Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 560/92, Urteil v. 21.01.1993, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Juli 1992 wird verworfen. Der Senat stellt jedoch fest, daß die Schuld des Angeklagten nicht besonders schwer im Sinne der §§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB wiegt.
2. Von den Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens tragen die Staatskasse und der Angeklagte je die Hälfte; die Revisionsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. In den Gründen des Urteils hat es ausgeführt, der Angeklagte habe "besonders schwere Schuld im Sinne der §§ 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 57 b StGB auf sich geladen". Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Im einzelnen wendet er sich in seiner Revisionsbegründung und in seiner Entgegnung auf den Antrag des Generalbundesanwalts, nach § 349 Abs. 2 StPO zu verfahren, nur dagegen, daß das Landgericht die besondere Schwere der Schuld bejaht hat. Eine Beschränkung der Revision auf diese Urteilsfeststellung kann darin jedoch nicht gesehen werden, weil der Revisionsführer ausdrücklich die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt, im Anschluß an den Antrag allgemein die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und seine Einzelausführungen mit dem Satz "Insbesondere ist zur Sachrüge auszuführen" eingeleitet hat. Ob eine Rechtsmittelbeschränkung rechtlich zulässig wäre, bedarf daher hier keiner Entscheidung.
2. Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche und die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe betrifft. Dagegen hält die den Angeklagten beschwerende Feststellung des Schwurgerichts, seine Schuld wiege besonders schwer im Sinne der §§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Schwurgericht hat diese Feststellung - die in Befolgung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 = BVerfGE 86, 288 = NJW 1992, 2947 = EuGRZ 1992, 225) ergangen ist - allerdings nur in den Gründen seines Urteils getroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung, die auf einer "verfassungskonformen Auslegung der §§ 454, 462a StPO, § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GVG" beruht (kritisch dazu Eisenberg JZ 1992, 1189; Geis NJW 1992, 2938; Meurer JR 1992, 441), erklärt, daß die für die Bewertung der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erheblichen Tatsachen im Erkenntnisverfahren vom Schwurgericht festzustellen seien und die Schuld unter dem für die Aussetzungsentscheidung des § 57a StGB erheblichen Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere gewichtet werden müßte. Das gilt auch im Fall des § 57b StGB, wenn nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat sich allerdings nicht dazu geäußert, in welcher strafprozessualen Form dies geschehen müsse. Der Senat vermag der Ansicht des Schwurgerichts (ebenso der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. November 1992), daß die Feststellung in den Urteilsgründen genüge, nicht zuzustimmen; die Feststellung der besonderen Schuldschwere muß vielmehr bereits im Urteilsspruch erfolgen (so auch Meurer aaO Fußn. 30 und 67).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, wie der Generalbundesanwalt meint, § 260 StPO schreibe dies nicht vor. Da sich die gesamte Problematik erst aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergeben hat, kann das Gesetz dazu noch keine Vorschriften enthalten. Aus § 260 StPO (der den notwendigen Urteilsinhalt ohnehin nur unvollständig beschreibt (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 25. Auflage, 1988, S. 11), ist aber zu entnehmen, daß der Angeklagte durch den Urteilsspruch darüber informiert werden soll, welcher Tat er schuldig gesprochen worden ist und welche Rechtsfolgen gegen ihn verhängt worden sind. Ein Angeklagter hat bei einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe einen Anspruch darauf, schon bei Verkündung des (nach § 268 Abs. 2 StPO schriftlich abzufassenden) Urteilstenors zu erfahren, ob er - in Befolgung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - bei günstiger Prognose bereits mit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft nach 15 Jahren rechnen kann oder ob wegen der besonderen Schwere der Schuld eine längere Haftdauer in Betracht kommt.
Da die Urteilsgründe im übrigen in aller Regel bei Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen, sondern lediglich mündlich mitgeteilt werden, allein maßgeblich aber die schriftlichen Urteilsgründe sind (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Auflage § 268 Rdn. 18, § 337 Rdn. 22), müßte der Angeklagte (und entsprechend die Staatsanwaltschaft) stets vorsorglich Revision gegen das Schwurgerichtsurteil einlegen, um nicht durch eine Feststellung zur besonderen Schuldschwere in den Urteilsgründen überrascht zu werden. Der Urteilstenor wäre damit entwertet (vgl. auch Elf NStZ 1992, 470: "Tenor wird zur Leerformel").
Im übrigen ist die Aufnahme dieser Feststellung in den Urteilstenor auch deswegen erforderlich, weil nach allgemeinen Grundsätzen Aussagen in den Urteilsgründen nicht revisibel sind (Kleinknecht/Meyer aaO vor § 296 Rdn. 11). Die Notwendigkeit der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bereits in der Urteilsformel hat daher auch zur Folge, daß das Fehlen einer solchen Feststellung deren Nichtausspruch bedeutet und daß nach abgeschlossener Urteilsverkündung eine Ergänzung des Urteilsspruchs nicht mehr vorgenommen werden darf (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO § 268 Rdn. 9 ff). Da aber hinsichtlich der Frage, ob die Feststellung besonderer Schuldschwere im Urteilsspruch erfolgen muß, weder eine gesetzliche Regelung vorliegt, noch dazu bisher höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, muß für eine kurze Übergangszeit (bis zur Veröffentlichung der hier getroffenen Entscheidung) auch die Feststellung in den Gründen genügen; denn es ist dann anzunehmen, daß die Nichtaufnahme der Feststellung in den Urteilsspruch auf Unkenntnis der hierfür bestehenden Notwendigkeit beruht, und es demgemäß auszuschließen ist, daß erst eine unzulässige nachträgliche Ergänzung der verkündeten Entscheidung in den Urteilsgründen erfolgt ist.
b) Das Vorliegen einer besonderen Schuldschwere kann hier entgegen der Ansicht des Schwurgerichts aus Rechtsgründen nicht bejaht werden:
aa) Bei der Prüfung dieser Frage ist zunächst zu beachten, daß die Schuld des Täters - allgemein betrachtet - bei einer Verurteilung wegen Mordes stets außerordentlich schwer wiegt. Das ist der Grund, warum der Gesetzgeber in § 211 Abs. 1 StGB für Mord die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen hat. Diese allgemeine schwere Schuld darf aber nicht mit der besonderen Schuldschwere in § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gleichgesetzt werden. Hier wird eine über die "normale" Schuld im Sinne des § 211 StGB hinausgehende Schuldschwere verlangt; die Schuld muß insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "weit über das Normalmaß" hinausgehen (BVerfGE 86, 288, 311 ff = NJW 1992, 2947, 2948/2949 m.w.N.). Es ist hierbei an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Vorliegen eines besonders schweren Falles anzuknüpfen (BVerfG aaO): Von besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB kann demnach nur gesprochen werden, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine - vorbehaltlich der günstigen Prognose nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB - Strafverbüßung von (nur) 15 Jahren unangemessen erscheinen würde. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Täter mehrere Mordmerkmale verwirklicht oder durch eine Handlung mehrere Menschen ermordet hat oder sich die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände auszeichnet (vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 57 a Rdn. 7 a; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 57 a Rdn. 5).
Solche Besonderheiten sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Angeklagte hat sein Opfer nicht durch eine - wie vom Schwurgericht behauptet - "brutale Tötungshandlung" ermordet. Er hat seinem bewußtlosen Opfer einen Halsstich versetzt, wodurch dessen Tod eintrat. Er hat damit nicht mehr getan, als zur Herbeiführung der Todesfolge nach seinem Vorsatz erforderlich war. Die Tat des nichtvorbestraften, sozial integrierten, erst 25 Jahre alten Angeklagten erfolgte spontan im Anschluß an das Vergewaltigungsgeschehen, als dem Angeklagten bewußt wurde, "daß seine Zukunft zusammenbrechen" werde, und aus Scham über die von ihm zuvor vorgenommene Vergewaltigung (UA 13). Daß hier insoweit nicht von einem gegenüber den "üblichen Mordfällen" schwerer wiegenden "Ausnahmefall" gesprochen werden kann, liegt auf der Hand.
bb) Das Schwurgericht hat demgemäß seine Feststellung der besonderen Schuldschwere auch auf § 57 b StGB gestützt, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind. Auch das kann hier aber eine solche Feststellung nicht rechtfertigen:
Hierbei ist - wie die Revision zutreffend vorträgt - der zeitliche, örtliche und situative Zusammenhang der Straftaten zu beachten. Eine Gesamtstrafe aus mehreren zeitigen Freiheitsstrafen ist nach feststehender Rechtsprechung in der Regel um so niedriger zu bemessen, je enger dieser Zusammenhang ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; § 54 Abs. 1 Bemessung 2). Dementsprechend wird unter solchen Umständen auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld regelmäßig nicht in Frage kommen (vgl. Lackner StGB 19. Auflage § 57 b Rdn. 2; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Auflage § 57 b Rdn. 2). Handelt es sich - wie hier - um eine Tat im Sinne des § 264 StPO, so spricht dies bereits erheblich gegen eine Schuldschwerefeststellung. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die mit dem Mord abgeurteilte weitere Tat selbst von einer solchen Schwere gekennzeichnet ist, daß sie die Feststellung besonders schwerer Schuld notwendig macht.
Auch das ist hier aber nicht der Fall: B., das Opfer der Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung, war mit dem Besuch des Angeklagten in ihrer Wohnung einverstanden gewesen. Die Vergewaltigung entwickelte sich aus einer harmlosen Balgerei, in deren Verlauf der Angeklagte zu B. sagte, "daß er über sie herfallen könnte", worauf sie erwiderte, "er werde es nie schaffen, sie zu vergewaltigen" (UA 10). Erschwerend ist insofern zwar zu werten, daß der Angeklagte B. im Rahmen der Vergewaltigung fesselte und ihr ein Kissen auf das Gesicht drückte, bis sie das Bewußtsein verlor. Allein ein einzelner schwer wiegender Gesichtspunkt führt aber nach allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 46 Rdn. 6 ff) noch nicht dazu, eine Tat als besonders schwer zu bezeichnen, wenn ihm erhebliche strafmildernde Gesichtspunkte gegenüberstehen. So lag es hier: Es handelte sich bei der Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung um eine Spontantat, die sich aus einer - nachträglich betrachtet - unglücklichen Situation und einer unbedachten Äußerung des Tatopfers entwickelte; der Angeklagte ist geständig und nicht vorbestraft.
Das Erfordernis, daß sich der Schuldgehalt des insgesamt abgeurteilten Geschehens deutlich über den vergleichbarer Fälle hinaushebt, ist daher auch bei einer Gesamtwürdigung mit der dem Mord vorangegangenen strafbaren Handlung nicht erfüllt, so daß auch eine besondere Schuldschwere im Sinne des § 57 b StGB nicht angenommen werden kann.
cc) Nach alledem ist der Urteilstenor des angefochtenen Urteils, in dem eine besondere Schuldschwere nicht festgestellt wird, zutreffend. Weil in den Urteilsgründen aber eine besondere Schwere der Schuld nach §§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB bejaht wird, hat der Senat aus Klarstellungsgründen ausgesprochen, daß die Schuld des Angeklagten in diesem Sinne nicht besonders schwer wiegt.
3. Da es dem Beschwerdeführer nach seiner Revisionsbegründung vor allem um die Verneinung der besonderen Schuldschwere im Sinne der §§ 57 a, 57 b StGB ging und seine Revision insoweit Erfolg hat, erschien es billig, gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Gebühr für das Revisionsverfahren um die Hälfte zu ermäßigen und die Kosten und Auslagen der Revision jeweils zur Hälfte der Staatskasse und dem Angeklagten aufzuerlegen.
Externe Fundstellen: BGHSt 39, 121; NJW 1993, 1084; NStZ 1993, 235; StV 1993, 130
Bearbeiter: Rocco Beck