HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
1. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind. Zur Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzungen ist die bei wahrheitsgemäßen Angaben von Gesetzes wegen angefallene Steuer („Soll-Steuer“) mit der tatsächlich – infolge der wahrheitswidrigen Angaben zu niedrig – festgesetzten („Ist-Steuer“) zu vergleichen; die Differenz aus diesen beiden Ergebnissen ergibt den Hinterziehungsbetrag (st. Rspr.).
2. In Fällen der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) muss das Tatgericht den wesentlichen Inhalt der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen oder -jahreserklärungen feststellen, insbesondere also den Umfang der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen sowie die Summe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Für die „Ist-Steuer“ muss zu erkennen sein, ob sich aus den Angaben eine Umsatzsteuerzahllast oder ein Vorsteuerguthaben ergab. Denn im letztgenannten Fall bedarf es zur Tatvollendung gemäß § 168 Satz 2 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 AO der Zustimmung des Finanzamts (st. Rspr.). Allenfalls wenn sicher feststeht, dass der Unternehmer seine Umsatzsteuerzahllast verringerte, kann allein mit der Angabe des Umfangs der verschwiegenen Ausgangsumsätze oder der unberechtigten Vorsteuerabzüge als „absolute Größe“ trotz Darstellungsmängeln eine durchgreifende Beschwer auszuschließen sein.
1. Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens i.S.v. § 261 Abs. 7 StGB erfasst sämtliche Handlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Darunter fallen insbesondere Verfügungen über Buchgeld durch Überweisungen auf andere Konten, selbst, wenn es sich um denselben Inhaber handelt, Einzahlungen von Bargeld auf ein Konto sowie Barabhebungen bei Weitergabe des Geldes an Dritte, ferner der bargeldlose Erwerb von Finanzinstrumenten.
2. Das Tatbestandsmerkmal des Verschleierns der Herkunft i.S.v. § 261 Abs. 7 StGB eines Gegenstands umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen. Erforderlich sind konkret irreführende und aktiv unterdrückende Machenschaften bezogen auf alle Tatsachen, die für die Strafverfolgungsbehörden bei den Ermittlungen und der Einziehung von Bedeutung sein können, etwa legendierte Überweisungen oder solche ohne Nennung eines Verwendungszwecks oder auf ein unter Falschpersonalien eröffnetes Konto.
3. Zwar stehen Vortat und Selbstgeldwäsche im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Unabhängig von dieser konkurrenzrechtlichen Beurteilung ist für die Beurteilung des Umfangs der prozessualen Tat (§ 264 StPO) aber maßgeblich, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen – unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung – ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Insofern erfordert der rechtliche Zusammenhang zwischen (Selbst-)Geldwäschehandlung und Vortat eine gemeinsame rechtliche Beurteilung und deshalb eine Zusammenfassung zu einer prozessualen Tat.
1. Der Täter nach § 6 Abs. 1 PflVG (a.F.) muss das Fahrzeug selbst führen; das bloße Mitfahren erfüllt den Tatbestand nicht. Denn ein Kfz „gebraucht“ nicht jeder, der sich seinen Betrieb irgendwie zu Nutzen macht, sondern nur, wer es selbst lenkt. Wer lediglich in ihm mitfährt, ist nicht für das Bestehen einer Haftpflichtversicherung verantwortlich.
2. Im bloßen Mitfahren liegt keine psychische Beihilfe des Täters, selbst wenn der Mitfahrer billigend in Kauf genommen hat, dass für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz besteht.
3. Täter eines Sichverschaffens von Sprengstoff kann nur sein, wer den Sprengstoff in eigenem Gewahrsam oder auf andere Weise zu eigenständiger Verfügung in seine Verfügungsgewalt bringt.
1. Zahlung und Beitreibung des Kaufpreises aus einem Betäubungsmittelgeschäft zählen noch zum Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienen, sind Teil des Handeltreibens. Somit sind das Handeltreiben und eine räuberische Erpressung, die der Eintreibung von Schulden aus den Betäubungsmittelgeschäften dient, (teilweise) durch ein und dieselbe Handlung begangen und es liegt eine zur Annahme von Tateinheit führende Teilidentität von tatbestandlichen Ausführungshandlungen vor. Auch wenn der Verkauf eines Betäubungsmittelimitats dazu dient, Schulden aus Betäubungsmittelgeschäften einzutreiben, ist zwischen dem vorangegangenen Handeltreiben und dem Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten in Tateinheit mit Betrug eine Überschneidung von Ausführungshandlungen gegeben.
2. Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, als eine Tat in Bezug auf die Gesamtmenge anzusehen. Es obliegt in erster Linie dem Tatgericht zu beurteilen, ob Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind. Hierbei ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe nur deshalb zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen. Auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fällen nicht die Annahme einer einheitlichen Tat. Das Revisionsgericht hat jedoch die Wertung des Tatgerichts dahin zu überprüfen, ob nach den Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für eine Bewertungseinheit vorliegen. Ist dies der Fall, darf das Tatgericht darüber ohne Erörterung nicht hinweggehen. Entsprechende Anhaltspunkte können sich auch aus einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang oder zeitlichen Überschneidungen von Ankaufs- und Verkaufsvorgängen ergeben.
3. Überschneidungen von Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die zur Annahme von Tateinheit führen, können nach ständiger Rechtsprechung auch darin bestehen, dass der Kaufpreis für eine Drogenmenge ganz oder teilweise erst bei der Übergabe der nächsten Lieferung bezahlt wird.
1. Bei einer Verurteilung nach § 4 NpSG ist das Tatgericht nicht verpflichtet, für seine Strafzumessung Grenzwerte zu nicht geringen Mengen der dem NpSG unterfallenden Substanzen zu bestimmen und das Maß ihrer Überschreitung zu berücksichtigen. Der Wortlaut der Strafvorschriften des § 4 NpSG differenziert weder für die tatbestandliche Einordnung noch für die Bemessung der Strafe nach nicht geringen Mengen.
2. Eine Bewertungseinheit kommt unter anderem dann in Betracht, wenn aus verschiedenen Erwerbsvorgängen erlangte unterschiedliche Betäubungsmittel zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden (st. Rspr.).
Bei Drogen, die Gegenstand einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder mit Cannabis sind, handelt es sich um Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB und nicht um Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Die Einziehung des Wertersatzes richtet sich dementsprechend nach § 74c StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Werden Drogen aber wie hier im Inland erworben, kann der Käufer wegen § 134 BGB kein Eigentum erlangen. Zudem stellt die Weitergabe von Drogen an den Abnehmer im Rahmen eines Handeltreibens mit diesen keine Vereitelung der gegenständlichen Einziehung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB dar.
1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es hat auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein
Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320). Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
2. Diese Maßstäbe gelten auch für die dem Tatrichter obliegende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG vorliegt. Bei der dabei gebotenen Gesamtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimisst.
3. Im Rahmen des § 30a Abs. 3 BtMG darf auch strafmildernd berücksichtigt werden, dass keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, dass Übergaben von Betäubungsmitteln in dem vom Angeklagten bewohnten Haus stattfanden, die die (konkrete) Gefahr des Einsatzes der dort gelagerten Waffen begründet hätten. Dagegen darf das Unterbleiben eines Einsatzes der Waffen als bloßes Fehlen eines Strafschärfungsgrundes nicht tragend für die Annahme eines minder schweren Falles herangezogen werden.
4. Nicht nur bei eigenem Verhalten des Angeklagten, sondern auch im Fall einer polizeilichen Sicherstellung handelt es sich – jedenfalls, soweit Drogen zum Handeltreiben bestimmt sind – wegen des Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu beachten ist.
1. Ob die Beteiligung an einer Bandentat (hier: bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) als (Mit-)Täterschaft oder als Beihilfe einzuordnen ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts. Danach ist Täter, wer alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestandes selbst erfüllt. Ist dies nicht der Fall, ist Raum für eine wertende Gesamtbetrachtung zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Wesentliche Anhaltspunkte sind dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen. Diese Umstände sind in die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen (st. Rspr.).
2. Sind an mehreren Taten ‒ insbesondere an einer Deliktserie ‒ mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, zwar für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Dies gilt wegen der Akzessorietät der Beihilfe aber dann nicht, wenn mehrere an sich selbständige Beihilfehandlungen eine Haupttat fördern. In einem solchen Fall werden die Beihilfehandlungen zu einer Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst. Fördert ein Gehilfe das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, ist entscheidend für die Frage, ob eine oder mehrere Taten im Rechtssinne vorliegen, ob verschiedene Betätigungen des Haupttäters auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen.
3. Bei dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind für den Haupttäter sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, eine Tat in Bezug auf die Gesamtmenge. Das kann auch dann gelten, wenn die auf eine Betäubungsmittelmenge bezogenen Verkaufsakte teilweise auf einer Bandenabrede beruhen und teilweise außerhalb der Bandenabrede eigennützige Geschäfte des Haupttäters zum Gegenstand haben. Die Beihilfe zu einer Haupttat des (bandenmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann geeignet sein, an sich selbständig verwirklichte Tatbestände des Besitzes zur Tateinheit zu verklammern.
4. Es obliegt zunächst dem Tatgericht zu beurteilen, ob Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen sind. Hierbei ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe nur deshalb zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, dass sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen. Auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fällen nicht die Annahme einer einheitlichen Tat. Das Revisionsgericht hat jedoch die Wertung des Tatgerichts dahin zu überprüfen, ob nach den Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für eine Bewertungseinheit vorliegen. Ist dies der Fall, darf das Tatgericht darüber ohne Erörterung nicht hinweggehen. Entsprechende Anhaltspunkte können sich auch aus einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang oder zeitlichen Überschneidungen von An- und Verkaufsvorgängen ergeben.
Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 Var. 3 BtMG liegt vor, wenn der Täter, ohne dass ein eigennütziges Umsatzgeschäft gegeben ist, die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über
Betäubungsmittel an einen Dritten mit der Wirkung überträgt, dass dieser frei darüber verfügen kann. Da bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, anders als bei § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, die Tathandlung des Veräußerns nicht Teil des Tatbestands ist, erfasst die Abgabe auch eine uneigennützige entgeltliche Sachherrschaftsübertragung. Der Besitz, soweit er sich auf dieselbe Betäubungsmittelmenge bezieht, tritt hinter der spezielleren Begehungsform des Abgebens zurück.
1. Die Vorschriften des Grundstoffüberwachungsgesetzes (GÜG) treten hinter den Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zurück, soweit der Unrechtsgehalt bereits von dessen Strafvorschriften hinreichend erfasst wird. Anders läge der Fall nur dann, wenn der Angeklagte sich in Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt lediglich der Beihilfe schuldig gemacht, das Handeltreiben mit Grundstoffen aber als Mittäter verwirklicht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2005 – 2 StR 360/04, HRRS 2005 Nr. 634).
2. Eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht. Zwar ist das Tatgericht durch das Doppelverwertungsverbot nicht gehindert, ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben strafschärfend zu berücksichtigen, das als „Profitgier“ bezeichnet werden kann. Für ein solches übersteigertes Gewinnstreben genügt es aber nicht, wenn die Strafkammer unter der „reinen Profitgier“ ersichtlich nicht mehr als das stets mit einem Handeltreiben verbundene Gewinnstreben versteht.
3. Dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, gehört zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens. Diese Tatsache ist deshalb kein Strafschärfungsgrund (st. Rspr.). Im Gegenteil stellt die Sicherstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel einen Strafmilderungsgrund dar, dessen Fehlen nicht strafschärfend gewertet werden darf.
1. Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt (st. Rspr.). Hierzu bedarf es zu jeder Einzeltat konkreter Feststellungen, wobei der Wirkstoffgehalt in Gewichtsprozenten anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen ist. Von genaueren Feststellungen kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine konkrete Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann. Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung der anderen ausreichend sicher festgestellten Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc.) die Wirkstoffkonzentration – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – durch eine Schätzung festlegen.
2. Diesen Anforderungen genügt das Urteil auch dann nicht, wenn die Feststellungen zwar eine Gesamtmenge angeben und sich aus dem Gesamtzusammenhang Einzelhandelsmengen ergeben, aber nicht erkennbar ist, welche konkrete Wirkstoffmenge das Tatgericht in jedem Einzelfall zugrunde gelegt hat.
3. Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn das Landgericht dem Angeklagten strafschärfend zur Last legt, dass die erhebliche Menge an Rauschmitteln in den Verkehr gelangt sei. Dass gehandelte Drogen zum großen Teil oder vollständig in den Verkehr geraten, gehört zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die Tatsache, dass verkauftes Rauschgift in den Verkehr gelangt, ist deshalb kein Strafschärfungsgrund.
Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat oder des verbotenen Umgangs mit Cannabis sowie die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge. Hierzu bedarf es deshalb konkreter Feststellungen, wobei der Wirkstoffgehalt in Gewichtsprozenten anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen ist. Von genaueren Feststellungen kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine konkrete Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann. Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung sonstiger festgestellter Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelfällen etc.) die Wirkstoffkonzentration – notfalls in Anwendung des Zweifelssatzes – durch eine Schätzung festlegen.