Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Aug./Sept. 2008
9. Jahrgang
PDF-Download
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
die August/September-Ausgabe publiziert insgesamt sieben Beiträge, unter denen sich kaum ein Beitrag hervorheben lässt, ohne den anderen Beiträgen nicht gerecht zu werden. Die Themenkreise reichen von den Befugnissen des Anklägers am IStGH bis hin zu aktuellen Fragen der deutschen Rechtsprechung. So wird zum Beispiel die Entscheidung des BGH zum "Taschenmesser als gefährliches Werkzeug" besprochen.
Ähnlich liegt es bei der Rechtsprechung, denn hier sind insgesamt 172 Entscheidungen aufgenommen. Neben wichtigen Entscheidungen des EGMR zur Meinungsfreiheit und des Schweizerischen Bundesgerichts zum Konfrontationsrecht sind besonders fünf BGHSt-Entscheidungen zu nennen, die sich unter anderem mit dem Parteiverrat durch Strafverteidiger befassen. In einer für BGHR vorgesehenen Entscheidung betont der 5. Strafsenat die Notwendigkeit zu einer engen Auslegung der Geldwäsche.
Mit freundlichen Grüßen für die Redaktion
Dr. Karsten Gaede, Schriftleiter
1. Einschränkungen der Äußerungsfreiheit des Art. 10 EMRK sind im politischen Meinungsstreit und in Debatten über Fragen öffentlichen Interesses nur in geringem Maße hinzunehmen.
2. Der Presse kommt in der Demokratie eine grundlegende Bedeutung zu. Obwohl auch sie insbesondere die Rechte und die Ehre anderer sowie die daraus resultierenden Verpflichtungen respektieren muss, ist es ihre Pflicht, Informationen und Ideen zu allen Fragen des öffentlichen Interesses zu veröffentlichen. Sie muss in der Lage sein, ihre Rolle als „public watchdog“ zu erfüllen.
3. Zur Freiheit der Presse gehört auch die Kritik an Gerichtsentscheidungen. Hierbei kann es indes erforderlich sein, das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit gegen destruktive und haltlose Angriffe zu verteidigen. Haben herabsetzende Werturteile aber eine ausreichende tatsächliche Basis (hier: kritikwürdige Passage in einer Gerichtsentscheidung), darf kein allein destruktiver Angriff angenommen werden.
4. Die Meinungsfreiheit ist für die demokratische Gesellschaft von konstitutiver Bedeutung. Sie stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihre Fortent-
wicklung und die Selbstverwirklichung des Einzelnen dar. Ihr Schutzbereich umfasst auch Meinungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.
5. Die Meinungsfreiheit kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, jedoch sind die Ausnahmen eng auszulegen und das Bedürfnis für eine Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden. Erforderlich kann eine Einschränkung gemäß Art. 10 II EMRK nur sein, wenn für sie ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht. Für dessen Feststellung ist den Vertragsstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der jedoch in Fragen öffentlichen Interesses eng bemessen ist und der Überprüfung durch den EGMR auch hinsichtlich der Gesetzesanwendung durch die nationale Rechtsprechung unterliegt.
1. Wird dem Angeklagten die direkte Befragung des Hauptbelastungszeugen verwehrt, bedeutet dies eine Beschränkung seines Konfrontationsrechts, die nur als verhältnismäßig qualifiziert werden kann, wenn besondere Umstände wie namentlich Gesichtspunkte des Opferschutzes oder des Schutzes anonymer oder anderweitig bedrohter Zeugen eine solche gebieten würden. Es muss auch bei einer vorherigen Befragung im Ermittlungsverfahren durch den Verteidiger nachgewiesen werden, dass eine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht durch eine angemessene Nachforschung ermöglicht werden konnte. Verwertet das Tatgericht bei der Verurteilung des Angeklagten die frühere Aussage des Hauptbelastungszeugen, ohne diesen Anforderungen zu genügen, verstößt es gegen Art. 6 Abs. 1, 3 lit. d EMRK.
2. Mit der Garantie von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Dieser Anspruch ist eine Konkretisierung des rechtlichen Gehörs. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen demnach in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Beschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1).
3. Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein, insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide beteiligt waren.
4. Von einer direkten Konfrontation kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies der Schutz des Opfers oder eines anonymen Zeugen erfordert, oder falls sich der Zeuge vor dem Beschuldigten fürchtet. Es ist mit anderen Worten mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn der Beschuldigte während der Befragung des Zeugen den Saal zu verlassen hat, solange der Anwalt Fragen stellen kann. Konnte der Beschuldigte beim Zeugenverhör nicht anwesend sein, hat er das Recht, das Aussageprotokoll einzusehen und schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen.
5. Unter besonderen Umständen kann auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen sogar ganz verzichtet werden (ausführlich hierzu BGE 124 I 274 E. 5b mit Hinweisen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, er trotz angemessener Nachforschung unauffindbar bleibt, oder wenn er verstirbt. Es ist in diesem Fall jedoch infolge Art. 6 I, III lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte dazu hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und ein Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweisen; 124 I 274 E. 5b).
1. Ein Richterspruch genügt dann nicht mehr den sich aus dem Willkürverbot ergebenden Anforderungen, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (vgl. BVerfGE 4, 1, 7; 80, 48, 51; st. Rspr.). Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (BVerfGE 87, 273, 278 f.; 96, 189, 203).
2. Ein Verschweigen nachteiliger Tatsachen i.S.d. § 264a StGB erfordert ein bewusstes „Nichtsagen“ oder Verheimlichen. Dafür reicht es mit Blick auf das strafrechtliche Analogieverbot nicht, wenn die Tatsachen – seien sie auch schwer verständlich und befinden sich an versteckter Stelle – vollständig und zutreffend im Prospekt aufgeführt sind.
3. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Erforderlich sind hiernach besondere Umstände, die verdeutlichen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (st. Rspr., z. B. BVerfGE 79, 51, 61; 96, 205, 217).
1. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt, das die Rechtsmittelgerichte ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27, 39; 117, 244, 268; st. Rspr.).
2. Es verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG, eine Rechtsbeschwerde i.S.v. § 116 Abs. 1 StVollzG mit der Begründung als unzulässig zu verwerfen, eine Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei trotz Abweichens der Kammer von bestehender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht geboten, weil zu erwarten sei, dass sich die Kammer zukünftig an die vom Oberlandesgericht im Verwerfungsbeschluss angeführten Erwägungen halten werde.
1. Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies darüber hinaus regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden nicht nur die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 113, 29, 46 ff.). Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit einer strafprozessualen Zwangsmaßnahme.
2. In einem Durchsuchungsbeschluss muss zum Ausdruck kommen, dass der Ermittlungsrichter die Eingriffsvoraussetzungen für eine Durchsuchung selbständig und eigenverantwortlich geprüft hat (vgl. BVerfGE 103, 142, 151 f.). Es ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden. Der Beschluss muss auch erkennen lassen, dass der Richter die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft hat.
3. Eine Durchsuchung beim Beschuldigten, die lediglich noch dazu dienen kann entlastende Umstände aufzufinden, ist zumindest dann nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig, wenn auch andere Möglichkeiten der Beweiserlangung wie die Vorlage durch den Betroffenen bestehen.
4. Die Begründung der Verhältnismäßigkeit in einem Durchsuchungsbeschluss erfordert neben der Prüfung der Schwere des Tatverdachtes auch den der Straftat. Hierzu reicht ein Hinweis auf den abstrakten Strafrahmen allein reicht nicht aus. Vielmehr muss der Ermittlungsrichter prüfen, ob nach dem Stand der Ermittlungen auch im konkreten Falle die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt.
Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, die Beschränkung der Revision auf die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs sei unzulässig, wenn eine rechtsfehlerfreie Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs im konkreten Fall neue Feststellungen zur Erfolgsaussicht der Unterbringung erfordert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 2 EMRK; § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB; § 20 StGB.
1. Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat des Betroffenen ist jedenfalls auch ohne deren rechtskräftige Aburteilung zulässig und widerstreitet insoweit nicht der Unschuldsvermutung, wenn der Betroffene die neue Straftat glaubhaft gestanden hat.
2. Eine Widerrufsentscheidung in einem solchen Fall ist dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Begründung der Entscheidung zeigt, dass sich das Gericht der Bedeutung des Schuldprinzips bewusst war, es geprüft hat, ob ernstliche Zweifel an dem Bestand einer neuen Verurteilung bestehen, und es diese nicht offensichtlich fehlerhaft oder widersprüchlich verneint hat.
1. Ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel darf der – grundsätzlich der Aussage- und Wahrheitspflicht unterstehende – Zeuge nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht werden und seine Persönlichkeitsrechte müssen angemessen Berücksichtigung finden. Der Anspruch des Zeugen auf Wahrnehmung ihm eingeräumter prozessualer Rechte gebietet es, ihm grundsätzlich auch das Recht zuzubilligen, einen Rechtsbeistand seines Vertrauens zu einer Vernehmung hinzuzuziehen, wenn der Zeuge das für erforderlich hält, um von seinen prozessualen Befugnissen selbstständig und seinen Interessen entsprechend sachgerecht Gebrauch zu machen. Dies gilt namentlich für den Zeugen, der sich in Erfüllung seiner allgemeinen staatsbürgerlichen Zeugenpflichten der Gefahr eigener Verfolgung aussetzt und dessen Situation daher enge Bezüge zu der des Beschuldigten aufweist (vgl. BVerfGE 38, 105, 112 ff.).
2. Aus dem Anspruch des Zeugen auf Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange ergibt sich allerdings kein allgemeines Recht auf Rechtsbeistand bei der Zeugenvernehmung, soweit er nicht Opferzeuge und nebenklageberechtigter Zeuge ist (vgl. § 406 f und § 406 g StPO). Ein solches Recht besteht insbesondere dann nicht, wenn die Gefahr einer Selbstbelastung nicht ersichtlich ist und durch die Beachtung verfahrensrechtlicher Förmlichkeiten, wie die Belehrung des Zeugen, seine Interessen ausreichend gewahrt werden.
3. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich, dass die Verhängung einer Strafe, mit der dem Betroffenen ein Rechtsverstoß vorgehalten und zum Vorwurf gemacht wird, die Vorwerfbarkeit des Verstoßes, also strafrechtliche Schuld voraussetzt. Dies gilt auch für die Verhängung von Ordnungsstrafen (vgl. BVerfGE 20, 323, 331).
1. Die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch das Gesetz unmittelbar betroffen ist. Hieran fehlt es, wenn die Einwirkung auf den eigenen Rechtskreis erst durch eine Maßnahme des Gesetzesvollzuges aktualisiert wird (vgl. BVerfGE 72, 39, 43, st. Rspr.). Ist dieses der Fall, so kann und muss der Betroffene grundsätzlich zunächst von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte dadurch abzuwehren, dass er um fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen eine ihm gegenüber ergangene Vollzugsmaßnahme nachsucht und den hierfür gegebenen Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
2. Dies gilt nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offen lässt, der es ermöglicht, die vom Betroffenen behauptete Grundrechtsverletzung zu vermeiden, sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt.
3. Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, die unmittelbar gegen Ausschluss des Empfangs von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln im Strafvollzug durch Art. 36 Abs. 1 S. 3 BayStVollzG erhoben wurde.
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde kann, obwohl die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtliche Mängel aufweist, nicht angezeigt sein, wenn sie zur Vermeidung eines schweren Nachteils i.S.d. § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG nicht erforderlich ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich der Beschwerdeführer gegen eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (hier: Ablehnung der Anordnung einer medizinischen Behandlung im Strafvollzug) wendet, aber sein Verhalten nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde die vormals bestehende Dringlichkeit entfallen lässt (hier: unsubstantiierte Ablehnung einer später angebotenen Behandlungsmöglichkeit).