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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Jul./Aug. 2010
11. Jahrgang
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Von Prof. Dr. Dennis Bock, Würzburg *
Der Beitrag befasst sich mit der Auslegung der Criminal-Compliance-Normen (z.B. § 130 OWiG). Der Begriff der gebotenen Aufsichtsmaßnahmen ist in höchstem Maße konkretisierungsbedürftig. Es wird aufgezeigt, dass sich das Maß der gebotenen Compliance-Maßnahmen nach dem Schadenserwartungswert der unternehmerischen Tätigkeiten richtet. Rechtlicher Inhalt der Aufsichtspflicht ist die Absenkung des Schadenserwartungswerts aus unternehmensbezogenen Straftaten auf ein rechtlich im Interesse der sozial nützlichen wirtschaftlichen Entfaltung noch gebilligtes Maß.
Der englische Begriff der (Criminal) Compliance, der Eingang in die deutsche Wirtschaftspraxis und das deutsche Wirtschafts(straf)recht gefunden hat, ist mehrdeutig. Erstens umschreibt er die Befolgung rechtlicher Pflichten. Criminal Compliance umschreibt dann die Nichtverwirklichung von Straftatbeständen (und Ordnungswidrigkeiten, wenn man einen weiten Strafrechtsbegriff anlegt). Zweitens, und das ist das sich mittlerweile durchsetzende Verständnis, wird mit Compliance die Gesamtheit aller Aufsichtsmaßnahmen bezeichnet, um ein rechtmäßiges Verhalten aller Unternehmensangehörigen im Hinblick auf alle gesetzlichen Gebote und Verbote zu gewährleisten. Criminal Compliance sind hiernach strafbewehrte Aufsichtspflichten zur Verhinderung von Mitarbeiterstraftaten. Nach einer Ermittlung der individuellen Aufsichtsverantwortlichkeit nach der jeweiligen Criminal-Compliance-Norm – etwa aufgrund § 130 OWiG[1] – bedarf es der Festlegung konkret gebotener Aufsichtsmaßnahmen. Den strafrechtlichen Rechtsgrundlagen der Compliance i.e.S. ist ein grundsätzlicher Maßstab gemein: Es besteht die Rechtspflicht zu erstens möglichen, zweitens erforderlichen und drittens zumutbaren Maßnahmen.[2]
Die Aufsichtsmaßnahme muss dem jeweiligen Verbandsmitglied tatsächlich möglich sein. Unmögliches wird auch strafrechtlich nicht geschuldet.[3] Die tatsächliche Unmöglichkeit dürfte angesichts des oft erheblichen wirtschaftlichen Unternehmenspotentials selten sein. Auf die Idee, technisch Unmögliches[4] an Sicherheitsvorkehrungen o.ä. zu verlangen, wird kein Gericht kommen. Eine persönliche Unmöglichkeit des Unternehmensführers begründet ihrerseits ein mindestens fahrlässiges Organisationsverschulden. Bei vorsätzlicher Herbeiführung der Unmöglichkeit kommt eine omissio libera in causa in Betracht.[5] Arbeitsüberlastung, Krankheit oder Abwesenheit sind in diesem Rahmen irrelevant. In Vorverlagerung des Anknüpfungsgrundes wird insofern auf die unterlassene Vorsorge hinsichtlich geeigneter Vertreter abgestellt.[6] Es ist anerkannt, dass es keinen Zwang zur höchstpersönlichen Erfüllung der Sorgfaltspflichten
gibt.[7] (Nur) In diesem Sinne kann man auch sagen, dass betriebsbezogene Anforderungen erhöht sind, da Organisationen mehrere Personen und Spezialisten zur Überwachung und Kontrolle der Gefahrenquellen einer Unternehmenseröffnung und -betreibung einsetzen können.[8]
Von Relevanz könnte aber das Fehlen notwendiger finanzieller Mittel sein. Die Möglichkeiten risikovermindernden Verhaltens werden spätestens durch den vorhandenen Unternehmenswert begrenzt. In Fällen der finanziellen Mittellosigkeit bleibt allein die Ergreifung kostenloser Maßnahmen möglich, insbesondere in Gestalt einer Information von Behörden.
Eine rechtliche Unmöglichkeit schließt die Garantenpflicht nur dann schon auf Ebene der individuellen Handlungsfähigkeit aus, wenn gerade die Vornahme einer entsprechenden Rechtshandlung verlangt wird, z.B. bei Insolvenzanträgen.[9] Im Übrigen betrifft die Frage, ob eine faktisch mögliche Aufsichtsmaßnahme auch rechtlich zulässig ist, die Zumutbarkeit.[10]
Die vom Täter unterlassene Handlung (hier: Aufsichtsmaßnahme) muss erforderlich sein.[11] Dies beinhaltet (wie bei § 32 StGB auch), dass zum einen nur zur Erfolgsabwendung – hier also insbesondere der Verhinderung einer Mitarbeiterstraftat – geeignete Mittel eingesetzt werden müssen, zum anderen der Täter bei gleicher Eignung das für ihn mildeste wählen darf.
Geeignet sollen solche Maßnahmen sein, die aufgrund ihrer verhaltensbeeinflussenden Wirkung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass unternehmensbezogene Verfehlungen unterbleiben.[12] Unklar bleibt dann aber, was unter einer hohen Wahrscheinlichkeit zu verstehen ist. Vorzugswürdig dürfte es daher sein, für die Geeignetheit jede Verringerung des Risikos ausreichen zu lassen. Dies legt auch ein Vergleich mit § 32 StGB nahe. Die Frage der Höhe der probabilistischen Risikoverminderung der Aufsichtsmaßnahme ist hiervon zu trennen und als Eignungsgrad zu kennzeichnen. Die Ebene der Geeignetheit eliminiert nur solche Bemühungen aus dem Pflichtenumfang, die das Risiko unverändert lassen oder gar erhöhen.
Autoren, die bei § 130 OWiG die Geeignetheit einer Aufsichtshandlung an eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Straftaten unterbleiben, knüpfen[13], halten offenbar nicht jedes Verhalten, das eine Chance größer Null zur Verminderung des Risikos bildet, für geeignet. Zwar erfordert die Norm ein hypothetisches wesentliches Erschweren der Zuwiderhandlung. Allerdings betrifft dies nur die ex post erfolgende Zurechnung der objektiven Bedingung der Ahndbarkeit zum Unterlassen. Eine ex ante feststehende hohe Chance – die Wesentlichkeit wird so zu Recht umformuliert – der Erschwerung ist nicht Voraussetzung der vorzunehmenden Handlung. Unterschiedliche Eignungsgrade, insbesondere Möglichkeiten zur Verhaltensbeeinflussung bei Vorsatz- und Fahrlässigkeitstaten[14], beeinflussen dann die Erforderlichkeit als Auswahl des geeignetsten Mittels.[15] Äußerungen in der Rechtsprechung, dass sich die Aufsichtsmaßnahmen daran zu orientieren hätten, dass die betriebsbezogenen Pflichten aller Voraussicht nach eingehalten werden oder solchen Verstößen weitgehend vorgebeugt wird[16], sind in diesem Sinne bei der Erforderlichkeit einzuordnen.[17]
Dies entspricht auch der Rechtslage bei § 13 StGB: Geeignet ist hier jede tatsächliche Rettungsmöglichkeit, jede Rettungschance muss genutzt werden.[18] Nur die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens lässt eine Handlungspflicht entfallen.[19] Es ist nicht Voraussetzung, dass ex ante feststeht, die Handlung werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (so ja die herrschende Definition der Quasi-Kausalität) den Eintritt des drohenden Erfolgs verhindern. Dies ist nur für die Zurechnung des eingetretenen Erfolgs bedeutsam.
Unter mehreren geeigneten Handlungsmöglichkeiten muss der Täter diejenige auswählen, die unter den gegebenen Umständen am sichersten den Erfolg abzuwenden vermag.[20] Maßstab ist die größtmögliche Verringerung
des Risikos, so dass ggf. auch mehrere Mittel kumulativ zu ergreifen sind.
Der Topos der Erforderlichkeit enthält aber auch eine täterbegünstigende Einschränkung. Er darf sich auf das für ihn mildeste Mittel beschränken: Zwischen mehreren gleich geeigneten Maßnahmen (aber nur zwischen diesen) darf ein Aufsichtspflichtiger die mit der geringsten Belastungswirkung (Aufwand) wählen.[21] Dies gilt aber nur im Verhältnis der Alternativität, d.h. nur dann, wenn nicht eine weiter risikosenkende Kumulation mehrerer Mittel möglich ist.
Die Probleme der Ermittlung von Graden der Geeignetheit können freilich zu Irrtümern des Täters (§§ 11 I OWiG, 16 I StGB, so dass dann allein eine Versuchs- oder Fahrlässigkeitstrafbarkeit bleibt) und prozessualen Schwierigkeiten führen.
Es ist umstritten, wie die Zumutbarkeit der vorzunehmenden Handlung dogmatisch einzuordnen ist. Teilweise wird hierin ein objektives Tatbestandsmerkmal[22] des unechten Unterlassungsdelikts gesehen, teilweise wird die Unzumutbarkeit als Rechtfertigungs-[23] oder Schuldausschließungsgrund[24] angesehen. Gute Gründe sprechen für eine Lozierung bereits im objektiven Tatbestand, so dass tatbestandlich nur ein objektiv rationales Verhalten geschuldet, dessen Konturen über die Frage der Erforderlichkeit hinaus gehen, da diese nur vom Risiko für das Rechtsgut her gedacht wird. Das Merkmal des § 323c StGB gilt insofern auch für unechte Unterlassungsdelikte.[25] Bei Begehungsdelikten liegt dies anders; tatbestandlich ist deren Begehen stets zumutbar. Bei Unterlassungsdelikten ist aber aktives Handeln erforderlich, welches nicht pauschal zu fordern ist. Der Unterschied zu den Rechtfertigungsgründen besteht darin, dass es um eine grundsätzliche Bestimmung des Pflichteninhalts geht, nicht nur um Ausnahmefälle im konkreten Einzelfall. Es handelt sich gewissermaßen um eine teleologische Reduktion zu weit gefasster Tatbestände, die methodisch nichts Besonderes ist und sich aus den ambivalenten Konsequenzen einengender Handlungspflichten speist. In § 130 I 1 OWiG ist das Merkmal der Zumutbarkeit in der "gehörigen" Aufsicht enthalten.[26]
Eine Grunddefinition der Zumutbarkeit stellt auf eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang in einem angemessenen Verhältnis zum drohenden Erfolg ab.[27] Es handelt sich um eine Abwägung der preiszugebenden Interessen gegen die zu schützenden Interessen. Es ist kein inhaltsleeres Merkmal mit Korrektivfunktion in Fällen diffuser Billigkeit. Richter sollen auch nicht zu Straffreistellungen ermächtigt werden, die keine Grundlage im Gesetz haben.[28] Der Ausgangspunkt der Optimalität der Rettungshandlung muss auf ein rational zumutbares Maß reduziert werden. Dies ließe sich übrigens auch durch eine entsprechend restriktive Auslegung der Erforderlichkeit erreichen.[29] Denkbar ist es zwar eigentlich auch, immer dann ein Optimum zu verlangen, wenn der Gesetzgeber nicht Aspekte normiert, aus denen sich eine Unzumutbarkeit ergibt. Strafnormen sind ja auch gerade der gesetzgeberische Versuch, ein Verbot riskanter Handlungen zu statuieren. Die Forderung eines Optimums an risikomindernden positiven Handlungen ist aber ein ganz anderer Eingriff in auch grundrechtliche Freiheiten als das schon hinreichend problematische Unterlassen riskanter Begehungen.
Das klassische Individualstrafrecht ist am Leistungsoptimum des Einzelnen ausgerichtet.[30] Bereits im traditionellen Strafrecht wird aber von keinem Täter verlangt, eigene billigenswerte Interessen im erheblichen Umfang zu gefährden.[31] Dies ist eine Abwägung von Aufwand und Nutzen. Der verbreitete Duktus der Exzeptionalität einer Unzumutbarkeit liegt allein daran, dass in aller Regel der Aufwand des Unterlassenden gering ist. Anders ist dies aber bei der Festlegung rechtlich gebotener Unternehmensaufsicht. Jede Aufsichtsmaßnahme erzeugt Kosten, die in komplexen Organisationen beträchtliche Ausmaße erreichen können. Zumutbarkeit im Wirtschaftsverkehr bedeutet immer die Berücksichtigung der Kosten.[32] Es bedarf einer Bestimmung des erlaubten Risikos durch utilitaristische Nutzen-Kosten-Bilanzierung, mittels derer die widerstreitenden Interessen in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.[33]
Die Nachteile einer Aufsichtsmaßnahme dürfen nicht höher sein als die Vorteile in Gestalt der Risikoreduzierung. So sind auch Äußerungen der Rechtsprechung zu
konkretisieren, die betonen, dass an eine Unternehmensaufsicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.[34] Auch in der Literatur findet sich die Unzumutbarkeit von aufgrund ihres Umfangs und damit aus Kostensicht wirklichkeitsfremden und überspannten Maßnahmen.[35] Es darf auch nicht vergessen werden, dass ein Aufsichtspflichtiger letztlich für Fehlverhalten eines Dritten verantwortlich gemacht wird.[36] Es muss akzeptiert werden, dass strafrechtlich nur ein gewisses Grundmaß an Organisationspflichten abgesichert werden kann und ein umfassender Rechtsgüterschutz nicht zu leisten ist.[37] Nur eine rationale Abwägung gewährleistet, dass rechtlich geforderte Compliance-Systeme keine übermäßige interne Regulierung bewirken.[38] Die Maßstäbe sind durcheinander geraten, wenn eine Compliance-Stelle über mehr Mitarbeiter verfügt als die Forschungsabteilung oder der Vertrieb.[39]
Die Frage lautet immer nur, wo die Grenze zwischen strafrechtlich zulässigem und strafrechtlich unerlaubtem Risiko verläuft. Hierbei stehen allein Möglichkeitssätze, keine Sicherheiten zur Verfügung, so dass es immer nur um Wahrscheinlichkeiten bestimmter Ereignisse geht.[40] Gedankliches Ideal ist die Quantifizierung der Schutzanforderungen in einem möglichst großen Maße, so dass die Zumutbarkeit von Anforderungen mittels eines Risikomanagements mathematisch ermittelt wird. Das Ergebnis kann man auch als wirtschaftliche Vertretbarkeit straftatverhütender Organisationsmaßnahmen bezeichnen. Wenn übrigens die derart rational errechneten Aufwendungen vom Unternehmen (Unternehmer) nicht erbracht werden können, muss dieser die Risikosetzung beenden und in eine Insolvenz gehen. Diese ist dann auch sozial erwünscht, da hierin eine Reinigung der Gesellschaft von Unternehmen liegt, die mangels Kapitals ihrer aus riskanter Tätigkeit folgenden Verantwortung nicht gerecht werden können.
Nicht zu verkennen sind methodische und rechtstatsächliche Unsicherheiten. Diese ändern aber an der Richtigkeit der Fragestellung nichts. Die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des richtigen Ergebnisses müssen mit Hilfe aller Wissenschaften angegangen werden, wie dies vor Gericht bei allen faktischen Schwierigkeiten seit jeher (mit Sachverständigenhilfe) geschieht. Rechtswissenschaft ist zwar eine Normwissenschaft, aber wohin es führt, wenn überspannte Normen bzw. deren Auslegung den Menschen konstitutionell überfordern, zeigen historische Erfahrungen mit dem Sexualstrafrecht, dem Zölibat, dem Ehebruch, dem Schwangerschaftsabbruch usw. Die methodische Ausfüllung der einzelnen Abwägungsposten bietet den richtigen Ort für normative Diskurse. Auch die Rechtsprechung neigt dazu, widerstreitende Interessen abzuwägen.[41] Die Nichtdefinition der Fahrlässigkeit[42] führt zwangsläufig zu Wertungsakten und Abwägungen von Interessen an der Vornahme der gefährlichen Handlung gegen Interessen an der Unversehrtheit der gefährdeten Rechtsgüter[43], d.h. der Größe der Gefahr im Verhältnis zum Aufwand der Gefahrbeseitigung.[44] Hierin liegt ferner eine Notstandsähnlichkeit (§ 34 StGB), da dort ebenfalls auf Größe und Wert der gefährdeten Rechtsgüter, verfolgte Zwecke und Proportionalität abgestellt wird.[45]
Es gibt im hier interessierenden Bereich der Mitarbeiterbeaufsichtigung folgende Abwägungsposten[46]:
– die Wahrscheinlichkeit, dass Nachteile durch eine Straftat eines Mitarbeiters entstehen (Eintrittswahrscheinlichkeit)
– die Höhe der dadurch anzurichtenden eventuellen Nachteile (Schadensumfang)
– die Wahrscheinlichkeit einer Straftatvermeidung durch die Aufsichtsmaßnahme (Eignungsgrad)
– die Wahrscheinlichkeit und der Umfang der Nachteile der ergriffenen Aufsichtsmaßnahme (für den Unternehmensführer und das Unternehmen, die Mitarbeiter sowie Dritte).
Die Intensität der Pflichten ist zunächst relativ zur Größe der Gefahr, d.h. zu dem Produkt aus dem Umfang des drohenden Schadens und der Eintrittswahrscheinlichkeit – auch Schadenserwartungswert genannt.[47] Je größer der Schadenserwartungswert, desto kostspieligere Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Pflichtigen zu verlangen, bis zu der Grenze, in der die Sorgfaltskosten die Kosten des Produkts aus Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit erreichen.[48] Pflichtenträger sind (nur) gehalten, die Sicherungsmaßnahmen so lange auszudehnen, bis die Grenzkosten einer zusätzlichen Einheit an Sorgfaltsaufwand gleich dem Grenzertrag in Gestalt zusätzlich vermiedener Schäden sind.[49]
Zu fragen ist, mit welcher Wahrscheinlichkeit aus einem Unternehmen heraus Rechtsgüter geschädigt werden.[50] Bei der Criminal Compliance reduziert sich die Betrachtung auf vermeintlich unternehmensnützige Straftaten der Mitarbeiter bzw. die durch die jeweiligen Straftaten angegriffenen Rechtsgüter. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Mitarbeiter in diesem Sinne kriminell wird, geht als Faktor einer Proportionalität in die Intensität der Aufsichtsanforderungen ein.
Der zweite Faktor, was das Interesse an der Unversehrtheit der Rechtsgüter angeht, ist die Schwere der (denkbaren) Schädigung.[51] Besondere Probleme bereiten natürlich Kollektivrechtsgüter, bei denen die Herstellung eines determinierbaren Bezugs zu einem menschlichen Interesse schwer fällt. Anders ist dies bei den Individualrechtsgütern, wozu im unternehmerisch relevanten Bereich das Vermögen, aber auch Gesundheitsschädigungen und das Leben (vor allem: des Verbrauchers) gehören. Praktisch relevant geworden sind vor allem Produkthaftungsfälle: Hier kann es zu gravierenden, ja schockierenden[52] Schäden kommen. Gleiches gilt für den Arbeitsschutz.[53] Die Intensität des drohenden Schadens richtet sich nach der Häufigkeit (also der Anzahl der Betroffenen), der individuellen Schwere, der Dauer der Beeinträchtigung und der Reversibilität (Behebbarkeit).[54]
Nur dann, wenn eine Aufsichtsmaßnahme mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit einen Schaden verhindert hätte, wird das volle Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensumfang in die Abwägung einzustellen sein. Im Übrigen ist die Wahrscheinlichkeit einer Straftatvereitelung durch die Aufsichtsmaßnahme (Eignungsgrad) als Höhe der probabilistischen Risikoverminderung einzubeziehen. Auch nach allgemeiner Dogmatik sind die Erfolgsaussichten der Rettungshandlung bei der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.[55] Hierzu passen Äußerungen der Rechtsprechung, dass sich die Aufsichtsmaßnahmen daran zu orientieren hätten, dass betriebsbezogene Pflichten aller Voraussicht nach eingehalten werden oder solchen Verstößen weitgehend vorgebeugt wird.[56] In diesem Sinne ist das Ausmaß der Gefährdung der Primärpflichterfüllung bzw. die Senkung des Risikos von Mitarbeiterstraftaten zu ermitteln.
Gedankliches Ideal ist die quantifizierte Feststellung, welche Konsequenzen die jeweilige Aufsichtsmaßnahme hat. Die Entwicklung einer tragfähigen Statistik obliegt der Empirie. Die Schwierigkeiten, die sich in dieser Hinsicht bei allen Unterlassungsdelikten ergeben dürften, sind im Bereich der Compliance derart groß, dass Zweifel an der Legitimität (wenn schon nicht der Verfassungsmäßigkeit) entsprechender allgemein gehaltener Handlungspflichten aufkommen. Die systemischen Prozesse in einer Unternehmensorganisation bewirken eine Komplexität der Rettungshandlung, deren risikowissenschaftliche Durchdringung noch ganz am Anfang zu stehen scheint. Dies hat vor allem Spindler aufgezeigt.[57] Grundlage der Ermittlung einer Risikominderungsfähigkeit können nur gesicherte und allgemeingültige Erkenntnisse über Wirkweisen von Organisationsabläufen sein. Hieran mangelt es.
Das Strafrecht erweist sich als überfordert mit der Definition und Bewertung von Managementregeln. Es fehlt das wissenschaftlich-empirische Fundament und damit an Bewertungskriterien. Organisatorische Risiken entziehen sich aufgrund der hohen Varianz menschlichen Verhaltens weitgehend einer deterministischen oder probabilistischen Risikoanalyse was die Bestimmung des organisatorischen Restrisikos erschwert.[58] Die relative Singularität und Subjektivität jeder Aufsichtssituation sowie die Interdependenzen der Subsysteme führen zu einer großen Zahl weicher Kriterien. Es stellt sich das Problem der Verallgemeinerungsfähigkeit von Aussagen: Letztlich muss für jede einzelne Tätigkeit im Unternehmen das richtige Maß an Aufsicht ermittelt werden. Dies zeigt schon ein Vergleich von Routine- und Innovationstätigkeiten.[59] Je geringer die Variationen eines Arbeitsprozesses und dessen Anforderungen an die Innovationskapazität sind, desto höher kann der Grad der Standardisierung ausfallen. In einem Hochentwicklungsland wie Deutschland mit innovationsfreudigen Unternehmen folgen daraus eher weiter abnehmende Möglichkeiten zur Aufsichtspflichtbestimmung. Es ist unklar, welches orga-
nisatorische Modell, welcher Organisationstypus das Leitbild abgeben soll. Aber auch wenn die Einzelpflichten im Vordergrund stehen, ändert dies am Grunddilemma von Flexibilitätsanforderungen für moderne Organisationen und der Festschreibung von Sorgfaltspflichten als Verhaltenssteuerungsprogrammen nichts. Der bisherige Arbeitsstand beschränkt sich auf hoch abstrakte Grundsätze. Es gibt noch nicht einmal einen Kernbereich von Strukturen.
Es überrascht nicht, dass daher recht unerforscht ist, welche Risikominderungen aus einzelnen Aufsichtsmaßnahmen folgen. Manche resignieren und verweisen darauf, dass nicht am grünen Tisch festgelegt werden könne, welche organisatorischen Maßnahmen und Elemente zur Erreichung der Ziele einer Compliance-Organisation geeignet seien, sondern dies nur in der praktischen Erfahrung wachse.[60] Organisationsgrundsätze mit Allgemeingültigkeitsanspruch existieren nicht. Aufsicht ist stark kontext- und strategieabhängig.[61] Das Dilemma zwischen Stabilität und Elastizität ist ungelöst, zumal in Verbindung mit der Dynamik der Umweltbedingungen. Die Erarbeitung von Organisationsanforderungen ist aufgrund ihrer wesentlich komplexeren Strukturierung nicht mit der Normung von technischen Lösungen vergleichbar. Es gibt keinen Stand der Organisationstechnik.[62] Dies liegt an der wesentlich höheren Varianz von Lösungen. Standardisierbare Prozesse gibt es kaum. Fast alles ist situativ bedingt. Insofern gibt es auch keinen Fortschritt: Stets ist eine Reihe von Alternativlösungen vorhanden, deren Güte von den jeweiligen Umständen abhängt, umgekehrt gibt es auch keine veraltete Organisation. Es ist bislang nicht gelungen, den hohen Anteil an Wertungen zu reduzieren. Ggf. sind nicht einmal Tendenzaussagen möglich, etwa wenn Abhilfe nur durch langfristige Umstrukturierungen, nicht durch kurzfristige ad-hoc-Maßnahmen tauglich sein soll.[63]Die Lage erinnert an die Rechtsfolge des § 1004 BGB, bei der der Schuldner die Freiheit der Wahl der Mittel hat, um die Störung abzuwenden.
Die (betriebs‑)wirtschaftswissenschaftliche Unklarheit manifestiert sich in einer völligen Uneinheitlichkeit von Unternehmensabteilungen. Selbst bzgl. der weit verbreiteten Funktion des Controllers fehlt eine einheitliche Beschreibung. Es gibt keine Kriterien, wann ein Controller mit welchen Aufgaben einzurichten wäre.[64] Die Art der Unternehmensorganisation ist auch nicht frei von Modewellen.
Schon die Messung von Organisationsstrukturen ist problematisch, auch eingedenk der Spontaneitäten einer gelebten Organisation.[65] Jedes Werturteil braucht aber einen Referenzpunkt. Jede Überprüfung einer risikovermindernden Aufsichtsstruktur braucht eine erfasste Referenzorganisation. Die Auswirkungen von Aufsichtsmaßnahmen sind nur äußerst beschränkt intersubjektiv überprüfbar, da es an allgemeinen Bewertungskriterien für die Vergleichbarkeit und Güte von Organisationen fehlt.[66] Es gibt eine Fülle nicht wiederholbarer Prozesse. Es sind kaum Bedingungen isolierbar, die das Verhalten einer Organisation vorhersagbar machen.[67] Deterministische Aussagen kann es ohnehin nicht geben. Aber insofern werden selbst statistische Aussagen Glückssache, wenn es quasi keine wiederholbaren und empirisch nachprüfbaren Prozesse, keine Laborbedingungen gibt, um verschiedene Effekte bei verschiedenen Parametern zu messen. Ohne Reproduzierbarkeit der Umweltbedingungen gibt es keine wissenschaftlich haltbare Beurteilung einzelner Maßnahmen. Das intentionale Handeln von Menschen lässt sich nicht wiederholen, da sinnhafte Aktionen nicht einem unabänderlichen Verlauf gehorchen. Ceteris-Paribus-Klauseln führen insofern nicht weiter, Variablen-Veränderungen führen zu unberechenbaren Auswirkungen.[68] Eine Verallgemeinerung von empirisch gewonnenen Zusammenhängen zwischen einer Aufsichtsmaßnahme und einem Umweltzustand ist nicht möglich. Gleiche Aufsichtsbedingungen und gleiche Umweltbedingungen können zu völlig verschiedenen Ergebnissen bei unterschiedlichen Unternehmen führen, so dass sich nicht eine maßgebliche Organisationsstruktur für eine bestimmte Zielsetzung herauskristallisieren lässt.[69]
Das Versagen der Primärwissenschaft (hier: der Betriebswirtschaftslehre/Organisationslehre) führt zu einem Versagen entsprechender Pönalisierung, wenn es der Anspruch der Strafbarkeit unterlassener Aufsichtsmaßnahmen ist, rationale Anforderungen festzulegen. Ad-Hoc-Theorien und sich erst ex post ergebende Beurteilungsmöglichkeiten (Trial-and-Error-Verfahren) sind für die materiellrechtlich gebotene ex-ante-Betrachtung unbrauchbar und im tatsächlich ja ex post stattfindenden Strafprozess gefährlich für eine gerechte Verantwortungszuschreibung. Die Artenvielfalt gleich guter, da gleich risikomindernder Aufsicht muss sich in einer strafrechtlichen Toleranz in dubio pro reo niederschlagen.
Für eine rationale Festlegung des Pflichtenumfangs sind die Nachteile der Implementierung der jeweiligen Aufsichtsmaßnahme – gewissermaßen auf der anderen Seite der Abwägungsgleichung – einzubeziehen. Dies beinhaltet zunächst die Faktoren der Wahrscheinlichkeit und des
Umfangs der Nachteile. [70] Nachteile verschiedener Träger sind zu addieren.
Die Rechtsgüter der Aufsichtspflichtigen beeinflussen die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahmen. Da Wirtschaftsunternehmen nach Gewinn streben und dafür Kosten vermeiden müssen, sind vor allem die finanziellen Nachteile der einzelnen Organisationsinstrumente von Bedeutung.
Der Wert der Organisationsfreiheit an sich ist nicht bezifferbar, zumal sich deren Inhalt, freilich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Wechselwirkungslehre, nach der Schranke der Strafgesetze richten kann. Nicht nur Produkthaftungsfälle können für Kosten in Millionenhöhe sorgen[71], sondern auch streng verstandene Aufsichtspflichten. Auch wenn es im Ergebnis oft richtig sein dürfte, dass materielle Opfer hinzunehmen sind[72], so können doch auch finanzielle Nachteile des Unterlassungstäters außer Verhältnis zu dem abzuwendenden Erfolg stehen.[73] Geht man als Rechtsanwender zu leichtfertig mit dem Geld des Unternehmens um, so droht man, das Kriterium der Zumutbarkeit im Wirtschaftsleben zu eskamotieren. Es stellt sich schlicht die jeder Abwägung immanente Frage, wie viel für was einzusetzen ist. Nur bei einem Abwägungsergebnis zu Lasten des Täters ist es unbeachtlich, wenn sein riskantes Verhalten zu einer Gewinnmaximierung für ihn führt. Dann wird sein riskantes Verhalten nicht zu einem zugunsten der Allgemeinheit erlaubten. Die Diskussion wird meist im Lichte der Produkthaftung geführt, bei der man die furchtbaren Fälle schwerster Schädigungen bis hin zum Tod vor Augen hat. Dies kann den Blick dafür verstellen, dass es eine ganze Reihe von betriebsbezogenen Straftaten gibt, deren Folgen nicht annähernd so schwer sind. Es ist also keine Selbstverständlichkeit und nicht allgemeingültig, dass das Unternehmen schwerwiegende Folgen bis hin zur Existenzgefährdung in Kauf nehmen muss.[74] Es können aber auch Bemühungen bis hin zum Verbrauch aller Finanzmittel geschuldet sein. Auch nicht jede Gesundheitsgefährdung zwingt den Unternehmer zur Optimalität seiner Bemühungen. Näheres bleibt Aufgabe einer quantifizierenden Wissenschaft. Die Furcht vor einer Aushöhlung der Vorschriften, da irgendein schützenswertes Interesse an der Abweichung vom vorschriftsmäßigen Verhalten schon vorhanden sein werde oder sich finden lasse[75], darf nicht dazu führen, dass die Positionen des Unternehmers völlig unbeachtlich werden. Im Bereich der Aufsichtsmaßnahmen drehen sich die finanziellen Fragen sicher vor allem um die Anzahl der mit Kontrollaufgaben beschäftigten Mitarbeiter. Je mehr Kontrollen verlangt werden, desto mehr zu entlohnende Arbeitszeit fällt für gewissermaßen unproduktive Tätigkeiten an.
Die rechtliche Forderung von Aufsichtsmaßnahmen belastet auch die Rechtsgüter der zu Beaufsichtigenden. Dies betrifft zunächst diejenigen Interessen, die die Mitarbeiter unmittelbar vom Unternehmen ableiten: Von der Lukrativität des Unternehmens, also auch von den Kosten, hängen die einkommenssichernden Arbeitsplätze der Mitarbeiter ab. Das denkbare Verteidigungsvorbringen der Unternehmer, dass wegen hoher Kosten der Vorsorgemaßnahmen der Verlust von Arbeitsplätzen unausweichlich gewesen wäre[76], hat insofern einen wahren Kern, als es sich in der Tat um abwägungsfähige Belange handelt. Hieran ändert nichts, dass der Gesetzgeber mit dem Insolvenzrecht speziell geregelt hat, dass eine Rettung der Arbeitsplätze nicht berücksichtigt werden darf.[77] Zum Zweiten greift Aufsicht in die Eigenverantwortlichkeit und Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers ein.[78]
Die Statuierung unternehmerischer Organisationspflichten kann auch Rechtsgütern Dritter Nachteile zufügen. Dies gilt aber nicht in einem unmittelbaren Sinne, sondern dahingehend, dass die risikovermindernde Verkürzung betrieblicher Autonomie die Wahrnehmung sozialnützlicher Chancen erschweren kann. Ein erlaubtes Risiko unternehmerischen Spielraums kann wegen der Förderung des Fortschritts größer ausfallen als erlaubte Risiken in sozial neutralen oder gar schädlichen Lebensbereichen. Ein solcher Nutzen der Allgemeinheit manifestiert sich vor allem in technisch und wirtschaftlich bedeutsamen Produkten.[79]
Da Aufsichtsmaßnahmen finanzielle Kosten erzeugen, die in die betriebliche Kalkulation einbezogen werden müssen, beeinflusst das Maß rechtlich geschuldeter Compliance auch Qualität, Vielfalt und Preis angebotener nützlicher und erwünschter Dienstleistungen und Produkte. Die Vereinbarkeit der Sorgfaltspflichten mit den bestehenden Lebensverhältnissen und den Bedürfnissen des Verkehrs bei stündlich und täglich unzähligen riskanten Handlungen hat schon das Reichsgericht beschäftigt.[80] Es geht stets nur um die Schaffung einer nicht mehr tolerierten Gefahr gegenüber einem Rechtsgut, nicht um eine Pflicht, jedes Risiko zu vermeiden.[81] Die Frage der Tolerierbarkeit steht hierbei freilich nicht selten vor dem Problem, dass es oft am auf Erfahrungen beruhenden gesellschaftlichen Konsens fehlt, z.B. bei innovativen Produkten[82], aber auch bei Fragen der straftatverhütenden Unternehmensorganisation.
Gegenstand der Aufsicht ist die Tätigkeit der Unternehmensmitarbeiter. Wenn es bei der Ermittlung der Aufsichtspflicht i.S.e. Criminal Compliance darum geht, das Risiko von unternehmensnützigen Straftaten auf ein rechtspolitisch hinnehmbares Maß zu senken, so muss das Maß der gebotenen Aufsicht von den Handlungen und den Handelnden im Unternehmen abhängen. Unternehmen kommen nicht umhin, eine individuelle Auswahl und einen eigenen Zuschnitt von Maßnahmen zu treffen. Ein standardisiertes und universell anwendbares Maßnahmenbündel zur Prävention aller Anwendungsfälle kann es nicht geben.[83] Unternehmensführer bedürfen aber Leitlinien zur Gestaltung ihrer Aufsichtsinstrumente.
Ein Geschäftsleiter, der sich vor die Aufgabe einer ordnungsgemäßen Compliance-Organisation gestellt sieht, wird in der Rechtsprechung nach einem Maßfiguren-Modell beurteilt. Er hat sein Unternehmen so zu organisieren, dass der innerbetriebliche Kontrollapparat der im Verkehr des jeweiligen Unternehmenskreises erforderlichen Sorgfalt entspricht.[84] Er muss diejenige Sorgfalt aufbringen, die von einem ordentlichen Angehörigen des jeweiligen Tätigkeitsbereiches verlangt werden kann, um die Verletzung betriebsbezogener Pflichten zu verhindern.[85]
Derartige Auslegungsansätze sind unzulänglich.[86] Es handelt sich als reine Wertungen ohne empirischen Bezug um Scheinbegründungen ohne Erkenntnisgewinn.[87] Als maßgerecht wird das festgelegt, was man im jeweils zu bewertenden Fall als angemessen erachtet.[88] Eine empirische, deskriptive Komponente kann dem Verkehrskreis auch gar nicht zukommen. Jede Branche hätte es in der Hand, durch gemeinsame einheitliche Nachlässigkeit die Anforderungen immer weiter herunterzuschrauben.[89] Es bestünde die Gefahr, dass die Bestimmung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch eine Beschreibung der tatsächlich aufgebrachten Sorgfalt ersetzt wird.[90] Bei neuen Risiken und Erkenntnissen existiert ohnehin kein Vergleichsmaßstab.[91] Damit ein im Verkehr eingerissener Schlendrian nicht rechtlich gebilligt wird, ist eine normative Bestimmung der Sorgfaltsanstrengungen erforderlich.[92] Damit wird vorausgesetzt, was es gerade festzulegen gilt. Es ist überdies unklar, wie eng ein zu betrachtender Verkehrskreis gezogen werden darf.[93]
Rational verstandene und einer echten transparenten Konkretisierung zugängliche Criminal Compliance ist eine Umschreibung für das Absenken des sich aus potentiellen Straftaten ergebenden Schadenserwartungswertes. Gehörige Aufsicht, etwa nach § 130 OWiG, ist die rechtlich geschuldete Absenkung des Schadenserwartungswertes auf das rechtlich gebilligte Niveau.
Eine ideale Aufsicht verhindert Straftaten in dem Sinne, dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung durch Unternehmensmitarbeiter auf null sinkt, so dass auch der Schadenserwartungswert diesen Wert annimmt. Bezugspunkt der Aufsicht ist insofern die einzelne Straftat(möglichkeit) des Mitarbeiters, d.h. die einzelne Handlung(smöglichkeit) im strafrechtlichen Sinne. Übrigens bedarf es des unternehmerischen Kontexts hierfür nicht. Die Aufsicht z.B. der Erziehungsberechtigten über die ihnen Anvertrauten folgt denselben Grundsätzen. Für die Wahrscheinlichkeit einer individuellen Tatbegehung ist der Unternehmensbezug nur Kontext und nicht per se Gesichtspunkt.
Eine Überwachung von Menschen, die jegliche Delinquenz ausschließt, ist unmöglich. Eine Herabsetzung des Schadenserwartungswerts auf null zu verlangen, erforderte einen Verzicht auf Delegation und damit Arbeitsteilung. Die Rechtsordnung muss einen gewissen Schadenserwartungswert pro menschlicher Handlung tolerieren, um fortschreitendes menschliches Zusammenleben zu ermöglichen. Dies tut sie auch, besonders deutlich bei der Korrektur der Strafbarkeit nach Gesichtspunkten der objektiven Zurechnung unter den Stichworten "erlaubtes Risiko" und "Sozialadäquanz".[94] Gewisse statistische Wahrscheinlichkeiten eines Schadens werden hiernach dem allgemeinen menschlichen Interesse an der Vornahme der riskanten Handlung untergeordnet. Nichts anderes gilt bei der Bestimmung rechtlich gebotener Aufsicht.
Die entscheidende Frage ist die nach der Höhe des rechtlich noch geduldeten Schadenserwartungswerts. Dies ist ein Unterfall des an vielen Bereichen des Strafrechts auftauchenden Problems, Bagatellhandlungen aus der
Strafbarkeit auszuscheiden (z.B. §§ 223 I, 239 I, 240, 258 I StGB) – oder auch nicht (z.B. §§ 242, 263 StGB). Die Diskussionen im Besonderen Teil des Strafrechts beziehen sich auf eine Eintrittswahrscheinlichkeit des Erfolgs von 100 Prozent und sind nur insoweit übertragbar, als eine solche einschränkende Auslegung erst recht Handlungen erfassen muss, die sich auf niedrigere Eintrittswahrscheinlichkeiten beziehen. Aber auch hinsichtlich der Delikte ohne Bagatellgrenze kann es jedenfalls nicht so sein, dass diesbezügliche Aufsicht einen Schadenserwartungswert von Null erzielen muss. Es zeigt sich hier die bloß sekundäre Funktion der Überwachung anderer Menschen, deren rechtliche Gebotenheit anders liegen muss als die bezüglich der primären Verwirklichung einer Strafnorm.
Leider fehlen rechtssichere Kriterien zur Ermittlung der Bagatellgrenze fast völlig – und zwar sowohl bei der Auslegung der einzelnen Straftatbestände als auch bei der Ausfüllung der vagen Formel von der objektiven Zurechnung. Eine Strafrechtspflege, die für den Normadressaten vorhersehbare Anweisungen kommunizieren will, darf sich aber nicht mit dem Hinweis auf Umstände des Einzelfalls und prozessuale Remeduren begnügen. Ein gewisser Vorbildcharakter kommt der Auslegung des § 258 I StGB zu. Dies betrifft das Problem der bloß vorübergehenden Verfolgungsvereitelung. Diese soll nach (bestrittener[95]) h.M.[96] dann tatbestandsmäßig sein, wenn eine Verzögerung der Aburteilung auf geraume Zeit erreicht wurde. Die Unbestimmtheit des Begriffs "geraume Zeit" wird aber, bei unterstellter Richtigkeit der nicht unproblematischen Prämisse einer zeitweiligen Vereitelung, in der Literatur vorbildlich durch Heranziehung der quantitativen Grenze des § 229 StPO überwunden.[97]
Jede nicht gesetzlich explizite Quantifizierung ist im Ansatz angreifbar. Die Ermittlung der Zahlengrößen bereitet nicht selten große Probleme. Es dürfte aber gegenüber rein verbalen Generalklauseln einen wissenschaftlichen Vorteil darstellen, sich nicht vor einer Quantifizierung zu drücken. Mindestens gewinnt eine quantifizierte Diskussion an Transparenz und kann auch die kriminalpolitische Fragwürdigkeit einer Aufsichtspönalisierung aufzeigen.
Der rechtlich gerade noch tolerierte Schadenserwartungswert muss größer als Null sein. Andererseits muss er kleiner sein, als es der Höhe eines Menschenlebens entspricht, was sich dem § 34 StGB entnehmen lässt. Das Strafrecht kennt keinen Verzicht auf Strafe in Bagatellfällen, keinen ausdrücklichen Grundsatz "Minima non curat praetor". Wenig hilfreich sind Tatbestände, deren Formulierungen oder Auslegungen Wertgrenzen enthalten, ohne diese näher auszuführen (vgl. §§ 142, 315c, 248a StGB, vgl. auch 153 StPO). Sowohl im Strafrecht i.e.S. als auch im Ordnungswidrigkeitenrecht findet sich aber der Verzicht auf den staatlichen Sanktionsanspruch, soweit dieser fünf Euro nicht überschreitet. Die kleinstmögliche Geldstrafe beträgt gem. § 40 I, II StGB fünf Tagessätze à 1 Euro, also fünf Euro. Die kleinstmögliche Geldbuße ist gem. § 17 I OWiG fünf Euro. Gleiches gilt für das Verwarnungsgeld (§ 56 I OWiG). Auch das Mindestmaß der Ordnungs- und Zwangsmittel (Art. 6 EGStGB) ist fünf Euro. Es erscheint zutreffend, einen Schadenserwartungswert von fünf Euro pro zu beaufsichtigender Mitarbeiterhandlung im Interesse des allgemeinen modernen Wirtschaftens zu billigen.
Es ist eine Aufgabe der Empirie oder der Gesetzgebung, dem Rechtsanwender bei der Ermittlung des Schadenserwartungswerts zu helfen. Es gibt hierbei kaum zu überwindende methodische Schwierigkeiten bei der Erarbeitung von Eintrittswahrscheinlichkeiten und potentiellen Schadensumfängen, insbesondere bei Nichtvermögensdelikten und Delikten zum Schutz von Universalrechtsgütern. Diese Probleme stellen sich aber – verdeckt durch vage Begriffe – bei jeder Subsumtion von Aufsichtsanforderungen. Jeder Verurteilung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung liegt die Feststellung zugrunde, dass der Aufsichtspflichtige die Wahrscheinlichkeit einer Mitarbeiterzuwiderhandlung nicht hinreichend gesenkt hat. Bislang wurde dieser heimliche rechtlich missbilligte Schadenserwartungswert nur nicht benannt.
Alles, was den summierten Schadenserwartungswert unter der Aufsicht des Unternehmensführers beeinflusst, ist ein Kriterium der rechtlich geschuldeten Aufsichtsintensität. Der Gesamt-Schadenserwartungswert setzt sich hierbei aus der Anzahl der zu überwachenden strafrechtsrelevanten Mitarbeiterhandlung(smöglichkeit)en und dem Schadenserwartungswert pro Mitarbeiterhandlung zusammen. In diesem Sinne lässt sich der kasuistische Wildwuchs[98] zur Konkretisierung ordnungsgemäßer Unternehmensführung systematisieren und rationalisieren.
Jede Herausarbeitung von Kriterien gesteigerter Überwachung krankt aber an der Bestimmung: Was ist einfache Aufsicht? Was ist demgegenüber gesteigerte Aufsicht? Ohne Nennung von Quantitäten verlieren Vergleiche ihren Wert.
Anerkannt ist, dass der Grad der förmlichen Sicherungen abhängig ist von der Größe und Tätigkeitsbeschaffenheit des Unternehmens bzw. der Unternehmensangehörigen.[99] Dies bedarf weiterer Erörterung und Konkretisie-
rung. Die Aufsicht des Unternehmensführers umfasst alle unternehmensbezogenen Handlungen seiner Mitarbeiter. Deren Zahl bestimmt sich nach der Anzahl der Mitarbeiter multipliziert mit der Anzahl der Handlungen pro Mitarbeiter. In diesem Sinne ist das Kriterium der Unternehmensgröße richtig, aber auch trivial. Je kleiner das Unternehmen ist, umso geringer dürfen die Aufsichtsmaßnahmen sein.[100] Das bedeutet nicht, dass die Standards tiefer liegen, vielmehr kann man ihnen dort auf andere Weise genügen[101], nämlich weniger formalisiert.[102] Der Unternehmensführer kann mehr selbst übernehmen. Er hat schlicht weniger potentiell strafbare Handlungen zu überwachen. Dies liegt auch den §§ § 33 I 2 WpHG, 58a I BImSchG und 3 II ArbSchG zugrunde.
Das Kriterium der Unternehmensgröße beeinflusst mithin die allgemeine Zumutbarkeitsabwägung: Je mehr Handlungen, die Anknüpfungspunkt einer Strafbarkeit sein können, in einem Unternehmen vorgenommen werden, umso größer ist die Gesamtwahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat. Je komplexer das Unternehmen ist, umso tiefer müssen die Überwachungsketten gestaffelt werden, damit keine Überwachungsperson überfordert mit der Aufgabe ist. Der Einfluss der Mitarbeiterzahl auf die Anzahl der Überwachungspersonen beruht in Wirklichkeit also nicht auf irgendwie höheren Anforderungen pro potentiellem Straftäter, sondern nur darauf, dass mehr "Überwachungsobjekte" vorhanden sind. Auch die spezifische Branche kann die Anzahl der riskanten Mitarbeiterhandlungen beeinflussen. Richtigerweise kann hierbei die Gesellschaftsform des Unternehmens keine Rolle spielen. Irrelevant ist es auch, ob die Gesamtanzahl der Handlungen darauf zurückzuführen ist, dass relativ wenige Mitarbeiter relativ viele einzelne potentiell strafbare Handlungen vornehmen, oder relativ viele Mitarbeiter jeweils relativ wenige Handlungen.
Die Anzahl der strafrechtlich riskanten Mitarbeiterhandlungen muss mit der Wahrscheinlichkeit einer Strafbarkeit pro einzelner Handlung multipliziert werden. Die Ermittlung dieser Wahrscheinlichkeit erfordert entsprechendes empirisches Wissen. Alles, was Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer Mitarbeiterstraftat zulässt, ist Kriterium.
Die Aufsichtsanforderungen hängen von der Vielfalt, Art und Bedeutung der zu beachtenden Vorschriften ab.[103] Art und Bedeutung betreffen nicht die Tatwahrscheinlichkeit, sondern den Schadensumfang. Von einiger Brisanz ist der Gesichtspunkt der Vielfalt der zu beachtenden Vorschriften. Richtig ist: Je mehr Vorschriften die Mitarbeiter beachten müssen, umso erhöhter ist die Delinquenzgefahr der zu überwachenden Tätigkeit.[104] Dann können auch einem verantwortungsbewussten Mitarbeiter nicht selten Fehler unterlaufen.[105] Heikel ist die Anreicherung der Vielfalt als reine Zahl der Vorschriften um Aspekte der Schwierigkeit ihrer Anwendung. Haben Mitarbeiter schwierige und neue Rechtsfragen zu bewältigen, so sollen sich die Überwachungsanforderungen erhöhen.[106] Zunächst hat die Neuheit einer Vorschrift nichts mit ihrer Schwierigkeit zu tun. Immerhin ist es aber zutreffend, dass man insofern noch nicht von einer Beherrschung durch die Mitarbeiter ausgehen darf, erst recht bei ständigem Wechsel der Vorschriften.[107] Völlig unpraktikabel dürfte eine Abhängigkeit der Überwachung von der Schwierigkeit der von den Mitarbeitern zu beachtenden Vorschriften sein. Letztlich ist jede Rechtsfrage schwierig, da jede Norm Fälle klarer Anwendung und eine Fülle von Abgrenzungsschwierigkeiten birgt.
Das Tätigkeitsfeld des Unternehmens beeinflusst sowohl die Anzahl der Mitarbeiterhandlungen als auch die Wahrscheinlichkeit, dass Mitarbeiter Straftaten begehen, sowie die drohenden Schadensausmaße; vgl. auch § 25a I 4 KWG.
Dies betrifft eine erhöhte Delinquenzgeneigtheit der zu überwachenden Unternehmenstätigkeit.[108] Außer der
Abhängigkeit von Anzahl und Struktur der Produkte[109] sowie der Art des Kapitalmarktzugangs[110] ist insbesondere das Auftreten an ausländischen Märkten relevant.[111] Eine Mitarbeiterstraftat ist etwa dann erhöht wahrscheinlich, wenn das Unternehmen einen Exportbezug zu Ländern hat, die besonders für Schmiergeldzahlungen bekannt sind.[112] Auch für Unternehmen mit Geschäftsbezug zu den USA existiert wegen des weit gezogenen Anwendungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen ein besonderes Risiko.[113]
Die Anfälligkeit für Straftaten ist für jeden Mitarbeiter einzeln zu bestimmen. Je nach Art ihrer Verwendung im Unternehmen sind sie mehr oder weniger tatgefährdet. Das Risiko, dass ein Mitarbeiter z.B. ein Korruptionsdelikt begeht, sei es als Belastungs-, sei es als Entlastungskriminalität, variiert stark je nach Abteilung. Zu Korruptionsdelikten etwa neigen typischerweise Vergabe-, Beschaffungs- und Einkaufsabteilungen.[114] Die Abteilung Marketing und Vertrieb steht im Kontakt zum Kartell- und Wettbewerbsrecht[115], die Personalabteilung zum Arbeits(straf)recht. Eine besondere Art eines kriminalitätsgeneigten unternehmerischen Betätigungsfeldes ist der Missstand in einer gesamten Branche.[116] Hier soll der Unternehmensführer besonders häufig mit sorgfaltswidrigem Verhalten rechnen müssen. Dies wird aber nur dann gelten können, wenn es nahe liegt, dass im eigenen Betrieb ebenso Zuwiderhandlungen geschehen.[117] Die tatsächliche Wahrscheinlichkeit eines Mitarbeitervergehens wird durch Vergehen anderer nicht beeinflusst.
Eine Straftat ist als Rechtsbruch ein Unterfall mitarbeiterlichen Fehlverhaltens. Die Prognose hierfür wird entscheidend beeinflusst durch die jeweiligen Fähigkeiten und Eigenschaften des Mitarbeiters. Es ist anerkannt, dass die Überwachungsanforderungen steigen, wenn Mitarbeiter von geringer oder unsicherer Qualifikation oder Zuverlässigkeit als Delegatare eingesetzt werden.[118] Gesteigerte Überwachung kompensiert insofern suboptimale Mitarbeiterauswahl.[119] Bei Beschäftigung unerprobter oder unzuverlässiger Personen ist damit zu rechnen, dass Unregelmäßigkeiten vorkommen werden.[120] Unter diese "unsicheren Kandidaten"[121] fallen unvorgebildete bzw. unerfahrene Berufsanfänger[122], insbesondere aber auch im konkreten Unternehmen neu eingestellte oder erst kurze Zeit beschäftigte Mitarbeiter, die sich dort noch nicht bewährt haben.[123] Erst nach einer Phase intensiver Überwachung in einer Einarbeitungszeit kann zuverlässig beurteilt werden, ob ein Mitarbeiter den betrieblichen Anforderungen gerecht wird[124], ob seine realen Fähigkeiten nicht unter dem bescheinigten Niveau liegen.[125] Je sachkundiger und zuverlässiger ein Untergebener erscheint, desto mehr senkt sich die Überwachungs- und Aufsichtspflicht.[126] Je länger ein Untergebener (ohne Fehlleistungen) beschäftigt wird, desto eher hat er sich als zuverlässig erwiesen[127] und auch an Berufserfahrung gewonnen. Auch Hochqualifizierte und zuverlässig Erscheinende weisen aber eine Delinquenzwahrscheinlichkeit auf, die größer als Null ist. Die Kontrolle von Hochqualifizierten, Führungskräften und lange Berufserfahrenen ist also nicht völlig entbehrlich, da nicht auszuschließen ist, dass sich durch Gewöhnung oder Bequemlichkeit Fehler eingeschlichen haben.[128] Dies deckt sich mit den Erkenntnis-
sen der Wirtschaftskriminologie: Wirtschaftsstraftaten werden regelmäßig nicht zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses begangen, sondern erst später. Täter verfügen erst nach längerer Tätigkeit im Unternehmen über die Möglichkeiten und das Wissen, Delikte möglichst unentdeckt begehen zu können.[129] Auch eine exponierte Stellung im Unternehmen ist kein Indiz für gesteigerte Rechtstreue.[130]
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mitarbeiter eine Straftat begeht, ist erhöht, wenn er dies bereits in der Vergangenheit getan hat. Nach Erkenntnissen der Kriminologie sind einschlägige Vorbelastungen noch am ehesten valider Indikator für einen Rückfall.[131] Es ist anerkannt, dass Auffälligkeiten, Verstöße und Schadensfälle in der Vergangenheit die Überwachungsanforderungen erhöhen.[132]
Zu den die Wahrscheinlichkeit der Straftatbegehung steigernden Gesichtspunkten zählen nicht nur Vorstrafen. Es ist nicht erforderlich, dass bereits eine staatliche Verfolgung eingeleitet oder sogar abgeschlossen ist.[133] Als weitere Kriterien sind andere behördliche Maßnahmen[134] sowie aufgetretene Diskrepanzen von verbrieftem und tatsächlichem Leistungsstand, manifestiert etwa durch Beschwerden von Kunden[135] oder eine Häufung von Schadensmeldungen, aber auch durch unternehmensinterne Hinweise, sei es mittels eines Hinweisgebersystems oder sogar aufgrund institutionalisierter Provokateure[136], zu nennen.
Umstritten ist, ob die Sanktion eines Mitarbeiterfehlverhaltens geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Deliktsbegehung zu senken. Hier sind gewissermaßen die Grundpfeiler eines (auch) präventiv legitimierten Strafrechts betroffen. Man muss aus der Verhängung einer Sanktion, wenn sich das Strafrecht nicht ad absurdum führen möchte, schließen, dass die Indizwirkung gesteigerter Straftatbegehungswahrscheinlichkeit bei Vorbelastung durch die Sanktion (mindestens teilweise) kompensiert wurde. Erst recht, wenn aus den Vorfällen personelle Konsequenzen gezogen worden sind, kann aus der Straftat eines Mitarbeiters nicht ohne Weiteres auf eine gesteigerte Delinquenzneigung des neuen Mitarbeiters geschlossen werden.[137] Bei einem Austausch der Mitarbeiter reichen also wiederum normale Aufsichtsmaßnahmen aus.[138] Aber auch dann, wenn ein Mitarbeiter auf seiner Stelle belassen wird, muss man sich in rationalem Maße auf eine abschreckende Wirkung von in der Vergangenheit verhängten Sanktionen verlassen dürfen.[139] Insofern kann man nicht sagen, dass solche Mitarbeiter in besonderem Maße überwacht werden müssen.[140]
Ganz allgemein werden in der Literatur Frühwarnindikatorenlisten ("Red Flags") für bereits stattfindendes oder zu erwartendes strafbares Verhalten diskutiert, insbesondere anhand der Korruptionsprävention.[141] Unternehmensführer haben die Organisationspflicht zur Schaffung entsprechender Risikoerhebungssysteme. Die Beschäftigung mit der Wahrscheinlichkeit kriminellen Mitarbeiterverhaltens als Bezugspunkt des Managements von personellen Risiken kann und muss sich hierbei auf kriminologische Forschungen zur Belastungs- und Entlastungskriminalität stützen. Alles, was Menschen überhaupt zu bestimmen vermag, kann auch Beweggrund für ein wirtschaftskriminelles Verhalten werden, selbst Tugenden.[142] Beweggründe und Motive delinquierender Mitarbeiter werden seit längerem erforscht.[143] Man unterscheidet individuelle, unternehmerische und gesellschaftliche Delinquenzgründe. Der Unternehmensführer muss alle ihm zumutbar zugänglichen Indizien für eine Delinquenzneigung eines Mitarbeiters bei der Gestaltung seiner Unternehmensaufsicht berücksichtigen. Am weitesten verbreitet sind Korruption(sindikatoren) als Aspekt des mitarbeiterbezogenen Risikomanagements.[144] Die Existenz von Gefahrenindikatoren[145] lässt den
Schluss auf eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit einer Straftatbegehung durch einen Mitarbeiter zu. Hier gibt es regelrechte Checklisten.[146]
Die Rechtsprechung geht offenbar davon aus, dass die Deliktsneigung Unternehmensangehöriger in gewissen Situationen gesteigert ist. Im Rahmen der Anforderungen an die Überwachungspflichten bei horizontaler Delegation verlangt sie – gebilligt von der wohl h.L. – vor allem in Krisensituationen eine intensive Überwachung der Delegaten durch die Delegierenden.[147] Dies dürfte in seiner Allgemeinheit verfehlt sein.[148] Es entstehen überzogene Kontrollpflichten. Jegliche Pflichtendelegation in der Krise würde zum Glücksspiel. Gerade in der Krise entsteht wegen anstehender Verhandlungen mit Vertragspartnern, Kreditgebern usw. ein zusätzlicher Zeitaufwand für die Unternehmensverantwortlichen. Zu starke Beschränkungen der Delegationsbefugnis wirken prohibitiv und können wirtschaftlich sinnvollen Rettungsversuchen entgegenstehen. Der Vertrauensgrundsatz greift auch hier wiederum in seiner rationalen Gestalt: Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass in besonderen geschäftlichen Situationen die Delegatare mit erhöhter Wahrscheinlichkeit straffällig werden.
Erst recht zweifelhaft wird die eingeforderte Aufsichtsintensivierung dann, wenn man besondere Unternehmenssituationen aller Art genügen lässt, z.B. Störfälle, Betriebsunfälle[149], denkbar wären auch Re- und Neuorganisationen des Unternehmens, aber letztlich auch alle sich vom Tagesgeschäft abhebenden unternehmerischen Ereignisse. Dies wäre von der alltäglichen Ungewöhnlichkeit jeder komplexen Unternehmenstätigkeit nicht mehr abzugrenzen. Im Hinblick auf bestimmte Delikte ist es aber immerhin plausibel, dass sich die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung unter gewissen betrieblichen Umständen erhöht. Dies gilt z.B. für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), das in einer finanziellen Unternehmenskrise sicher näher liegt als bei gesunden Unternehmensfinanzen. Die recht strenge Rechtsprechung, die den Unternehmensführer verpflichtet, bei Kenntnis einer finanziellen Krisensituation durch geeignete organisatorische Maßnahmen (Sicherheitsvorkehrungen) die Begleichung sozialversicherungsrechtlicher Verbindlichkeiten sicherzustellen[150], wurzelt hierin.
Zur Berechnung des Schadenserwartungswerts muss die Anzahl der strafrechtlich riskanten Mitarbeiterhandlungen nicht nur mit der Wahrscheinlichkeit einer Strafbarkeit pro einzelner Handlung multipliziert werden, sondern auch mit der jeweils zu prognostizierenden nachteiligen Folge der Straftat. Zur frequentiellen Anfälligkeit des Betriebs für Verstöße kommt mithin das Kriterium der Gefahrenträchtigkeit der einzelnen Geschäftstätigkeit.[151] Die Schadensträchtigkeit einer strafbaren Mitarbeiterhandlung beeinflusst die Aufsichtsintensität.[152] Wenn eine Verletzung besonders gravierende Folgen haben kann[153], also eine erhöhte Gefahrenlage vorliegt[154], sind weitergehende Maßnahmen zumutbar. Insbesondere gilt dies bei Gefahren für Leib und Leben.[155] Dies korrespondiert in Delegationsverhältnissen mit der Wichtigkeit der übertragenen Aufgabe.[156] Je mehr gefährliche Funktionen bei einer einzigen Person liegen, desto umfangreicher müssen die laufenden Kontrollen sein.[157] Andererseits bedeutet ein großes Ausmaß der Gefahr nicht, dass Aufsichtspflichtige überhaupt nicht mehr auf Untergebene vertrauen dürfen.[158] Sonst wäre z.B. auch und gerade im medizinischen Bereich, in dem es regelmäßig um Lebensgefahren geht, für den Vertrauensgrundsatz kein Raum. Freilich sind erhöhte Voraussetzungen und reduzierte Rechtsfolgen des Vertrauens durchaus mit den Grundsätzen der Fahrlässigkeitshaftung bei Arbeitsteilung zu vereinbaren. Bei allem gilt es aber zu berücksichtigen, dass das unternehmerische Handeln ein gesellschaftlich erwünschtes und grundsätzlich rechtstreues Umfeld darstellt.[159]
Die Schadensträchtigkeit der Mitarbeiterhandlung betrifft grundsätzlich nicht nur Gefahren für Opfer der Straftat, sondern auch Gefahren für das Unternehmen selbst, auch und gerade bei vermeintlich unternehmensnützlicher Unternehmenskriminalität. Relevant ist dies insbesondere im Rahmen des § 91 II AktG. Die dem Unternehmen drohenden Nachteile beeinflussen die geschuldete Aufsichtsintensität aber im Rahmen der strafrechtli-
chen Normen nicht. Dies wäre eine unzulässige Umdeutung einer gesellschaftsrechtlichen Binnenpflicht in eine strafrechtliche Außenpflicht.[160]
Criminal Compliance als rechtlich gebotene Summe aller Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von unternehmensnützigen Straftaten ist dann hinreichend, wenn es gelingt, den Schadenserwartungswert jedes Mitarbeitereinsatzes auf das rechtlich noch tolerierte Maß zu beschränken. Wie dies geschieht, ist im Ausgangspunkt einerlei.[161] Dies hat Konsequenzen für das so verstandene "Rechtsgebiet" Criminal Compliance: Zwar lassen sich verschiedene Bausteine eines Compliance-Systems isolieren, die sich in Rechtsprechung, Wissenschaft und Praxis herausgebildet haben ("Compliance-Tools).[162] Im Grunde besteht aber (von Spezialgesetzen abgesehen) bei keiner einzelnen Maßnahme als solcher eine Rechtspflicht zu ihrer Einführung. Defizite in einem Bereich können durch Anstrengungen in einem anderen ausgeglichen werden. Der Streit um eine Rechtspflicht zur Errichtung einer Compliance-Organisation ist insofern unergiebig. Dies betrifft die Compliance-Organisation insgesamt, aber letztlich auch die Frage der rechtlichen Gebotenheit jeder einzelnen Maßnahme. Rechtlich geschuldet ist allein die Absenkung des Schadenserwartungswerts auf das rechtlich tolerierte Niveau. Hinzu kommt eine gewissermaßen rechtspraktische Verpflichtung angesichts einer Rechtsprechung, die dazu neigt, aus einer Mitarbeiterstraftat auf unzureichende Aufsicht zu schließen. Je mehr Aufsichtsinstrumente eingesetzt werden, umso eher wird sich die Unternehmensorganisation als gerichtsfest erweisen.
* Der Autor ist Inhaber der Professur für Strafrecht (Lehrprofessur) an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg.
[1] Hierzu und zur Criminal Compliance allgemein Bock ZIS 2009, 68.
[2] Vgl. nur BGH NStZ 1997, 545, 546; BGH NStZ 1986, 34; OLG Koblenz MDR 1973, 606; OLG Düsseldorf wistra 1999, 115, 116; Meier NJW 1992, 3193, 3195.
[3] Statt aller Fischer, StGB, 57. Aufl. (2010), § 13 Rn. 42 sowie § 357 Rn. 5; BGHSt 4, 22; zu § 357 StGB BayObLGSt 51, 199; zum Wehrstrafrecht Schölz/Lingens, WStG, 4. Aufl. (2000), § 41 Rn. 10; RMG 1, 131; RMG 4, 293; RMG 10, 90; zum Völkerstrafrecht Werle, Völkerstrafrecht, 2. Aufl. (2007), Rn. 459 f., 476; Weigend, in: MüKo-StGB, (2009), § 4 VStGB Rn. 48; Ambos, Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts, (2002), S. 688 f.
[4] Vgl. Lenckner, in: Bockelmann (Hrsg.), FS Engisch, 1969, 490, 500.
[5] Vgl. zu § 266a StGB BGH NJW 2002, 2480, 2481; zum Völkerstrafrecht Weigend, in: MüKo-StGB (Fn. 3), § 4 VStGB Rn. 51.
[6] Hermanns/Kleier, Grenzen der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen, 1987, S. 68.
[7] Alexander, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Wahrung der Verkehrssicherungspflichten in Unternehmen, (2005), S. 195 f.; Stree, in. Schönke/Schröder, 27. Aufl. (2006), vor § 13 Rn. 152; vgl. auch BGH NStZ 2002, 421, 423; OLG Hamm VRS 34, 149.
[8] Dannecker, in: Amelung (Hrsg.), Individuelle Verantwortung und Beteiligungsverhältnisse bei Straftaten in bürokratischen Organisationen, (2000), 209, 216.
[9] Weigend, in: LK, 12. Aufl. (2007), § 13 Rn. 65.
[10] Rogall, in: KK-OWiG, 3. Aufl. (2006), § 130 Rn. 38; unklar Hilgers, Verantwortlichkeit von Führungskräften in Unternehmen für Handlungen ihrer Mitarbeiter, 2000, S. 30.
[11] Zu § 13 StGB vgl. nur Kühl, AT, 6. Aufl. (2008), § 18 Rn. 27; zu § 130 OWiG, in dessen Wortlaut das Merkmal ausdrücklich vorkommt, vgl. nur Rogall, in: KK-OWiG (Fn. 10), § 130 Rn. 37 ff.; zum Völkerstrafrecht Werle (Fn. 3), Rn. 76 ff.; Weigend, in: MüKo (Fn. 3), § 4 VStGB Rn. 49; Weigend, in: MüKo-StGB (Fn. 3), § 13 VStGB Rn. 17.
[12] Többens NStZ 1999, 1, 4 zu § 130 OWiG; Rogall, in: KK-OWiG, (Fn. 10), § 130 Rn. 43 ff.
[13] So Többens NStZ 1999, 1, 4 zu § 130 OWiG; Rogall, in: KK-OWiG, (Fn. 10), § 130 Rn. 43 ff. (allerdings verwendet Rogall in Rn. 43 auch den Maßstab "Aufsichtsmaßnahmen, von denen keinerlei Verhaltensbeeinflussung ausgehen kann", wovon man doch wohl nur sprechen kann, wenn die Chance Null beträgt).
[14] Rogall, in: KK-OWiG, (Fn. 10), § 130 Rn. 44 ff.
[15] A.A. (oder missverständlich) Kolbe NZA 2009, 228, 230: "Gegen vorsätzlichen Rechtsbruch ist jedes Compliance-System machtlos. Was sonst hätte Siemens tun sollen, als den Arbeitnehmer mit schriftlicher Weisung (Regelwerk "Organisations- und Aufsichtspflichten im Unternehmen") auf Redlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu verpflichten?"; gewiss lassen sich vielfache Kontrollmaßnahmen denken, die möglich und allenfalls unzumutbar sind.
[16] BGHSt 25, 158, 163 = BGH NJW 1973, 1511, 1513 f.; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 311, 312; OLG Stuttgart NJW 1977, 1410.
[17] Vgl. Alexander, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Wahrung der Verkehrssicherungspflichten in Unternehmen, (2005), S. 238.
[18] Vgl. nur, auch zum Folgenden, Stree, in: Schönke/Schröder, (Fn.7), vor § 13 Rn. 149, ferner Weigend, in: LK, (Fn. 9), § 13 Rn. 63; vgl. auch das Völkerstrafrecht, hierzu Werle, Völkerstrafrecht, 2. Aufl. (2007), Rn. 477; Weigend ZStW 2004, 999, 104.
[19] BGH NStZ 2000, 415; BGH NJW 2003, 526.
[20] Weigend, in: LK (Fn. 9), § 13 Rn. 63.
[21] Rogall, in: KK-OWiG (Fn. 10), § 130 Rn. 38, 48.
[22] Vgl. BGH NJW 2002, 2480, 2481 ("ungeschriebenes Tatbetsandsmerkmal"); BGH NJW 2009, 3173, 3175 ; die ältere Rechtsprechung ist aber uneinheitlich, vgl. RGSt 58, 59; 58, 227; 77, 127; BGHSt 6, 57; BGH NJW 1964, 731, 732; für Tatbestandswirkung auch Fischer (Fn. 3), § 13 Rn. 16; Stree, in: Schönke/Schröder(Fn. 7), vor § 13 Rn. 155; Weigend, in: LK (Fn. 9), § 13 Rn. 68; zur Zumutbarkeit als Grenze zivilrechtlich gebotener Sicherungsmaßnahmen vgl. Wagner, in: MüKo-BGB, 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 258 mit Nachweisen zur Rechtsprechung; im Völkerstrafrecht spricht man auch von Angemessenheit, vgl. nur Weigend, in: MüKo-StGB (Fn. 3), § 4 VStGB Rn. 49; Weigend, in: MüKo-StGB, 2009, § 13 VStGB Rn. 17; Ambos, Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts, (2002), S. 688.
[23] So aber z.B. Köhler, AT, 6. Aufl. (1997), S. 297 f.
[24] So die wohl h.L., vgl. nur Kühl AT, 6. Aufl. (2008), § 18 Rn. 140; Roxin, Strafrecht AT II, (2003), § 31 Rn. 233 f.
[25] Stree, in: Schönke/Schröder(Fn. 7), vor § 13 Rn. 155.
[26] Rogall, in: KK-OWiG, (Fn. 10), § 130 Rn. 49; vgl. auch etwa KG VRS 1986, 29, 30; OLG Düsseldorf wistra 1999, 115, 116.
[27] Vgl. Stree, in: Schönke/Schröder (Fn. 7) vor § 13 Rn. 156.
[28] Vgl. aber Dannecker, in: Amelung (Hrsg.), Individuelle Verantwortung und Beteiligungsverhältnisse bei Straftaten in bürokratischen Organisationen, (2000), 209, 234; vgl. auch Alexander a.a.O. (Fn. 17) S. 56.
[29] Vgl. Bosch, Organisationsverschulden in Unternehmen, 2002, S. 356 f.
[30] Heine, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen, (1995), S. 139 f.
[31] Vgl. nur Fischer (Fn. 3) § 13 Rn. 44.
[32] Dies wird zivilrechtlich genauso gesehen, vgl. Sprau, in: Palandt, 68. Aufl. 2009, § 823 Rn. 51; zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit BGH NJW 2007, 762.
[33] Mayer, Strafrechtliche Produktverantwortung bei Arzneimittelschäden, (2008), S. 174; vgl. auch Wagner, in: MüKo-BGB (Fn. 22) § 823 Rn. 259.
[34] OLG Koblenz MDR 1973, 606; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 151; vgl. auch OLG Düsseldorf wistra 1999, 115, 116; BGHSt 7, 336, 349, 351; BGH wistra 2000, 137, 141.
[35] Tessin BB 1987, 984, 988; Alexander a.a.O. (Fn. 17), S. 251.
[36] Hermanns/Kleier a.a.O. (Fn. 6), S. 44.
[37] Bosch a.a.O. (Fn. 29) S. 501.
[38] Vgl. Bürkle BB 2005, 565, 566.
[39] Schneider/Schneider ZIP 2007, 2061.
[40] Vgl. Hilgers, Verantwortlichkeit von Führungskräften in Unternehmen für Handlungen ihrer Mitarbeiter, 2000, S. 138.
[41] Vgl. Schünemann JA 1975, 575; Schwartz, Strafrechtliche Produkthaftung, 1999, S. 77; LG Aachen JZ 1971, 507, 515.
[42] Schünemann JA 1975, 575.
[43] Schünemann JA 1975, 575; Kuhlen JZ 1994, 1142, 1146.
[44] Ransiek, Unternehmensstrafrecht, (1996), S. 27.
[45] Vgl. Prittwitz, Strafrecht und Risiko, (1993), S. 297ff.; Mayer, Strafrechtliche Produktverantwortung bei Arzneimittelschäden, (2008), S. 174.
[46] Vgl. auch Wagner, in: MüKo-BGB (Fn. 22), § 823 Rn. 259.
[47] Vgl. Adams/Shavell GA 1990, 337, 344; Wagner, in: MüKo-BGB, 5. Aufl. 2009, § 831 Rn. 37; Wagner, in: MüKo-BGB, 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 259; Sprau, in: Palandt (Fn. 32), § 823 Rn. 51, jeweils mit Nachweisen zu entsprechenden Äußerungen in der (Zivil)Rechtsprechung.
[48] Wagner, in: MüKo-BGB (Fn. 22), § 823 Rn. 259.
[49] Wagner, in: MüKo-BGB (Fn. 22), § 823 Rn. 259f. unter Hinweis darauf, dass der BGH (NJW 1984, 801, 802) die Orientierung an einem wirtschaftlichen Kalkül zwar ausdrücklich ablehnt, der Sache nach aber praktiziert (z.B. BGHZ 58, 149, 158; BGHZ 108, 273; BGH NJW-RR 2005, 251, 253; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459, 1460).
[50] Mayer a.a.O. (Fn. 33), S. 174.
[51] Vgl. Mayer a.a.O. (Fn. 33), S. 174; Wolf DStR 2002, 1729, 1730 ("Value at Risk" als Bestimmung des maximalen Schadens innerhalb einer vorgegebenen Periode auf Basis statistische Berechnungen); Sprau, in: Palandt (Fn. 32), § 823 Rn. 51; Belling, in: Staudinger, BGB, 15. Aufl. 2008, § 831 Rn. 94 ("Strengere Anforderungen sind bei höheren Verrichtungen zu stellen, die mit erhöhter Verantwortung oder mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit, besonders für Menschenleben verbunden sind."); BGH (Z) NJW-RR 2005, 251; vgl. auch schon RGZ 142, 356.
[52] Kuhlen JZ 1994, 1142, 1146; Kuhlen, in: Arnold/Burkhardt/Gropp/Heine/Koch/Lagodny/Perron/Walther (Hrsg.), FS Eser, (2005), 359, 366.
[53] Vgl. Herzberg, Die Verantwortung für Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Betrieb, 1984, S. 1, 3.
[54] Vgl. zum Arzneimittelstrafrecht (§ 5 AMG) Mayer a.a.O. (Fn. 33), S. 193; vgl. ferner Heine a.a.O. (Fn. 30), S. 132; LG Aachen JZ 1971, 507, 515 f. (Contergan); Große Vorholt, Behördliche Stellungnahmen in der strafrechtlichen Produkthaftung, (1997), S. 94.
[55] Stree, in: Schönke/Schröder (Fn.7) vor § 13 Rn. 156.
[56] BGHSt 25, 158, 163 = BGH NJW 1973, 1511, 1513 f.; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 311, 312; OLG Stuttgart NJW 1977, 1410; anders (für eine Berücksichtigung bei der Erforderlichkeit) Alexander a.a.O. (Fn. 17), S. 238.
[57] Spindler, Unternehmensorganisationspflichten, (2001).
[58] Spindler a.a.O. (Fn. 57), S. 1043.
[59] Vgl. Spindler, a.a.O. (Fn. 57), S. 393 f., 397.
[60] Lösler, Compliance im Wertpapierdienstleistungskonzern, 2003, S. 68.
[61] Spindler a.a.O. (Fn. 57), S. 386, 1045.
[62] Vgl. zum Folgenden Spindler a.a.O. (Fn. 57),S. 433, 1045 f., 1057.
[63] Rotsch, Individuelle Haftung in Großunternehmen, 1998, S. 79; vgl. auch Abschlussbericht der Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems, 2000, S. 192.
[64] Spindler a.a.O. (Fn. 57), S. 395 f.
[65] Spindler a.a.O. (Fn. 57), S. 409.
[66] Spindler a.a.O. (Fn. 57), S. 1045 f.
[67] Schürmann, Aufsichtspflichtverletzungen im Spannungsfeld zwischen dem Strafrecht und dem Zivilrecht, (2005), S. 240.
[68] Vgl. Spindler a.a.O. (Fn. 57), S. 427, 435.
[69] Vgl. Spindler a.a.O. (Fn. 57), S. 411.
[70] Vgl. Mayer a.a.O. (Fn. 33), S. 174, der eine Wahrscheinlichkeit der Erreichung des mit der Handlung erstrebten Nutzens in die Abwägung einstellt.
[71] Kuhlen, in: Arnold/ Burkhardt/ Gropp/ Heine/Koch/Lagodny/Perron/Walther (Hrsg.), (Fn. 52), 359, 366.
[72] BGHSt 4, 20, 23.
[73] Weigend, in: LK (Fn. 9), § 13 Rn. 69.
[74] So BGHSt 37, 106, 122 (Lederspray); Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl. (2008), Rn. 945; vgl. auch Dannecker, in: Amelung (Hrsg.), (Fn. 8), 209, 235
[75] Vgl. Herzberg a.a.O. (Fn. 53), S. 185.
[76] Dannecker, in: Amelung (Hrsg.), (Fn. 8), 209, 233.
[77] So aber Dannecker, in: Amelung (Hrsg.), (Fn.8), 209, 235.
[78] Kuhlen, in: Maschmann (Hrsg.), Corporate Compliance und Arbeitsrecht, 2009, 11, 27.
[79] Große Vorholt a.a.O. (Fn. 54), S. 94; vgl. auch Ladeur KritV 1991, 241, 248.
[80] RGSt. 30, 25, 27.
[81] Dannecker, in: Amelung (Hrsg.), (Fn. 8), 209, 214; vgl. schon RGSt 30, 25, 27.
[82] Vgl. Mayer a.a.O. (Fn. 33) S. 173.
[83] Pies/Sass/Meyer zu Schwabedissen, Prävention von Wirtschaftskriminalität, 2005, S. 193.
[84] Schünemann, Unternehmenskriminalität und Strafrecht, (1979), S. 107.
[85] Siehe etwa zu § 130 OWiG OLG Düsseldorf wistra 1999, 115, 116; vgl. König, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. (2006), § 130 Rn. 12; Rotberg, OWiG, 5. Aufl. (1975), § 130 Rn. 3; Rebmann/Roth/Herrmann, OWIG, 3. Aufl. 13. Lfg. (2008), § 130 Rn. 14.
[86] Bosch a.a.O. (Fn.29), S. 395 ff.; vgl. auch Schünemann JA 1975, 575; Maschke, Aufsichtspflichtverletzungen in Betrieben und Unternehmen, (1997), S. 38; Demuth/Schneider BB 1970, 642, 648; Tessin BB 1987, 984, 986.
[87] Vgl. auch Herzberg a.a.O. (Fn. 53), S. 167 f.
[88] Hilgendorf, Strafrechtliche Produzentenhaftung in der "Risikogesellschaft", 1993, S. 155; Alexander a.a.O. (Fn. 17), S. 100; vgl. auch Mayer a.a.O. (Fn. 33), S. 272 f.
[89] Schwartz, Strafrechtliche Produkthaftung, (1999), S. 77.
[90] Bosch a.a.O. (Fn. 29), S. 396.
[91] Bosch a.a.O. (Fn. 29),S. 399.
[92] Vgl. zum Zivilrecht Wagner, in: MüKo-BGB (Fn. 22), § 823 Rn. 262.
[93] Bosch a.a.O. (Fn. 29), S. 400.
[94] Vgl. nur Fischer (Fn. 3) vor § 32 Rn. 12 f.
[95] Z.B. Hoyer, in: SK-StGB, § 258 Rn. 17.
[96] Vgl. BGHSt 15, 18, 21; BGHSt 45, 97, 100f.; BGH NJW 1984, 135; Fischer (Fn. 3), § 258 Rn. 8.
[97] Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. (2007), § 258 Rn. 4.
[98] Bussmann/Matschke CCZ (2009), 132.
[99] Vgl. Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 177. Aufl. (2009), § 130 OWiG Rn. 12; Rotberg, OWiG, 5. Aufl.(1975), § 130 Rn. 3; Bohnert, OWiG, 2. Aufl. (2007), § 130 Rn. 18; König, in: Göhler, OWiG (Fn. 85), § 130 Rn. 10; Lemke/Mosbacher, OWiG, 2. Aufl. (2005), § 130 Rn. 12; Rebmann/Roth/Herrmann, OWIG, 3. Aufl. 13. Lfg. (2008), § 130 Rn. 14; Demuth/Schneider BB 1970, 642, 648; Scharpf DB 1997, 737, 739; Maschke, Aufsichtspflichtverletzungen in Betrieben und Unternehmen, 1997, S. 50; Lensdorf CR 2007, 413, 416; Alexander a.a.O. (Fn. 17), S. 235; Wehnert, in: Hanack/Hilger/Mehle/Widmaier (Hrsg.), FS Rieß, 2002, 811, 824f.; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 311; OLG Düsseldorf wistra 1991, 38, 39; OLG Düsseldorf wistra 1999, 115, 116; OLG Hamm GewArch 194, 190; OLG Hamm VRS 20, 465; OLG Hamm 1 Ss OWi 634/03; OLG Hamm wistra 2003, 469; OLG Koblenz MDR 1973, 606; OLG Schleswig SchlHA 1975, 197; vgl. auch das Pressrecht: RGSt 23, 274, 276 ("die Größe des Verlagsgeschäfts, der Umfang der Zeitschrift"); Löffler NJW 1965, 942, 945; sowie die Geldwäschebekämpfung: Teichmann/Achsnich, in: Herzog/Mülhausen (Hrsg.), Geldwäschebekämpfung und Gewinnabschöpfung, (2006), § 31 Rn. 91 ("Der Umfang der zu ergreifenden Sicherungsvorkehrungen ist inhaltlich zu differenzieren nach dem materiellen Umfang des Geschäftsbetriebes und der personellen Größe.").
[100] OLG Stuttgart NJW 1977, 1406: "Kleinbetrieb mit einer überschaubaren und damit leicht kontrollierbaren Anzahl von Angestellten"; Pieth, in: Sutter- Somm/Hafner/Schmid/Seelmann (Hrsg.), Risiko und Recht, (2004), 597, 609; Spindler, in: MüKo-AktG, 3. Aufl. (2008), § 91 Rn. 19; vgl. auch MaRisk AT 1; MaRisk AT 4.4 Rn. 1.
[101] Pieth, in: Sutter-Somm/Hafner/Schmid/Seelmann (Hrsg.), (Fn. 100), 597, 609
[102] Mittelsdorf, Unternehmensstrafrecht im Kontext, (2007), S. 214.
[103] Senge, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 177. Aufl. (2009), § 130 OWiG Rn. 12; OLG Hamm GewArch 1974, 190; OLG Hamm VRS 20, 465; OLG Schleswig SchlHA 1975, 197.
[104] Alexander a.a.O. (Fn. 17), S. 241.
[105] Busch, Unternehmen und Umweltstrafrecht, 1997, S. 501.
[106] BGHSt 27, 196, 202; OLG Stuttgart wistra 1987, 35; OLG Koblenz VRS 50, 54; vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWIG, 3. Aufl. 13. Lfg. 2008, § 130 Rn. 14; Senge, in: Erbs/Kohlhaas a.a.O. (Fn. 103), § 130 OWiG Rn. 18.
[107] König, in: Göhler, OWiG (Fn. 85), § 130 Rn. 13; Achenbach, in: Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl. (2008), I 3 Rn. 55.
[108] Alexander a.a.O. (Fn. 17), S. 241.
[109] Vgl. Braun, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl. 2008, § 25a Rn. 77; vgl. auch Heine a.a.O. (Fn. 30), S. 134f. ("Komplexität des Betriebssystems"); Langweg, in: Fülbier/Aepfelbach/Langweg (Hrsg.), GwG, 5. Aufl. 2006, § 14[a.F.]Rn. 74; Mülhausen, in: Herzog/Mülhausen (Hrsg.), Geldwäschebekämpfung und Gewinnabschöpfung, 2006, § 43 Rn. 40, 42f.
[110] Vgl. Spindler, in: MüKo-AktG (Fn. 100), § 91 Rn. 24; BT-Drs. 13/9712 S. 11, 15.
[111] Passarge NZI 2009, 86, 87 ("internationale Aufstellung"); vgl. auch Mülhausen, in: Herzog/Mülhausen (Hrsg) (Fn. 109), § 43 Rn. 41 ("Das Gefährdungsrisiko der Geschäftsbereiche hängt auch vom geographischen und infrastrukturellen Umfeld ab").
[112] Spindler, in: MüKo-AktG, (Fn. 100), § 91 Rn. 20.
[113] Spindler, in: MüKo-AktG, (Fn. 100), § 91 Rn. 20.
[114] Hauschka AG 2004, 461, 472; Rodewald/Unger BB 2006, 113, 116; Vahlenkamp/Knauß, Korruption, 1995, S. 40.
[115] Rodewald/Unger BB 2006, 113, 116.
[116] Maschke, Aufsichtspflichtverletzungen in Betrieben und Unternehmen, (1997), S. 41, BGH wistra 1982, 34, 35 m. Anm. Möhrenschlager; Alexander a.a.O. (Fn. 17) S. 244 f.
[117] Vgl. auch Hermanns/Kleier a.a.O. (Fn.6), S. 70.
[118] Senge, in: Erbs/Kohlhaas, (Fn. 103), § 130 OWiG Rn. 12; OLG Hamm VRS 40, 129; 41, 394; OLG Düsseldorf wistra 1991, 38; Brenner DRiZ 1975, 72, 75; Achenbach, in: Achenbach/Ransiek (Fn. 107),I 3 Rn. 55; zum Beispiel der Abfallentsorgung Hecker MDR 1995, 757, 760 ("Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit oder technischen Kompetenz des beseitigers aufkommen lassen"); vgl. auch BGH NJW 1964, 1283, 1284; BGH NStZ 2002, 421, 423; Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, (Fn. 7), § 15 Rn. 152.
[119] Alexander a.a.O. (Fn. 17), S. 243; Belling, in: Staudinger (Fn. 51), § 831 Rn. 97.
[120] OLG Koblenz VRS 50, 54; Senge, in: Erbs/Kohlhaas (Fn. 103), § 130 OWiG Rn. 18; Belling, in: Staudinger (Fn. 51), § 831 Rn. 106.
[121] Belling, in: Staudinger (Fn. 51), § 831 Rn. 97.
[122] BGH (Z) NJW 1988, 2298.
[123] OLG Schleswig VRS 58, 384, 386; OLG Hamm GewArch 1973, 121; BayObLG NJW 2002, 766, 767; Demuth/Schneider BB 1970, 642, 648; Eidam, Unternehmen und Strafe, 2. Aufl. (2001), S. 196 f.; Otto, in: Hoyer/Müller/Pawlik/Wolter (Hrsg.), FS Schroeder (2006), 339, 345; vgl. auch Sprau, in: Palandt (Fn. 32), § 831 Rn. 13; BGH NJW 2003, 288.
[124] BGH NJW 2002, 2480: "Jedenfalls nach einer angemessenen und beanstandungsfreien Einarbeitungszeit darf er sich dann grundsätzlich auf die Erledigung dieser Aufgaben durch den von ihm Betrauten verlassen, solange zu Zweifeln kein Anlass besteht (vgl. BGHZ 133, 370 [378]= NJW 1997, 130 = LM H. 2/1997 § 823[Be]BGB Nr. 45)."
[125] Vgl. Wilhelm, Verantwortung und Vertrauen bei Arbeitsteilung in der Medizin, (1984), S. 97, 115.
[126] Schlüchter, in: Eser/Kullmann/Meyer-Goßner/Odersky/Voss (Hrsg.), FS Salger (1995), 139, 160; Bussmann/Matschke CCZ 2009, 132, 135; a.A. Alexander a.a.O. (Fn. 17), S. 207; vgl. auch das Pressrecht: RGSt 23, 274, 276 ("die Persönlichkeiten des Verlegers und der von ihm bestellten Redakteure").
[127] OLG Celle NJW 1969, 759, 760; vgl. auch BayObLG NJW 2002, 766, 767; OLG Hamm MDR 1978, 598.
[128] Hegnon CCZ 2009, 57, 62; vgl. auch BGH NJW 1980, 1901, 1902; OLG Köln VersR 1989, 708, 709; OLG Bamberg VersR 1994, 813, 815; OLG Düsseldorf WuE/E OLG 1893, 1897.
[129] Bussmann/Salvenmoser NStZ 2006, 203, 207; Bussmann/Matschke CCZ 2009, 132, 135
[130] Bussmann/Matschke CCZ 2009, 132, 135.
[131] Bussmann/Matschke CCZ 2009, 132, 134.
[132] OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 311; KG VRS 70, 29, 30; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 231; OLG Hamm GewArch 1973, 121; OLG Koblenz VRS 50, 54, 57; OLG Schleswig SchlHA 1981, 91; OLG Hamm GewArch 1973, 121; OLG Düsseldorf WuW/E OLG 1893, 1897; Brenner DRiZ 1975, 72, 75; Demuth/Schneider BB 1970, 642, 648; Hüneröder, Die Aufsichtspflichtverletzung im Kartellrecht, 1989, S. 118; Maschke, Aufsichtspflichtverletzungen in Betrieben und Unternehmen, 1997, S. 41, 50; Doms, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmers für den Arbeitsschutz im Betrieb, 2006, S. 196; Dannecker, in: Amelung (Hrsg) (Fn. 8), 209, 225; König, in: Göhler, OWiG (Fn. 85), § 130 Rn. 13; Rebmann/Roth/Herrmann, OWIG, 3. Aufl. 13. Lfg. 2008, § 130 Rn. 14; Sprau, in: Palandt (Fn. 32), § 831 Rn. 13; Belling, in: Staudinger (Fn. 51), § 831 Rn. 97; Mittelsdorf, Unternehmensstrafrecht im Kontext, 2007, S. 66; Spindler, in: MüKo-AktG (Fn. 100), § 91 Rn. 19; Bussmann/Matschke CCZ 2009, 132, 133; Mengel, Compliance und Arbeitsrecht, 2009, S. 4.
[133] Alexander a.a.O. (Fn. 17), S. 244.
[134] Große Vorholt, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl. (2007), Rn. 63.
[135] KG JR 1972, 121; Senge, in: Erbs/Kohlhaas (Fn. 103), § 130 OWiG Rn. 18.
[136] Zimmer/Stetter BB 2005, 1445, 1451.
[137] So aber BayObLG NJW 2002, 766; Bussmann/Matschke CCZ 2009, 132, 133.
[138] Hermanns/Kleier a.a.O. (Fn. 6), S. 40.
[139] Hermanns/Kleier a.a.O. (Fn. 6), S. 71.
[140] So aber Belling, in: Staudinger (Fn. 51), § 831 Rn. 99.
[141] Vgl. Z.B. Vahlenkamp/Knauß, Korruption, (1995), S. 88 ff., 153 ff.; Benz/Heißner/John, in: Dölling (Hrsg.), Handbuch der Korruptionsprävention, (2007), S. 67 ff.; auch § 91 II AktG setzt auf ein frühes Erkennen von fortbestandsgefährdenden Entwicklungen; vgl. auch Wirtz WuW 2001, 342, 350.
[142] Zirpins/Terstegen, Wirtschaftskriminalität, (1963), S. 44.
[143] Schneider NStZ 2007, 555, 558 ff.; vgl. auch Zybon, Wirtschaftskriminalität als gesamtwirtschaftliches Problem, (1973), S. 44 ff.; kritisch zu Persönlichkeitsmerkmalen als Ursachen von Wirtschaftskriminalität Opp, Soziologie der Wirtschaftskriminalität, (1975), S. 110 ff.; Weckert, in: Deutsche Kriminologische Gesellschaft e.V. (Hrsg.), Betriebskriminalität, 1976, 7, 12 ff.
[144] Benz/Heißner/John, in: Dölling (Hrsg.) (Fn. 141), S. 67 ff.
[145] Heine a.a.O. (Fn. 30), S. 133; Vahlenkamp/Knauß, Korruption, 1995, S. 46 f.; Wolf DStR 2002, 1729, 1730; Bannenberg, Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, 2002, S. 456 ff.; Greeve, Korruptionsdelikte in der Praxis, 2005, S. 22ff.; Dölling, in: Dölling (Hrsg.) (Fn. 141), S. 31; Korte, in: Dölling (Hrsg.) (Fn.141), S. 354; Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundsverwaltung, 2004, Anlage 2, II.
[146] Vgl. Stephan/Seidel, in: Hauschka (Hrsg.), Corporate Compliance, 2. Aufl. 2010, § 25 Rn. 249 ff.
[147] BGHSt 37, 106, 124; zu § 266 StGB: BGH (Z) NJW 1997, 130, 132 und BGH (S) NJW 2002, 2480; Schlüchter, in: Eser/Kullmann/Meyer-Goßner/Odersky/Voss (Hrsg.), FS Salger, (1995), 139, 163; Schall, in: Schünemann (Hrsg.), Deutsche Wiedervereinigung, Band III - Unternehmenskriminalität, 1996, 99, 115; Roxin, Strafrecht AT 2, 2003, § 32 Rn. 142.
[148] Große Vorholt, Wirtschaftsstrafrecht (Fn. 134), Rn. 59.
[149] So Busch a.a.O. (Fn. 105), S. 505.
[150] BGH NJW 2002, 2480; BGH GmbHR 2001, 236, 237; hierzu Huff, Die Freizeichnung von strafrechtlicher Verantwortlichkeit durch Pflichtendelegation im Unternehmen, 2008, S. 118.
[151] Vgl. auch Ransiek a.a.O. (Fn. 44), S. 41: "Je höher aber das betroffene Rechtsgut zu bewerten ist, desto weiter ist der Pflichtenkreis."; S. 108: "Je größer der drohende Schaden, desto stärkere Anforderungen sind an die Aufsichtspflicht zu stellen"; Braun, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, (Fn. 109), § 25a Rn. 288.
[152] Alexander a.a.O. (Fn. 17), S. 207, 241; Otto, in: Hoyer/Müller/Pawlik/Wolter (Hrsg.), (Fn. 123), 339, 345; Raum, in: Wabnitz/Janovsky (Hrsg.), Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl. 2007, 4. Kapitel, Rn. 43; BGHSt 47, 224; BGHSt 37, 184, 187.
[153] KG wistra 1999, 375; BGH NStZ 2002, 421, 423; vgl. auch zivilrechtlich Wagner, in: MüKo-BGB (Fn. 22), § 823 Rn. 302; Belling, in: Staudinger (Fn. 51), § 831 Rn. 105; BGH (Z) NJW 2003, 288, 290.
[154] Vgl. Hecker MDR 1995, 757, 760 am Beispiel der delegierten Abfallentsorgung; Tessin BB 1987, 984, 987; Doms a.a.O. (Fn. 132), S. 196.
[155] BGH NStZ 2002, 421, 423 (Wuppertaler Schwebebahn).
[156] Alexander a.a.O. (Fn. 17), S. 235.
[157] Braun, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, (Fn. 109), § 25a Rn. 265.
[158] Renzikowski StV 2009, 443, 446; Freund NStZ 2002, 425.
[159] Kudlich, Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, 2004, S. 233.
[160] Vgl. Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder (Fn. 7), § 15 Rn. 223a: "§ 91 Abs. 2 AktG verpflichtet zwar zur Einrichtung eines Frühwarnsystems, hierdurch werden aber nur die AG bzw. ihre Anteilseigner, nicht aber Dritte geschützt, so dass keine zusätzlichen strafbewehrten Kontroll- und Überwachungspflichten begründet werden").
[161] Vgl. Kuhlen, in: Maschmann (Hrsg.) (Fn. 78), 11, 29: "Es führen viele Wege nach Rom und das Strafrecht muss das respektieren.".
[162] Scherp, in: Bundeskriminalamt (Hrsg.), Wirtschaftskriminalität und Korruption, 2003, 147; vgl. auch Schneider/Nowak, in: Hönn/Oetker/Raab (Hrsg.), FS Kreutz, 855, 861: "Immerhin sind durch die Rechtsprechung ein paar wenige rudimentäre Anforderungen aufgestellt worden."