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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 162

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 519/08, Beschluss v. 09.12.2008, HRRS 2009 Nr. 162


BGH 3 StR 519/08 - Beschluss vom 9. Dezember 2008 (LG Oldenburg)

Teilweise Aufhebung und Zurückverweisung in der Revisionsinstanz; einheitliche Urteilsgründe.

§ 261 StPO; § 267 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Hebt das Revisionsgericht eine tatrichterliche Entscheidung teilweise auf, lässt aber Teile der Feststellungen bestehen, so bedarf es im Urteil des zweiten Durchgangs in der Tatsacheninstanz weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der durch die Entscheidung des Revisionsgerichts aufrechterhaltenen Feststellungen im ersten in der Sache verkündeten tatrichterlichen Urteil. Die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden, und bilden mit diesem zusammen eine einheitliche die Instanz abschließende Entscheidung.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Zur Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es in dem angefochtenen Urteil weder der Wiederholung noch der Inbezugnahme der durch das Urteil des Senats vom 18. Oktober 2007 aufrechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im ersten in dieser Sache verkündeten Urteil des Landgerichts vom 22. Dezember 2006. Denn die von der teilweisen Aufhebung im Revisionsrechtszug nicht betroffenen Teile des Ersturteils behalten auch dann ihre eigenständige Bedeutung für das weitere Verfahren, wenn sie in dem nach der Zurückverweisung über weitere Urteilselemente entscheidenden neuen tatrichterlichen Urteil keine Erwähnung finden, und bilden mit diesem zusammen die einheitliche instanzabschließende Entscheidung (vgl. BGH bei Becker, NStZ-RR 2002, 257, 260 Nr. 13 m. w. N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 162

Bearbeiter: Ulf Buermeyer