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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2007
8. Jahrgang
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Für den ein Rücktritt vom Anstiftungsversuch gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt aber das bloße Aufgeben der Einwirkung auf den Anderen, solange dieser noch keinen Tatentschluss gefasst hat und auch keine Gefahr entstanden ist, dass er die Tat begeht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 289). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre ein Rücktritt allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Anstiftungsversuch fehlgeschlagen war (vgl. BGHR StGB § 31 Abs. 1 Nr. 1 Bestimmungsversuch, fehlgeschlagener m.w.N.). Ein solcher fehlgeschlagener Versuch liegt aber dann nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs – hier der Anstiftung – sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Anstiftung noch vollenden (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHR aaO).
Die Strafbarkeit wegen Beihilfe setzt nicht voraus, dass der Gehilfe die konkreten Tatumstände in allen Einzelheiten kennt; es reicht vielmehr aus, dass sich sein Vorsatz auf die Ausführung einer in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richtet (BGHSt 42, 135, 137). Es bedarf jedoch stets einer gesonderten Prüfung der bestehenden Anforderungen für jede einzelne Haupttat.
1. Der Senat hält – nicht tragend – die Kritik des Schrifttums an der bisherigen sehr weiten Auslegung des Tatbestands der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe seitens der Rechtsprechung für erwägenswert, wonach zur Vollendung grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit genügt, die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um wirtschaftliche Verwertung der „bemakelten“ Sache zu unterstützen.
2. Auch nach dieser bisherigen Rechtsprechung erfüllt jedoch nicht jede Unterstützung, die dem Vortäter im Vorfeld von Absatzbemühungen geleistet wird, den Tatbestand der Hehlerei. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es sich auch um bloße Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes handeln, die als solche nicht strafbar ist.
3. Somit kommt es für die Abgrenzung zwischen einer - straflosen - Hilfe bei der bloßen Vorbereitung eines Absatzes und einer - strafbaren - versuchten oder vollendeten Absatzhilfe darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Absatzes erfolgte oder sich in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügte und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorganges darstellte.
1. Für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB ist allein das Vorstellungsbild des Täters, bei wahrheitsgemäßer Aussage die Bestrafung wegen eines vorausgegangenen Verhaltens befürchten zu müssen, maßgeblich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei nicht an. § 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur irrtümlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat (vgl. BGHSt 8, 316, 317; BGH bei Detter NStZ 1990, 222).
2. Vor dem Hintergrund der rein subjektiven Zielrichtung der Vorschrift ist es keineswegs nahe liegend, dass ein Zeuge, der sich im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage begründet oder nur irrtümlich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht, dieser Zwangslage dadurch zu entgehen versucht, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StGB beruft. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser Zeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch das Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein früheres - aus seiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und deshalb zum Mittel der Falschaussage greift. Dies gilt erst recht mit Blick auf § 56 StPO.
3. Dem Schulleiter obliegt eine Garantenpflicht zum Schutz der ihm anvertrauten Schüler. Diese verpflichtet ihn, die Schüler im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren (vgl. BGH VersR 1955, 742, 743; OLG Köln NJW 1986, 1947, 1948). Er ist insoweit verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung weiterer sexueller Übergriffe zu treffen, die aus dem Lehrerkollegium heraus zuvor vorgefallen sind (vgl. BGHSt 43, 82, 87; BGH bei Holtz MDR 1982, 626; BGH MDR 1984, 274).
1. Für die Annahme einer Zwangslage nach § 157 StGB ist allein das Vorstellungsbild des Täters, bei wahrheitsgemäßer Aussage die Bestrafung wegen eines vorausgegangenen Verhaltens befürchten zu müssen, maßgeblich. Auf das objektive Vorhandensein einer solchen Gefahr kommt es dabei nicht an. § 157 StGB ist deshalb selbst dann anwendbar, wenn der Zeuge nur irrtümlich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung angenommen hat (vgl. BGHSt 8, 316, 317; BGH bei Detter NStZ 1990, 222).
2. Vor dem Hintergrund der rein subjektiven Zielrichtung der Vorschrift ist es keineswegs nahe liegend, dass ein Zeuge, der sich im Falle einer wahrheitsgemäßen Aussage begründet oder nur irrtümlich strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sieht, dieser Zwangslage dadurch zu entgehen versucht, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StGB beruft. Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser Zeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch das Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein früheres - aus seiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und deshalb zum Mittel der Falschaussage greift. Dies gilt erst recht mit Blick auf § 56 StPO.
Ein Diebstahl ist beendet, wenn der Dieb den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen nach den Umständen des Einzelfalls gefestigt und gesichert hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich das Diebesgut nicht mehr im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Berechtigten befindet, direkte Eingriffsmöglichkeiten eines bereiten Eigentümers nicht mehr bestehen und damit die neue Sachherrschaft des Täters gefestigt ist.
Das Sichverschaffen falschen Geldes im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung (zum eigenständigen Inverkehrbringen als echt) an-
nimmt. Mittäter dieser Tatbestandsalternative kann daher nur sein, wer mit diesem Willen das Falschgeld zumindest in eigenen Mitgewahrsam bringt oder sich auf andere Weise Mitverfügungsgewalt daran verschafft.
Zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart bestehen, dass der Täter das Opfer oder einen Dritten während der Dauer der Zwangslage erpressen will (BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5). Sieht dagegen der Tatplan vor, dass die Leistung, die der Täter erpressen will, erst zu einem Zeitpunkt erfolgen soll, zu dem die Bemächtigungslage bereits beendet ist, fehlt es an der Absicht des Ausnutzens gemäß § 239 a Abs. 1 StGB.
1. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
2. Die besonderen Leiden müssen sich aus der Tatausführung ergeben. Sie müssen daher im Zusammenhang mit Tötungshandlungen standen, d.h. mit Handlungen, die ihrerseits vom Tötungsvorsatz umfasst sind.
3. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfordert im objektiven Tatbestand eine Gesamtwürdigung, die alle für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt.
4. In subjektiver Hinsicht muss festgestellt werden, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, ins Bewusstsein aufgenommen hat und dass er, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle spielen, in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.
1. Der subjektive Tatbestand einer Vergewaltigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage erfordert zumindest einen bedingten Vorsatz des Täters dahin, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (BGHSt 50, 359, 368).
2. Einzelfall eines Erörterungsmangels infolge des „ambivalenten Verhaltens des Tatopfers“, das eine Aufgabe des zuvor ablehnenden Willens bedeuten könnte.
1. Eine exhibitionistische Handlung im Sinne von § 183 Abs. 1 StGB ist nicht allein ein äußerer Vorgang, sondern eine Handlung mit sexueller Motivation. Die Motivation eines wegen Verdachts einer exhibitionistische Handlung Angeklagten kann daher nicht offen bleiben. Wenn sie nicht sicher festgestellt werden kann, ist der Zweifelssatz anzuwenden.
2. Die Anordnung der den Betroffenen außerordentlich belastenden Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) setzt eine sorgfältige und kritische Prüfung insbesondere auch der Gefährlichkeitsprognose unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) voraus. In keinem Fall reicht daher die Feststellung einer „Behandlungsbedürftigkeit“ oder die vage Prognosen gemeinlästigen Verhaltens aus.