Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 595/94, Urteil v. 02.03.1995, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 25. März 1994 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt auf die Verneinung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Insoweit wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und insbesondere geltend gemacht, das Landgericht habe das Mordmerkmal der Habgier zu Unrecht verneint. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte am Abend des 19. November 1992 in der Zeit zwischen 18.15 und 18.50 Uhr Zugang zum Lebensmittelgeschäft der damals 84jährigen J. R. in B., um Geld und Sparbücher zu stehlen. Er wurde von J. R. aber überrascht, als er gerade den Laden auf der Suche nach Stehlenswertem durchwühlte. Aus Furcht vor einer Anzeige und um seine Suche nach Stehlgut fortsetzen zu können, möglicherweise auch in dem weiteren Bestreben, seine Identifizierung und eine Anzeige der Geschädigten wegen der Vortat vom 30. September 1992 zu verhindern, streckte der Angeklagte die Geschädigte in Tötungsabsicht zunächst durch einen Schlag oder Stoß zu Boden, versetzte sodann der am Boden liegenden Frau R. mindestens drei wuchtige Tritte mit dem Absatz oder der Spitze seines rechten Western-Stiefels gegen die rechte Kopfseite und einen weiteren Tritt auf das Brustbein. Während die Geschädigte ihren dadurch hervorgerufenen erheblichen Verletzungen erlag, setzte der Angeklagte seine Suche nach Stehlgut fort; er erbeutete schließlich jedenfalls 100,- DM.
2. Das Landgericht hat die Tat als Mord (§ 211 StGB) bewertet, weil der Angeklagte sein Opfer getötet habe, um zum einen den unmittelbar vorangegangenen Diebstahl oder Diebstahlsversuch zu verdecken, um zum anderen die Fortführung der noch nicht beendeten Diebstahlstat zu ermöglichen. Eine Tötung aus Habgier hat das Landgericht verneint, weil es angesichts der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten keiner Tötung bedurft hätte, um der Geschädigten Vermögensgegenstände wegzunehmen. Da der Angeklagte insoweit die Möglichkeit gehabt hätte, sein Streben nach Wertgegenständen der Geschädigten auch anderweitig durchzusetzen, könne nicht gesagt werden, daß sein Gewinnstreben "das bewußtseinsdominante Merkmal für den Tötungsentschluß" gewesen sei.
3. Das Schwurgericht hat unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a StGB nicht festgestellt.
Die Revisionsbeschränkung ist zulässig.
1. Die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. Juni 1992 nunmehr vom Tatrichter geforderte Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB unterliegt der revisionsrechtlichen Kontrolle (BVerfGE 86, 288, 310 f., 323 f.).
Die konkrete Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist Sache der Fachgerichte. Die Grundsätze des Revisionsrechtes sind bei der Überprüfung von Entscheidungen nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich analog und unter weitestgehender Schonung ihrer bisherigen Strukturen heranzuziehen, da es sich der Sache nach um die Überprüfung einer im Urteil mitzuentscheidenden "vollstreckungsrechtlichen Vorfrage" handelt (BGHSt 39, 208, 209).
2. Eine Beschränkung der Revision (nach § 344 Abs. 1 StPO) ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, wenn die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im übrigen erforderlich zu machen (BGHSt 29, 359, 364 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 318 Rdn. 6 m.w.Nachw.; Pikart in KK 3. Aufl. Rdn. 3 zu § 344, BGHSt 39, 208, 209). Weiter muß gewährleistet sein, daß die nach Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (BGHSt 29, 359, 366; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO m.w.Nachw.).
Im Regelfalle wird man danach die Revisionsbeschränkung auf die Frage des Ausspruches zu § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB für zulässig erachten können (BGHSt 39, 208, 209; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 7 zu § 344). Die allein für die Strafvollstreckung bedeutsame Entscheidung (BGH - Großer Senat für Strafsachen - NStZ 1995, 122) ersetzt oder ergänzt die bei Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als absoluter Strafe unterbliebene Strafzumessung (BVerfGE 86, 288, 312; 72, 105, 114) und ist insoweit Teil des Rechtsfolgenausspruches im weiteren Sinne. Insbesondere bei Angriffen auf den Rechtsfolgenausspruch sind nach ständiger Rechtsprechung auch weitergehende Rechtsmittelbeschränkungen auf abtrennbare Urteilsteile möglich.
3. Die besondere Problematik des hier zu entscheidenden Falles liegt darin, daß die Staatsanwaltschaft einerseits ihre Revision auf die Überprüfung des (verneinenden) Ausspruches über die besondere Schwere der Schuld ausdrücklich beschränkt, sich andererseits zur Begründung ihres Rechtsmittels aber u.a. darauf stützt, daß das Schwurgericht zu Unrecht das zusätzliche Mordmerkmal der Habgier verneint habe; dieser Angriff scheint auch die Schuldfrage zu betreffen, weil die Revision beanstandet, das Tatgericht habe es versäumt, einen Umstand (Habgier) zu bejahen, der Teil des gesetzlich normierten Tatbestandes (des § 211 StGB) ist (vgl. dazu Pikart in KK 3. Aufl. Rdn. 18 zu § 353 und Rdn. 10 zu § 344; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1980 - 1 StR 542/80).
4. Die Rechtsprechung hat vergleichbare Konflikte bislang dahingehend gelöst, daß die Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels dann entfallen soll, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, daß ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage (eine doppelrelevante Tatsache also) bildet und der Anfechtende - wenn nicht dem Wortlaut, so doch der Sache nach - sich (auch) dagegen wendet, daß das Erstgericht einen solchen Umstand angenommen oder nicht angenommen hat (BGHSt 29, 359, 366 m.w.Nachw., 368; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2; BGHR StGB § 163 Aussage 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 17 zu § 344). Eine Aufhebung des Schuldspruches, d.h. ein Wegfall der Revisionsbeschränkung soll insbesondere auch dann erforderlich werden, wenn fehlerhafte Teile der angefochtenen Entscheidung Umstände betreffen, die in gesetzlichen Merkmalen der Tat (hier: Habgier) normiert sind (Pikart in KK 3. Aufl. Rdn. 18 zu § 353, Rdn. 10 zu § 344; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1980 - 1 StR 542/80). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe wäre die Revisionsbeschränkung hier unwirksam.
5. Der vorliegende Fall weist indes Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, die Revisionsbeschränkung zuzulassen:
Das Schwurgericht hat - obwohl es zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, daß er nicht aus Habgier gehandelt habe - den Angeklagten dennoch wegen Mordes verurteilt. Das Hinzutreten des weiteren Mordmerkmales "Habgier" würde diese rechtliche Einordnung der Tat im Ergebnis unberührt lassen.
Der Angeklagte ist weiter zu lebenslanger Freiheitsstrafe - als absoluter Strafe - verurteilt worden. Anders als in Fällen normaler Strafzumessung innerhalb vorgegebener Strafrahmen kann die Bejahung eines zusätzlichen Tatbegehungsmerkmales an diesem Strafausspruch nichts ändern (so auch BVerfGE 86, 288, 323; Meurer JR 1992, 441, 447). Damit kann sich die Frage, ob zu Lasten des Angeklagten ein weiteres Mordmerkmal bejaht werden muß, im Ergebnis allein auf den Ausspruch über die Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auswirken.
Während nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Revisionsbeschränkung auf diese Frage dann möglich sein soll, wenn schon die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Tatrichters die Überprüfung ermöglichten, ist die weitere Frage, ob das auch gilt, wenn weitere Feststellungen zum Schuldspruch erforderlich sind, vom 4. Senat in der o.g. Entscheidung vom 22. April 1993 (BGH aaO) offengelassen worden (ebenso der 1. Strafsenat im Urteil vom 7. Juni 1994 - 1 StR 279/94 - für die Frage der Strafmaßrevision). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Das Landgericht hat den Sachverhalt umfassend festgestellt; weitere Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte auch aus Habgier gehandelt hat, erscheinen weder erforderlich noch möglich.
6. Unter dieser Voraussetzung ist eine Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB selbst dann zulässig, wenn der Angeklagte zwar wegen Mordes zu lebenslanger Strafe verurteilt worden ist, jedoch die Bejahung eines weiteren Mordmerkmales in Betracht kommt.
Da das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 86, 288, 318 mit Hinweis auf BVerfGE 70, 297, 308 f.; 57, 250, 276) gefordert hat, daß bei den von ihm aus Verfassungsgründen gezogenen Folgerungen für die Verfahrensgestaltung die vom Gesetzgeber gewählte Grundstruktur nicht verlassen werden dürfe, andererseits eine Erstreckung von "Schuldschwererevisionen" auf die übrigen Urteilsteile die Möglichkeiten der Revision in einem Maße erweitern müßte (s.o.), die von Verfassungs wegen nicht geboten erscheint, muß der Erklärung der Revisionsführerin, ihr Rechtsmittel werde auf die Überprüfung des (unterbliebenen) Ausspruches über die besondere Schwere der Schuld beschränkt, die Bedeutung beigemessen werden, daß danach die Verurteilung zu lebenslanger Strafe mit den zugrundeliegenden Feststellungen jedenfalls dann in Teilrechtskraft erwächst, wenn weitere Feststellungen nicht erforderlich sind.
Zu Unrecht hat das Landgericht das Mordmerkmal der Habgier auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen verneint.
Ein Täter handelt aus Habgier, wenn sich die Tat als Folge eines noch über bloße "Gewinnsucht" hinaus gesteigerten abstoßenden Gewinnstrebens um jeden Preis (insbesondere um den Preis des Todes des Geschädigten) darstellt (Dreher/ Tröndle, StGB 47. Aufl. Rdn. 5 zu § 211 m.w.Nachw.). Handelt der Täter aus einem "Motivbündel" heraus, so muß eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Motive ergeben, daß dieses Gewinnstreben tatbeherrschend und damit bewußtseinsdominant war (Dreher/Tröndle aaO; BGH StV 1993, 360; 1986, 47, BGH NStZ 1989, 19).
So liegt der Fall hier.
Nach den Urteilsfeststellungen entschloß sich der Angeklagte aus drei Gründen zur Tötung der Geschädigten, nachdem diese ihn beim Durchwühlen ihres Ladens ertappt hatte. Zum einen fühlte er sich in seiner Absicht, die Räumlichkeiten weiter zu durchsuchen und möglichst hohe Beute zu machen, behindert und wollte die Räume weiter ungestört durchsuchen; zum anderen wollte er verhindern, daß die Geschädigte die zu diesem Zeitpunkt jedenfalls versuchte Diebstahlstat anzeige und ihn dabei identifiziere; schließlich wollte er möglicherweise darüber hinaus eine Anzeige und Täteridentifizierung wegen seiner Vortat vom 30. September 1992 verhindern (letzteres wird vor dem Hintergrund der Frage nach der Habgier ersichtlich zugunsten des Angeklagten angenommen).
Weitere Tatmotive sind nach den Feststellungen des Landgerichtes nicht ersichtlich, Beeinträchtigungen des Steuerungsvermögens im Sinne von § 21 StGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Bei seiner rechtlichen Bewertung dieser Motive setzt sich das Landgericht in Widerspruch zu den zuvor getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Einordnung der Tat im übrigen (Tötung zur Ermöglichung einer Straftat), wenn es das Gewinnstreben des Angeklagten als bestimmendes Tatmotiv mit der Überlegung in Zweifel zieht, daß die Tötung unnötig gewesen sei, um die Diebstahlstat zu vollenden. Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte auch deshalb zur Tötung entschlossen, um seine Tat fortsetzen zu können. Ob dies sozusagen "vernünftig" oder erforderlich war und ob ein anderer Täter in einer vergleichbaren Situation sich anders entschieden hätte, spielt für die Entscheidung der Frage, welche Bedeutung das Gewinnstreben des Angeklagten für dessen Tötungsentschluß hatte, keine Rolle.
Bei einer Gesamtbetrachtung des aus drei Motiven zusammengesetzten Motivbündels ergibt sich, daß das Tatopfer als Folge des ungezügelten Gewinnstrebens des Angeklagten sterben mußte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch das Verdeckungsmotiv des Angeklagten seine Ursache in diesem Gewinnstreben hatte. Die Geschädigte ist hier vom Täter nicht nur aus dem Wege geräumt worden, weil er nicht bereit war, die Konsequenzen aus vorangegangenem rechtswidrigen Gewinnstreben zu tragen, sondern weil er auch beabsichtigte, dieses Gewinnstreben, das nicht zuletzt von einem besonders auffälligen Mißverhältnis zwischen Taterfolg und eingesetztem Mittel geprägt ist, weiterzuverfolgen.
Die Hinweise des Schwurgerichtes auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 18. Februar 1993 (NStZ 1993, 385 f. - 1. Strafsenat) und 16. Februar 1993 (StV 1993, 360 f. - 1. Strafsenat) sind nicht zutreffend. Im erstgenannten Fall hatte ein Täter sein Opfer aus Verärgerung darüber getötet, daß es erwartete Geldleistungen nicht erbracht hatte; damit beseitigte er gerade die Möglichkeit der Vermögensvermehrung. Im zweiten Fall (StV 1993, 360 f.) standen andere Motive wie Wut, Haß und "verletzter Eigensinn" im Vordergrund.
Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, das Urteil um das Mordmerkmal der Habgier zu ergänzen, da weder die Anklage dieses Merkmal enthält noch ein entsprechender Hinweis nach § 265 StPO erfolgt ist.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt indes nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung hinsichtlich des Ausspruches über die besondere Schwere der Schuld.
Nach der Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 22. November 1994 - GSSt 2/94 - hat der Tatrichter die Entscheidung über die Frage, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht wird, unter einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen, wobei die Entscheidung nicht von einem bestimmten Fixpunkt her getroffen werden kann. Entscheidend ist allein die Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände im Einzelfall.
Dem Revisionsgericht ist dabei eine ins einzelne gehende "Richtigkeitskontrolle" versagt (BGH GrStS aaO), es hat lediglich zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und abgewogen hat, ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen (BGH aaO; BGH NJW 1993, 1724; BGH StV 1993, 344, 346).
Einer so verstandenen Revisionskontrolle hält die angefochtene Entscheidung stand.
Zwar leitet das Schwurgericht seine Überlegungen zur Schuldschwere damit ein, daß es sich in der Frage des Schuldmaßstabes der bisher vom 4. Senat des Bundesgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung anschließe (Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, abgedruckt in NStZ 1993, 235; Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 368/93 - und vom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93). Nach dieser Auffassung war für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nur dort Raum, wo die Schuld des Täters das Maß der Schuld, die mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden sein sollte, weit überschritt. Dementsprechend führt das Schwurgericht aus, daß § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB es lediglich gestatte, einer vorzeitigen Entlassung nach 15 Jahren Strafverbüßung in außergewöhnlichen Fällen einen Riegel vorzuschieben.
Nachdem der Große Senat für Strafsachen in seiner Entscheidung vom 22. November 1994 (NStZ 1995, 122) diese Maßstäbe nicht übernommen hat, begründen die einleitenden Erwägungen des Schwurgerichtes die Sorge, die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld sei letztlich von dem zugrundegelegten - nicht zutreffenden - Maßstab beeinflußt und daher nicht rechtsfehlerfrei.
Andererseits haftet der Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld die Besonderheit an, daß sie - anders als jede Strafzumessung - zu keinem zahlenmäßig bestimmten Ergebnis führt, so daß sie letztlich auch nicht von einem bestimmten Fixpunkt abhängig gemacht werden, sondern nur das Ergebnis einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter sein kann (BGH - Großer Strafsenat - aaO).
Eine solche - den Maßstäben der Entscheidung des Großen Senates für Strafsachen noch genügende - Gesamtwürdigung enthält das angefochtene Urteil. Das Ergebnis dieser Abwägung ist auch nicht dadurch rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten beeinflußt, daß der Tatrichter das Mordmerkmal der Habgier zu Unrecht verneint hat. Insoweit handelt es sich um einen bloßen Subsumtionsfehler. Der Unrechtsgehalt der abgeurteilten Tat ist in den Feststellungen umfassend beschrieben. Das Schwurgericht hat die Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht (Verdeckung einer Diebstahlstat) und der Absicht der Ermöglichung einer Diebstahlstat bejaht, insoweit ist das Gewinnstreben des Angeklagten als Triebfeder der Mordtat hinreichend erkannt und gewürdigt worden. Allein die Annahme auch des Mordmerkmals der Habgier war daher nicht geeignet, die Schwere der Schuld zu erhöhen, weil dieses Merkmal im zu entscheidenden Fall keine weiteren schulderhöhenden Umstände aufzeigt. Auf das bloße Zusammenzählen von Mordmerkmalen kann es nicht ankommen.
Auch sonstige Umstände, wie sie der Große Senat für Strafsachen in seiner Entscheidung als besonders schulderhöhend angeführt hat, wie besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder weitere schwere Straftaten, liegen nach den Feststellungen nicht vor. Den nicht einschlägigen, eher geringfügigen Vorstrafen des Angeklagten hat das Landgericht insoweit zu Recht keine Bedeutung beigemessen.
Externe Fundstellen: BGHSt 41, 57; NJW 1995, 2365; NStZ 1995, 493
Bearbeiter: Rocco Beck