HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

November 2014
15. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

"Eigenverantwortliche Selbstgefährdung" bei missbräuchlichem Konsum ärztlich verschriebener Substanzen

Anmerkung zu BGH HRRS 2014 Nr. 222[*]

Von Prof. Dr. Johannes Kaspar, Augsburg

I. Die aktuelle Entscheidung

Die Entscheidung des 1. Senats des BGH[1] betrifft einen wichtigen Bereich der strafrechtlichen Risiken von Ärzten im Umgang mit suchtmittelabhängigen Patienten. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit sich ein Arzt strafbar macht, wenn er solchen Patienten Substanzen verschreibt, die von diesen später in missbräuchlicher, Leib und Leben gefährdender Weise konsumiert werden.

Der konkrete, vom Landgericht Augsburg in erster Instanz abgeurteilte Fall betraf einen Arzt, der seit Jahren in der Substitutionsbehandlung von Opiat- und Heroinabhängigen tätig war. Er verschrieb (in getrennten Fällen) zwei ehemaligen Patienten, die einige Jahre nach dem Ende einer solchen Behandlung erneut in seiner Praxis erschienen, mehrfach Schmerzpflaster mit dem Wirkstoff Fentanyl. Dabei war ihm die andauernde Heroinabhängigkeit der Patienten bekannt, aufgrund derer das Verschreiben von Fentanyl-Pflastern kontraindiziert war. Auch wusste er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit Betäubungsmittelabhängigen, dass die verschriebenen Schmerzpflaster von süchtigen Personen oft in größerer Menge ausgekocht werden, um sich anschließend den konzentrierten Wirkstoff zu injizieren, der berauschend wirkt, zugleich aber die Atemtätigkeit lähmen kann. Auf diese Weise gingen die beiden Patienten vor und kamen dabei zu Tode.

Anders als es teilweise anklingt,[2] ging es hier also nicht um den Missbrauch von Substanzen während einer andauernden Substitutionsbehandlung, sondern in der Folge einer an sich beendeten Behandlung. Die Probleme stellen sich aber in beiden Konstellationen letztlich in gleicher Weise, denn auch bei ausdrücklich zu Zwecken der Substitution ausgegebenen Substanzen ist ein anschließender Missbrauch mit entsprechenden Gefahren für Leib oder Leben stets denkbar. Das war die Situation in einem etwa zur selben Zeit vom BGH entschiedenen Parallelfall:[3] Dort hatte ein Arzt im Rahmen einer Substitutionsbehandlung einem Patienten vorschriftswidrig mehrere Methadoneinheiten zur häuslichen Einnahme mitgegeben (sog. Take-Home-Verordnungen). Der Patient, der von den mit einer Überdosis verbundenen Lebensgefahren wusste, konsumierte mehrere Einheiten und verstarb daraufhin.[4]

Letztlich lässt sich die Problematik nicht auf die Klientel suchtkranker Patienten beschränken; denn ein Arzt wird auch dann, wenn er gewöhnlichen Patienten ohne Suchtproblematik beispielsweise ein Schlafmittel verschreibt, nicht immer ausschließen können, dass diese sich durch eine Überdosierung (vorsätzlich oder fahrlässig) selbst schädigen.[5] Das unterstreicht die große Bedeutung, die der Frage der "eigenverantwortlichen Selbstgefährdung" auf Patientenseite für die Strafbarkeitsrisiken von Ärzten zukommt.

Das Landgericht Augsburg gelangte im Schmerzpflasterfall in erster Instanz unter anderem[6] zu einer Verurteilung des Arztes wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB und verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und vier Monaten. Die Voraussetzungen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auf Seiten der betroffenen Patienten wurden vom Gericht abgelehnt; dabei wird einerseits mit den überlegenen fachlichen Kenntnissen des Arztes argumentiert, andererseits mit

der Betäubungsmittelabhängigkeit der Patienten. Beides stehe der Annahme einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung entgegen.

Dem tritt der 1. Strafsenat des BGH in der hier zu besprechenden Entscheidung zu Recht entgegen.[7] Er hält die Voraussetzungen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, bei deren Vorliegen der Arzt straflos bliebe, im konkreten Fall für möglich, so dass das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde.

Der Beschluss setzt die mittlerweile einigermaßen gefestigten Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung zum Thema "eigenverantwortliche Selbstgefährdung" fort und enthält zugleich weiterführende Klarstellungen. Er ist daher für Ausbildung und Praxis gleichermaßen relevant.

Im Folgenden wird zunächst in der gebotenen Kürze die Rechtsprechung zum Themenbereich der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung gerade in den Fällen der Überlassung gefährlicher Substanzen nachgezeichnet (II.), anschließend wird erörtert, wie sich die aktuelle Entscheidung in diese Entwicklungslinie einfügt und welche neuen Elemente sie enthält (III.).

II. Die Entwicklung der Rechtsprechung zur "eigenverantwortlichen Selbstgefährdung"

In Literatur und Rechtsprechung ist die Figur der "eigenverantwortlichen Selbstgefährdung", die eine Strafbarkeit von Personen, die an dieser Selbstgefährdung mitwirken, ausschließt, schon seit längerer Zeit zumindest im Grundsatz anerkannt.

Stützen lässt sich die Straflosigkeit des Mitwirkenden unter anderem auf das Argument, dass die (auch nur versuchte) Selbsttötung oder Selbstverletzung nach deutschem Recht nicht strafbar ist. Das lässt sich aus dem insoweit klaren Wortlaut von § 223 StGB, mit Einschränkung auch aus demjenigen von § 212 StGB ableiten. Es ist letztlich auch das Ergebnis verfassungsrechtlicher Wertungen. Über seine eigenen Rechtsgüter in dieser Weise straflos verfügen zu dürfen, ist Ausfluss des grundgesetzlich geschützten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG) oder doch zumindest der in Art. 2 I GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Unabhängig von dieser Einordnung ist es jedenfalls ein höchstpersönliches Verhalten, das keine schutzwürdigen Interessen anderer tangiert und daher nicht strafwürdig erscheint.

Mangels Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat ist eine (vorsätzliche) Teilnahme an gewollten Selbsttötungen oder Selbstverletzungen ebenso straffrei. Diese Wertung führt dann – erst recht – zur Straflosigkeit von Mitwirkungshandlungen an einer bloßen Selbstgefährdung des Betroffenen und zwar, wie der BGH auch in der aktuellen Entscheidung betont, sowohl für Vorsatztaten, als auch für Fahrlässigkeitsstraftaten.[8]

Der Aspekt der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung wird von der h. Lit.[9] in systematischer Hinsicht auf der Ebene des objektiven Tatbestands als Problem der objektiven Zurechnung des Taterfolgs eingeordnet. Die Rechtsprechung hat diese Lehre bis heute nicht umfassend rezipiert; und so kann es auch nicht verwundern, dass in vielen Entscheidungen entweder andere dogmatische Anknüpfungspunkte wie der "Ursachenzusammenhang"[10] genannt werden oder eine genaue Zuordnung vermieden wird, indem neutral von Tatbestandslosigkeit[11] oder schlicht fehlender Strafbarkeit[12] gesprochen wird[13]. In einigen neueren Entscheidungen findet sich allerdings auch in der Rechtsprechung der Verweis auf die Zurechenbarkeit ,[14] so dass insofern eine Annäherung an die h. Lit. zu verzeichnen ist.

Ob auch die hier vorliegende (pflichtwidrige) Überlassung riskanter Substanzen, insbesondere verbotener Betäubungsmittel, unter dem Gesichtspunkt der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung straflos sein kann, war lange umstritten und wurde vom BGH in einigen früheren Entscheidungen abgelehnt. Nach dieser Auffassung machte sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar, wer einem anderen Heroin verschaffte und dadurch dessen Tod verursachte. Das sei dann der Fall, wenn dem "Lieferanten" bekannt sei oder er damit rechnen müsse, dass der andere sich das Rauschgift injiziere und wenn er von der Gefährlichkeit des überlassenen Stoffes gewusst habe oder dies hätte wissen müssen.[15]

Seit BGHSt 32, 262 ist allerdings anerkannt, dass auch in dieser Konstellation Straflosigkeit in Betracht kommt. Dort wird festgehalten, dass die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts unterfällt, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert hat. Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar.[16] Das ist zutreffend, wenn man sich den oben erwähnten verfassungsrechtlichen Hintergrund vor Augen hält. Auch im Bereich des Substanzmissbrauchs besteht Raum für die zumindest von Art. 2 I GG gedeckte eigenverantwortliche Entscheidung, sich selbst zu gefährden oder zu schädi-

gen, ohne, dass man die Mitwirkung an solchen Handlungen, die keine Rechtsgüter Dritter tangieren, per Strafe verbieten müsste.

Wendet man sich den inhaltlichen Voraussetzungen zu, so ist nach h. M. von entscheidender Bedeutung, ob man es wirklich mit einer echten Selbstschädigung bzw. -gefährdung zu tun hat, die von der von einem Dritten beherrschten fremden Tat abzugrenzen ist – bei letzterer bliebe dann nach h. M. ggf. eine rechtfertigende Einwilligung einschließlich der Grenzen der §§ 216, 228 StGB zu prüfen.[17] Hier wird von der h. Lit. und auch Rechtsprechung entscheidend auf die "Trennlinie zwischen Täterschaft und Teilnahme"[18] abgestellt, was auf die Frage der "Herrschaft" über das Geschehen hinausläuft. In den Betäubungsmittelfällen wäre beispielsweise danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte sich die Substanzen selbst verabreicht (Selbstgefährdung) oder sich – etwa in Form einer vom anderen gesetzten Injektion – verabreichen lässt (Fremdgefährdung).[19] Im hier vorliegenden Fall spielte dieser Aspekt der unmittelbaren Tatbeherrschung aufgrund des zeitlichen und räumlichen Abstands der Handlungen (Überlassung der Schmerzpflaster durch den Arzt einerseits, späterer missbräuchlicher Konsum durch den Patienten andererseits) keine Rolle.

Allerdings führt nur eine wirklich eigenverantwortliche Selbstgefährdung zur Straflosigkeit. Nach welchen Kriterien die Frage der Eigenverantwortlichkeit zu entscheiden ist, wird unterschiedlich beurteilt. Manche stellen dabei auf die Voraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung ab (sog. Einwilligungslösung), manche auf die Frage, ob dem Gefährdeten bei eigenem täterschaftlichem Handeln ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte (sog. Exkulpationslösung).

Eine klare Positionierung in dieser Frage nimmt der BGH in den Selbstgefährdungsfällen nicht immer ein,[20], was auch daran liegt, dass hier beide Ansichten oft zu denselben Ergebnissen kommen. So ist beispielsweise eine eigenverantwortliche Entscheidung unstreitig abzulehnen, wenn der sich selbst Gefährdende als Folge seines dauerhaften Drogenkonsums eine "krankhafte seelische Störung" im Sinne von § 20 StGB aufweist oder sich bereits zum Zeitpunkt seiner gefährlichen Handlung (nicht nur als deren Folge!) einen starken Rauschzustand aufweist, der als krankhafte "Intoxikationspsychose" seine Verantwortlichkeit aufhebt.[21] Auch starker "Suchtdruck" als Folge einer Substanzabhängigkeit kann nach Ansicht der Rechtsprechung zur Annahme zwanghaften Handelns führen und eine eigenverantwortliche Entscheidung ausschließen.[22]

Darüber hinaus kann ein Irrtum des sich selbst Gefährdenden nach der Rechtsprechung die Eigenverantwortlichkeit der Entscheidung aufheben.[23] Hier ist der praktisch sehr relevante und auch im vorliegenden aktuellen Fall bedeutsame Aspekt der ausreichenden Kenntnisse des sich Gefährdenden einzuordnen. Wenn er beispielsweise eine spezifische Gefährlichkeit des Stoffes im Gegensatz zum "Lieferanten" nicht kennt, kann dies eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ausschließen und zugleich eine (dann ggf. sogar täterschaftliche) strafrechtliche Verantwortlichkeit des anderen begründen.[24]

III. Würdigung der aktuellen Entscheidung

Im Hinblick auf die soeben skizzierten Grundsätze der Rechtsprechung soll nun das vorliegende Urteil des BGH eingeordnet werden, in dem es um die Problematik einer Arzt-Patienten-Beziehung vor dem Hintergrund einer Suchtmittelabhängigkeit der Patienten ging. Bei der Beurteilung der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung in diesen Fällen sind insbesondere folgende Fragen zu beantworten, die auch vom BGH in der vorliegenden Entscheidung aufgegriffen werden:

  • Ist die Eigenverantwortlichkeit der schädigenden Handlung durch den Patienten schon deshalb ausgeschlossen, weil er aufgrund seiner Drogenabhängigkeit krankheitsbedingt nicht zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung in der Lage war (unten 1.)?
  • Besteht eine "Tatherrschaft" des Arztes aufgrund seines berufsbedingt überlegenen Fachwissens über die Eigenschaften und Gefahren der überlassenen Substanz, so dass aus diesem Grund eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ausscheidet (unten 2.)?
  • Lassen sich aus der Garantenstellung des Arztes Argumente für die Frage der Zurechnung des vom Patienten eigenverantwortlich herbeigeführten Schädigungserfolges ableiten (unten 3.)?

1. Drogenabhängigkeit als Ausschlussgrund?

Der erstgenannte Aspekt der Fähigkeit zu eigenverantwortlichen Entscheidungen wird vom BGH richtigerweise differenziert beurteilt. Er betont, dass nur bei konkreten Anhaltspunkten von einer Einschränkung der Fähigkeit zur mangelfreien Willensbildung ausgegangen werden könne. "Drogenabhängigkeit" alleine könne hierfür nicht genügen; der Senat hält vielmehr fest:

"Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Betäubungsmittelkonsumenten zu eigenverantwortliche r Entscheidung nicht fähig sind, besteht nicht".

Ausreichende Feststellungen in Bezug auf einen entsprechenden, die freie Willensbildung aufhebenden Zustand waren nach Ansicht des BGH im Ausgangsurteil (auch im Hinblick auf akuten "Suchtdruck") nicht getroffen worden.

Auch wenn diese Ausführungen inhaltlich überzeugen, ist doch das praktische Problem des prozessualen Nachweises nicht zu übersehen: Nicht in allen Fällen wird im Nachhinein zweifelsfrei zu rekonstruieren sein, ob der Patient zum Zeitpunkt des missbräuchlichen Konsums einwilligungsfähig war oder nicht, zumal nicht in allen Fällen verlässliche Informationen über den psychischen Zustand oder bereits vorangegangen akuten Drogenkonsum vorliegen werden. Kommen die Patienten wie in den vorliegenden Fällen zu Tode, verschärft sich dieses Problem, weil sie selbst dann nicht mehr als Zeugen zum Geschehen befragt werden können. Hier wird man (in Bezug auf die Tatsachen, die der wertenden Entscheidung über die Eigenverantwortlichkeit zugrunde liegen) nicht selten in dubio pro reo entscheiden müssen, also letztlich auf dieser Basis zur Eigenverantwortlichkeit und damit zur Straflosigkeit der Überlassung der Substanzen gelangen.

2. Überlegenes "Fachwissen" des Arztes als Ausschlussgrund?

Nicht minder problematisch ist der zweite Ansatzpunkt, der in der Diskussion der Arzt-Patienten-Fälle breiten Raum einnimmt. Es muss dabei geklärt werden, in welchen Konstellationen das zweifelsfrei überlegene (generelle) Fachwissen des Arztes zugleich zu einem im Verhältnis zum Patienten überlegenen Sachwissen führt und sich die Entscheidung von letzterem nicht mehr als "eigenverantwortlich" darstellt. Auch wenn beide Begriffe in der Diskussion (z. T. auch in ein- und derselben Entscheidung) gleichermaßen verwendet werden,[25] sollte hier eine klarstellende Differenzierung vorgenommen werden, um im Arzt-Patienten-Verhältnis nicht vorschnell die Möglichkeit eigenverantwortlichen Handelns von letzterem auszuschließen.

Der BGH betont, dass diese Frage nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.[26] Abzustellen sei insofern auf den Wissensstand des Opfers und des potenziellen Täters zum Zeitpunkt der Vornahme der gefährlichen Handlung. Sofern angemessene Warnhinweise erfolgt sind und die riskanten Wirkungen erklärt wurden, könne davon ausgegangen werden, dass auch das Opfer in diesem Zusammenhang über hinreichendes Sachwissen verfüge.[27]

Nicht erforderlich sind nach Ansicht des BGH genaue fachliche und theoretische Kenntnisse der organischen Wirkzusammenhänge im Körper; es genüge Wissen über das allgemeine und konkrete Risiko der Drogen bei Einnahme.[28] Das ist überzeugend: Wer, um ein anderes Beispiel zu bemühen, ohne ausreichend warme Kleidung an einem alpinen Extremberglauf teilnimmt, obwohl er weiß, dass ein Unwetter mit Schneefällen und Temperaturstürzen aufzuziehen droht, verfügt über alle ausreichenden Informationen, um als erwachsener Mensch eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen zu können.[29] Er kennt Art und Ausmaß des Risikos, in das er sich begibt. Kommt er, wie im konkreten Fall des Zugspitzlaufs geschehen, aufgrund von Unterkühlung zu Tode, kann dies nicht dem Veranstalter als fahrlässige Tötung zur Last gelegt werden, und zwar auch dann nicht, wenn letzterer als Diplom-Meteorologe genau weiß, warum es aufgrund welcher Wetterphänomene zu diesen Temperaturstürzen kommt (oder er als studierter Mediziner über die physiologischen Vorgänge in Unterkühlungsfällen besser Bescheid weiß als der sich selbst gefährdende Läufer).

Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn das in dem eben skizzierten Umfang erforderliche Sachwissen vom Arzt nicht an den Patienten weitergegeben wurde, eine entsprechende Information mithin ganz unterblieb oder nicht in ausreichender Form erfolgte. In diesen Fällen ist nicht sichergestellt, dass der Drogenabhängige über dieselben für seine Entscheidung relevanten Kenntnisse verfügte, wie der behandelnde Arzt.[30] Aber auch dann sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen nichtsdestotrotz (für alle Beteiligten ersichtlich)[31] eine ausreichende Informationsbasis des Patienten besteht. Zu Recht wird in der Rechtsprechung betont, dass langjähriger Drogenkonsum, der mit entsprechenden Erfahrungen einhergeht, auch ein Wissen bezüglich der Wirkung sowie der Gefahr einer Überdosierung indiziert.[32] Das muss dann konsequenterweise auch für den hier vorliegenden (in Konsumentenkreisen offenbar üblichen) missbräuchlichen Konsum ausgekochter Schmerzpflaster gelten.

Der vorliegende Beschluss des 1. Senats fügt sich in diese bereits existierenden Maßstäbe ein. Zu Recht wurde die erstinstanzliche Annahme von überlegenem Wissen des Arztes allein durch das (einseitige) Abstellen auf dessen naturgemäß überlegene fachliche Kenntnis abgelehnt. Der BGH stellt demgegenüber auf den Wissenstand beider Seiten ab und bezieht den Umstand, dass der sich selbst Gefährdende über langjährige Erfahrungen mit Suchtmitteln verfügte, in die Bewertung mit ein.[33] Eine abschließende Entscheidung wird mangels ausreichender Feststellungen zu dieser Frage nicht getroffen, aber der Senat lässt deutlich erkennen, dass er der Annahme von

"Eigenverantwortlichkeit" nahe steht. In aller Kürze lässt sich die Entscheidung so zusammenfassen, dass nicht spezifisches Fachwissen ausschlaggebend ist, sondern das für die konkrete Entscheidung ausreichende Sachwissen.[34]

Die Entscheidung gibt damit zugleich Anlass, darüber nachzudenken, ob die Formel vom "überlegenen Sachwissen" als Kriterium der Eigenverantwortlichkeit der Entscheidung nicht missverständlich ist und zugunsten einer zumindest im ersten Schritt einseitigen, allein auf den sich selbst Gefährdenden und seinen Wissensstand bezogenen Betrachtung aufgegeben werden sollte.

Der BGH betont zwar, dass die "Überlegenheit" des Wissens zwingend "Feststellungen zum Wissensstand sowohl des die Selbstgefährdung Fördernden als auch des sich selbst Gefährdenden" erforderlich mache.[35] Das setzt aber eben voraus, dass man am vergleichenden Kriterium der "Überlegenheit" des Wissensstandes festhalten will. Und genau das versteht sich nicht von selbst. Denn ob ein Mensch über ausreichend Informationen verfügt, um in autonomer Weise von seinem Selbstbestimmungsrecht bzw. seiner allgemeinen Handlungsfreiheit Gebrauch zu machen, oder ob Fehlvorstellungen bzw. schlichte Unkenntnis dem entgegenstehen, hängt doch naheliegender Weise zunächst nur von einer auf seine Person bezogenen Betrachtungsweise ab; das ist bei der Beurteilung der rechtfertigenden Einwilligung im Hinblick auf bestehende Wissensmängel nicht anders.

Manche Formulierungen des BGH deuten in diese Richtung, beispielsweise folgende Aussage im oben erwähnten Methadon-Fall (auch wenn die Prüfung mit dem Hinweis auf "überlegenes Sachwissen" eingeleitet wird): "Maßgebend ist, ob der sich selbst Gefährdende bzw. Verletzende das rechtsgutsbezogene Risiko seines Verhaltens zutreffend eingeschätzt hat."[36] Vom Wissensstand der anderen Person ist hier – zu Recht – nicht die Rede.

Verfügt der sich selbst Gefährdende über das, was man als das im jeweiligen Einzelfall erforderliche "Basiswissen" bezeichnen könnte, ist es nach hier vertretener Ansicht irrelevant, ob der an der Selbstgefährdung Beteiligte über noch vertieftere Spezialkenntnisse verfügt. Ein solches "Wissensgefälle"[37] verleiht letzterem dann auch keine "Herrschaft" über das Geschehen und steht der eigenverantwortlichen Entscheidung des anderen nicht entgegen.[38] Legte man diese Perspektive zugrunde, würde man zugleich das Missverständnis vermeiden, dass allein überlegenes Fachwissen des Arztes zum Ausschluss der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung führt, wie es im vorliegenden Fall vom Landgericht vorschnell angenommen wurde.

Nur wenn eine ausreichende Wissensbasis des sich selbst Gefährdenden (aus welchen Gründen auch immer) fehlt, steht fest, dass seine Entscheidung nicht eigenverantwortlich war. Und erst bei der Anschlussfrage, ob ein anderer für die Folgen dieser nicht eigenverantwortlich herbeigeführten Gefährdung strafrechtlich verantwortlich ist, kommt die Frage des "überlegenen Wissens" in den Blick, wobei dann nach hier vertretener Ansicht zwischen einem möglichen Vorsatz- und einem Fahrlässigkeitsvorwurf zu differenzieren ist.

Es liegt zunächst nahe, dass bei (im Hinblick auf den Verletzungs- oder Todeserfolg) vorsätzlichem Handeln ein Wissensgefälle bestehen muss, weil nur auf diese Weise eine vom Vorsatz getragene Herrschaft über das Geschehen entsteht – das folgt aber ohnehin aus den allgemeinen Anforderungen der mittelbaren Täterschaft kraft "Wissensherrschaft"[39]. In den Fällen des Wissensgefälles bietet es sich – nebenbei bemerkt – ohnehin an, von "Wissensherrschaft" zu sprechen und nicht, wie es die Rechtsprechung in einigen Entscheidungen zur vorliegenden Thematik vornimmt, von "Handlungsherrschaft"[40]. Letzterer Begriff sollte besser für die oben als Frage der unmittelbaren Tatbeherrschung bezeichnete Abgrenzung von Selbst- oder Fremdgefährdung reserviert bleiben, um beide Aspekte nicht in unklarer Weise zu vermischen. Das äußerliche Geschehen, die selbstgefährdende Handlung, wurde im Schmerzpflasterfall klar vom Patienten gesteuert. Ihm oblag die (hier eng verstandene) Handlungsherrschaft. Das überlegene Wissen des Arztes ändert an diesem Herrschaftsverhältnis nichts, sondern kann ggf. dann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, wenn der sich selbst Gefährdende aufgrund fehlenden Basiswissens nicht eigenverantwortlich gehandelt hat.

Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob in den Selbstgefährdungsfällen auch eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit "überlegenes Wissen" der anderen Person voraussetzt. Zwingend ist das nicht, denn wer pflichtwidrig die Rechtsgüter Leib oder Leben eines anderen kausal schädigt und sich nicht auf einen Zurechnungsausschlussgrund berufen kann, erfüllt nach allgemeinen Grundsätzen den Tatbestand des § 222 StGB bzw. § 229 StGB. Auch wenn der die Substanz Überlassende selbst keine Kenntnisse über deren Gefahren hat, insofern also kein Wissensgefälle, sondern eher ein Gleichlauf des (Un-)Wissens besteht, wird man eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach allgemeinen Maßstäben nicht pauschal ausschließen können[41].

Der BGH sieht das offenbar anders, wenn er (ohne nähere Begründung) ausführt, dass auch bei der Frage der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit eine "Handlungsherrschaft aufgrund überlegenen Sachwissens oder aufgrund erkennbarer Mängel der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung bei dem sich selbst Gefährdenden" vorliegen müsse.[42] Dabei wird aber weder deutlich, wa-

rum der Herrschaftsaspekt auch innerhalb der Fahrlässigkeitsdogmatik relevant sein sollte, noch, warum der letztgenannte Aspekt der "erkennbaren" (nicht zwingend tatsächlich erkannten!) Verantwortlichkeitsdefizite auf Seiten des sich selbst Gefährdenden auch eine "Handlungsherrschaft" des anderen begründen sollte.

3. Irrelevanz der Garantenstellung des Arztes

Eine wichtige Klarstellung enthält der Beschluss des BGH insofern, als dort (wie auch in der erwähnten Parallelentscheidung zum Methadon-Fall[43]) die Irrelevanz der Garantenstellung des Arztes für die Frage der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung betont wird[44]. Der Senat führt dazu aus:

"Soweit dem Urteil des Senats vom 18. Juli 1978 (1 StR 209/78, JR 1979, 429) die Rechtsauffassung entnommen werden könnte, die aus der Behandlung eines opiatabhängigen Patienten resultierende Garantenpflicht des behandelnden Substitutionsarztes begründe eine ´besondere Sorgfaltspflicht´ des Arztes, Schaden von seinem Patienten abzuwenden, und führe - unabhängig von der Freiverantwortlichkeit des Patienten - stets zu einer Täterschaft begründenden Herrschaft des Arztes über das selbstschädigende Verhalten des Patienten, wäre daran nicht festzuhalten." [45]

 

Das ist als wichtige Klarstellung zu begrüßen, zumal die im damaligen Urteil angenommene strengere Verantwortlichkeit von Garanten in der Literatur kritisiert wurde,[46] der BGH in späteren Entscheidungen aber mehrfach offen ließ, ob er an dieser Linie festhalten wolle.[47]

In der Tat lässt sich aus der Zuständigkeit des Arztes für das Wohl des Patienten, die eine entsprechende Handlungspflicht des Arztes im Sinne von § 13 StGB begründet, nicht ableiten, dass er umgekehrt im Sinne einer "Generalverantwortlichkeit" auch für von ihm zwar mit verursachte, aber vom Patienten selbst und in ausreichender Kenntnis der Risiken vorgenommene gefährliche Handlungen bestraft werden kann.

Dagegen wäre systematisch einzuwenden, dass es bei der Garantenstellung um eine Pflicht zum Tätigwerden geht, die gem. § 13 I StGB zur Strafbarkeit wegen Unterlassens führen kann. Auch wenn man Verbindungslinien zwischen der Lehre von den Garantenpflichten und der Lehre der objektiven Zurechnung anerkennt, ist doch nicht zu übersehen, dass sich die konkreten Fragestellungen unterscheiden. Im hier vorliegenden Fall geht es um die Zurechnung der durch aktives Handeln eines anderen hervorgerufenen (Selbst-)Schädigung und nicht um die strafrechtliche Verantwortlichkeit für eigenes Untätigbleiben. Schon deswegen ist es nicht naheliegend, aus der Existenz einer Garantenstellung des Arztes auf die Zurechenbarkeit eines vom Patienten selbst und an sich eigenverantwortlich herbeigeführten Schädigungserfolges zu schließen.

Entscheidend kommt hinzu, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht des Patienten anerkanntermaßen der Garantenpflicht des Arztes konkrete Grenzen zieht. Verzichtet der Patient beispielsweise auf eine lebensverlängernde invasive Behandlung seitens des Arztes, ist letzterer nicht nur nicht verpflichtet, zum Wohle des Patienten einzugreifen, es ist ihm vielmehr untersagt, wenn er sich nicht der Gefahr einer strafbaren Körperverletzung aussetzen will. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu sehen, warum aus der grundsätzlichen Existenz einer Garantenstellung des Arztes geschlossen werden sollte, dass die eigenverantwortliche Entscheidung des sich selbst gefährdenden Patienten dadurch in ihrer Bedeutung beschränkt sein sollte. Auf den Punkt gebracht: Die Eigenverantwortlichkeit begrenzt die Garantenpflicht, nicht etwa begrenzt die Garantenpflicht die Eigenverantwortlichkeit.

IV. Fazit

Die (auch nur fahrlässige, erst recht die vorsätzliche) Förderung der Selbstschädigung von Patienten entspricht offensichtlich nicht dem generellen ärztlichen Auftrag, das Wohl der Patienten zu fördern und umgekehrt Leiden zu mindern. Kommt es zu solchen Verhaltensweisen im Rahmen der Abgabe oder Verschreibung von gefährlichen Substanzen, stehen Verstöße gegen staatliche Gesetze (bspw. das BtMG[48] oder AMG) oder das ärztliche Standesrecht mit den entsprechenden Konsequenzen im Raum. Einer Sanktionierung gerade der vom Rechtsgutsträger eigenverantwortlich hierbeigeführten Selbstschädigung oder –gefährdung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf es dagegen nicht. Es ist daher zustimmungswürdig, dass der BGH diese Linie auch im aktuellen Urteil weiter verfolgt und auf diese Weise etwas mehr Rechtssicherheit für Ärzte schafft, die ihren Patienten (beispielsweise im Rahmen von Substitutionsbehandlungen) potenziell gefährliche und missbrauchsanfällige Substanzen überlassen. Die Problematik, stets mit "einem Bein im Gefängnis" zu stehen,[49] über die Ärzte häufig klagen, wird auf diese Weise nicht beseitigt, aber doch (aus in der Sache überzeugenden Gründen) abgemildert.


[*] Für wertvolle Recherchearbeiten zur Vorbereitung des Beitrags danke ich Frau stud. iur. Samantha Mayinger.

[1] HRRS 2014 Nr. 222 = GesR 2014, 216; s. dazu auch die Anmerkung von Sickor GesR 2014, 470.

[2] Vgl. den Abdruck des Urteils in GesR 2014, 216, wo in der Überschrift von einer Verschreibung von Betäubungsmitteln "im Rahmen einer Substitutionsbehandlung drogenabhängiger Patienten" gesprochen wird.

[3] BGH Urt. v. 28.1.2014, 1 StR 494/13 (LG Deggendorf) = HRRS 2014 Nr. 982 = GesR 2014, 219; s. auch die Anmerkung von Sickor GesR 2014, 470, 471.

[4] Das LG Deggendorf verurteilte den Arzt wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln, sprach ihn aber vom Vorwurf eines Tötungsdeliktes frei, da die Voraussetzungen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung vorgelegen hätten. Beides wurde vom BGH in der in Fn. 4 genannten Entscheidung bestätigt.

[5] Vgl. Roxin NStZ 1984, 411, 412.

[6] Daneben erfolgte eine Verurteilung wegen Verstößen gegen das BtMG, was hier nicht vertieft werden soll.

[7] Zustimmend auch Sickor GesR 2014, 470.

[8] BGH Beschl. v. 16.1.2014, 1 StR 389/13 Rz. 41; BGH Urt. v. 28.1.2014, 1 StR 494/13 Rz. 71.

[9] Roxin NStZ 1984, 411.

[10] BGH NStZ 1982, 72.

[11] BGH NStZ 1984, 410.

[12] BGH NStZ 2009, 504 = HRRS 2009 Nr. 482; später wird dann aber (a.a.O., 505) ausdrücklich davon gesprochen, dass der Erfolg "zuzurechnen" sei.

[13] Vgl. auch jüngst BGH Urt. v. 28.1.2014, 1 StR 494/13 Rz. 71: "kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang".

[14] BGH NStZ 2009, 504, 505; BGHSt 53, 55, 60 (mit Hinweis auf das Schrifttum); s. bereits BGH NStZ 2001, 205, 206, dazu Hardtung NStZ 2001, 206, 207.

[15] BGH NStZ 1981, 350.

[16] St. Rspr., s. auch BGH NStZ 2011, 342 = HRRS 2011 Nr. 322; BGH Beschl. v. 16.1.2014, 1 StR 389/13 Rz. 19 sowie Urt. v. 28.1.2014, 1 StR 494/13 Rz. 71.

[17] S. dazu nur Dölling GA 1984, 71; differenzierend Roxin NStZ 1984, 411, 412.

[18] S. nur BGH NStZ 2004, 204, 205; BGHSt 53, 55, 60.

[19] BGH NStZ 2004, 204, 205; s. dazu auch Roxin NStZ 1984, 411, 412.

[20] Vgl. BGH NStZ 1984, 410, 411, wo die Frage der Kriterien der Eigenverantwortlichkeit ausdrücklich offen gelassen wird; s. auch BGH NStZ 1985, 25.

[21] BGH NStZ 1983, 72; BGH NStZ 2009, 504; s. auch BGH Urt. v. 28.1.2014, 1 StR 494/13 Rz. 73 m. w. N.

[22] BGHSt 33, 66; 53, 288; s. auch Sickor GesR 2014, 470; offen gelassen in BGH Urt. v. 28.1.2014, 1 StR 494/13 Rz. 84.

[23] BGH NStZ 1986, 266; BGH NStZ 2009, 504.

[24] BGH NStZ 1985, 25; BGH NStZ 2001, 205; BGH NStZ 2011, 341.

[25] In BGH Urt. v. 28.1.2014, 1 StR 494/13 Rz. 30 sowie Rz. 71 ist vom "Fachwissen" die Rede, später in Rz. 77 vom "Sachwissen". BGH NStZ 2011, 342 nennt allein das "überlegene Fachwissen"; BGH NStZ 1985, 25 sowie BGH NStZ 2001, 205, 206 erwähnen allein das "überlegene Sachwissen".

[26] Deutlich v.a. in BGH NJW 2000, 2286, 2287.

[27] BGH NStZ 1985, 25, 26; BGH NJW 2000, 2286, 2287.

[28] BayObLG, Beschl. v. 11.12.2001, 5St RR 298/01 Rn. 16.

[29] S. dazu Albrecht/Kaspar JuS 2010, 1071 (mit Bezug auf die Entscheidung des AG Garmisch-Partenkirchen).

[30] BayObLG NJW 2003, 371, 372.

[31] Ist dies nicht der Fall, glaubt der Arzt also, dass dem Patienten entsprechende ausreichende Kenntnisse fehlen, kommt bei vorsätzlichem Handeln eine versuchte Körperverletzung oder sogar Tötung in Betracht, während es im Fahrlässigkeitsbereich mangels Strafbarkeit des Versuchs bei der Straflosigkeit des Arztes bleibt.

[32] BayObLG JZ 1997, 522; s. auch BGH NStZ 2011, 341, 342.

[33] BGH Beschl. v. 16.1.2014, 1 StR 389/13 Rz.; s. auch BGH Urt. v. 28.1.2014, 1 StR 494/13 Rz. 79.

[34] So deutlich auch BGH Urt. v. 28.1.2014, 1 StR 494/13 Rz. 81.

[35] BGH Beschl. v. 16.1.2014, 1 StR 389/14 Rz. 25.

[36] BGH Urt. v. 28.1.2014, 1 StR 494/13 Rz. 80.

[37] Sickor GesR 2014, 471.

[38] Vgl. auch BGH NStZ 2001, 205, 206.

[39] BGH NStZ 2009, 504, 505.

[40] Vgl. BGH Beschl. v. 16.1.2014, 1 StR 389/13 Rz. 24 m. w. N.

[41] Vgl. BGH NStZ 2011, 341, 342, wo in einer solchen Konstellation überzeugend eine Vorsatzstrafbarkeit mangels Irrtumsherrschaft abgelehnt wird, die Möglichkeit einer fahrlässigen Tötung aber bejaht wird. So auch bereits BGH NStZ 1983, 72. S. zu dieser Frage auch Hardtung NStZ 2001, 206, 207.

[42] BGH Beschl. v. 16.1.2014, 1 StR 389/13 Rz. 41.

[43] BGH Urt. v. 28.1.2014, 1 StR 494/13 Rz. 87.

[44] Vgl. dazu bereits OLG Zweibrücken NStZ 1995, 89; Roxin NStZ 1984, 411, 412.

[45] BGH Beschl. v. 16.1.2014, 1 StR 389/13 Rz. 33.

[46] Hirsch JR 1979, 429 ff.; s. auch Roxin NStZ 1984, 411, 412.

[47] BGH NStZ 1984, 410, 411; sowie BGH NStZ 1985, 25.

[48] Vgl. Roxin NStZ 1984, 411.

[49] Roxin NStZ 1984, 411, 412.