Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2014
15. Jahrgang
PDF-Download
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff gemäß § 154a StPO nicht dazu, dass die mit ihm zusammenhängenden Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grund für die Urteilsfindung außer Betracht bleiben müssten; vielmehr ist das Tatgericht nicht gehindert, auch solchen Tatsachenstoff zu berücksichtigen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder Täter von Bedeutung ist (vgl. nur BGH wistra 1985, 153 mwN).
2. Es ist in diesem Fall aber erforderlich, einem möglichen Vertrauen des Angeklagten, der ausgeschiedene Verfahrensstoff könne nicht mehr im Rahmen der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden, durch einen Hinweis entgegenzutreten.
Die Anordnung des (erweiterten) Verfalls wird nur dann unmöglich, wenn das für die Tat oder aus ihr Erlangte damit nicht mehr als solches „bei dem Angeklagten“ vorhanden wäre (vgl. BGH NStZ 2010, 85). Die strafprozessuale Sicherstellung von aus Drogengeschäften erlangten Kauferlösen als solche bewirkt nicht die Aufhebung der unmittelbaren Zuordnung von sichergestellten Geldern zum Täter. Auch die Einzahlung bei der Gerichtskasse führt diese Wirkung nicht herbei. Denn nach der maßgeblichen Anschauung des täglichen Lebens macht es keinen Unterschied, wenn eine bestimmte Banknote als vertretbare Sache durch einen gleichwertigen Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag gegen die Staatskasse ersetzt wird.
Da durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden soll, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären, wird durch dessen Urteil eine Zäsur dahin gebildet, dass alle vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich daher jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt. Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten – aber auch nur diese – sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen (st. Rspr).
Die unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dem tragen Ausführungen des Tatgerichts, wonach die Gefahr zwar nicht nur abstrakt bestehe, eine konkrete Wahrscheinlichkeitsprognose jedoch schwierig sei, nicht hinreichend Rechnung.