat der BGH bereits eine Ausnahme anerkannt[21] und die Grenzen des Verwertungsverbots an die jeweilige Sachlage sowie die Art des Verstoßes geknüpft.[22] Es bedarf also auch nach dieser Extremposition einer genauen Analyse des jeweiligen Verbots.
Ferner verkennt diese Ansicht unbesehen der beachtlichen Zahl der Befürworter einer grundsätzlichen Fernwirkung[23] die Tendenz in der jüngeren Literatur zu einer Abwägung im Einzelfall.[24] Die einzelnen Nuancen dieser Abwägungslösung werden vermehrt als vorzugswürdig bezeichnet,[25] sodass der Verweis auf die allgemeine Negation an einer Würdigung des Meinungsstandes vorbei zielt.
Die Gegenauffassung favorisiert demgegenüber die Anerkennung einer umfassenden Fernwirkung, um dem Telos des Verbotes Geltung zu verschaffen.[26] Indes bedarf das Telos des Verwertungsverbotes einer genaueren Analyse, um als berechtigtes Argument zu dienen. Darüber hinaus ist das in Frage stehende Beweisverwertungsverbot gesetzlich normiert. Dessen Reichweite bestimmt sich daher nicht lediglich nach allgemeiner Dogmatik, son-
dern bedarf vielmehr einer Analyse der konkreten Norm sowie der gesetzgeberischen Intention.[27]
Tiefergehenden Begründungen mangelt es jedoch zumeist. Daher rührt auch die Ratlosigkeit weiterer Autoren, welche sich mit einem Rekurs auf die ungeklärte Fernwirkung begnügen.[28] Diesem Habitus folgen schließlich auch Vertreter der beiden Standpunkte,[29] sodass deren Thesen zu unbegründeten Berufungen auf allgemeine Grundsätze verkommen. Einzig Jäger[30] vermag es, eine Fernwirkung argumentativ zu begründen.
Gemäß dem Wortlaut der Norm ist die ungenehmigte Verwendung der nach § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB erteilten Information zu Beweiszwecken untersagt. Der Terminus der Verwendung hat in den letzten Jahren vermehrt Einzug in die Strafprozessordnung genommen.[31] Der Gesetzgeber ist dabei vom bisherigen status quo der Verwertung, wie er etwa in §§ 136a Abs. 3 Satz 2, 81c Abs. 3 Satz 5 StPO zu finden ist, abgerückt. Dies wurde zunächst versucht, mit der identischen lexikalischen Semantik beider Worte zu übergehen.[32] Der Gesetzgeber trägt jedoch mit dem datenschutzrechtlich definierten Begriff der Verwendung der Anerkennung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung.[33] Dementsprechend handelt es sich auch bei allen einschlägigen Normen um solche, die mit Daten korrelieren.[34] Der Begriff der Verwendung wird daher gemäß der gesetzgeberischen Intention im Sinne des § 3 Abs. 5 BDSG verstanden.[35] Er umfasst jede Art von Nutzung oder Verarbeitung[36] und ist somit weitreichender als der Begriff der Verwertung. Er erfasst damit auch die Nutzung als Spurenansatz. Folglich wird ein Verwendungsverbot als Fernwirkungsverbot bezeichnet.[37] Demnach scheint § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB eine Fernwirkung anzuordnen.
Die Norm verwehrt die Verwendung jedoch lediglich zu Beweiszwecken. Das Verwendungsverbot ist also auf Informationen restringiert, die zum Beweis dienen sollen.[38] Dies ist nach dem Beweisbegriff der Fall, wenn sie dazu genutzt werden, dem Gericht den Sachverhalt wissend zu machen.[39] Unterbleibt eine solche Nutzung, so dienen die Informationen nicht zu Beweiszwecken. Ein derart limitiertes Verwendungsverbot erfasst daher gerade nicht die Situation, in welcher die Daten nicht als Beweis, sondern lediglich zur Erlangung weiterer Beweise dienen: der Sachverhalt wird dem Gericht in dieser Konstellation nicht mittels der Information wissend gemacht. Das Verwendungsverbot erfährt also durch die Wendung zu Beweiszwecken eine Einschränkung. Der Wortlaut der Norm gestattet demgemäß eine Nutzung als Spurenansatz. Einer durch diese Restriktion des Verwendungsverbots befürchteten Übervorteilung der informationellen Staatsmacht[40] lässt sich mittels einer durch den strafprozessualen Bezugsrahmen gebotenen Beschränkung auf die Nutzung im Kontext der prozessualen Tat entgegnen.
Diese Betrachtungsweise wird zudem durch das Anknüpfen des Verwendungsverbotes an die dem Patienten offenbarte Information bestätigt. Das Verbot ist gerade nicht an die offenbarten Umstände, welche den Behandlungsfehler nahelegen, geknüpft. Folglich unterfallen diese nicht dem intendierten Schutz des Beweisverwertungsverbotes. Der Wortlaut gestattet den Strafverfolgungsorganen daher, die den Behandlungsfehler begründenden Umstände zu rekonstruieren sowie direkt zu verwerten.[41]
Gemäß dem Wortlaut der Norm ist eine Nutzung der Information als Spurenansatz somit möglich. Die der Information zugrunde liegenden Umstände unterfallen hingegen nicht dem Schutzbereich des Verwendungsverbotes, sodass sie sowohl Gegenstand der Ermittlungen als auch der Beweisführung sein können.
In der Literatur wird die Einbettung des Beweisverwendungsverbotes des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch als erstaunlich[42] oder gar unglücklich[43] kritisiert. Das Verwendungsverbot hätte demnach in strafprozessualem Kontext normiert werden müssen. Ob eine derartige Trennung von Auskunftspflicht und anknüpfendem Verbot überhaupt sinnvoll ist, wird jedoch nicht thematisiert. Auch Folgen bezüglich der Auslegung werden hieraus bisweilen nicht geschlossen.
Demgegenüber erkennt eine andere Ansicht eine Parallele zur Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO, welche eine
an dieser Norm orientierte Interpretation gebiete.[44] Diese Norm statuiert ein strafprozessuales Beweisverwendungsverbot für Aussagen des Insolvenzschuldners, welche dieser aufgrund der in § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO normierten Auskunftspflicht tätigt.[45] Ausführlich der Gesetzesbegründung soll der gewählte Terminus der Verwendung anstelle der ursprünglich angedachten Verwertung klarstellen, dass auch eine Nutzung als Spurenansatz untersagt ist.[46] Dementsprechend erkennt auch die herrschende Meinung in der Literatur eine dahingehende Fernwirkung an.[47]
Daher wird eine Übertragung der Reichweite des Verbotes des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO auf das Verwendungsverbot des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB gefordert.[48] Dies wird auf eine neue, an der Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO orientierte Systematik der Verwendungsverbote zurückgeführt.[49] Dieser Ansatz versucht, dem Wunsch nach einer neuen Struktur der Verwertungsverbote[50] gerecht zu werden. Gemäß dieser Systematik gebieten der StPO ausgelagerte Verwendungsverbote entsprechend dem § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO eine Fernwirkung.[51]
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die herrschende Meinung im Rahmen des Verbotes des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO eine umfassende Fernwirkung ablehnt,[52] obwohl auch dieses Verwendungsverbot als Parallelregelung zu § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO bezeichnet wird.[53] Die Reichweite der Regelung des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO orientiert sich somit gerade nicht an der des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO. Die proklamierte Systematik der jüngeren Verwendungsregelungen ist daher de lege lata nicht gegeben. Die offerierte Systematik besteht somit bereits unbeachtet des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB nicht.
Indes bieten die angesprochenen Verwendungsverbote sowie die Interpretation deren Reichweite einen weiteren Ansatzpunkt zur systematischen Auslegung der Normen. Mit deren Hilfe vermag die Reichweite vergleichbarer Verbote bestimmt zu werden. Die dem Verbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO zugrunde liegende Auskunftspflicht ist im Insolvenzverfahren gemäß § 98 InsO mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Die geschuldete wahrheitsgemäße Information des Schuldners vermag sowohl mittels eidesstattlicher Versicherung, als auch mittels Zwangsvorführung und Haft erzwungen zu werden.[54] Die wahre Aussage unterfällt dem Verwendungsverbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO, welches eine Fernwirkung entfaltet.[55] Demgegenüber kann eine Auskunft im Besteuerungsverfahren gemäß § 393 Abs. 1 Satz 2 AO nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn eine Selbstbelastung droht.[56] Das korrelierende Verwendungsverbot entfaltet keine Fernwirkung.[57]
Die Reichweite des Verbots des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO lässt sich somit nicht auf die Interpretation des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO übertragen. Die an § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO orientierte Systematik[58] bedarf daher der Ergänzung des Wissens um das Verbot des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO. So stellen beide Normen neuartige Verwendungsverbote außerhalb der StPO dar, welche an eine Auskunftspflicht anknüpfen. Eine neue Systematik hat somit die Erkenntnisse bezüglich beider Normen zu beachten. In der Zusammenschau zeigt sich, dass eine zwangsweise durchsetzbare Auskunftspflicht ein Verwendungsverbot samt Fernwirkung nach sich zieht. Hingegen bedingt eine zwar bestehende, gleichwohl nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbare Pflicht ein Verwendungsverbot ohne Fernwirkung. Das Erfordernis einer Fernwirkung ist demnach an die Erzwingbarkeit der wahrheitsgemäßen Aussage geknüpft.
Diese Unterscheidung findet ihre Berechtigung zunächst in den differenten Zwangslagen. Ist die Aussage nicht erzwingbar, so besteht für den Auskunftspflichtigen eine Wahlmöglichkeit, seiner Pflicht nachzukommen oder gegebenenfalls außerstrafrechtliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Er sieht sich daher nicht dem "erzwingbaren Zwang" zur Selbstbelastung gegenüber, welcher im Rahmen des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO die Fernwirkung begründet. Kann die Aussage hingegen mittels Zwangsmitteln erwirkt werden, so trifft der legislative Zwang zur Selbstbelastung den Betroffenen unvermeidbar.
Dass zivilrechtliche Nachteile keine strafprozessuale Zwangswirkung entfalten, zeigt sich anhand der Verwertung der Aussage des Beklagten eines Zivilprozesses. Diesem obliegt die Wahl, sich zu verteidigen und strafrechtliche Konsequenzen in Kauf zu nehmen oder zu
schweigen. Das Beklagtenvorbringen ist in der Folge verwertbar.[59] Dem zivilrechtlichen Prozessrisiko kommt folglich keine strafprozessuale Zwangswirkung zu. Die Freiwilligkeit der Aussage mündet in deren Verwertbarkeit. Die Dezimierung des Freiwilligkeitsmomentes durch eine nicht erzwingbare zivilrechtliche Auskunftspflicht wird hingegen durch die Unverwertbarkeit der Aussage nivelliert. Wird das Element der Freiwilligkeit durch eine erzwingbare Auskunftspflicht letztlich aufgehoben, so wird dem durch die Annahme einer Fernwirkung Rechnung getragen. Es ergibt sich somit ein System normierter Verwertungsverbote, welches nach der zwangsweisen Durchsetzbarkeit differenziert.
Dessen Affirmation fußt ferner in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, da dieses ein verfassungsrechtlich gebotenes Verwertungsverbot lediglich im Falle erzwingbarer Selbstbezichtigung fordert.[60] Die Differenzierung anhand der Erzwingbarkeit ist der Thematik somit nicht fremd. Ist ein einfachgesetzliches Verwertungsverbot hingegen normiert, so erfährt diese Differenzierung ihre Berücksichtigung in der Frage der Fernwirkung. Bedarf es der Berücksichtigung der zwangsweisen Durchsetzbarkeit somit auf der Entstehungsebene des Verbotes nicht, weil dieses ohnehin normiert ist, so vermag die zwangsweise Durchsetzbarkeit ihre Würdigung auf der Ebene der Fernwirkung zu erfahren. Die differente Durchsetzbarkeit der Auskunftspflicht ist daher durch die differenzierende Handhabung der Fernwirkung zu berücksichtigen.
Die Erfüllung der in § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB normierten Pflicht ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.[61] Demgemäß ist für das korrespondierende Verwendungsverbot keine Fernwirkung geboten. Die systematische Stellung des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB lässt sich somit nicht mit einem isolierten Rekurs auf das Verbot des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO begründen. Vielmehr bedarf eine Analyse der kumulativen Berücksichtigung des Wissens um das Verbot des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO. Diese zeigt sodann, dass das Beweisverwendungsverbot des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB mangels zwangsweiser Durchsetzbarkeit keine Fernwirkung gebietet.
Entgegen der zugrunde liegenden Informationspflicht[62] wurde das entsprechende Verwendungsverbot vor dem legislativen Bestreben nicht diskutiert.[63] Die Gesetzesmaterialien erschöpfen sich in der Begründung, dem Behandelnden dürften unter Beachtung des nemo tenetur-Grundsatzes aus der Offenbarung eigener Fehler keine "unmittelbaren strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Nachteile erwachsen"[64].
Demnach wären mittelbare Nachteile in Kauf zu nehmen.[65] Dieses argumentum e contrario wird jedoch als Überinterpretation der Gesetzesbegründung kritisiert.[66] Der Kritik ist zuzugeben, dass in die Beratungen keine Experten des Strafrechts einbezogen wurden.[67] Dies spricht zumindest gegen eine überproportionale Gewichtung der genetischen Auslegung. Allerdings bemisst sich die Gesetzgebungskompetenz unabhängig der Beiziehung von Experten. Der sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebende Wille kann daher nicht einfach übergangen werden.[68]
Zudem hat der Gesetzgeber entgegen der ursprünglich angedachten Information über den Behandlungsfehler[69] eine Pflicht zur Information über die den Fehler nahelegenden Umstände kodifiziert.[70] Die Auskunftspflicht entsteht somit unabhängig einer Wertung des Arztes.[71] Dem Arzt wird dadurch die vom tatsächlichen Vorliegen eines Fehlers unabhängige Offenbarung dieser Umstände ermöglicht. Die Akzeptanz einer Fernwirkung eröffnet es dem Arzt in der Zusammenschau, durch eine frühe Information die Strafverfolgung zu erlahmen oder sich ihr gar zu entziehen. Gesetzgeberische Intention war hingegen die Verbesserung der Stellung des Patienten.[72] Die Gefahr strafrechtlicher Sanktionen für den Arzt sichert unterdessen die körperliche Integrität des Patienten. Eine Fernwirkung nimmt diesen Schutz, sodass sich die Stellung des Patienten de facto verschlechtert. Die zum Ausdruck gebrachte Intention wäre damit in ihr Gegenteil verkehrt. Somit spricht auch die Beschränkung der Information auf die jeweiligen Umstände gegen die Anerkennung einer Fernwirkung.
Überdies hat der Gesetzgeber eine intendierte Fernwirkung bei anderen Verwendungsverboten in den Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck gebracht.[73] Im Zuge des Verwendungsverbots des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB hat er darauf jedoch gerade verzichtet. Dies spricht dafür, dass das Kriterium der unmittelbaren Nachteile gezielt gewählt wurde. Die daraus folgende Akzeptanz mittelbarer Nachteile stellt somit keine Überinterpretation der Gesetzesmaterialen dar. Sie ist vielmehr logische Konsequenz der Formulierung. Auch die Gesetzesmaterialien legen daher den Schluss nahe, dass das Verwendungsverbot des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB keine Fernwirkung entfaltet.
Eine abschließende Beantwortung dieser Frage bedarf einer teleologischen Ergründung der Norm. Nach allgemeiner Auffassung liegt der Sinn und Zweck des Verwendungsverbotes des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB entsprechend der Gesetzesbegründung[74] in der Wahrung des nemo tenetur-Grundsatzes.[75] Dieser wird gemeinhin als die Freiheit von Aussagezwang und Selbstbelastung im Strafverfahren umschrieben.[76] Er gilt als elementares Prinzip des Strafverfahrens.[77] Nach ständiger Rechtsprechung wurzelt er in der Menschenwürde, dem Persönlichkeitsrecht sowie dem Rechtsstaatsprinzip, sodass ihm selbst Verfassungsrang zukommt.[78]
Als Ausprägung dieses Grundsatzes darf der Beschuldigte insbesondere nicht gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen.[79] Für den Behandelnden besteht jedoch gemäß § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB die Pflicht, den Patienten über Umstände, welche die Annahme eigener Fehler nahelegen, zu informieren. Die Verwertbarkeit dieser Information wird wie dargestellt durch § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB dem Strafrecht entzogen. Fraglich ist indes, ob bereits die untersagte Verwertung der Information dem nemo tenetur-Grundsatz gerecht wird, oder ob dieser vielmehr eine Ergänzung des Verwendungsverbotes um eine Fernwirkung gebietet.[80]
Anlässlich des sogenannten Gemeinschuldnerbeschlusses[81] hat das Bundesverfassungsgericht judiziert, dass das Persönlichkeitsrecht eine strafrechtliche Verwertung der unter Zwang herbeigeführten Selbstbezichtigung gegen den Willen des Beschuldigten untersagt.[82] Die Unverhältnismäßigkeit einer Auskunftspflicht lässt sich jedoch dadurch vermeiden, dass der Pflicht ein strafrechtliches Verwertungsverbot korreliert,[83] dessen detaillierte Ausgestaltung indes Sache des Gesetzgebers ist.[84] Die Frage der Fernwirkung überantwortet das Bundesverfassungsgericht somit dem Gesetzgeber. Damit konstatiert es zugleich, dass eine Fernwirkung nicht erforderlich ist, um die Verfassungsmäßigkeit einer Auskunftspflicht herzustellen. Demzufolge genügt das Verwendungsverbot des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB den Anforderungen des nemo tenetur-Grundsatzes, ohne dass es der Ergänzung um eine Fernwirkung bedarf.
Dem kann auch nicht entgegnet werden, das Arzt-Patienten-Verhältnis als persönliche Vertrauensbeziehung bedinge im Lichte der Dreistufentheorie des Bundesverfassungsgerichts ein umfassendes Verwendungsverbot.[85] Die unantastbare Intimsphäre umfasst den Kernbereich privater Lebensgestaltung, welcher bei gebotener Einzelfallbetrachtung lediglich bei höchstpersönlichem Charakter des Sachverhalts festgestellt werden kann.[86] Eine pauschale Einstufung sämtlicher, womöglich banaler Belange als höchstpersönlich geht daher fehl. Ferner fehlt es an der gebotenen Exklusivität ohne Zutrittsmöglichkeit der Umwelt,[87] ist der Behandelnde schließlich verpflichtet, die Patientenunterlagen zu führen. Darüber hinaus betreffen Umstände innerhalb dieses Verhältnisses einzig die Persönlichkeit des Patienten. Auch im Rahmen des § 203 StGB sind lediglich Tatsachen geschützt, die sich auf den Betroffenen beziehen und an denen er ein sachlich begründetes Geheimhaltungsinteresse besitzt.[88] Somit obliegt es nicht dem Arzt, Umstände als höchstpersönlich zu deklarieren. Eine pauschale Aufladung des Beweisverwertungsverbotes über das Schwert der Dreistufentheorie vermag somit nicht zu überzeugen.
Das Bundesverfassungsgericht selbst verlangt zudem lediglich nach einem Korrelat zur Auskunftspflicht.[89] Der Auskunftspflichtige soll durch die Pflicht zur Aussage nicht schlechter gestellt werden als andere Beschuldigte.[90] Jedoch soll er auch nicht begünstigt werden.[91] Das Korrelat zur Auskunftspflicht vermag daher nicht weiter zu gehen als die zugrunde liegende Auskunftspflicht selbst. Das Zugeständnis einer Fernwirkung eröffnet hingegen die Möglichkeit, durch frühe sowie umfassende Informationen eine Vielzahl möglicher Beweisquellen zu sperren.[92] Im Falle der Zeugnisverweigerung wären diese anderen Beweisquellen indes verwertbar. Eine Fernwirkung schafft daher eine (Beweis-)Amnestie für Behandelnde. So wird aus dem gebotenen Korrelat zur Auskunftspflicht ein strafprozesstaktisches Instrument sowie ein anderen unzugängliches Mittel der Strafverfolgungserschwerung. Eine Fernwirkung ist daher auch unter Beachtung des Telos der Norm nicht geboten.
Als unbeantwortet gilt ferner, ob das Verwendungsverbot des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB eine Frühwirkung entfal-
tet.[93] Eine solche vereitelt, dass die Information einer Verdachtsbeurteilung zugrunde gelegt werden darf.[94] Wie oben dargestellt, ist der Anwendungsbereich des Verbotes zunächst durch die Formulierung zu Beweiszwecken restringiert. Diese Restriktion lässt eine Nutzung zur Verdachtsbeurteilung zu, da der Anfangsverdacht nicht seitens des Gerichts gebildet wird.[95]
Die Kritik an dieser Sichtweise vermag nicht, der Formulierung eine andere Bedeutung beizumessen und sieht diese als sinnentleert.[96] Dies erklärt jedoch nicht den Gebrauch dieser Formulierung bei einigen Verboten, während bei anderen Verboten gerade darauf verzichtet wurde. Ferner kann der Kritik durch die sich aus der Norm ergebende weitere Restriktion der Verwertung im Strafverfahren beigekommen werden. Das Strafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren.[97] Zumindest die diesem vorgelagerte Bildung eines Anfangsverdachtes muss daher möglich sein.[98] Darüber hinaus kommt den Strafverfolgungsbehörden keine Kompetenz für die Abweisung einer auf der Information beruhenden Strafanzeige zu. Überdies fußt die Frühwirkung auf der Fernwirkung, sodass oben angeführte Argumente gegen eine Fernwirkung im Rahmen der Frühwirkung erneut Geltung beanspruchen.[99] In der Zusammenschau kommt dem Verwendungsverbot des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB daher keine Frühwirkung zu.
Es zeigt sich, dass das Verwendungsverbot des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB die Information des Behandelnden vor einer Verwendung zu Beweiszwecken schützt. Dieser Schutz vermag nicht durch eine Zeugenbefragung umgangen zu werden. Dagegen erstreckt sich das Beweisverwendungsverbot nicht auf Krankenakten und unabhängig der Auskunftspflicht freiwillig erteilte Informationen.
Darüber hinaus kommt dem Verwendungsverbot des § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB weder Früh- noch Fernwirkung zu. Dafür spricht zunächst die dem Wortlaut immanente Restriktion des Verbotes auf eine Verwendung zu Beweiszwecken. Auch der intendierte Schutz vor unmittelbaren Nachteilen spricht gegen eine Fernwirkung. Überdies bedingt auch das Telos des Verbotes, die Wahrung des nemo tenetur-Grundsatzes, keine Fernwirkung. Dies bestätigt ferner eine an dem Wissen um andere durch Auskunftspflichten bedingte Verwendungsverbote orientierte Systematik, welche auch die Bestimmung der Reichweite künftiger, an Auskunftspflichten gekoppelte Verwendungsverbote ermöglicht. Dieser Systematik zufolge gebietet die mangelnde Durchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Auskunftspflicht des § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB keine Fernwirkung. Eine Nutzung der Information als Spurenansatz ist somit möglich.
Das Verbot schafft so einen Ausgleich zwischen der Auskunftspflicht und der Wahrung der Selbstbelastungsfreiheit, ohne dem Gericht die Suche nach materieller Wahrheit zu verschließen. Insofern vermag es dem gesteckten Ziel des Patientenrechtegesetzes, Transparenz zu schaffen, gerecht zu werden und ermöglicht einen zivilrechtlich sowie ideell wertvollen Auskunftsanspruch, ohne im Gegenzug strafrechtliche Amnestie zu gewähren und die Transparenz in ihr Gegenteil zu verkehren.
[*] Der Verfasser ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Medizinstrafrecht (Prof. Dr. Brian Valerius) an der Universität Bayreuth.
[1] BT-Drs. 17/10488 S. 1; MAH MedR-Terbille, 2. Aufl. (2013), § 1 Rn. 4; Preis/Schneider NZS 2013, 281.
[2] Vgl. etwa Preis/Schneider NZS 2013, 289; Olzen/Uzunovic JR 2014, 447, 451; Thurn MedR 2013, 153, 157.
[3] Thole MedR 2013, 145, 149.
[4] Thurn MedR 2013, 153 f.; im Ergebnis auch Hart MedR 2013, 159, 165.
[5] Jäger FS Heintschel-Heinegg, 211; Kett-Straub/Sipos-Lay MedR 2014, 867, 868, 870; Jaeger, Patientenrechtegesetz, 1. Aufl. (2013), Rn. 164.
[6] BT-Drs. 17/10488, 22; Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. (2014), BGB § 630c Rn. 16; Erman-Rehborn/Gescher, BGB, 14. Aufl. (2014), § 630c Rn. 24.
[7] BT-Drs. 17/10488 S.18.
[8] Spickhoff VersR 2013, 267, 282; Weis/Köllner/Schmid BDAk 2014, 143, 145; Walter, Das neue Patientenrechtegesetz (2013), Rn. 132.
[9] Ebenda.
[10] Spickhoff (Fn. 6) , BGB § 630c Rn. 24; Weis/Köllner/Schmid BDAk 2014, 143, 145.
[11] BT-Drs. 17/10488, 22.
[12] BVerfGE 56, 37, 49; vgl. die Übersicht bei Eidam, Strafprozessuale Selbstbelastungsfreiheit (2006), S. 1.
[13] KK-Diemer, StPO, 7. Aufl. (2013), § 250 Rn. 12; AnwK-Martis, StPO, 2. Aufl. (2010), § 250 Rn. 9.
[14] Wie auch die Vertreter dieser "Umgehungslösung" erkennen, vgl. Fn. 8.
[15] BVerfGE 55, 144 ff; Jäger FS Heintschel-Heinegg, 211, 216; Richter wistra 2000, 1, 3.
[16] Jäger FS Heintschel-Heinegg, 211, 216.
[17] Jaeger (Fn. 5), Rn. 164; Walter (Fn. 8), Rn. 132; Kindhäuser, StGB, 6. Aufl. (2015), § 23 Rn. 38.
[18] Walter (Fn. 8), Rn. 132; Spickhoff VersR 2013, 267, 282; Schelling/Warntjen MedR 2012, 506, 509.
[19] BGHSt 27, 355; 29, 244; 32, 68; 34, 362.
[20] Gössel GA 1991, 483, 510; Kramer Jura 1988, 510, 524 ff; Lesch FS Volk, 311, 320.
[21] BGHSt 29, 244, 247 ff.
[22] BGHSt 27, 355, 357; 29, 244, 249.
[23] Amelung, Informationsbeherrschungsrechte im Strafprozeß (1990), S. 50 ff; Fezer JZ 1987, 939; Grünwald, Beweisrecht der Strafprozeßordnung (1993), S. 183 ff; Otto GA 1970, 294.
[24] Rogall ZStW 1979, 1, 39; Maiwald JuS 1978, 379, 384; Beulke, Strafprozessrecht, 12. Aufl. (2012), Rn . 482 ff.
[25] Mergner, Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten (2005), S. 65; Kohlmann JA 1978, 595, 596; Rogall JZ 2008, 818, 827; Muthorst, Das Beweisverbot (2009), S. 209.
[26] Jäger FS Heintschel-Heinegg, 211, 220; Erman-Rehborn/Gescher (Fn. 6), § 630c Rn. 29; Jaeger (Fn. 5), Rn. 164; Wagner VersR 2012, 789, 796 f.
[27] Allgayer NStZ 2006, 603, 605 ff; Rogall JZ 2008, 818, 827; Mergner (Fn. 25), S. 85; Löwe/Rosenberg-Gössel, Strafprozeßordnung, 26. Aufl. (2006), Einl. K Rn. 150f.
[28] Montgomery u.a. MedR 2013, 149, 151; Thurn MedR 2013, 153, 155.
[29] Jaeger (Fn. 5), Rn. 164; Erman-Rehborn/Gescher (Fn. 6), § 630c Rn. 29.
[30] Jäger FS Heintschel-Heinegg, 211, 218 ff.
[31] Singelnstein ZStW 2008, 854; Dencker FS Meyer-Goßner, 237, 241 f.
[32] Bader NZI 2009, 416, 418.
[33] Wie entsprechende Gesetzesbegründungen zeigen, z.B. BT-Drs. 65/99, 1, BT-Drs. 12/989, 33.
[34] Dencker FS Meyer-Goßner, 237, 243; Singelnstein ZStW 2008, 854, 883.
[35] Ebenda; Singelnstein ZStW 2008, 854, 856; Meyer-Goßner/Schmitt-Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. (2015), Einl. Rn. 57d.
[36] Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 12. Aufl. (2015), § 3 Rn. 41; Erbs/Kohlhaas-Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze Band I, 2o4. EL (09/2015), BDSG § 3 Rn. 28.
[37] Jäger FS Heintschel-Heinegg, 211, 16; Richter wistra 2003, 1, 4; Dencker FS Meyer-Goßner, 237, 243; MüKoInsO-Stephan, 3. Aufl. (2013), § 97 Rn. 16; Rogall FS Kohlmann, 465, 479; Uhlenbruck NZI 2002, 403.
[38] Vgl. Dencker FS Meyer-Goßner, 237, 250; Rogall FS Kohlmann, 465, 484 f.
[39] Jäger , Beweisverwertung und Beweisverwertungsverbote im Strafprozess (2003), S. 132 f; Gössel GS Meurer, 381, 382; Dencker FS Meyer-Goßner, 237, 250.
[40] Dencker FS Meyer-Goßner, 237, 251.
[41] So auch Wagner VersR 2012, 789, 796.
[42] Spickhoff ZRP 2012, 65, 67; Thurn MedR 2013, 153, 155; Katzenmeier MedR 2012, 576, 580.
[43] Montgomery u.a. MedR 2013, 149, 151.
[44] Erman-Rehborn/Gescher (Fn. 6), § 630c Rn. 29; Rehborn MedR 2013, 497, 499; Zur an § 97 InsO orientierten Interpretation von Verwendungsverboten Dencker FS Meyer-Goßner, 237, 253.
[45] Uhlenbruck , Konkursordnung, 13. Aufl. (2010), § 97 Rn. 9 f; Hefendehl wistra 2003, 1, 2; Bader NZI 2009, 416, 417.
[46] Vgl. BT-Drs. 12/7302, 5, 166; BR-Drs. 1/92, 142.
[47] HK InsO-Kreft, 7. Aufl. (2014), § 97 Rn. 13; MüKoInsO-Stephan (Fn. 37), § 97 Rn. 16; FK InsO-App, 7. Aufl. (2013), § 97 Rn. 14; Uhlenbruck (Fn. 45), § 97 Rn. 8; Rogall FS Kohlmann, 465, 479; Dankert ZRP 2000, 476, 478 f; Richter wistra 2000, 1, 3; Kemperdick ZInsO 2013, 1116; Hohnel NZI 2005, 152, 153.
[48] Erman-Rehborn/Gescher (Fn. 6), § 630c Rn. 29; Rehborn MedR 2013, 497, 499; darüber hinausgehend noch Jäger FS Heintschel-Heinegg, 211, 215, 220.
[49] Vgl. Rogall FS Kohlmann, 465, 484; Dencker FS Meyer-Goßner, 237, 253.
[50] Arloth GA 2006, 258; Wolter FS Roxin, 1245 ff.
[51] Vgl. Fn. 48.
[52] BeckOK StPO-Bachler, Edition 22 (1.2.2012), AO § 393 Rn. 11; Erbs/Kohlhaas-Senge (Fn. 36), AO § 393 Rn. 9; Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. (2009), AO § 393 Rn. 66; Klein-Jäger, Abgabenordnung, 12. Aufl. (2014), § 393 Rn. 51; Hübschmann/Hepp/Spitaler-Hellmann, Abgabenordnung, EL 234 (2015), § 393 Rn. 178; Schwedhelm BB 2010, 731.
[53] Rogall FS Kohlmann, 465, 485; Hefendehl wistra 2003, 1, 6.
[54] FK InsO-App (Fn. 47), § 98 Rn. 1; HK InsO-Kayser (Fn. 47), § 98 Rn. 1 ff; MüKoInsO-Stephan (Fn. 37), § 98 Rn. 1.
[55] Vgl. Fn. 47.
[56] Klein-Jäger (Fn. 52), § 393 Rn. 5; Vgl. BGH NJW 2005, 763, 764.
[57] Vgl. Fn. 52.
[58] Wie sie Rogall FS Kohlmann, 465, 484 und Dencker FS Meyer-Goßner, 237, 253 darstellen.
[59] Bittmann /Rudolph wistra 2003, 81, 85; Stürner NJW 1981, 1757, 1759.
[60] BVerfGE 56, 37, 51; NStZ 1995, 599 f; wistra 2005, 175, 176 f.
[61] Erman-Rehborn/Gescher (Fn. 6), § 630c Rn. 21; Prütting/Wegen/Weinreich-Schneider, BGB, 10. Auf. (2015), § 630c Rn. 12.
[62] Preis /Schneider NZS 2013, 281, 283; Olzen/Uzunovic JR 2012, 447, 448.
[63] Preis /Schneider NZS 2013, 281, 283; Spickhoff (Fn. 6), BGB § 630c Rn. 15.
[64] BT-Drs. 17/10488, 22; BT-Drs. 17/11710, 28.
[65] Schelling /Warntjen MedR 2012, 506, 509.
[66] Erman-Rehborn/Gescher (Fn. 6), § 630c Rn. 29.
[67] Spickhoff VersR 2013, 267, 281.
[68] Wie dies Erman-Rehborn/Gescher (Fn. 6), § 630c Rn. 29 versuchen.
[69] BT-Drs. 312/12, 30; In diesem Sinne auch noch Preis/Schneider NZS 2013, 281, 283.
[70] Erman-Rehborn/Gescher (Fn. 6), § 630c Rn. 16; Spickhoff (Fn. 6), BGB § 630c Rn. 22.
[71] BT-Drs. 17/11710, 28; Erman-Rehborn/Gescher (Fn. 6), § 630c Rn. 16.
[72] BT-Drs. 312/12, 9 f; BT-Drs. 17/10488, 1.
[73] Vgl. etwa für § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO: BR-Drs. 1/92, 142; BT-Drs. 12/7302, 166.
[74] BT-Drs. 17/10488, 22; BT-Drs. 17/11710, 28.
[75] Montgomery u.a . MedR 2013, 149, 151; Katzenmeier MedR 2012, 576, 580; Thurn MedR 2013, 153; Erman-Rehborn/Gescher (Fn. 6), § 630c Rn. 25; Spickhoff (Fn. 6), BGB § 630c Rn. 24.
[76] Rogall , Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich selbst (1977), S. 59 ff; Wessels JuS 1966, 169; Joecks FS Kohlmann, 451; Verrel NStZ 1997, 361.
[77] BVerfGE 56, 37, 49; BGHSt 38, 105, 113; Einzelnachweise bei Eidam (Fn. 12), S.1 und Verrel, Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren (2001), S.1.
[78] BVerfGE 56, 37, 43; BGHSt 34, 324, 326; 38, 314, 320.
[79] BVerfGE 38, 113; Rogall (Fn. 76), S. 104; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 28. Aufl. (2014), § 25 Rn.1.
[80] In diesem Sinne Jäger FS Heintschel-Heinegg, 211, 220.
[81] BVerfGE 56, 37; Ausgangspunkt war die Auskunftspflicht des Gemeinschuldners, § 100 KO.
[82] BVerfGE 56, 37, 49 f; Stürner NJW 1981, 1757, 1758 f.
[83] BVerfGE 56, 37, 49.
[84] BVerfGE 56, 37, 50; Ebenso BVerfGE 44, 353, 383 f; Stürner NJW 1981, 1757, 1759; Danckert ZRP 2000, 476, 478; Hefendehl wistra 2003, 1, 6.
[85] Wie dies Jäger FS Heintschel-Heinegg, 211, 220 versucht.
[86] BVerfGE 34, 238, 248; 109, 279, 314 f; BeckOK GG-Lang, Edition 25 (1.6.2015), Art. 2 Rn. 39.
[87] Maunz/Dürig-Di Fabio, Grundgesetz, 74. EL (05/2015), Art. 2 Rn. 158; BeckOK GG-Lang (Fn. 86), Art. 2 Rn. 39.
[88] BeckOK StGB-Weidemann, Edition 28 (10.9.2015), § 203 Rn. 4; Fischer, Strafgesetzbuch, 62. Aufl. (2015), § 203 Rn. 4 f.
[89] Vgl. Fn. 81.
[90] BVerfGE 56, 37, 51; Hefendehl wistra 2003, 1, 5; MüKoInsO-Stephan (Fn. 37), § 97 Rn. 17.
[91] Hefendehl wistra 2003, 1, 6; MüKoInsO-Stephan (Fn. 37), § 97 Rn. 17.
[92] Hefendehl wistra 2003, 1, 6; Uhlenbruck NZI 2002, 401, 404.
[93] Erman-Rehborn/Gescher (Fn. 6), § 630c Rn. 28.
[94] Hengstenberg , Frühwirkung der Verwertungsverbote (2007), S. 20 f; Rogall JZ 2008, 818, 827.
[95] Rogall JZ 2008, 818, 828; Dencker FS Meyer-Goßner, 237, 250.
[96] Hengstenberg (Fn. 94), S. 68 f.
[97] Beulke (Fn. 24), Rn. 309; Volk/Engländer, Grundkurs StPO, 8. Aufl. (2013), § 8 Rn. 5.
[98] Hefendehl wistra 2003, 1, 5; Hengstenberg (Fn. 94), S. 67.
[99] Vgl. Rogall JZ 2008, 818, 828; Hengstenberg (Fn. 94), S. 24 f.