HRRS

Juni 2026
27. Jahrgang

Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht

Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel

III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


668. BGH 5 StR 702/24 - Beschluss vom 3. Dezember 2025 (LG Berlin I)

Selbständiges Einziehungsverfahren (Vermögen unklarer Herkunft; Herrühren aus rechtswidriger Tat; Parallele zum Geldwäsche-Tatbestand; Kette von Verwertungshandlungen; Vermischungsfälle; Teilkontamination; Verhältnismäßigkeit; Hinweispflicht).

§ 76a Abs. 4 StGB; § 265 StPO; § 435 StPO

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1. Die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB ermöglicht es, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat einzuziehen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Hierbei kann es sich um irgendeine, nicht näher konkretisierbare rechtswidrige Tat handeln.

2. Das Tatbestandsmerkmal „Herrühren“ in § 76a Abs. 4 StGB ist § 261 StGB entlehnt. Der weit auszulegende Begriff erfasst auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand – gegebenenfalls mehrfach – durch einen anderen oder auch durch mehrere Surrogate ersetzt wird. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach Gegenstände dann als bemakelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen, mithin ihre Ursache in der rechtswidrigen Tat haben.

3. In Fällen, in denen möglicherweise legal erworbene und inkriminierte Geldmittel miteinander vermischt werden, ist der Einziehungsgegenstand nach den Grundsätzen zu bestimmen, die für den Geldwäschetatbestand bei „Teilkontamination“ entwickelt worden sind. Danach kommt es entscheidend darauf an, dass der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist; die Ausgestaltung der Norm als Soll-Vorschrift verhindert im Einzelfall unverhältnismäßige Einziehungsanordnungen. Maßgeblich für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Herrührens“ ist in Vermischungsfällen das Verhältnis von legalen zu illegalen Finanzquellen, welches auf die konkret einzuziehenden einzelnen Vermögengegenstände zu beziehen ist.

4. In „Vermischungsfällen“ kann bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auf das Ausmaß der Bösgläubigkeit des betroffenen Dritten, die Höhe der Bemakelungsquote und den aktuellen Verkehrswert des Einziehungsgegenstands abgestellt werden und zudem Berücksichtigung finden, wer wirtschaftlicher Eigentümer der bemakelten Sache ist und ob die in diese investierten Geldmittel „faktisch“ aus strafbaren Handlungen stammen. Um bei mischfinanzierten Vermögenswerten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG zu vermeiden, ist die Höhe des Anteils illegaler Geldmittel an den für jedes Grundstück gesondert zu erfassenden Gesamtaufwendungen genau in den Blick zu nehmen.

5. Im selbständigen Einziehungsverfahren ist nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 435 Abs. 3 Satz 2, § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO ein Hinweis auf eine veränderte Sachlage zu erteilen, wenn dies zur genügenden Verteidigung gegen den Einziehungsausspruch erforderlich ist. Insofern gilt im (objektiven) selbständigen Einziehungsverfahren keine weitergehende Hinweispflicht als im subjektiven (Straf-)Verfahren. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Einziehungsbeteiligten gegenüber einem Angeklagten als schutzwürdiger anzusehen: Anders als im subjektiven Verfahren, indem sich der Angeklagte gegen einen Schuldspruch zu verteidigen hat, richtet sich das Verfahren der selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB nur gegen die Sache.

6. Nicht jede Veränderung der Sachlage löst eine Hinweispflicht aus, sondern nur eine solche, die in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht. Hinweispflichtige Umstände sind in erster Linie subsumtionsrelevante Tatsachen. Hingegen sind Hinweise hinsichtlich der Bewertung von Indiztatsachen nicht erforderlich. Ebenso wenig muss das Gericht vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären.


539. BGH 1 StR 388/25 - Beschluss vom 4. März 2026 (LG Landshut)

Einziehung (Erlangen von Tatlohn „für“ die Tat: Zuwendung durch eine juristische Person); Umsatzsteuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis von falscher Umsatzsteuervoranmeldung und unterlassener Umsatzsteuerjahreserklärung: Umsatzsteuerkarussell).

§ 73 Abs. 1 StGB; § 370 Abs. 1 AO; § 52 StGB

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1. „Für die Tat“ ist etwas erlangt, wenn der Vermögensvorteil das Entgelt oder Lohn für eine angeklagte und tatrichterlich festgestellte Straftat ist. Es ist nicht erforderlich, dass andere natürliche Personen dem Einziehungsbetroffenen den Vermögensvorteil für seine Tatbeteiligung zuwenden. Auch juristische Personen oder (teil-)rechtsfähige Personengesellschaften können als Leistende zwischengeschaltet werden. Die Eigenmächtigkeit eines Einbehalts unterbricht indes den Kausal- und Zurechnungszusammenhang.

2. Gegenüber der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) erweist sich die Steuerverkürzung durch Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) in der Konstellation „Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen, Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung“ regelmäßig als

gewichtiger. Gegenüber der bereits durch monatlich oder quartalsweise abgegebene Falscherklärungen bewirkten Steuerhinterziehung reduziert sich der Unrechtsgehalt der anschließenden Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung der Sache nach letztlich auf den Vorwurf, mit diesem Unterlassen nicht zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt zu sein. Die falschen Umsatzsteuervoranmeldungen sind deshalb nicht mitbestrafte Vortat zur nicht abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung.

3. Dies gilt erst recht, wenn der Unternehmer in den Voranmeldungen unberechtigt Vorsteuern geltend macht, um entweder seine Umsatzsteuerzahllast zu verringern oder gar sich ein Vorsteuerguthaben zu erschleichen. In sogenannten „Umsatzsteuerkarussell- oder -betrugsfällen“, mit denen sich die Tatbeteiligten über Umsatzsteuervoranmeldungen unberechtigt Vorsteuerüberhänge auszahlen lassen („Griff in die Finanzkasse“), die dann innerhalb der Tätergruppierung verteilt werden, wird bereits dadurch der Steuerschaden verwirklicht. In einer solchen Konstellation ist die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung nicht als Durchgangsstadium anzusehen, um erst mit dem Unterlassen der Abgabe der Jahreserklärung die Umsatzsteuer auf Dauer zu hinterziehen.


619. BGH 4 StR 158/25 - Urteil vom 9. April 2026 (LG Dortmund)

Aufhebung des landgerichtlichen Urteils im Straf- und Maßregelausspruch; sexueller Missbrauch von Kindern; (versuchtes) Herstellen pornographischer Schriften; sexueller Übergriff; Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften; sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt; versuchter sexueller Missbrauch eines Kindes; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Aussetzung der Maßregel zur Bewährung, Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung, Begriff der zu verbüßenden Freiheitsstrafe bei anzurechnender erlittener Untersuchungshaft); Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Schuldfähigkeit: Pädophilie als die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende Nebenströmung, neurotische Fehlentwicklung, prinzipiell mehrstufige Feststellung der aufgehobenen oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit, unterbliebene Erörterung der mittelgradig ausgeprägten atypischen Spielsucht bei Kontaktaufnahme mit Geschädigten über ein Videospiel); Einziehungsentscheidung; versäumte Prüfung einer Strafrahmenverschiebung.

§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3 lit. b) StGB; § 176a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 StGB; § 177 Abs. 1 StGB; § 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB; § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB; § 63 StGB; § 67b Abs. 2 Satz 1 StGB; § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB; § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB; § 52 Abs. 2 StGB

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1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht.

2. Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe aufgehoben oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig. Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen.

3. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.

4. Eine Pädophilie kann nicht ohne Weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt und dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB zugeordnet werden. Eine Pädophilie kann aber im Einzelfall eine schwere andere seelische Störung und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen. Voraussetzung hierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings, dass die sexuelle Devianz den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei der Begehung der Sexualtaten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten. Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen.

5. Die nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist.

6. Gemäß § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB unterbleibt die Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung, wenn der Angeklagte noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Anders als die Strafkammer angenommen hat, gilt dies auch, wenn die Freiheitsstrafe zwar – etwa aufgrund ihrer Höhe (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StGB) – nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, mit Eintritt der Rechtskraft aber unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafenvollstreckung nach § 57 Abs. 1 StGB ansteht. Ob und in welchem Umfang der Angeklagte Freiheitsstrafe im Sinne von § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB noch „zu verbüßen“ hat, steht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung schon mangels Rechtskraft des Strafurteils nicht fest und damit ebenso wenig, zu welchem Zeitpunkt zwei Drittel der Strafe im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verbüßt sind. Wird (auch) ein Rechtsmittel zum Nachteil des Angeklagten eingelegt, kann sich dieser Zeitpunkt auch noch nach hinten verlagern. Der Aussetzung einer Maßregelvollstreckung zur Bewährung steht § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB daher nur dann nicht entgegen, wenn bereits zum Urteilszeitpunkt feststeht, dass eine Freiheitsstrafe – etwa, weil ihre Höhe im zweiten Rechtsgang dem Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 StPO unterliegt – vollständig erledigt ist. Zwar ist die Freiheitsstrafe dann infolge ihrer Erledigung schon begrifflich nicht mehr einer Aussetzung nach § 56 StGB zugänglich. Der Angeklagte hätte aber nicht mehr im Sinne des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB „Freiheitsstrafe zu verbüßen“.


616. BGH StB 67/25 - Beschluss vom 10. Dezember 2025 (OLG Düsseldorf)

Sofortige Beschwerde gegen einen die Reststrafenbewährung bewilligenden Beschluss; Einwilligung des Verurteilten in die Reststrafenbewährung.

§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 304 Abs. 4 Satz 2 Hs. 2 Nr. 5 Var. 5 StPO; § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB

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Für die Reststrafenbewährung bedarf es stets einer Einwilligung des Verurteilten im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Diese Erklärung steht in seiner alleinigen Disposition. Er kann sie bis zur Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses, somit noch im Beschwerdeverfahren, wirksam zurücknehmen. Einer Aufhebung der angeordneten Strafrestaussetzung steht deshalb nicht entgegen, dass die Einwilligung zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorgelegen hat.


576. BGH 2 StR 430/25 - Urteil vom 11. Februar 2026 (LG Marburg)

Erfolglose Verfahrensrügen; Beweiswürdigung (Schuldfähigkeit); Anordnung der Sicherungsverwahrung (Hang; Ermessensausübung: frühkriminelle Hangtäter).

§ 21 StGB; § 64 StGB; § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB; § 242 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO

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Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgericht. Bei frühkriminellen Hangtätern, die das 21. Lebensjahr gerade erst überschritten haben, ist der Ermessensspielraum jedoch dahingehend verengt, dass bei ihnen die Sicherungsverwahrung nur in Ausnahmefällen unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig ist und besonders sorgfältiger Würdigung bedarf.


626. BGH 4 StR 572/25 - Beschluss vom 12. Februar 2026 (LG Bremen)

Beteiligung an einer aus der Türkei heraus gesteuerten Tätergruppierung nach dem Modus Operandi „Falscher Polizeibeamter“: Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug; Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl (Abgrenzung zur Mittäterschaft bei vollendetem, aber noch nicht beendeten Diebstahls- bzw. Betrugstaten, Eigenschaft als Bandenmitglied); gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug.

§ 260a Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 1, Abs. 2 Satz Nr. 1, Abs. 5 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 244a Abs. 1 Alt. 2 StGB; § 263a Abs. 1, Abs. 2 StGB

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1. Spätestens mit der Erlangung der Tatbeute durch ein Bandenmitglied und deren Verbringung zum (tatortverschiedenen) Übergabetreffpunkt waren die ertrogenen Vermögenswerte bzw. gestohlenen Gegenstände endgültig erlangt und ausreichend gesichert. Nach Beendigung einer Tat ist aber weder eine Mittäterschaft an dieser noch eine Beihilfe zu dieser durch zeitlich nachfolgende Tatbeiträge möglich. Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Vermögenswerte tatplanmäßig noch innerhalb der Gruppierung weiterverschoben wurden.

2. Einem Dritten wird das Tatobjekt der Hehlerei (auch) verschafft, wenn durch das Handeln des Täters die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das Hehlgut unmittelbar vom Vorbesitzer an einen Dritten weitergeleitet wird.

3. Zwar führt eine Bandenabrede nicht zwingend dazu, dass die Zusage, an Bandentaten mitzuwirken, (schon) als Beteiligung hinsichtlich einer zu ihrer Ausführung begangenen Tat anzusehen ist, denn dies hätte eine Strafbarkeit der bloßen Eingliederung in eine Bande zur Folge.

4. Waren die Vortaten zwar möglicherweise bereits vollendet, aber noch nicht beendet, kann (sukzessive) Beihilfe geleistet werden. Denn für eine Strafbarkeit als Gehilfe genügt in subjektiver Hinsicht bedingter Vorsatz. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben. Selbst eine andere rechtliche Einordnung der Haupttat ist unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt.

5. Einer Strafbarkeit als Gehilfe der Vortat und außerdem wegen Hehlerei steht zudem nicht entgegen, dass vorliegend die Teilnahmehandlung in der Zusage der Vornahme der späteren Hehlereihandlung bestand und damit die Beihilfe auf die später gehehlte Beute abzielte. Der Teilnehmer an der Vortat kann lediglich dann nicht Täter einer anschließenden Hehlerei sein, wenn er unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Vortat teilhaben will, etwa im Sinne eines „Anrechts“ auf die Beute.

6. Hingegen kommt wegen seiner strafbewehrten Teilnahme an den Vortaten eine (weiter gehende) Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante der Drittverschaffung nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht in Betracht. Denn es handelt sich jeweils um straflose Fälle der Selbstgeldwäsche (§ 261 Abs. 7 StGB). Für eine strafbare Geldwäsche wäre bei Weiterleitung der Tatbeute ein Verschleiern von deren Herkunft im Sinne eines zielgerichteten und irreführenden Vorgehens erforderlich, das darauf abzielt, dem Geldwäschegegenstand den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen.

7. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Allerdings darf es sich nicht nur um Beiträge von gänzlich untergeordneter Bedeutung handeln, da diese eine Organisationsgefahr schwerlich begründen oder steigern können. Die gleichzeitige Beteiligung an einer Diebes- bzw. Betrugsbande (als Gehilfe) und einer Hehlerbande (als Täter) steht zur Gesetzeslage nicht in Widerspruch. Vielmehr ist die Angehörigkeit zu verschiedenen Banden möglich.

8. Nur ausnahmsweise kommt zwischen der Beteiligung an der Vortat und einer anschließenden Hehlerei Tateinheit in Betracht, namentlich wenn die einzelnen Betätigungsakte räumlich und zeitlich in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sie bei lebensnaher Betrachtung schon äußerlich eine Einheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit bilden.


571. BGH 2 StR 396/25 - Beschluss vom 10. März 2026 (LG Köln)

Strafzumessung (Beihilfe zum Versuch: unzulässige Versagung der fakultativen Strafmilderung wegen vollständiger Erbringung der Beihilfehandlung, Versagung der fakultativen Strafmilderung wegen bereits eingetretenen Einbruchsschadens, versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl, versuchter Diebstahl); Einziehung des Wertes von Taterträgen (Verfügungsgewalt; Wertbestimmung); erweiterte Einziehung (§ 73a StGB keine Rechtsgrundlage für Einziehung eines Surrogats; Vorrang der Tatmitteleinziehung gegenüber der erweiterten Einziehung).

§ 23 Abs. 2 StGB; § 27 Abs. 2 StGB; § 46 Abs. 1 StGB; § 73a StGB; § 73c StGB; § 74 StGB; 243 StGB; § 244 Abs. 4 StGB

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1. Die Verweigerung der Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB bei einer Beihilfe zum versuchten Diebstahl mit der Erwägung, dass der eigene Tatbeitrag des Angeklagten vollständig von ihm erbracht war, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie macht dem Angeklagten unzulässig zum Vorwurf, sich überhaupt strafbar gemacht zu haben, indem er durch (vollendete) Hilfeleistung den Versuch einer Haupttat förderte.

2. Dagegen kann die Höhe eines bereits eingetretenen Einbruchsschadens unter dem Aspekt der darin zum Ausdruck kommenden Nähe der Tatvollendung zwar zulässiger Ermessensgesichtspunkt sein. Die Urteilsgründe müssen jedoch die Schadenshöhe belegen, indem die hierfür erforderlichen Bemessungsgrundlagen mitgeteilt werden.

3. Für die Einziehung des Surrogats des ursprünglich Erlangten bietet § 73a StGB keine Rechtsgrundlage (st. Rspr.). Jedoch kann der zur Anschaffung des Surrogats aufgewendete Betrag des durch weitere Erwerbstaten Erlangten gemäß §§ 73a, 73c StGB erweitert eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.


638. BGH 6 StR 134/26 - Beschluss vom 29. April 2026 (LG Frankfurt (Oder))

Körperverletzung; Beleidigung; Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.

§ 223 Abs. 1 StGB; § 185 StGB; § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO

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Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf der Begründung. Unabhängig von § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiellrechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn angesichts der konkreten Umstände des Falls eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass auf eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im Hinblick auf die dem Angeklagten zu stellende Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) und auf das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verzichtet werden könnte.


631. BGH 4 StR 607/25 - Beschluss vom 23. Februar 2026 (LG Dortmund)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Umfang und Merkmale der Gefährlichkeitsprognose).

§ 63 StGB; § 114 Abs. 1 StGB; § 113 Abs. 1 StGB; § 185 StGB; § 194 StGB; § 223 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5 StGB; § 230 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB

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1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Weiterhin muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die hierfür erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Dabei ist das Tatgericht verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen. Beschränkt sich das Tatgericht dabei darauf, sich der Beurteilung durch den Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen in den Urteilsgründen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.

2. Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat. Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können.