HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 448
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 83/09, Beschluss v. 11.03.2009, HRRS 2009 Nr. 448
Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 7. Mai 2007 - 26 Ds 133 Js 130/06 (260/07) - aus Anlass der Verurteilung durch das Amtsgericht Rosenheim vom 15. April 2008 - 6 Ls 208 Js 32768/07 - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal zuständig.
Das Amtsgericht Oberhausen hatte den Verurteilten am 7. Mai 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Am 31. Januar 2008 erhielt das Amtsgericht die Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein Anklage gegen den Verurteilten erhoben hatte. Der Verurteilte befand sich in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Traunstein in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim. Am 15. April 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Rosenheim zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Die Rechtskraft des Urteils trat am 23. April 2008 ein.
Am 21. April 2008 verließ der Verurteilte die Justizvollzugsanstalt München. Er wurde in die Justizvollzugsanstalt Wuppertal verlegt, wo er am 24. April 2008 eintraf. Am 29. April 2008 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Kleve und am 3. Juni 2008 in die Justizvollzugsanstalt Essen verlegt. Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte München I, Wuppertal, Kleve und Essen haben sich für unzuständig erklärt, über den Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen aus Anlass der Verurteilung durch das Amtsgericht Rosenheim zu entscheiden.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt:
"Spätestens mit der Übersendung der Anklageschrift zum Bewährungsheft war zunächst das Amtsgericht Oberhausen mit der Sache befasst. Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Rosenheim ging die sachliche Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung - und damit auch die Befasstheit, weil bereits eine Entscheidung erforderlich war - kraft Gesetzes auf die Strafvollstreckungskammer über (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO). Denn seit diesem Zeitpunkt wird gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe vollstreckt.
Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer am Landgericht Wuppertal. Das Landgericht München I konnte für die Entscheidung nicht mehr zuständig werden, weil der Verurteilte an dem für die Begründung der Zuständigkeit maßgebenden Zeitpunkt, dem 23. April 2008, nicht mehr in seinem Bezirk einsaß. Zuständig ist auch nicht die Justizvollzugsanstalt, in der sich der Verurteilte zum Zwecke seiner Verlegung auf dem Weg in die Justizvollzugsanstalt Wuppertal am 23. April 2008 befand. Denn sein dortiger, nur ganz vorübergehender Aufenthalt kann eine Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 StPO nicht begründen (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189). Vielmehr ist die Zuständigkeit so zu beurteilen, als wenn er bereits am 23. April 2008 sein Transportziel, die Justizvollzugsanstalt Wuppertal, erreicht hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 1979 - 2 ARs 191/79). Die späteren Verlegungen des Verurteilten lassen die Zuständigkeit der mit der Sache bereits seit der Rechtskraft befassten Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal unberührt (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189)."
Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGHSt 26, 278, 279).
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 448
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 187
Bearbeiter: Karsten Gaede