HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 742
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 541/18, Beschluss v. 27.03.2019, HRRS 2019 Nr. 742
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die erlittene Auslieferungshaft entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 3. Juni 2014 wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfachem Computerbetrug sowie wegen Computerbetrugs in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und zwei Monaten verurteilt, einen Anrechnungsmaßstab von 1:1,5 für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft festgesetzt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger hob der Senat dieses Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und vierfachem Computerbetrug sowie im Gesamtstrafenausspruch auf. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr des versuchten Totschlags in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, Raub, gefährlicher Körperverletzung und mit Computerbetrug in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen und ihn „unter Einbeziehung“ der Strafen aus dem Urteil des ersten Rechtsgangs vom 3. Juni 2014 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es den Anrechnungsmaßstab für die Auslieferungshaft auf 1:2 festgesetzt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall der Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab für die in Litauen erlittene Auslieferungshaft, über den bereits im Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 3. Juni 2014 rechtskräftig entschieden worden ist. Das Landgericht hat übersehen, dass der Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab von der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nicht berührt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2016 - 2 StR 20/16).
Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 742
Externe Fundstellen: NStZ 2019, 539; StV 2020, 435
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner