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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2009
10. Jahrgang
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In dieser Ausgabe kein Eintrag.
1. Schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat können den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB nur dann erfüllen, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen (im Anschluss an BGHSt 20, 194; BGH NJW 2008, 3651, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). (BGHSt)
2. Hingegen genügt der schlichte räumlich-zeitliche Zusammenhang zwischen einem – vollendeten – Raub oder einer räuberischen Erpressung und einer unmittelbar nachfolgenden schweren Misshandlung für die Annahme des Tatbestandsmerkmals „bei der Tat“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB nicht. Denn die Raubdelikte sind durch die finale Verknüpfung von Gewalt und rechtswidriger Vermögensverfügung geprägt, sodass sich das Merkmal „bei der Tat“ auch auf eben diese Verknüpfung bezieht. (Bearbeiter)
3. Bei der Auslegung des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Vorschrift gegenüber §§ 224 und 226 StGB eine deutlich angehobene Strafrahmenuntergrenze aufweist. Das bloße Übergehen zur schweren körperlichen Misshandlung nur bei Gelegenheit eines bereits vollendeten Raubes vermag diese signifikante Anhebung der Mindeststrafe nicht zu rechtfertigen. (Bearbeiter)