Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 870/92, Urteil v. 09.03.1993, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Juli 1992 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor zu I wie folgt ergänzt: "Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer."
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und (nur) in den Urteilsgründen festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiege. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Mit der "formellen Rüge" werden nicht Verfahrensverstöße, sondern Angriffe auf die Beweiswürdigung vorgetragen. Weder hierbei noch durch die weitere Rüge der Verletzung materiellen Rechts werden Rechtsfehler aufgezeigt.
1. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und Mittäter den Pfarrer Z. in dessen Wohnung überfallen und mit Chloroform betäubt, um ihn ausrauben zu können. Nach ca. 30 Minuten erholte sich das Opfer. Der Angeklagte entschloß sich nunmehr, "auf andere Weise als durch Beibringung von Chloroform endgültig dafür zu sorgen, daß sie die weitere Suche nach Geld und Wertgegenständen ... ungestört fortsetzen könnten". Er würgte sein Opfer massiv am Hals und erkannte dabei und billigte auch, daß sein Handeln zum Tode führen könnte. Der Tod trat dann auch "im Minutenbereich" ein. Frühestens 15 Minuten später verließen die Täter die Wohnung.
2. Der Angeklagte hat bestritten, daß das Opfer beim Überfall (von ihm) erwürgt worden sei. Die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung hierzu greifen nicht durch.
a) Das Landgericht ist von der Täterschaft des Angeklagten H. überzeugt, weil es der Aussage des am Überfall beteiligten Mitangeklagten S. nach Abwägung zahlreicher, diese Aussage stützender Umstände glaubt. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die (Mit-)Täterschaft S.'s an der Tötung ausschließt, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Erwägung, es spreche "nichts für einen plötzlichen Sinneswandel des Angeklagten S., der sich noch kurz zuvor geweigert hatte, Pfarrer Z. den Wattebausch (mit Chloroform) aufzulegen". Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, daß sich diese angebliche Weigerung aus der Aussage S.'s ergebe. Gleichwohl ist insoweit ein Zirkelschluß des Landgerichts nicht zu besorgen. Bei dieser Erörterung prüft es nicht die Glaubhaftigkeit der Aussage S.'s und begründet sie, was unzulässig wäre, mit dessen eigener (glaubwürdiger) Aussage. Vielmehr hatte das Landgericht ihm aus einer Reihe von Gründen und unter anderem auch deshalb geglaubt, weil der Angeklagte H. einem Dritten erzählt hatte, er habe das Opfer erneut betäubt. Der Vortrag der Revision, die Weigerung ergebe sich allein aus der Aussage S.'s, trifft somit nicht zu.
b) Ähnliches gilt für einen weiteren von der Revision behaupteten "Zirkelschluß". Das Landgericht hat bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten S. diesen als Täter nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil er in seinem "umfassenden" Geständnis die Tötung nicht zugestanden habe.
c) Das Landgericht hat aus dem Schweigen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren keine Schlüsse zu seinen Lasten abgeleitet. Es hat zunächst erwähnt, daß der Mitangeklagte S. "- im Gegensatz zum Angeklagten H., der sich erst in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat -" bereits bei der Polizei und beim Ermittlungsrichter ein Geständnis abgelegt habe. Neben anderen, die Aussage stützenden Beweisen, war das Landgericht auch aufgrund der Aussagekonstanz von der Richtigkeit der Angaben S.'s überzeugt. Das war zulässig. Denn der Tatrichter ist nicht gehindert, die Konstanz der Aussagen eines Zeugen oder Mitangeklagten zu verwerten, auch wenn das zum Nachteil eines zunächst schweigenden Angeklagten ausschlägt, der sich auf ein solches Glaubwürdigkeitsargument selber nicht berufen kann.
d) Das Landgericht ist davon überzeugt, daß die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung "jeglicher tatsächlicher Grundlagen entbehren", soweit er "versuchte, mit (nur) vagen Andeutungen den Verdacht von sich auf Dritte abzulenken". Denn schließlich habe er sich "durch gezielte Vorhalte und sachgerechte Fragen (im übrigen) geschickt verteidigt". Zusätzlich bemerkt das Landgericht in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte "bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens Angaben gemacht hätte, wenn es für ihn tatsächliche Anhaltspunkte für die Tötung durch eine andere Person als ihn gegeben hätte". Damit beruht die oben dargelegte Überzeugung aber nicht auf dem Schweigen im Ermittlungsverfahren als einem Indiz für die Täterschaft des Angeklagten, was unzulässig wäre (vgl. BGHSt 34, 324, 326). Durch die mißverständliche Formulierung bringt das Landgericht nur zum Ausdruck, daß der Angeklagte, der sich zur Sache eingelassen hatte, Konkretes vorgetragen hätte, wenn er etwas wüßte.
1. Der Schuldspruch wegen Mordes und - da ein Grund zur Strafrahmenmilderung nicht vorlag - die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, der Angeklagte habe den Pfarrer aus Habgier getötet.
Daneben wertet es das Verhalten des Angeklagten im Ergebnis zutreffend auch deshalb als Mord, weil er sein Opfer (mit bedingtem Tötungsvorsatz) erwürgte, um eine andere Straftat, nämlich einen schweren Raub, zu ermöglichen (§ 211 Abs. 2 StGB). Von den Feststellungen nicht getragen wird allerdings die Auffassung des Landgerichts, die Tötung sei hier "notwendiges Mittel" zur Ermöglichung der anderen Straftat gewesen. Eine solche Anforderung ist aber an das Vorliegen dieses Mordmerkmals auch nicht zu stellen.
Bedingter Tötungsvorsatz steht der Annahme des Mordmerkmals "Töten zur Ermöglichung einer anderen Straftat" nicht entgegen. Allerdings muß der Täter in einem solchen Fall die in Kauf genommene Tötung des Opfers als Mittel zur Ermöglichung der anderen Straftat einsetzen (BGHSt 23, 176, 194; BGH, Beschl. vom 22. November 1985 - 3 StR 403/85; BGH GA 1963, 84; für den Fall der Verdeckungsabsicht: BVerfGE 45, 187, 265). Zwischen dem Handeln des Täters und dem von ihm verfolgten Ziel muß somit eine finale Verknüpfung bestehen. Nach der Zweckvorstellung des Täters braucht aber die Tötungshandlung zum einen nicht unabdingbare Voraussetzung (condicio sine qua non) für die andere Straftat zu sein. Es ist zum anderen auch nicht erforderlich, daß der Tod des Opfers als "notwendiges Mittel" zur Begehung der weiteren Straftat angesehen wird.
Soweit dem die Senatsentscheidung vom 26. Februar 1980 (mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 629) entgegensteht, wird an ihr nicht festgehalten. Dort war das Mordmerkmal verneint worden, weil die "Tötung" - der "als möglich erkannte Tod" des Opfers - nicht "notwendiges Mittel" zur Begehung des beabsichtigten Raubes gewesen sei.
Demgegenüber verlangt der Senat nicht, daß sich die weitere Straftat nach Vorstellung des Täters nur durch die zum Tode führende Handlung und nicht auf andere Weise erreichen läßt. Vielmehr genügt es, daß deren Begehung durch die Tötungshandlung erleichtert werden soll (Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 9; Geilen in Festschrift für Lackner, 1987 S. 571, 585 f.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 211 Rdn. 35), daß sich der Täter also deshalb für die zum Tode führende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese Weise die andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können. Demgemäß ist auch nicht zu verlangen, daß über die zur Tötung geeignete Handlung hinaus auch der Todeserfolg, also der Tod selbst, als Mittel zur Begehung der weiteren Tat dienen soll (Lackner, StGB 19. Aufl. § 211 Rdn. 15; Geilen aaO S. 583; Schall JuS 1990, 623, 625; für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht vgl. auch BGHSt 11, 268, 270; 15, 291, 297; BGH NJW 1968, 660, 662).
Diesem Verständnis der Absicht, eine andere Straftat "zu ermöglichen", entspricht es, daß das erwähnte Mordmerkmal auch dann vorliegen kann, wenn der Täter den Tod des Opfers nicht als "notwendiges" Mittel zur Begehung der weiteren Tat ansieht. Das Leben eines anderen wird auch dann in einer die Strafwürdigkeit erhöhenden Weise eingesetzt, wenn seine Vernichtung als taugliches, wenn auch nicht notwendiges Mittel zur Durchführung einer anderen Straftat verwendet wird, und der Täter den Eintritt des Todes nicht für sicher, aber für möglich hält und diese Folge um seines eigentlichen Zieles willen in Kauf nimmt. In der Bereitschaft, zur Durchsetzung krimineller Ziele "notfalls über Leichen zu gehen", zeigt sich eine Geringschätzung fremden Lebens, die besonders verwerflich ist; darin kommt auch eine besonders hohe Gefährlichkeit des Täters zum Ausdruck (BVerfGE aaO; Wessels, Strafrecht BT/1 15. Aufl. § 2 III 3; Schall JuS 1990, 623, 624 f.).
Abweichende Erörterungen in BGHSt 23, 176, 194 basieren darauf, daß dort der Täter sexuelle Handlungen "nur an einem lebenden Opfer" begehen wollte. Der bei diesen Handlungen in Kauf genommene Tod war deshalb nicht das "Mittel" zur Ermöglichung der Sexualstraftat.
2. Das Landgericht hat zusätzlich zur Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe eine Wertung der Schuld des Angeklagten vorgenommen und deren besondere Schwere (u.a. wegen des Vorliegens zweier Mordmerkmale) bejaht. "Die nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erhebliche individuelle Schuldschwere ist entsprechend § 46 StGB im Rahmen einer Gesamtwürdigung derjenigen erschwerend und mindernd zu Buche schlagenden objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu bewerten, die der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe zugrunde liegt" (BVerfG EuGRZ 1992, 225, 232 = NJW 1992, 2947, 2948). Dem ist das Landgericht nachgekommen. Wie bei der Überprüfung der tatrichterlichen Strafzumessung ist insoweit eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ausgeschlossen. Ein Eingriff in die tatrichterliche Wertung ist nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers möglich (zu den Grundsätzen vgl. BGHSt - GrS - 34, 345, 349). Ein solcher Rechtsfehler liegt nicht vor. Mit dem Hinweis, daß es sich bei dem Opfer um einen alten Mann gehandelt und dieser zur Tat keinerlei Anlaß gegeben habe, hebt das Landgericht ersichtlich auf die besondere Hilflosigkeit des Opfers ab und darauf, daß die Täter, die sich unter Vortäuschung ärztlicher Hilfeleistung Zugang zur Wohnung verschafft hatten, ihre Habgier auch ohne die Tötung des Opfers mit wenig zusätzlichem Aufwand hätten befriedigen können.
Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, daß der Tatrichter nicht mitteilt, nach welchem Maßstab er die Schwere der Schuld bemessen hat. Seine Auffassung, die Schuld des Angeklagten wiege i.S. des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders schwer, ist hier nicht zu beanstanden, unabhängig davon, ob er zugrundegelegt hat, die Schwere der Schuld habe das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte "Mindestmaß" an Schuld deutlich überschritten (so BVerfGE 64, 261, 272; Senatsurteil vom 5. Januar 1993 - 1 StR 785/92; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 57 a Rdn. 7; Ruß in LK 10. Aufl. § 57 a Rdn. 6), oder das Maß an Schuld, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, sei deutlich überschritten (BGH, Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92), oder das Tatbild weiche von den gewöhnlich vorkommenden Mordfällen in besonderem Maße nach oben ab (vgl. BGH, Urt. vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92) - in jedem Fall war die tatrichterliche Wertung vertretbar, die Schuld wiege so schwer, daß eine Strafaussetzung nach 15 Jahren unangemessen wäre.
Die Entscheidung, die Schuld wiege besonders schwer, muß in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. BGH aaO). Der Senat hat den Urteilstenor entsprechend ergänzt.
Externe Fundstellen: BGHSt 39, 159; NJW 1993, 1724; NStZ 1993, 438
Bearbeiter: Rocco Beck