HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2014
15. Jahrgang
PDF-Download

IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

993. BGH 2 StR 163/14 – Verfügung vom 25. September 2014 (LG Fulda)

BGHSt; Recht auf Beistand eines Verteidigers (Anwesenheit des gewählten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung.

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 350 StPO

Die Praxis, wonach Revisionshauptverhandlungen ohne Anwesenheit des vom Angeklagten gewählten Verteidigers durchgeführt werden, genügt den Anforderungen des Art. 6 Absatz 3 Buchst. c MRK nicht. Erscheint ein Wahlverteidiger, dem der Termin der Hauptverhandlung gemäß § 350 Absatz 1 StPO mitgeteilt wurde, zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht, oder teilt er vorab mit, das er nicht erscheinen werde, ist er in der Regel zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen, um das Recht des Angeklagten auf Verteidigung aus Art. 6 III c MRK zu wahren. (BGHSt)


Entscheidung

1000. BGH 4 StR 126/14 - Beschluss vom 29. Juli 2014 (LG Bochum)

Mitteilungspflichten über außerhalb der Hauptverhandlung stattfindende Verständigungsgespräche (Vorliegen mitteilungspflichtiger Gespräche; Umfang der Mitteilungspflicht; Auswirkung von Besetzungswechseln; Beruhen des Urteils auf unterlassener Mitteilung).

§ 243 Abs. 4 StPO; § 337 Abs. 1 StPO

1. An der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO über Vorgespräche, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten, ändert sich auch durch eine zwischen dem Vorgespräch und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte vollständige Neubesetzung der Strafkammer nichts.

2. Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen; die Mitteilung bloß des letzten zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Gesprächs reicht nicht aus (vgl. BGHSt 58, 310, 313 f.). Solche Verständigungsgespräche liegen vor, wenn das Einlassungsverhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit Strafzumessungsfragen oder gar konkrete Vorstellungen zum Strafmaß thematisiert werden. Die Mitteilungspflicht bezieht sich dabei auch auf erfolglos gebliebene Gespräche. In einem solchen Fall ist jedenfalls über den Verständigungsvorschlag und die zu diesem abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten zu informieren (vgl. BGH NStZ 2014, 416, 417).


Entscheidung

1033. BGH 3 StR 283/14 - Beschluss vom 19. August 2014 (LG Wuppertal)

Begründete Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Misstrauen gegen die Unparteilichkeit: Vortätigkeit an sich kein Ablehnungsgrund, Hinzutreten besonderer Umstände, unsachliche Äußerung zum Nachteil des Angeklagten).

§ 24 Abs. 2 StPO

1. Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen. Anders verhält es sich lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen. Dies ist etwa der Fall, wenn frühere Entscheidungen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei oder in Verbindung mit einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat

2. Äußert ein im Ermittlungsverfahren als Haftrichter tätiger beisitzender Richter gegenüber dem Verteidiger des Angeklagten bei Gesprächen über die Erfolgsaussichten einer Haftbeschwerde, die Angeklagten „gehören dahin, wo sie sind, und zwar ganz lange und ganz tief“ sowie dass „solche Leute in Freiheit nichts zu suchen“ hätten, begründet dies eine berechtigte Besorgnis, der beisitzende Richter stehe den angeklagten (auch) im Hauptverfahren nicht unbefangen gegenüber, sondern habe sich in der Sache bereits eine endgültige, zu ihren Lasten gehende Meinung gebildet.


Entscheidung

1016. BGH 2 StR 128/14 - Beschluss vom 13. August 2014 (LG Bonn)

Begriff der prozessualen Tat (Strafklageverbrauch; Unterscheidbarkeit von gleichförmigen Serientaten bei der Verfahrenseinstellung).

§ 264 StPO; Art. 103 Abs. 3 GG; § 154 Abs. 2 StPO

1. Es ist nicht nachvollziehbar, an die Unterscheidbarkeit von gleichförmigen Serientaten bei Einstellungsentscheidungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO höhere Anforderungen zu stellen als bei Tatkonkretisierungen in Anklageschriften, im Verurteilungsfall in den Urteilsgründen oder bei Verurteilungen nebst Teilfreisprüchen, falls die Anzahl der festgestellten Taten die Anzahl der angeklagten Taten unterschreitet.

2. Eine bei gleichförmigen Serientaten vorzunehmende genaue zeitliche Eingrenzung aller Einzelfälle und deren Individualisierung und Differenzierung ist schon regelmäßig weder in der Anklage noch in den Urteilsfeststellungen möglich. Die Anzahl der - gegebenenfalls nach tatrichterlicher Schätzung - festgestellten Taten kann

demnach nur der Gesamtzahl der angeklagten Taten gegenüber gestellt und eine Differenz ermittelt werden, die dann in der Einstellungsentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt. Eine solche Verfahrensweise lässt auch keinen Zweifel darüber, in welchem Umfang Gesetzesverletzungen nicht weiterverfolgt werden sollen.


Entscheidung

1029. BGH 3 StR 208/14 - Urteil vom 21. August 2014 (LG Hannover)

Ablehnung des Antrags auf aussagepsychologische Begutachtung eines Belastungszeugen aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts (Zulässigkeit trotz Verweigerung der Einwilligung des Zeugen in die Exploration).

§ 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Die aussagepsychologische Begutachtung eines Zeugen bedarf nicht notwendig dessen Exploration unter seiner Mitwirkung. Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem Sachverständigen auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu verschaffen. Daher erweist sich ein derartiger Beweisantrag in der Regel nicht als unzulässig, wenn der Zeuge die notwendige Einwilligung in die Exploration verweigert.


Entscheidung

991. BGH 1 StR 649/13 - Beschluss vom 4. September 2014 (LG Stuttgart)

Anspruch auf rechtliches Gehör; Anhörungsrüge.

Art. 103 Abs. 1 GG; § 356a StPO

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, sich mit jedem einzelnen Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen und dieses zu bescheiden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 54, 86, 92).


Entscheidung

1008. BGH 4 StR 473/13 - Beschluss vom 8. Oktober 2014 (LG Magdeburg)

Kostentragungspflicht des Verurteilten (Kosten für besondere, den Angeklagten entlastenden Untersuchungen: Voraussetzungen einer Entlastung des Angeklagten).

§ 465 Abs. 2 StPO

Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO sind nicht allein deswegen erfüllt, weil die Verurteilung leichter wiegt als der ursprüngliche Vorwurf und die Tateinheit zwischen dem zur Verurteilung gelangten und dem ursprünglich erhobenen Tatvorwurf einen Teilfreispruch nicht zulässt (vgl. BGH NStZ 1986, 210). Zwar kann auch in solchen Fällen eine Quotelung erfolgen, wobei dahinstehen kann, ob dies auch dann gilt, wenn der schwerere Tatvorwurf den abgeurteilten Straftatbestand im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängen würde.


Entscheidung

1032. BGH 3 StR 271/14 - Beschluss vom 5. August 2014 (LG Kleve)

Verhältnis von verminderter Schuldfähigkeit und verminderter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; Aufhebung eines unter Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ergangenen Freispruchs auf die Revision des Angeklagten hin.

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB; § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO

Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert das Revisionsgericht nicht daran, auch den Freispruch aufzuheben. Vielmehr ermöglicht es § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, in einer neuen Hauptverhandlung an Stelle der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den Täter schuldig zu sprechen und eine Strafe zu verhängen. Dadurch soll vermieden werden, dass nach einer erfolgreichen Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldfähig war.