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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2008
9. Jahrgang
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1. Die Strafbarkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB setzt nicht voraus, dass die auf Unterstützung des Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie kausal auswirkt. Ausreichend ist vielmehr, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder fördert.
2. Der Senat sieht - auch im Hinblick auf die Besonderheiten, welche durch den weiten Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die Vorverlagerung der Tatbestandsvollendung begründet sind - keinen Anlass, diese ständige Rechtsprechung in Frage zu stellen.
1. Bestehen innerhalb eines Unternehmens Kompetenzspielräume zu einer eigenen sachlichen Entscheidung, so dass kein materielles Genehmigungserfordernis besteht, werden die mit der kassenmäßigen Umsetzung dieser Entscheidungen betrauten Mitarbeiter in der Regel nur noch die formellen Voraussetzungen einer Prüfung unterziehen, also die Wahrung des äußerlichen Kompetenzrahmens prüfen. Besteht eine Trennung zwischen Auszahlungs- und Entscheidungszuständigkeit – dies gilt bei einem privatwirtschaftlich organisierten Betrieb ebenso wie bei einer Behörde –, wird den mit den Kassenaufgaben betrauten Mitarbeiter nur interessieren, ob der für die Sachentscheidung Zuständige die sachliche und rechnerische Richtigkeit einer Forderung festgestellt und die Auszahlung des geschuldeten Betrages angeordnet hat (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9; BGH NStZ 1997, 281; vgl. aber auch BGH wistra 2007, 302, 303).
2. Eine standardisierte rudimentäre Plausibilitätsprüfung reicht für die Irrtumsfeststellung in diesem Falle nicht. Der Verfügende wird sich in diesen Fällen nur Gedanken darüber machen, was von seiner Prüfungsaufgabe umfasst ist (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9; BGH NStZ 2005, 157, 158; vgl. auch BGHSt 51, 165, 168).
3. Eine Idealkonkurrenz zwischen Untreue und Betrug setzt voraus, dass der Täter im Rahmen einer schon bestehenden Vermögensbetreuungspflicht die Vermögensschädigung des zu betreuenden Vermögens durch eine Täuschungshandlung bewirkt hat (BGH wistra 2007, 302, 303; 1991, 218, 219 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 10).
1. Nur soweit Scheinrechnungen der Herbeiführung von unberechtigten Subventionsleistungen dienen, kann unterstellt werden, dass mit Hilfe dieser Rechnungen bestrittene Provisionszahlungen beim Subventionsbetrug per se einen Vermögensschaden ausmachen.
2. Der Betrug ist gegenüber dem Subventionsbetrug subsidiär.
Eine vollendete Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG liegt erst dann vor, wenn
der Empfänger die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel erlangt hat und der Besitzwechsel damit vollzogen ist (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 347).
1. Mehrere von einem Drogenhändler getätigte bzw. beabsichtigte Rauschgiftverkäufe werden nur dann zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst, wenn die gehandelten Drogen zuvor in einem Erwerbsakt zum Zwecke der Weiterveräußerung erlangt wurden. Allein der gleichzeitige Besitz verschiedener Betäubungsmittel begründet eine Bewertungseinheit für verschiedene Verkaufsgeschäfte nicht.
2. Eine festgestellte Straftat ist im Urteilstenor so genau wie möglich zu bezeichnen. Die pauschale Angabe „Verstoß gegen das Waffengesetz“ genügt insoweit nicht.
1. Setzt das Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 36 Abs. 1 BtMG den Vollzug der Reststrafe nach Abschluss einer Drogentherapie zur Bewährung aus, so hat es dem Verurteilten auch einen namentlich bestimmten Bewährungshelfer zu bestellen (§ 56d Abs. 4 StGB) und ihn über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung zu belehren (§ 36 Abs. 5 BtMG a.E.).
2. Die Strafvollstreckungskammer ist in diesem Fall nicht gemäß § 462a StPO für die „nachträglichen Entscheidungen“ zuständig.
Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine Beihilfe im Sinne des § 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet (vgl. BGH NStZ 2000, 83). Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (BGHSt 46, 107, 116).