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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2009
10. Jahrgang
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Klaus Tiedemann : Wirtschaftsstrafrecht. Einführung und Allgemeiner Teil mit wichtigen Rechtstexten, 241 Seiten, Carl Heymanns, 2. Aufl. Köln/München 2007 / Klaus Tiedemann: Wirtschaftsstrafrecht. Besonderer Teil mit wichtigen Gesetzes- und Verordnungstexten. 274 Seiten, Carl Heymanns, 2. Aufl. Köln/München 2008.
Im Jahr 1939 beklagte sich der amerikanische Soziologe Edwin H. Sutherland in einem Vortrag noch darüber, dass Kriminologen die Ursachen von kriminellem Verhalten allein mit den Folgen von Armut und individueller Psycho- bzw. Soziopathie beschreiben (Sutherland, The White Collar Criminal, in: American Sociological Review, 5[1940], 1). Er bemängelte, dass dieser Fokus doch vollständig darauf verzichte, die "ungebührlichen" Geschäftspraktiken derer zu betrachten, die sich in einflussreichen Stellungen befänden. Auch dort würden Straftaten und nicht nur zivilrechtlich zu ahndende Verfehlungen begangen. Sutherland prägte mit seinen Forderungen die amerikanische Vokabel des "White Collar Crime", die fortan im Gegensatz zum "Blue Collar Crime" stehen sollte, und ohne deren Impulse auch die kontinentaleuropäische Entwicklung des Wirtschaftsstrafrechts nicht zu erklären ist (vgl. grundlegend Sutherland, White Collar Crime, 1985[Yale University Press]).
Man kann mit Fug und Recht behaupten, dass Sutherlands Befürchtungen auf die heutige Rechtswirklichkeit in Deutschland kaum mehr zutreffen würden. Das Wirtschaftsstrafrecht hat eine rasante Karriere hinter sich und führt zu immer neuen gesetzgeberischen Aktivitäten, die mit dogmatischen Kunstgriffen der Justiz in Aufsehen erregenden Prozessen einhergehen. Man kann darüber hinaus auch fast schon sicher sein, dass wegen der internationalen Finanzkrise und der hierbei aufgedeckten Praktiken einzelner Finanzinstitute und Unternehmen verstärkt auf das Wirtschaftsstrafrecht zurückgegriffen werden wird. Zu deutlich sind hier bereits die Rufe nach dem Strafrecht. Altbundeskanzler Helmut Schmidt fordert schon ein neues Finanzstrafrecht (Schmidt, in: Die ZEIT Nr. 4 vom 15.01.2009, S. 19. Dagegen aber Lüderssen, FAZ vom 19.01.2009, S. 10) und auch andernorts vermag man nicht zu begreifen, warum bislang noch keiner der verantwortlichen Banker "zur Verantwortung" gezogen wurde (vgl. Der Spiegel Nr. 15 vom 06.04.2009, S. 89). Es sind mitunter auch aufgebrachte Bürger, die die empirischen Bedürfnisse für solche rechtlichen Forderungen liefern. Auf öffentlichen Kundgebungen sind Plakate mit der Aufschrift "Eat the Bankers" zu lesen, man droht Bankern mit einer "Bankersmahlzeit" und legt mit Demonstrationen auch schon einmal zeitweise das gesamte Londoner Bankenviertel lahm. Die Finanzakteure reagieren nicht immer diplomatisch auf solche Strömungen. Während zu lesen ist, dass Konzerne dadurch in Deckung gehen, dass sie nach einer öffentlichen Empörung über Bonuszahlungen den Namen des Konzerns von dessen gläsernem Bürohaus entfernen (so geschehen im Fall des amerikanischen Versicherungsriesen American International Group Inc.[AIG]. Vgl. FAZ vom 27.03.2009, S. 13), stehen anderswo Angestellte eben jener Konzerne hinter der schützenden Fassade ihrer gläsernen Bürotürme und winken aufgebrachten Bürgern lächelnd mit Bündeln von Geldscheinen zu (vgl. Der Spiegel, aaO.). All dies ist erst der Anfang einer Entwicklung, die – so muss man befürchten – nicht ohne das Strafrecht auskommen will und wird. Aktuell sei in diesem Zusammenhang an eine Aussage Jeschecks erinnert, der dem Wirtschaftsstrafrecht die Aufgabe zuschrieb, "darüber zu wachen, dass wirtschaftliche Freiheit nicht in Zügellosigkeit umschlägt (...)" (Jescheck JZ 1959, S. 458). Wann wenn nicht in der heutigen Zeit könnte man
unter Berufung auf eine solche Zweckumschreibung nach dem Einsatz strafrechtlicher Instrumente zur "Zügelung" des Wirtschaftssystems rufen?
Umso wichtiger ist es für den Strafjuristen, solche Entwicklungen kompetent und wo nötig auch kritisch zu begleiten. Dies erfordert wiederum, dass man über die Disziplin des Wirtschaftsstrafrechts mit all seinen Besonderheiten umfassend informiert ist und sich in der Materie sicher zu bewegen weiß. Die beiden hier zu besprechenden Bände von Tiedemann zum Wirtschaftsstrafrecht, das Tiedemann selber als "weitläufiges und unübersichtliches Rechtsgebiet" bezeichnet (EAT Rn. 1), bieten hierfür eine wichtige Hilfestellung und ermöglichen eine Erfassung der wirtschaftsstrafrechtlichen Spezifika uneingeschränkt. Uneingeschränkt auch deswegen, weil Tiedemann nunmehr nicht mehr nur den Allgemeinen Teil sondern auch den Besonderen Teil des Wirtschaftsstrafrechts in jeweils zweiter Auflage präsentiert (Kudlich HRRS 2004, 391 bemängelte zu einem Zeitpunkt, in dem bislang nur der Band zum Allgemeinen Teil erschienen war, noch, dass es eine Beschränkung auf Darstellungen zum AT "schwer haben" werde).
Im ersten Band (zur Einführung und zum Allgemeinen Teil; EAT) ist die grundlegende Struktur des Werks beibehalten und mit aktuellen Hin- und Nachweisen ergänzt worden. Der Umfang hat sich nur marginal von 233 auf 241 Seiten erhöht. Tiedemann informiert in seiner Einführung wie auch schon in der Vorauflage über den Begriff, die historische Entwicklung und die Prinzipien des Wirtschaftsstrafrechts (EAT § 1). Auf besonderes Interesse des Rezensenten ist hierbei die Auswahl und Darstellung einzelner Prinzipien des Wirtschaftsstrafrechts gestoßen. Ungeachtet der Frage, ob man Tiedemann darin zustimmen möchte, dass strafrechtliche Sanktionen im Hinblick auf den ultima ratio Grundsatz milder als verwaltungsrechtliche Kontrollmechanismen sein können (EAT Rn. 63a), oder dass der fragmentarische Charakter des Strafrechts im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts nicht stets durchzuhalten sei und deshalb – zumindest partiell – zugunsten eines lückenlosen Strafrechtsschutzes zu weichen habe (EAT Rn. 63b), kommt der enumerativen Benennung und Beschreibung einzelner Prinzipien doch die wichtige Funktion zu, auf oftmals nicht unproblematische strukturelle Eigenschaften des Wirtschaftsstrafrechts hinzuweisen.
Die sich anschließenden Darstellungen zu den Quellen (EAT § 2) und der strafprozessualen Praxis (EAT § 3) können noch zu den einleitenden Erwägungen gezählt werden und vermitteln weitere wichtige Grundlagen. § 2 enthält im Vergleich zur Vorauflage keine wesentlichen Veränderungen. Dafür wurden in § 3 wichtige Ergänzungen vorgenommen. Neben dem allseits bekannten Problem der verfahrensverkürzenden Absprachen werden hier nunmehr auch nicht minder wichtige prozessuale Aspekte wie Vermögensbeschlagnahme, Kronzeugenregelungen und behördliche Zusicherungen eines künftigen Nichteinschreitens (EAT Rn. 93b ff.) behandelt.
Das eigentliche "Herz" der Darstellungen ist indes in § 4 zu erblicken. Dort behandelt Tiedemann dogmatische Besonderheiten des Wirtschaftsstrafrechts, systematisch angeordnet nach der Ebene des Tatbestands, der Rechtfertigung sowie im Bereich von Irrtumslehre und Täterschaft und Teilnahme. Stichwörter wie faktische Geschäftsführung, Geschäftsherrenhaftung, berufsgemäßes Verhalten, behördliche Genehmigungen, Organisationsherrschaft oder Unternehmenstäterschaft sind nur einige wenige Beispiele aus den umfangreichen Erörterungen, die zum grundsätzlichen Handwerkszeug des Wirtschaftsstrafrechtlers gehören und von Tiedemann in angemessener Breite beschrieben werden. Neben kleineren Aktualisierungen und Ergänzungen im gesamten § 4 wurde in den Ausführungen zur sog. Geschäftsherrenhaftung ein Absatz zu möglichen Garantenstellungen in Handelsgesellschaften (EAT Rn. 186a) sowie im Bereich Täterschaft und Teilnahme Ausführungen zu § 14 StGB ergänzt (EAT Rn. 241a – 241c). Im Bereich Täterschaft und Teilnahme wird zudem mit aktuellen Belegen die vermehrt wahrzunehmende Tendenz aufgezeigt, die Figur der mittelbaren Täterschaft durch Organisationsherrschaft auch auf Unternehmen anzuwenden (EAT Rn. 241; vgl. zudem BGHSt 49, 147[163 f.]["Bremer Vulkan"]; Noltenius wistra 2008, 288 f.; ablehnend allerdings Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 6. Aufl. 2006, S. 715 ff.). Lesenswert ist darüber hinaus auch Tiedemanns eindeutige Stellungnahme zur Frage einer möglichen Strafbarkeit von Verbänden. In der neu eingefügten Rn. 244a verleiht Tiedemann seinem sicherlich nicht unbestreitbarem Standpunkt pro Unternehmensstrafe dadurch noch einmal besonderen Nachdruck, dass er auf Basis einer rechtsvergleichenden Sicht der national geäußerten Kritik unterstellt, diese beruhe auf "einer überholten germanistischen Sicht vom Wesen der juristischen Person". Auch hier ist sicherlich noch nicht das letzte Wort gesprochen.
Weitgehend unverändert blieben die beiden letzten Abschnitte (§§ 5, 6) zu einem Allgemeinen Teil des EU – Sanktionenrechts sowie zu einzelnen Sanktionen. In letzterem Abschnitt wurden allerdings Ausführungen zu Geldbuße und Ordnungshaft eingearbeitet (EAT Rn. 289a ff.).
Der zweite Band zum Besonderen Teil des Wirtschaftsstrafrechts ist in der 2. Auflage deutlicher als der erste Band von 241 auf 274 Seiten angewachsen. Darüber hinaus ist der zweite Band in einem im Vergleich zur Vorauflage größeren Format verlegt, so dass es – wäre es beim alten Format geblieben – wohl noch einige Seiten mehr als die nunmehr 274 Seiten geworden wären. Schon im Vorwort macht Tiedemann darauf aufmerksam, dass der besondere Teil des Wirtschaftsstrafrechts ganz besonders unübersichtlich sei und kündigt für den zweiten Band deshalb sein Bestreben an, lediglich eine Übersicht und systematische Zusammenhänge herzustellen. Schon vorab sei darauf hingewiesen, dass ihm der Leser (der Rezensent eingeschlossen) diese sehr vernünftige Beschränkung danken wird.
In der leicht ergänzten Einleitung (vgl. BT Rn. 3a, 13a) wird wie bereits in der Vorauflage eine äußerst hilfreiche tabellarische Übersicht präsentiert, die dem Leser einen Überblick über die vielfältigen wirtschaftsstrafrechtlich relevanten Rechtsgebiete (bzw. Rechtsnormen) nebst geschützter Rechtsgüter, fokussiertem Täterkreis und erforderlicher Tathandlung gibt (BT Rn. 22). Sie sei jedem empfohlen, der schnell und unkompliziert die mög-
lichen Inhalte erfassen möchte, die sich hinter der Überschrift "Besonderer Teil des Wirtschaftsstrafrechts" verbergen können.
Nachdem in § 1 noch Grundlegendes zu Rechtsquellen und Auslegungsgrundsätzen erläutert wird, was sich teilweise mit den Ausführungen im ersten Band überschneidet, trotzdem aber als eine Art "Scharnier" (vgl. BT Rn. 12) zwischen dem Übergang vom Allgemeinen zum Besonderen Teil des Wirtschaftsstrafrechts gesehen werden kann, beginnt Tiedemann in § 3 (bis einschließlich § 13) mit der systematischen Darstellung einzelner Rechtsgebiete. An der Auswahl der Rechtsgebiete hat sich im Vergleich zur Vorauflage nichts geändert. Auch in der Neuauflage werden also Rechtgebiete wie das Außenwirtschaftsstrafrecht (BT § 3), das Strafrecht der öffentlichen Finanzwirtschaft (hinter dieser Überschrift verbergen sich so zentrale Bereiche wie Steuer-, Zoll-, und Subventionsstrafrecht, aber auch Abrechnungsbetrug und Haushaltsuntreue; BT § 4), das Wettbewerbsstrafrecht (BT § 5), das Preis- und Wucherstrafrecht (BT § 6), mögliche Strafbarkeiten von Banken, Finanzdienstleistern und Versicherungen (§ 8), das Kapitalmarktstrafrecht (BT Rn. 9), das EDV-Strafrecht (BT § 10) sowie das erst in neuerer Zeit vermehrt in Erscheinung getretene Arbeitsstrafrecht (BT § 12; zum Begriff vgl. auch Ignor/Rixen, NStZ 2002, S. 510) behandelt. Obgleich die einzelnen Rechtsgebiete in ihren Grundzügen, aber auch in ausgewählten Besonderheiten beschrieben werden, soll es an dieser Stelle bei der Benennung dieser exemplarisch herausgegriffenen Stichworte bleiben, um den Inhalt des zweiten Bandes jedenfalls kurz anzudeuten. Die folgenden Ausführungen sollen sich wegen der Komplexität, den jedes einzelne Kapitel aufwerfen kann, darauf beschränken, die Besonderheiten der Neuauflage herauszustellen sowie auf einige nach Meinung des Rezensenten als wichtig einzustufende Aktualisierungen und Ergänzungen hinzuweisen.
So wurden in § 4 etwa die Ausführungen zu § 264 StGB durch die ausführliche Besprechung eines Falles zur missbräuchlichen Beantragung eines Existenzgründungsdarlehens durch einen Strohmann (im konkreten Fall: eine Strohfrau) ergänzt (BT Rn. 134a ff.). Darüber hinaus wurden Erörterungen zu aktuellen Fällen von kassenärztlichem Abrechnungsbetrug sowie zum Abrechnungsbetrug gegenüber Privatversicherten eingefügt (BT Rn. 142a ff.). Hieran anknüpfend enthält § 5 umfangreiche Ergänzungen zur Abgrenzung von Amtsträgern (§ 11 I Nr. 2 StGB) und Angestellten, die sich der Frage widmen, ob niedergelassene Vertragsärzte unter Umständen einen amtsträgerrechtlichen Status nach § 11 I Nr. 2 c StGB haben (Rn. 210a ff.). Wichtige Ergänzungen wurden zudem im umfangreichsten Kapitel des zweiten Bandes, § 9, vorgenommen. Hier wurden aktuelle Ausführungen zur Problematik des Lastschriftbetrugs, der nach der Einschätzung Tiedemanns in neuerer Zeit zunehmend die Strafjustiz beschäftigt und an die Grenzen des von § 263 StGB erfassbaren stößt (BT Rn. 337a ff.), eingefügt. Nur wenige Randnummern später erfolgte die Ergänzung ausführlicher Erörterungen zur möglichen Strafbarkeiten nach § 263 StGB bei Täuschung und Schädigung nichtöffentlicher Investoren, die entweder eine Beteiligung an einem Unternehmen oder gar einen Unternehmenskauf beabsichtigen (BT Rn. 346a ff.). Und schließlich haben die Änderungen in § 202a StGB sowie der neu ins StGB eingefügte § 202b StGB (vgl. G v. 7. 8. 2007[BGBl. I S. 1786]) Berücksichtigung im Kapitel zum EDV-Strafrecht gefunden (BT Rn. 491 ff.).
Nicht unerwähnt bleiben soll schließlich noch die Besonderheit, dass beide Neuauflagen wieder mit praktischen Fallbeispielen angereichert sind, um einzelne theoretische Ausführungen zu illustrieren. Darüber hinaus ist eine Sammlung von wirtschaftsstrafrechtlich relevanten Rechtstexten jeweils am Ende der beiden Werke enthalten, die den schnellen und unkomplizierten Zugriff auf einschlägige Rechtsmaterialien ungemein erleichtert.
Alles in allem kann das kurze Fazit gezogen werden, dass die anspruchsvollen Lehrbücher von Tiedemann sowohl für Praktiker als auch für Studenten und Wissenschaftler einen zuverlässigen Einstieg in die vielfältige und unübersichtliche Materie bieten und daher jedem ans Herz zu legen sind, der theoretische Arbeit im Bereich des Wirtschaftsstrafrecht zu leisten hat. Darüber hinaus laden viele Stellen der Ausführungen zum wissenschaftlichen Dialog um kontroverse Fragestellungen ein, zu denen Tiedemann zumeist eindeutige Antworten und Ansichten bereit hält. Und wie schon zu Beginn dieser Besprechung angedeutet: Es steht zu befürchten, dass in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage das Wirtschaftsstraferecht vermehrt zum Einsatz beim Umgang mit Konfliktsituationen kommen wird, die immer wieder neue juristisch relevante Konstellationen mit neuen Fragestellungen und Unklarheiten aufwerfen werden. Für die Bewältigung dieser Fragestellungen sind die nunmehr aktualisierten Werke Tiedemanns sicherlich mehr denn je eine wichtige Hilfestellung.
RA und Wiss. Ass. Dr. Lutz Eidam, LL.M. (UB), Bucerius Law School, Hamburg
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