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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Februar 2009
10. Jahrgang
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1. Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren in einer laufenden Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden, so muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (im Anschluss an BGH NStZ-RR 1999, 303). (BGHSt)
2. Innerhalb einer laufenden Hauptverhandlung darf dem Angeklagten jenseits der Tatidentität des § 264 Abs. 1 StPO eine Anklageerweiterung nicht aufgezwungen werden (vgl. BGH NStZ 1997, 145, 146; NStZ-RR 9 1999, 303). Der Gesetzgeber hat aus Gründen des „praktischen
Bedürfnisses“ allein mit § 266 StPO eine Möglichkeit eröffnet, ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen, den den Angeklagten betreffenden Prozessgegenstand in einer bereits begonnenen Hauptverhandlung zu erweitern. (Bearbeiter)
3. Liegen die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vor, so hat der Tatrichter abzuwägen, ob er zunächst die begonnene Hauptverhandlung im ursprünglichen, eingeschränkt angeklagten Umfang zum Abschluss bringen und über die weitere Anklage in einem gesonderten Verfahren entscheiden will oder ob er beide Verfahren verbindet und sie insgesamt zum Gegenstand einer neu zu beginnenden, einheitlichen Hauptverhandlung macht (BGH NStZ-RR 1999, 303). (Bearbeiter)
4. Ob der Auffassung des 1. Strafsenat in einem gleich gelagerten Fall zu folgen ist, der in ihr kein Verfahrenshindernis gesehen hat (Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07 = StV 2008, 226, 227), kann dahin stehen. (Bearbeiter)
1. Zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Überwachung der Telekommunikation, wenn sich zwischen der Durchführung der Maßnahme und der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse die Anordnungsvoraussetzungen geändert haben. (BGHSt)
2. Ändern sich im Verlauf eines anhängigen Strafverfahrens strafprozessuale Vorschriften, so ist für das weitere Verfahren grundsätzlich die neue Rechtslage maßgeblich. (Bearbeiter)
3. Werden durch eine Telefonüberwachung in einem Ermittlungsverfahren gegen Dritte gewonnene Daten in ein anderes Strafverfahren eingeführt, um sie zur Aufklärung des gegen den dortigen Beschuldigten gerichteten Tatvorwurfs zu verwenden, so liegt hierin ein – erneuter – Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG). Dieser Eingriff bedarf einer gesonderten rechtlichen Grundlage (vgl. Art. 10 Abs. 2 GG) insbesondere deswegen, weil sich die ursprüngliche Anordnung der heimlichen Datengewinnung nicht gegen den Beschuldigten gerichtet hatte. (Bearbeiter)
1. Die Bestimmung des Vorsitzenden einer großen Strafkammer ist auch nach der Neufassung des § 21g GVG Teil der vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO. (BGHR)
2. Zur Ersetzung des ausgeschiedenen Strafkammervorsitzenden durch den zum Ergänzungsrichter bestellten neuen Vorsitzenden in einer laufenden Hauptverhandlung. (BGHR)
3. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob daran festzuhalten ist, dass die Präklusionsregelung des § 222b StPO i.V.m. § 338 Nr. 1 StPO auf Besetzungsfehler nicht anwendbar ist, die erst im Laufe der Hauptverhandlung eingetreten sind, oder ob in solchen Fällen eine erweiternde Auffassung zum Anwendungsbereich von § 238 Abs. 2 StPO im Falle einer unterbliebenen Beanstandung zum Rügeverlust führen könnte (Distanzierung von BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). (Bearbeiter)
1. Aussagen, die unter Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden gewonnen worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt (§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO).
2. Der Senat lässt offen, ob Fälle denkbar sind, in denen aus übergeordneten verfassungs- oder menschenrechtlichen Prinzipien die Verwertung solcher Erkenntnisse dennoch in Betracht kommen könnte. Derartiges mag allenfalls dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Angeklagte zum einen etwa durch entsprechenden Beweisantrag auf den ihm durch § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO gewährten individuellen Schutz verzichtet, und zum anderen aufzeigt, dass ihm eine effektive Verteidigung ohne die Verwertung des an sich gesperrten Beweisstoffes verwehrt ist und daher die auch im Allgemeininteresse garantierten Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens hinter seinen ebenfalls vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Anspruch auf wirksame Verteidigung zurücktreten müssen.
3. Aufgrund der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) allein ist das Gericht nicht gehalten, eine ihm durch § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO einfachrechtlich verbotene Sachaufklärung zu betreiben.
1. Wenn sich der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, so ist dies so zu werten, als habe sich der Angeklagte mündlich geäußert. Das Gericht hat daher den Inhalt dieser Äußerung in den Urteilsgründen festzustellen.
2. Aus demselben Grunde ist die Entgegennahme einer solchen Erklärung durch das Gericht als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung unnötig und der Text einer gleichwohl als Anlage zu Protokoll genommenen Erklärung nicht geeignet darzulegen oder gar zu beweisen, wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingelassen hat.
3. Unabhängig davon, ob eine solche Erklärung als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, ist die Behauptung revisionsrechtlich unbeachtlich, der Angeklagte habe sich anders eingelassen, als dies in den Urteilsgründen dokumentiert ist. Denn eine solche Abweichung könnte nur durch eine Rekonstruktion des Inhalts der Hauptverhandlung bewiesen werden, die dem Revisionsverfahren fremd ist. Auch ist ein Freibeweis darüber unzulässig, dass die Einlassung des Angeklagten einen anderen Inhalt hatte, als er im Urteil festgestellt wurde.
1. Wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich. Eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, ist grundsätzlich nicht ausreichend.
2. Ein erneuter Gerichtsbeschluss kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebliche Interessenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt. Dies ist jedoch nicht mehr anzunehmen, wenn zwischenzeitlich andere Beweiserhebungen durchgeführt worden sind.
Hebt das Revisionsgericht eine tatrichterliche Entscheidung teilweise auf, lässt aber Teile der Feststellungen bestehen, so bedarf es im Urteil des zweiten Durchgangs in der Tatsacheninstanz weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der durch die Entscheidung des Revisionsgerichts aufrechterhaltenen Feststellungen im ersten in der Sache verkündeten tatrichterlichen Urteil. Die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden, und bilden mit diesem zusammen eine einheitliche die Instanz abschließende Entscheidung.
Die Neufassung des § 111i StPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2350 ff.) findet erst auf Straftaten Anwendung, die seit dem 1. Januar 2007 begangen worden sind.
1. Die Anforderungen, die an den Ausweis der richterlichen Sachkunde in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss oder den Urteilsgründen zu stellen sind, richten sich nach dem Maß der Schwierigkeit der Beweisfrage.
2. In gewöhnlichen Fällen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung ergibt sich die eigene Sachkunde des Tatrichters regelmäßig schon aus seiner Berufserfahrung.
3. Lässt die konkrete Fallgestaltung eine besondere Schwierigkeit der Glaubwürdigkeitsbeurteilung erkennen, so versteht sich die Sachkunde der Strafkammer nicht von selbst. Dies zieht einen erhöhten Begründungsbedarf nach sich, sodass die eigene Sachkunde in dem Zurückweisungsbeschluss oder in den Urteilsgründen näher dargelegt werden muss.
4. Zwar kann ein Beweisantrag, der sich auf ein völlig ungeeignetes Beweismittel stützt, aus diesem Grund nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden. Dabei muss es sich aber um ein Beweismittel handeln, dessen Inanspruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen würde. Nach diesen Maßstäben kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann abgelehnt werden, wenn auszuschließen ist, dass es sich zu der vorgelegten Beweisfrage sachlich überhaupt äußern kann, z. B. weil es nicht möglich ist, dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, derer er für sein Gutachten bedarf.
5. Zwar kann ein Zeuge ohne seine Einwilligung nicht psychiatrisch untersucht werden (§ 81c StPO). Gleichwohl kann ein Beweisantrag zur Aussagefähigkeit eines Zeugen nicht allein im Hinblick darauf wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels zurückgewiesen werden, dass sich der Zeuge weigert, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger auf andere Weise, etwa durch das Studium der Akten und die Beobachtung des Zeugen in der Hauptverhandlung, ausreichende Anknüpfungstatsachen ermitteln und auf deren Basis zumindest Wahrscheinlichkeitsaussagen zur Aussagefähigkeit machen kann.
1. Zwar ist ein Verweisungsbeschluss grundsätzlich wirksam und bindend, auch wenn er unvollständig, formell fehlerhaft oder sachlich falsch ist (vgl. BGHSt 45, 58, 60 f.). Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt jedoch dann, wenn die Verweisung gegen das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Verbot willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters verstößt (vgl. BGHSt aaO S. 61 m.N.). Dies ist der Fall, wenn eine offensichtlich gesetzeswidrige Verweisung an eine Schwurgerichtskammer erfolgt.
2. Die Schwurgerichtskammer ist gegenüber der allgemeinen Strafkammer kein Gericht höherer Ordnung, sondern eine besondere Strafkammer im Sinne der Vorrangregelung des § 74 e GVG. Die Frage ihrer funktionellen Zuständigkeit hat die Strafkammer, bei der Anklage erhoben worden ist, gemäß § 6 a Satz 1 StPO nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die funktionelle Zuständigkeit der allgemeinen und der besonderen Strafkammern hat nur vorübergehend die Bedeutung einer von Amts wegen zu beachtenden Prozessvoraussetzung.
3. Hat der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung den Einwand der funktionellen Unzuständigkeit des Gerichts nicht erhoben, ist die an sich unzuständige Strafkammer damit von Rechts wegen (funktionell) zuständig geworden und eine Verweisung gemäß § 270 Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen.
4. Nach § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB, der als Qualifikationstatbestand zu § 306 a StGB anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1999, 3131), ist erforderlich, dass sich die durch die schwere Brandstiftung bewirkte abstrakte Gefahr für andere Menschen zu einer konkreten Todesgefahr verdichtet hat (vgl. BGHSt 48, 119, 122 [zu § 315 b StGB], BGH NStZ 1999, 32 f. [zu § 306 a Abs. 2 StGB]). Dazu muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut geführt haben. In dieser Situation muss – was nach der Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das geschützte Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden, genügt noch nicht zur Annahme einer konkreten Todesgefahr (vgl. BGH NStZ 1999, 32 f. m. N.).
1. Eine geschlossene Darstellung des Sachverhaltes, der das Tatgeschehen bildet, ist für die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils erforderlich. Sie muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Richter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig oder widersprüchlich, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3, geschlossene Darstellung).
2. Ein unübersichtlicher Aufbau sowie an verschiedenen Stellen verstreute Feststellungen können einen durchgreifenden Mangel des Urteils darstellen, weil dann häufig die tatsächliche Grundlage des Urteils unvollständig sein wird. Zudem besteht die Gefahr, dass sich Unklarheiten und Widersprüche in die Urteilsfeststellungen einschleichen, die es dem Revisionsgericht unmöglich machen, einen bestimmten Sachverhalt seiner rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen. Zwar bilden die schriftlichen Entscheidungsgründe eine Einheit, deren tatsächliche Angaben auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Feststellungen 1, Zusammenhang der Urteilsgründe). Dies setzt jedoch voraus, dass sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die rechtliche Würdigung entnehmen lässt.
3. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, unklaren und sich widersprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen einen den Schuldspruch möglicherweise tragenden Sinn beizulegen.
4. Bei einer Vielzahl angeklagter Taten und wenn mehrere Personen angeklagt sind, empfiehlt es sich, in den Feststellungen jeder einzelnen Tat eine bestimmte Ordnungszahl zuzuordnen und die Beiträge aller Beteiligten an dieser Stelle gemeinsam darzustellen. Es beeinträchtigt dagegen die Klarheit und Übersichtlichkeit der Urteilsgründe, wenn im Wege eines „Mischsystems“ zwar einzelne Taten einer Ordnungsnummer zugeordnet, unter anderen Ordnungsnummern aber eine Vielzahl von - auch nicht abgeurteilten - Einzeltaten zusammengefasst und unter weiteren Ziffern die Tatbeiträge der einzelnen
Beteiligten - teilweise - voneinander getrennt abgehandelt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Absprache, die auf einen „Vergleich“ über den Schuldspruch gerichtet ist, rechtswidrig und unzulässig (vgl. BGHSt 43, 195, 204; 50, 40, 50). Eine im Einverständnis der Beteiligten getroffene Vereinbarung über die Verfahrenserledigung darf sich weder über das auch verfassungsrechtliche Gebot der umfassenden Wahrheitsermittlung noch über das Gebot gerechten Strafens hinwegsetzen. Geschieht dies – ggf. unter gleichfalls unzulässiger informeller Verabredung eines Rechtsmittelverzichts – gleichwohl, so sind solche Ergebnisse der Erfüllung der rechtsstaatlichen Aufgaben gleichmäßiger und gerechter Strafverfolgung abträglich und geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz zu erschüttern.
Entlastende Angaben eines Angeklagten, für die keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, darf der Tatrichter nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Zurückweisung einer Einlassung erfordert auch nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt. Vielmehr muss sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden. Dies gilt umso mehr dann, wenn objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen.
1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, denn die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden.
2. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt.
3. Es ist ebenfalls Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung vertretbar, kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen.
4. Die fehlende Erwähnung einer Indiztatsache in einem bestimmten Beweiszusammenhang begründet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Lücke der Beweiswürdigung, wenn sie nach ihrer Beweisbedeutung zwingend ausdrücklich zu erörtern war.