HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 991
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 134/19, Beschluss v. 26.03.2020, HRRS 2020 Nr. 991
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. September 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
2. Auf die Revision der Angeklagten T. wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte im Fall II. B. Fall 2 der Urteilsgründe wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und räuberischer Erpressung mit Todesfolge verurteilt worden ist; jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben;
b) im Ausspruch über die im Fall II. B. Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten G. und T. und die Revision des Angeklagten Ta. werden verworfen.
5. Der Angeklagte Ta. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten G. und Ta. jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und Raub mit Todesfolge sowie wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, dass ihre Schuld besonders schwer wiegt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten G. in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Angeklagte T. hat es wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, dass ihre Schuld besonders schwer wiegt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Rechtsmittel der Angeklagten G. und T. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. Die Revision des Angeklagten Ta. hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten T. und G. Ende des Jahres 2016 überein, „Entführungen“ und Erpressungen zum Nachteil wohlhabender Geschäftsleute zu begehen, um so an hohe Bargeldbeträge zu gelangen. Nachdem sie die Mitangeklagte T. für die Rolle des „Lockvogels“ gewonnen hatten, planten die drei Angeklagten gemeinsam die „Entführungen“, wobei man die Tatbeute untereinander aufzuteilen gedachte. Zu diesem Zweck mietete der Angeklagte G. in M. eine Lagerhalle an, die in der Folge auf Veranlassung des Angeklagten Ta. mit einer Schallisolierung versehen und abgedunkelt wurde. Die Angeklagte T. sollte das jeweilige Tatopfer unter einem Vorwand in die Halle locken und in Sicherheit wiegen. Die Angeklagten Ta. und G. wollten dieses dann überwältigen und anschließend in der Halle gefangen halten. Nach der Überwältigung sollte den Opfern das mitgeführte Bargeld abgenommen und sie unter Todesdrohungen dazu gebracht werden, weiteres Bargeld zu beschaffen. Die Angeklagten Ta. und G. hatten dabei von Anfang an die Absicht, die Opfer nach erfolgreichem Abschluss der Erpressung zu töten, um die Aufdeckung ihrer Täterschaft zu verhindern und die erlangte Tatbeute behalten zu können. Hiervon wusste die Angeklagte T. zunächst nichts.
1. Nachdem ein erster Bemächtigungsversuch zum Nachteil eines anderen Opfers am 23. November 2016 kurzfristig gescheitert war, rief die Angeklagte T. noch am selben Tag den Automatenaufsteller H. unter falschem Namen an und spiegelte ihm vor, die Eröffnung eines Bistros mit Spielautomaten zu planen. Nachdem sie das Vertrauen des Geschädigten erschlichen hatte, vereinbarten beide ein Treffen. Am 25. November 2016 trafen sie sich und fuhren gemeinsam mit dem Pkw des Geschädigten zu der in der Nähe gelegenen Lagerhalle. Dort angekommen, führte die Angeklagte T. den Geschädigten kurz nach 16.00 Uhr in den abgedunkelten Vorraum der Halle und teilte ihm mit, dass sie nun auf der gegenüberliegenden Seite das Licht einschalten werde. In diesem Moment griffen die maskiert in der Halle lauernden Angeklagten Ta. und G. den ahnungslosen und deshalb nur sehr eingeschränkt verteidigungsbereiten H. unvermittelt an und überwältigten ihn gewaltsam. Dabei benutzten sie mindestens eine scharfe Schusswaffe, die von der Angeklagten T. als Schreckschusswaffe angesehen wurde, als Drohmittel. Sodann fesselten die Angeklagten den Geschädigten mit Kabelbindern, verbrachten ihn ins Untergeschoss der Halle und nahmen ihm mitgeführtes Bargeld in Höhe von mindestens 6.000 Euro ab. In der Folge bemühten sich die Angeklagten Ta. und der Angeklagte G. in Abwesenheit der Angeklagten T. erfolglos, H. durch Todesdrohungen zur Beschaffung weiterer Geldmittel zu veranlassen. Als sie erkannten, dass der Geschädigte hierzu nicht bereit war, wollten sie ihn - wie bereits vorab zwischen ihnen vereinbart - nunmehr töten, um zu verhindern, dass er Hinweise auf sie als Täter liefern konnte. Sie erhofften sich zudem, sich dadurch dauerhaft im Besitz der Beute zu halten. Nachfolgend verbrachten sie den gefesselten Geschädigten in einen dem Angeklagten Ta. gehörenden Transporter, fuhren mit ihm weg und erdrosselten ihn im Fahrzeug mit einem Kabelbinder. Wer von den beiden Angeklagten den Kabelbinder zuzog, konnte nicht festgestellt werden. Anschließend warfen sie den Leichnam aus dem Transporter und teilten die Beute untereinander auf.
Der Angeklagten T. spiegelten die Angeklagten G. und Ta. vor, dass H. kein Geld bei sich getragen habe. Auch erzählten sie ihr, dass der Geschädigte an einem Herzinfarkt gestorben sei, was diese jedoch nicht glaubte. Vielmehr ging sie davon aus, dass auch neuerliche Entführungsopfer von den Angeklagten Ta. und G. getötet werden würden. Hiermit fand sie sich aufgrund ihres fortbestehenden wirtschaftlichen Interesses ab.
Eine von den drei Angeklagten nach dem bekannten Tatmuster beabsichtigte Bemächtigung des Geschäftsmanns D. kam in der Folgezeit nicht zustande, weil die Angeklagte T. ihn nach der plangemäß erfolgten Kontaktaufnahme vor einem Treffen warnte. Auf diese Weise wollte sie den für D. befürchteten tödlichen Ausgang abwenden.
2. Vor dem 26. Dezember 2016 planten die Angeklagten den als wohlhabend bekannten Immobilienkaufmann To. in die angemietete Halle zu locken, dort zu überwältigen und unter Todesdrohungen zur Beibringung eines größeren Geldbetrages zu veranlassen. Die Angeklagten G. und Ta. waren sich auch hier wiederum darüber einig, dass To. im Anschluss an die Geldübergabe getötet werden sollte, um eine Entdeckung der Angeklagten abzuwenden und im Besitz der Beute zu bleiben. Die Angeklagte T. wurde von dem Tötungsvorhaben auch in diesem Fall nicht in Kenntnis gesetzt; sie rechnete aber damit, dass die Mitangeklagten G. und Ta. den Geschädigten letztlich töten würden. Da sie in den Genuss hoher Beuteerträge kommen wollte, fand sie sich hiermit ab. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan nahm die Angeklagte T. in der Folge unter einem Decknamen Kontakt zu To. auf und spiegelte ihm vor, ein Bauvorhaben in M. durchführen zu wollen. Am 3. Januar 2017 trafen sich beide und fuhren gemeinsam zur Lagerhalle. Nachdem die Angeklagte T. mit To. die Halle betreten hatte, griffen die maskiert in der Halle lauernden Angeklagten G. und Ta. den ahnungslosen und deshalb in seinen Abwehrmöglichkeiten erheblich eingeschränkten To. unvermittelt an, wobei sie wieder mindestens eine scharfe Schusswaffe als Drohmittel benutzten. Der erhebliche Gegenwehr leistende Geschädigte wurde schließlich überwältigt, von den drei Angeklagten gefesselt und in das Untergeschoss verbracht. Die Angeklagte T. entfernte zusammen mit dem Angeklagten Ta. den Pkw des Geschädigten und fuhr nach Hause. Sodann forderten die Angeklagten G. und Ta. von dem Geschädigten unter Todesdrohungen zwei Millionen Lösegeld und gaben ihm vor, dass er gegenüber den Geldgebern bei den zu führenden Telefonaten einen Grundstückskauf in B. vorspiegeln sollte. To. kam dieser Aufforderung nach und tätigte mehrere Telefonate. In den folgenden beiden Tagen wurde er im Untergeschoss der Halle gefangen gehalten, fortwährend bewacht und unter Todesdrohungen zu weiteren Telefonaten gezwungen. Dabei wurde die Lösegeldsumme auf eine Million Euro reduziert. Nachdem Freunde und Verwandte des Geschädigten bis zum 5. Januar 2017 insgesamt 975.000 Euro gesammelt hatten, wurde die Geldübergabe auf den Nachmittag desselben Tages festgesetzt und die Angeklagte T. von dem Angeklagten G. zu deren Durchführung nach M. bestellt. Die Angeklagten G. und Ta. verbrachten den an den Händen gefesselten To. in den Transporter und fuhren mit ihm nach M. An dem von den drei Angeklagten verabredeten Übergabeort übernahm die Angeklagte T. das Lösegeld und gab es an den Angeklagten G. weiter. Anschließend erhielt sie von dem Angeklagten G. mindestens 9.665 Euro ausbezahlt und fuhr nach Hause. Die beiden Angeklagten G. und Ta. fuhren mit dem Geschädigten To. im Transporter nach Ba. Dort wurde To. von einem der beiden Angeklagten im Einvernehmen mit dem jeweils anderen dem gemeinsamen Tatplan entsprechend mit einem Seil erdrosselt und die Leiche in ein Gebüsch geworfen. Das verbliebene Lösegeld teilten die Angeklagten G. und Ta. untereinander auf.
Die Verurteilung der Angeklagten Ta. und G. jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und Raub mit Todesfolge sowie Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und räuberischer Erpressung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe mit Feststellung der besonderen Schuldschwere hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die bei dem Angeklagten G. zusätzlich angeordnete Sicherungsverwahrung kann dagegen nicht bestehen bleiben.
1. Die Mängel bei der Darstellung der Beweiswürdigung stellen den Bestand des Urteils noch nicht in Frage.
a) So genügt die Mitteilung der Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchung von Spuren an der Kleidung des Tatopfers im Fall II. B. Fall 2, den Fesselungswerkzeugen in beiden Fällen, am Oberarm des Geschädigten im Fall II. B. Fall 2 der Urteilsgründe, am Bedienteil der sichergestellten Schusswaffe sowie in der Lagerhalle und im Transportfahrzeug nicht den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Vorgaben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. August 2018 ? 5 StR 50/17, NStZ 2019, 169 Rn. 9; Beschluss vom 18. Januar 2018 - 4 StR 377/17 Rn. 6 [zu Einzelspuren]; Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16 Rn. 13 [zu Mischspuren]; jew. mwN). Auch die Bezugnahme auf Aktenteile zur Erläuterung von Beweisergebnissen (UA 176 [Zuordnung eines Haares]) widerspricht § 267 Abs. 1 i.V.m. § 261 StPO. Danach darf das erkennende Gericht gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen - mit Ausnahme des in § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO geregelten Falles - nicht durch Bezugnahmen ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 StR 101/09 Rn. 8 mwN). Die Ausführungen zu einem als Indiz herangezogenen Faserspurengutachten (UA 180) entsprechen ebenfalls nicht den Darstellungsanforderungen an ein derartiges Sachverständigengutachten (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1995 ? 5 StR 459/95, NStZ-RR 1996, 335, 336 mwN). Auch erschließt sich der Inhalt des Tatplans, der auf einem dem Angeklagten G. zugeordneten Video aufgefunden wurde, nur unzureichend (UA 153).
b) Der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aber noch zu entnehmen, dass sich die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten rechtsfehlerfrei gebildet hat, sodass ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung auf diesen Mängeln beruht. Die Angeklagten Ta. und G. haben im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung eingeräumt, an der Tatvorbereitung, der Überwältigung und Fesselung der Geschädigten in der Halle, der Übernahme des abgepressten Lösegeldes im Fall II. B. Fall 2 und an der Wegfahrt der beiden Tatopfer in dem Transportfahrzeug, in dem auch deren Tötung stattfand, beteiligt gewesen zu sein. Lediglich die Rollenverteilung haben sie unterschiedlich dargestellt. Die Angeklagte T. hat im Ermittlungsverfahren die Vorgeschichte, die Tatanbahnungen, die Überwältigung der Tatopfer durch die beiden Angeklagten und die Geldübergabe im Fall II. B. Fall 2 im Wesentlichen wie festgestellt geschildert. Die Strafkammer ist den Angaben der Angeklagten T. weitgehend gefolgt. Den Einlassungen der Angeklagten G. und Ta. hat sie nur insoweit Glauben geschenkt, als sie mit den Aussagen aller insoweit beteiligten Angeklagten oder sonstigen objektiven Beweismitteln übereinstimmen. Die DNA-Spuren hat sie ? neben vielen anderen Beweisanzeichen (Urkunden, sichergestellte Waffe, sichergestelltes Bargeld, TKÜ-Ergebnisse, GPS-Daten, Speicherungen im Navigationsgerät des Angeklagten Ta., Dateien auf dem Laptop des Angeklagten G., Fingerspuren usw.) ? in der Regel lediglich unterstützend herangezogen. Dabei geht der ihnen beigemessene Beweiswert nicht über das bereits umfassend Belegte hinaus. Soweit das Landgericht in einer DNA-Mischspur, am Oberarm des Geschädigten H., an Fesselungswerkzeugen und an der Kleidung des Geschädigten H. einen (weiteren) Hinweis auf die „zentrale Rolle“ des Angeklagten G. gesehen hat, betrifft dies nur in Bezug auf die Mischspur am Oberarm einen bis dahin noch nicht anderweitig belegten Umstand. Zwar hat die Strafkammer hierin ein Beweisanzeichen für seine Annahme gesehen, dass der Angeklagte G. dort angeheftetes Bargeld des Geschädigten entfernt hat. Angesichts der Dichte des übrigen Beweismaterials vermag der Senat aber auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die Heranziehung dieses Umstands zu einer anderen Bewertung der Rolle des Angeklagten G. gelangt wäre. Die Anwesenheit der Angeklagten T. im Pkw des Geschädigten H. war schon durch ihr Geständnis und die Angaben der Mitangeklagten belegt, sodass es auf die Zuordnung des aufgefundenen Haares nicht mehr ankam. Auch das Faserspurengutachten bestätigt nur die von allen Angeklagten eingeräumte Anwesenheit in der Lagerhalle und im Tatfahrzeug.
2. Die Verurteilung der Angeklagten G. und Ta. wegen Heimtückemordes hat in beiden Fällen Bestand.
a) Die Feststellungen belegen allerdings nicht, dass die Geschädigten in dem grundsätzlich dafür maßgebenden Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, also des Eintritts des Tötungsdelikts in das Versuchsstadium, arglos waren (st. Rspr.; vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 5 StR 296/18, NStZ 2018, 654, 655; Urteil vom 9. Januar 1991 ? 3 StR 205/90, NJW 1991, 1963; Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 383 f.; Schauf, NStZ 2019, 585; MünchKommStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 170; jew. mwN). Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten bereits mit der Überwältigung der in die Halle gelockten Tatopfer unmittelbar zu der Begehung des von ihnen bereits zu diesem Zeitpunkt ins Auge gefassten Mordes im Sinne von § 22 StGB angesetzt (UA 191), trifft nicht zu. Denn nach dem Tatplan waren jeweils zunächst weitere Zwischenakte zu tatbestandsfremden Zwecken (Raub, Erpressung) vorgesehen; auch fehlte es beim ersten Zugriff auf die Tatopfer an dem erforderlichen engen räumlichen und situativen Zusammenhang mit dem Tötungsgeschehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057 f.; Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 424/13, NStZ 2014, 447, 448). Vielmehr waren in dem Zeitpunkt als sich der die Tat unmittelbar ausführende Angeklagte den Geschädigten annäherte, um sie zu erdrosseln, diese aufgrund der gegen sie angewandten Gewalt und der Todesdrohungen nicht mehr arglos.
b) Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann das Heimtückische im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB jedoch gerade auch in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 5 StR 296/18, NStZ 2018, 654, 655; Beschluss vom 6. November 2014 - 4 StR 416/14, NStZ 2015, 31, 32 m. Anm. Engländer; Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 StR 503/09, NStZ 2010, 450, 451; Beschluss vom 7. April 1989 - 3 StR 83/89, NStZ 1989, 364, 365; Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 384; Urteil vom 17. Januar 1968 ? 2 StR 523/67, BGHSt 22, 77, 79 f.; Urteil vom 14. Juni 1960 - 1 StR 73/60, S. 14 f. [insoweit in BGHSt 14, 339; NJW 1960, 1582 und MDR 1960, 863 nicht abgedruckt]; Rissing-van Saan/Zimmermann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 211 Rn. 96 ff.; Sinn in Systematischer Kommentar zum StGB, 9. Aufl., § 211 Rn. 45; Küper, JuS 2000, 740, 743; ablehnend Schauf, NStZ 2019, 585, 590 ff.; Zorn, Die Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, 2013, S. 28). Wird das Tatopfer in einen Hinterhalt gelockt oder ihm eine raffinierte Falle gestellt, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob es zu Beginn der Tötungshandlung noch arglos war. Ausreichend ist, dass der Täter das Tatopfer unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit im Vorbereitungsstadium der Tat in eine wehrlose Lage bringt, er bereits in diesem Moment mit Tötungsvorsatz handelt und die so geschaffene Wehrlosigkeit bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - 3 StR 83/89, NStZ 1989, 364, 365; siehe dazu auch Urteil vom 21. Dezember 1977 - 2 StR 452/77, BGHSt 27, 322, 324; Urteil vom 17. Januar 1968 ? 2 StR 523/67, BGHSt 22, 77, 79 f.; sowie die Darstellungen bei Bosch/Schindler, JURA 2000, 77, 80; Schauf, NStZ 2019, 585, 587; und Zorn, Die Heimtücke im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, 2013, S. 27 mwN). Infolge seiner Arglosigkeit wehrlos ist dann auch derjenige, der in seinen Abwehrmöglichkeiten fortdauernd so erheblich eingeschränkt ist, dass er dem Täter nichts Wirkungsvolles mehr entgegenzusetzen vermag (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 ? 5 StR 465/15, NStZ 2016, 405, 406; MünchKommStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 182 mwN). Hiervon ist auszugehen, wenn das Opfer in eine Situation gebracht wird, in der es gehindert ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder den Täter durch verbale Einwirkung noch von seinem Plan abzubringen (st. Rspr.; vgl. BGH [GrS.], Beschluss vom 2. Dezember 1957 ? GSSt 3/57, BGHSt 11, 139, 143; Beschluss vom 28. Juni 2016 - 3 StR 120/16, NJW 2016, 2899 Rn. 12 [Flucht]; Beschluss vom 19. Juni 2008 - 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29, 30; Beschluss vom 7. April 1989 - 3 StR 83/89, NStZ 1989, 364, 365; Urteil vom 22. Januar 1952 ? 1 StR 485/51, NJW 1952, 834, 835; Urteil vom 21. Dezember 1951 - 1 StR 675/51, BGHSt 2, 60, 61; MünchKommStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 182 mwN).
c) Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen in beiden Fällen erfüllt.
aa) Der ahnungslose Geschädigte H. wurde unter Einsatz der Mitangeklagten T. als „Lockvogel“ in den abgedunkelten Vorraum der Halle gelockt und dort unter Ausnutzung seiner dadurch bedingten Wehrlosigkeit von den ihm auflauernden Angeklagten Ta. und G. überwältigt. Anschließend wurde er mit Kabelbindern gefesselt und ins Untergeschoss der Halle geführt. Nachdem ihm mitgeführtes Geld abgenommen worden und ein Erpressungsversuch fehlgeschlagen war, verbrachten ihn die Angeklagten gefesselt in das Tatfahrzeug und töteten ihn dort ihrem Tatplan entsprechend. Danach war der Geschädigte H., nachdem er in die Falle gelockt worden war, ohne Unterbrechung nicht nur physisch außerstande, sich gegen die Angeklagten zu wehren. Die Feststellungen ergeben auch hinreichend deutlich, dass der von Anfang an bestehende Tatentschluss der Angeklagten so gefestigt war, dass der Geschädigte keine Möglichkeit mehr hatte, sie von ihrem Tötungsplan abzubringen.
bb) Die Überwältigung des ebenfalls ahnungslosen Geschädigten To. erfolgte nach dem gleichen Muster. Trotz der sich über zwei Tage hinziehenden Gefangenschaft war auch der Geschädigte To. bis zu seiner Tötung nicht mehr in der Lage, den Angeklagten G. und Ta. etwas Wirkungsvolles entgegenzusetzen. Aufgrund seiner Gefangenschaft (im Untergeschoss der präparierten Lagerhalle bei ständiger Bewachung, gefesselt im Transporter) war er durchgängig physisch außerstande, selbst Gegenwehr zu leisten, obgleich er sich in der Überwältigungssituation zunächst als wehrhaft erwiesen hatte. Der Umstand, dass er zeitweilig - unter Todesdrohungen - mit Angehörigen telefonieren konnte, um Geld beizubringen, hat nicht dazu geführt, dass er deshalb seine Wehrlosigkeit verloren hätte. Ein aussichtsreicher Hilferuf war angesichts der ständigen Präsenz der bewaffneten Angeklagten Ta. und G. und der von ihnen ausgehenden Steuerung der Gesprächsinhalte erkennbar nicht möglich. Auch ergeben die tatsachenfundierten Feststellungen hier hinreichend deutlich, dass der von Anfang an bestehende Tatentschluss der Angeklagten so gefestigt war, dass der Geschädigte keine Möglichkeit mehr hatte, sie von ihrem Plan abzubringen.
3. Auch die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes hält in beiden Fällen revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
a) Einen Verdeckungsmord im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB begeht, wer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände, insbesondere zur Täterschaft, geben könnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 ? 4 StR 541/18, NStZ 2019, 605 Rn. 14; Beschluss vom 15. Februar 2017 ? 2 StR 162/16, NStZ 2017, 462, 463; Urteil vom 17. Mai 2011 - 1 StR 50/11, BGHSt 56, 239, 243 ff.; Urteil vom 2. Dezember 1960 - 4 StR 453/60, BGHSt 15, 291, 295 f.). Der Umstand, dass die spätere Tötung im Zeitpunkt der Begehung der zu verdeckenden Tat bereits geplant war, steht der Annahme eines Verdeckungsmordes nicht entgegen, wenn es sich bei der zu verdeckenden Vortat und der Tötung um ein zweiaktiges Geschehen handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 158/02, NStZ 2003, 371 Rn. 2; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 1 StR 414/00, NJW 2001, 763; Wolf in FS Schreiber, 2003, S. 519, 522 f.; Rissing-van Saan/Zimmermann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 211 Rn. 41). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die zu verdeckende Tat und die Tötung zueinander im Verhältnis der Tateinheit (natürliche Handlungseinheit, Teilidentität von Ausführungshandlungen) oder der Tatmehrheit stehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 StR 445/03; Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 158/02, NStZ 2003, 371 Rn. 2; Urteil vom 2. Dezember 1987 - 2 StR 559/87, BGHSt 35, 116, 125; Urteil vom 21. April 1955 - 4 StR 552/54, BGHSt 7, 325, 327; MünchKommStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 236; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 211 Rn. 70; Rissing-van Saan/Zimmermann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 211 Rn. 41; Weiß, Die Problematik der Verdeckungsabsicht im Mordtatbestand, 1997, S. 229 ff.; jew. mwN). Anders liegt es lediglich dann, wenn der Täter nur diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht. Dies ist dann der Fall, wenn er einen bereits aus anderen Motiven begonnenen Tötungsversuch nun auch aus Angst vor Strafverfolgung fortsetzt. In diesem Fall macht allein die im Fortgang der Tatausführung hinzutretende Verdeckungsabsicht die davor begangenen Einzelakte nicht zu einer anderen Tat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 ? 2 StR 370/16, NStZ 2017, 583; Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 541/14, NStZ 2015, 458; Urteil vom 10. Oktober 2002 ? 4 StR 185/02, NStZ 2003, 259 Rn. 8; Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 432/00, NStZ 2002, 253 Rn. 2; Urteil vom 15. Oktober 1991 ? 1 StR 442/91, NJW 1992, 919, 920; weitere Nachweise bei Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 211 Rn. 32a).
b) Nach diesen Grundsätzen haben die beiden Angeklagten mit der gemeinschaftlichen Tötung ihrer Opfer in dem Transportfahrzeug jeweils einen Verdeckungsmord begangen. Nach dem Tatplan handelte es sich in beiden Fällen um ein zweiaktiges Geschehen. Der erste Teilakt zielte auf die Erlangung von Beute ab; während es bei dem zweiten Teilakt um die Tötung der jeweiligen Tatopfer ging. Dabei lag zwischen den beiden Teilakten jeweils eine deutliche zeitliche und räumliche Zäsur. Der Umstand, dass die den Heimtücke Vorwurf begründenden Hinterhalte jeweils bereits zu Beginn des Geschehens gelegt wurden, ändert daran nichts. Denn es handelte sich insoweit nur um Vorbereitungshandlungen für die geplanten späteren Tötungen, nicht aber um deren Beginn. Auch der Umstand, dass die Tötungshandlungen über die Tatbestände der § 239a Abs. 3, § 251, § 255 StGB mit den Vortaten rechtlich verknüpft werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die zur Verwirklichung der jeweiligen Grunddelikte führenden Tathandlungen, deren Verdeckung erfolgen sollte, waren nicht auf eine Tötung ausgerichtet; auch waren die Grunddelikte (erpresserischer Menschenraub, Raub, räuberische Erpressung) im Zeitpunkt des Beginns der Tötungshandlungen bereits vollendet.
4. Im Ergebnis weisen die Schuld- und Strafaussprüche danach keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten Ta. und G. auf.
5. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung bei dem Angeklagten G. kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung zulässiges Verteidigungsverhalten herangezogen hat.
a) Das Landgericht hat, insoweit dem Sachverständigen folgend, seine Annahme, bei dem Angeklagten G. sei während des Strafvollzugs keine Haltungsänderung zu erwarten, unter anderem darauf gestützt, dass er die Taten nicht nur nicht eingestanden, sondern darüber hinaus „große Anstrengungen unternommen habe, um einen Alternativsachverhalt zu konstruieren, im Zuge dessen er selbst das Opfer darstellt“ (UA 218).
b) Dies ist rechtsfehlerhaft.
aa) Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten. Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers oder eines Dritten sich als Ausdruck besonders verwerflicher Einstellung des Täters darstellt, etwa weil die Falschbelastung mit einer Verleumdung oder Herabwürdigung oder der Verdächtigung einer besonders verwerflichen Handlung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19, NStZ-RR 2020, 15; Beschluss vom 21. August 2014 ? 1 StR 320/14; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9 mwN). Ein zulässiges Verteidigungsverhalten darf dem Angeklagten aber nicht angelastet werden; andernfalls wäre er gezwungen seine Verteidigungsstrategie aufzugeben, will er hinsichtlich der Sicherungsverwahrung einer ihm ungünstigen Entscheidung entgegenwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11, NStZ-RR 2012, 9).
bb) Die dem Angeklagten angelastete Einlassung enthält lediglich den zulässigen Versuch, das ihm vorgeworfene Verhalten anders darzustellen oder Umstände zu behaupten, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen. Dass in seinen Äußerungen eine besonders verwerfliche Einstellung zu Tage getreten ist, hat die Strafkammer nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht von selbst.
Die Maßregelanordnung beruht auf diesem Rechtsfehler. Sie ist deshalb aufzuheben.
Die Verurteilung der Angeklagten T. wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und räuberischer Erpressung mit Todesfolge im Fall II. B. Fall 2 der Urteilsgründe und die im Fall II. B. Fall 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die besondere Schuldschwere halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und räuberischer Erpressung mit Todesfolge im Fall II. B. Fall 2 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer ihre Annahme eines mittäterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) begangenen Mordes nicht rechtsfehlerfrei begründet hat.
a) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeinsamen - möglicherweise auch konkludent getroffenen - Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objektiven Tatbeitrag leisten muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 ? 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145; Beschluss vom 19. Februar 1997 ? 3 StR 21/97, NStZ 1997, 336; jew. mwN). Bei einem Tötungsdelikt muss dieser gemeinsame Tatentschluss auf die Tötung eines Menschen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gerichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, NStZ 2018, 409 Rn. 27). Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der auf die jeweilige Tat bezogenen Tätigkeit aller darstellen. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 ? 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16 Rn. 13; Urteil vom 29. November 2007 - 4 StR 425/07, NStZ 2008, 273; jew. mwN).
b) Gemessen hieran begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns der Angeklagten T. in Bezug auf die Tötung des Geschädigten To. durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat bei ihren Erörterungen nicht zwischen dem Tötungsdelikt und den weiteren Delikten unterschieden. Soweit sie darauf abgehoben hat, hinsichtlich der Ermordung To. s habe es einen konkludent vereinbarten gemeinsamen Tatplan gegeben, fehlt dafür ein Beleg. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen rechnete die Angeklagte T. lediglich damit, dass es zu einer Tötung kommen würde. Auch die zugehörige Beweiswürdigung besagt nichts anderes. Allein ihre nach den Feststellungen gegebene vorherige Kenntnis von der von den anderen Angeklagten geplanten Tötung und ihr Wille, diese als gemeinsame anzusehen, kann eine Mittäterschaft aber nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7). Soweit die Strafkammer auf ihr Interesse am Taterfolg (Anteil am Taterlös) abgestellt hat, handelt es sich um die zu erwarteten Erträge aus der vorgelagerten Erpressung. Damit ist aber noch kein erhebliches Eigeninteresse an der sich anschließenden Tötung belegt. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung betrifft auch die tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge und räuberischer Erpressung mit Todesfolge. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben.
2. Die Verurteilung der Angeklagten T. im Fall II. B. Fall 1 der Urteilsgründe wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub weist keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. Allerdings unterliegt die hierfür verhängte Einzelstrafe der Aufhebung, weil die Begründung, mit der die Strafkammer in Ausübung ihres Ermessens eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
a) Die Ermessensausübung unterliegt zwar nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass sich der Tatrichter seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er von ihr in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat. Die revisionsrechtliche Überprüfung erstreckt sich dann vor allem darauf, ob der Tatrichter bei der Ermessensausübung von einem zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ansatz ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 1 StR 612/18, NStZ-RR 2020, 15, 16; Beschluss vom 11. September 2003 - 3 StR 481/02, NStZ 2004, 438, 439 Rn. 4 mwN).
b) Daran gemessen hält die Ermessensausübung durch die Strafkammer revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Die Strafkammer hat dazu - ohne zwischen den beiden Taten zu unterscheiden - ausgeführt, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Vernehmung der Angeklagten T. am 7. Januar 2017 (Polizei und Ermittlungsrichter), bei denen sie umfassende Angaben zu ihrer Tatbeteiligung und den Tatbeiträgen der Mitangeklagten machte, bereits aufgrund der laufenden Telekommunikationsüberwachung, Funkzellenauswertungen, der Untersuchungen der beiden Leichname sowie der durchgeführten Zeugenvernehmungen Kenntnis von den Taten und der Täterschaft der Mitangeklagten Ta. und G. bestanden habe. Auch hätten die polizeilichen Angaben des Mitangeklagten Ta. vom 6. Januar 2017 schon vorgelegen. Gerade die Tatnachweise bezüglich der beiden Mitangeklagten wären in allen Punkten auch ohne die Angaben der Angeklagten T. zu führen gewesen (UA 200).
bb) Diese Bewertung der Strafkammer steht nicht in Einklang mit den Ausführungen in der Beweiswürdigung, die sich maßgebend auch an den Angaben der Angeklagten T. orientiert.
So hat das Landgericht die Angaben der Angeklagten T. im Ermittlungsverfahren „für in weiten Teilen glaubhaft und belastbar“ gehalten und diese „mit der gebotenen Vorsicht den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt“ (UA 99). Den Einlassungen des Angeklagten Ta. hat es dagegen „insgesamt keinen Glauben zu schenken“ vermocht und ist ihnen nur dann gefolgt, wenn sie in Übereinstimmung mit den Angaben aller insoweit beteiligten Angeklagten oder sonstigen objektiven Beweismitteln standen (UA 108).
Soweit im weiteren pauschal auf das Vorhandensein weiterer Beweismittel (Telekommunikationsüberwachung, Funkzellenauswertungen, etc.) abgestellt wird, fehlt es an einer näheren fallbezogenen Darlegung. Die in der Beweiswürdigung angeführten weiteren Beweismittel vermögen die daran anknüpfende Bewertung der Strafkammer (Tatnachweis bezüglich der Mitangeklagten in allen Punkten führbar) jedenfalls in Bezug auf die Tat zum Nachteil des Geschädigten H. nicht zu belegen (UA 175 f.). Eine Telekommunikationsüberwachung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht angeordnet; die mitgeteilten weiteren Beweismittel (Verkehrsdaten der Mobiltelefone; Einträge im Notizbuch des Geschädigten und in dessen Navigationsgerät, Auswertung der Fahrtzyklen, Fingerabdrücke, etc.) beziehen sich fast ausschließlich auf die Tatbeiträge der Angeklagten T., nicht aber auf diejenigen ihrer Mittäter.
3. Die Aufhebung des Strafausspruchs zum Nachteil der Angeklagten T. im Fall II. B. Fall 1 der Urteilsgründe und die Aufhebung ihrer Verurteilung im Fall II. B. Fall 2 der Urteilsgründe ziehen die Aufhebung der Gesamtstrafe und des Ausspruchs über die besondere Schuldschwere nach sich.
Angesichts der gravierenden Aufbau- und Darstellungsmängel im Urteil, insbesondere mit Blick auf die ausufernde Wiedergabe sämtlicher Einlassungen der Angeklagten und der in weiten Teilen nicht fallbezogenen Würdigung der Beweise, die es außerordentlich schwierig macht, die Gedankengänge der Strafkammer nachzuvollziehen, wird zu den Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung in einem strafgerichtlichen Urteil auf den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2019 (Az. 4 StR 37/19) Bezug genommen. Es besteht zum wiederholten Male Anlass darauf hinzuweisen, dass grobe Darstellungsmängel für sich genommen die Aufhebung eines Urteils nach sich ziehen können.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 991
Externe Fundstellen: NJW 2020, 2421; NStZ 2020, 609; StV 2021, 112
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner