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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2009
10. Jahrgang
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Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen. (BGHR)
1. Der Grundsatz der Unabänderlichkeit der mit der Eröffnung der Hauptverfahren getroffenen Entscheidungen über eine Besetzungsreduktion nach § 33b Abs. 2 Satz 1 JGG oder § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG kann durchbrochen werden, wenn sich durch eine Verbindung erstinstanzlicher landgerichtlicher Verfahren die Schwierigkeit und/oder der Umfang der Sache erheblich erhöhen und sich deshalb die auf der Grundlage getrennter Verfahrensführung beschlossenen Besetzungsreduktionen als nicht mehr sachgerecht erweisen. (BGHSt)
2. Soll die in den noch getrennten Verfahren jeweils angeordnete reduzierte Besetzung auch nach der Verfahrensverbindung beibehalten werden, so ist eine entsprechende neue Beschlussfassung nicht erforderlich. (BGHSt)
1. In einem Fall, in dem ein Angeklagter zwar nicht allein, aber doch überwiegend durch die Angaben eines selbst tatbeteiligten Zeugen überführt werden soll, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO § 261 Rdn. 11a m.w.N.). Dazu ist es jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden erforderlich, neben den Umständen der Entstehung auch den näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussage darzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn sich nicht von selbst versteht, auf welchen eigenen Wahrnehmungen der Auskunftsperson die Feststellungen zu zentralen Einzelheiten des Hergangs der Taten beruhen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 147/08 m.w.N.).
2. Für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung gerade bei Aussagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist es regelmäßig ein wichtiger Gesichtspunkt, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn selbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte. Ist ein tatbeteiligter Zeuge, auf dessen belastende Aussage die Überführung des Angeklagten entscheidend gestützt wird, bereits wegen seiner Beteiligung an derselben Betäubungsmittelstraftat verurteilt worden, muss die Beweiswürdigung deshalb erkennen lassen, ob sich der Betreffende eine Strafmilderung als Aufklärungsgehilfe „verdient“ hat oder nicht (BGH aaO).
3. Kann der Angeklagte aber sein durch Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK garantiertes Recht, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, nicht ausüben, weil diesem ein weitgehendes oder umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden wird, muss dieser Umstand schon deshalb bei der Beweiswürdigung bedacht werden, weil die durch die Vernehmung der Verhörsperson eingeführte Aussage bei Fehlen eines kontradiktorischen Verhörs nur beschränkt hinterfragt und vervollständigt werden kann (BGH NStZ 2004, 691, 692 m.w.N.).
1. Eine auf sachwidrige Konfrontation, Verfahrenserschwerung und Provokation gerichtete Verteidigungsstrategie dient weder den individuellen Interessen des Beschuldigten noch dem Allgemeininteresse an einem fairen, zügigen und offenen rechtsstaatlichen Strafverfahren.
2. Ein Verteidigungsverhalten, das mit einer engagierten, gegebenenfalls auch mutigen Strafverteidigung im (wohlverstandenen) Interesse des Beschuldigten kaum mehr etwas zu tun hat, führt, wenn es gehäuft oder systematisch auftritt oder gar als Reaktion auf die Ablehnung von Vereinbarungen angedroht oder zu deren Erzwingung durchgeführt wird, zu einer schwerwiegenden Belastung des Strafprozesses insgesamt, zu Forderungen rechtspolitischer Gegenmaßnahmen und zu einer Veränderung der Prozesskultur, welche den Interessen der Beschuldigten nicht nützt, sondern entgegenwirkt.
1. Die Grundsätze, dass ein Beschuldigter nicht zur Abgabe von Schriftproben gezwungen werden darf und sich selbst nicht belasten muss, hindern grundsätzlich nicht die Anordnung der Beschlagnahme eines handschriftlichen Briefes zu Beweiszwecken.
2. Die Beschlagnahme eines Briefes stellt einen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen dar. Die Anordnung hat
daher - wie alle Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Dieser Grundsatz verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen darf.
3. Insbesondere ist bei der Beschlagnahme eines Briefes zu verlangen, dass sich hieraus Erkenntnisse ergeben können, die die Ermittlungsbehörden anderweitig nicht ebenso gut erlangen können. Steht eine Handschriftprobe des Gefangenen bereits zur Verfügung oder lässt sich diese unschwer aus amtlichen Unterlagen beschaffen, so ist die Beschlagnahme eines Briefes allein unter dem Gesichtspunkt seiner Verwendung als Handschriftprobe daher unverhältnismäßig.
1. Gegen die Ablehnung eines Auskunftsbegehrens nach § 491 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG auf Auskunft, ob ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt wird, ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 161a Abs. 3 StPO grundsätzlich nicht gegeben.
2. Anderes kann jedoch dann gelten, wenn in dieser Entscheidung auch eine - zumindest faktische - Verweigerung eines tatsächlich bestehenden Anspruchs auf Akteneinsicht des Antragstellers als tatsächlich Beschuldigtem zu sehen wäre. In diesem Falle kommt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 161a Abs. 3 StPO als statthafter Rechtsbehelf in Betracht.
1. Das Tatgericht ist nicht gehindert, von dem Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen, da ein solches nur Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters sein kann. Wenn der Tatrichter aber eine Frage, für die er geglaubt hat, des Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muss er die maßgeblichen Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1).
2. Eine affektive Erregung bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei denen gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, stellt eher den Normalfall dar. Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, kann deshalb nur anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilt werden, die als Anzeichen für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen. Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234, 235 m.w.N.). Die gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechenden Anzeichen darf das Gericht völlig außer Betracht lassen.
3. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Dabei steht nicht jede affektive Erregung der Annahme eines Ausnutzungsbewusstseins in diesem Sinne entgegen (BGH NStZ 2003, 535; 2005, 688 f.).
4. Für die Annahme der subjektiven Seite des Heimtückemordes kommt es nicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 21 StGB an; vielmehr ist maßgeblich, ob und gegebenenfalls welche tatsächlichen Auswirkungen der psychische Zustand auf die Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten in der Tatsituation und auf sein Bewusstsein hatte.
1. Auch eine indizielle Verwertung einer getilgten oder tilgungsreifen Verurteilung und der dieser zugrunde liegenden Tat in einem anderen Strafverfahren ist auch für solche Fälle unzulässig, in denen Vortat und Verurteilung bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen der neuen Tat als Beweisanzeichen Bedeutung haben konnten.
2. In einem Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG liegt - anders als bei Missachtung des in § 51 Abs. 1 BZRG enthaltenen Vorhalteverbots - ein sachlich-rechtlicher Fehler, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 25, 100; BGH StraFo 2006, 296).
3. Liegen materiell-rechtlich selbständige Taten vor, handelt es sich regelmäßig auch um zwei Taten im prozessualen Sinne, es sei denn, die einzelnen Handlungen sind innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechtsund Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu der
anderen Handlung geführt haben, und dass die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 44, 45 jeweils m.w.N.). Jede Körperverletzungshandlung gegenüber einer bestimmten Person hebt sich, soweit nicht die Voraussetzungen des § 52 StGB gegeben sind, so sehr von jeder Körperverletzungshandlung zum Nachteil eines anderen Menschen ab, dass ein noch so enger äußerer, zeitlicher und psychologischer Zusammenhang verschiedene Körperverletzungshandlungen nicht zu einer Tat im prozessualen Sinne machen kann (vgl. zur Tatidentität bei Tötungshandlungen BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 45).
4. Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen sind einer additiven Betrachtungsweise nur ausnahmsweise zugänglich. Greift ein Täter nacheinander einzelne Menschen an, besteht regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge als eine Tat in Form der natürlichen Handlungseinheit zusammenzufassen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs - wie etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden - willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 45 m.w.N.).
1. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen zur Begründung rechtsmittelfähiger gerichtlicher Entscheidungen grundsätzlich nicht. Dies gilt auch bei der Darlegung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen einen Beschuldigten ergibt, der wiederum zur Grundlage der Anordnung einer Durchsuchung (§ 102 StPO) gemacht werden soll.
2. Der pauschale Verweis auf das „bisherige Ermittlungsergebnis“ genügt dem nicht. Vielmehr sind auch die Indiztatsachen, die den Verdacht gegen den Beschuldigten begründen, in aller Regel im Durchsuchungsbeschluss zu benennen. Zwar ist dies von Verfassungs wegen nur dann notwendig, wenn andernfalls die erforderliche Begrenzung der Durchsuchungsgestattung nicht gewährleistet ist. Jedoch ist die Darlegung jedenfalls der wesentlichen Verdachtsmomente einfachgesetzlich geboten (§ 34 StPO). Nur so wird dem Betroffenen eine sachgerechte, umfassende Prüfung ermöglicht, ob der Beschluss rechtmäßig ergangen ist, oder ob dies nicht Fall war und es daher angezeigt erscheint, hiergegen im Wege der Beschwerde vorzugehen.
3. Die Angabe der wesentlichen Verdachtsmomente darf nur dann unterbleiben, wenn die Bekanntgabe den Untersuchungszweck gefährden würde und daher den Zwecken der Strafverfolgung abträglich wäre.
4. Eine unzureichende Begründung des Durchsuchungsbeschlusses führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung, wenn der Beschluss in seiner Gesamtheit in ausreichendem Maße erkennen, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für seinen Erlass eigenständig geprüft hat. Die Konkretisierung der den Akten zu entnehmenden, den Anfangsverdacht belegenden Umstände kann dann in der Beschwerdeentscheidung soweit notwendig nachgeholt werden.
1. Der Umstand, dass der Vorsitzende Richter einer Strafkammer mit dem Verteidiger eines Mitangeklagten außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche ohne Beteiligung der übrigen Verfahrensbeteiligten geführt hat, ist für sich allein - mag er im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen bei mehreren Angeklagten auch bedenklich erscheinen - nicht ohne weiteres geeignet, die Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen. Denn einem Richter ist es nicht verwehrt, zum Zwecke der Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten Kontakt aufzunehmen (vgl. BGH NStZ 2008, 229 m.w.N.). Dabei hat er stets die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH NStZ 1985, 36, 37). Ob ein Verfahrensbeteiligter aus der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger eines Angeklagten eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, u.a. davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1; BGH NStZ 2008, 229).
2. Zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Probleme, die aus informellen Kontakten entstehen können, ist es besser, von Anfang an die Gespräche in Anwesenheit sämtlicher Verfahrensbeteiligter zu führen oder die Abwesenden jeweils bald danach aus eigener Initiative zu informieren (vgl. BGH NStZ 2008, 229). Das Vorliegen erkennbar widerstreitender Interessen bei mehreren Mitangeklagten verpflichtet das Gericht zu besonderer Rücksichtnahme auf deren Verteidigungsinteressen (vgl. BGHSt 37, 99, 103/104). Es kann daher im Einzelfall erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen, wenn das Gericht auf jeglichen Versuch verzichtet, einen Angeklagten über informelle Gespräche mit Mitangeklagten oder deren Verteidigern zu informieren.
3. Bei der Rüge der unberechtigten Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs gehört es zu den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, dass der Beschwerdeführer die Erwiderung seines Verteidigers auf die dienstliche Stellungnahme mitteilt.
1. In der Beweiswürdigung selbst muss der Tatrichter sich mit allen festgestellten Indizien auseinandersetzen, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Dabei muss sich aus den Urteilsgründen selbst ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung einbezogen wurden. Denn die Indizien können in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln, auch wenn eine Mehrzahl von Beweisanzeichen jeweils für sich allein nicht zum Nachweis der Täterschaft eines Angeklagten ausreicht (BGH NStZ-RR 2003, 369, 370 m.w.N.).
2. Zwar ist es die Aufgabe des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien in einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten (BGH NStZ 2008, 146, 147). Verwirft er jedoch die nahe liegenden Deutungsmöglichkeiten und führt zur Begründung seiner Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten nur Schlussfolgerungen an, für die es nach der Beweisaufnahme entweder keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt oder die als eher fern liegend zu betrachten sind, so muss er im Rahmen der Gesamtwürdigung erkennbar erwägen, dass er sich dieser besonderen Konstellation bewusst war. Anderenfalls kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt hat.
1. Bejaht ein Gericht höherer Ordnung fehlerhaft seine Zuständigkeit, so bleibt die Beanstandung der sachlichen Unzuständigkeit im Revisionsverfahren (§ 338 Nr. 4 StPO) im Hinblick auf § 269 StPO regelmäßig ohne Erfolg
2. Demgegenüber führt die sachliche Unzuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gleichwohl zur Urteilsaufhebung, wenn die unzutreffende Annahme der Zuständigkeit auf sachfremden oder anderen offensichtlich nicht haltbaren Erwägungen beruht, wenn also objektive Willkür vorliegt und dadurch der Anspruch des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt wird.
3. Dies gilt auch dann, wenn das höherrangige Gericht nicht aufgrund einer Verweisung durch ein Gericht niedrigerer Ordnung (§ 270 StPO), sondern durch eine grundsätzlich unanfechtbare (§ 225a Abs. 3 Satz 3, § 210 Abs. 1 StPO) und nach § 336 Satz 2 StPO im Revisionsverfahren regelmäßig nicht überprüfbare Übernahmeentscheidung nach § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Sache befasst wird.
4. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens kommt eine Verweisung durch den Strafrichter an das Schöffengericht nicht in Betracht, auch wenn er im konkreten Fall eine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe für angemessen erachtet. Denn der Strafrichter hat nach Zulassung der Anklage die volle Strafgewalt des § 24 Abs. 2 GVG, sodass es sich in diesen Fällen bei dem Schöffengericht im Verhältnis zum Strafrichter nicht um ein Gericht höherer Ordnung im Sinne des § 270 Abs. 1 Satz 1 StPO handelt.
5. Der Senat lässt – nicht tragend – Zweifel daran erkennen, ob er es weiterhin für möglich hält, dass eine gerichtliche Entscheidung an derart schwerwiegenden Mängeln leidet, dass sie nicht nur rechtlich fehlerhaft, sondern nichtig und damit unwirksam und unbeachtlich ist. Jedenfalls scheidet – tragend – die Bewertung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung als nichtig wegen der nicht hinnehmbaren Folgen, die dies für die Rechtssicherheit im Verfahren und für die geordnete Rechtspflege begründen würde, generell aus.
1. Im Revisionsverfahren legt zunächst allein der Revisionsführer in seiner Begründungsschrift Art und Umfang der rechtlichen Angriffe gegen das tatrichterliche Urteil fest. Sodann erhält er Gelegenheit, den Erwägungen entgegenzutreten, welche die Revisionsstaatsanwaltschaft diesen Angriffen in ihrer Antragsschrift rechtlich entgegengesetzt hat. Ihm steht es dabei frei, zu den im Beschlussverfahren angelegten, den Schuld- oder Strafausspruch betreffenden Entscheidungsvarianten Stellung zu nehmen und seine Rechtsstandpunkte auch im Übrigen gegen weitergehende gegenläufige Erwägungen ergänzend abzusichern.
2. Zu solchen weiteren Ausführungen hat der Revisionsführer besonderen Anlass, denn das Revisionsgericht muss sich dem Verwerfungsantrag nur im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung anschließen. Er muss daher damit rechnen, dass das Revisionsgericht Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung beifügt. Hierfür wird dem Revisionsführer nur ein allgemeines,
indes kein spezielles auf das einzelne rechtliche Argument bezogenes Gehör. Dies begegnet vor dem Hintergrund der Kumulation des Antrags- und Einstimmigkeitserfordernisses keinen Bedenken. Nur eine solche Praxis gewährleistet die rechtsstaatlich gebotene Effektivität des Beschlussverfahrens. Für grundlegend neue und damit notwendig jeden Beschwerdeführer überraschende Rechtsauffassungen ist im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO jedoch kein Raum.
Ein nur ganz vorübergehender Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt zum Zwecke seiner Verlegung kann eine Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 StPO nicht begründen (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189). Vielmehr ist die Zuständigkeit so zu beurteilen, als wenn der Verurteilte bereits sein Transportziel, die Justizvollzugsanstalt Wuppertal, erreicht hätte. Spätere Verlegungen des Verurteilten lassen die Zuständigkeit einer mit der Sache bereits seit der Rechtskraft befassten Strafvollstreckungskammer unberührt (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189).