HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sogenannten neutralen Handlungen mit Alltagscharakter kann strafbares Verhalten auch durch äußerlich neutrale, berufstypische Handlungen gefördert werden. Denn weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral; vielmehr kann nahezu jede Handlung in einen strafbaren Kontext gestellt werden. In diesen Fällen bedarf es einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall, um strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen.
2. Ein Tatbeitrag ist dann als Beihilfehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf abzielt, eine strafbare Handlung zu begehen und der Hilfeleistende dies weiß. In einem solchen Fall verliert sein Tun den neutralen Alltagscharakter; es ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten und nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird und hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ.
3. Der Senat teilt nicht die Auffassung des 4. Strafsenats, die Tatbeiträge des Hilfeleistenden seien nach dem Kriterium der „Sinnhaftigkeit“ über die Förderung strafbaren Verhaltens hinaus zu bewerten bzw. aufzuspalten.
4. Es bedarf vielmehr stets einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall, um strafbares von straflosem Verhalten abzugrenzen. Dabei muss einerseits der Gesamthintergrund der Hilfeleistung in den Blick genommen, andererseits darf die vorgenommene Handlung gerade nicht isoliert und ohne Berücksichtigung der äußeren Situation sowie der konkreten Kenntnisse des Hilfeleistenden beurteilt werden. Denn der Charakter einer Handlung wird vornehmlich durch den Zweck bestimmt, dem sie dient. Letztlich kann Beihilfe zu einer vorsätzlichen Straftat in unterschiedlichster Form geleistet.
1. Mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung darstellen. Für den Straftatbestand der Erpressung ist insoweit anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert wird, im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird. Dabei stellen ein Wechsel des Angriffsmittels, räumliche Trennungen oder zeitliche Intervalle zwischen den jeweiligen Einzelakten die Annahme einer rechtlichen Bewertungseinheit nicht grundsätzlich in Frage. Diese endet erst dann, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder wenn nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist.
2. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, liegt ein Fehlschlag vor.
3. Bei einem mehraktigen Geschehen steht der Fehlschlag eines oder mehrerer der Einzelakte nicht notwendig und von vornherein einem Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB entgegen. Bilden die Einzelakte untereinander und mit der letzten Tathandlung ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen ist, allein die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich.
1. Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestandes bezieht. Der Tatentschluss setzt daher voraus, dass der Täter den Taterfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dessen Eintritt abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Vorsatzelemente umfassend zu prüfen und ggf. durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Diese Prüfung erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wenngleich nicht den alleinigen, so doch einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar.
2. Von einem beendeten Versuch tritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB strafbefreiend zurück, wer freiwillig die Tatvollendung verhindert. Dies setzt voraus, dass der Täter aus freien Stücken den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbricht. Erweist sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Handeln des Versuchstäters als erfolgreich, kommt es nicht darauf an, ob ihm schnellere und sicherere Möglichkeiten zur Erfolgsabwendung zur Verfügung standen, denn das Erfordernis eines „ernsthaften Bemühens“ gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht. Weiterhin ist zu beachten, dass Verschleierungsbemühungen einen Rücktritt nicht ausschließen, wenn die Verhinderung der Tatvollendung ein Teil dieser Bemühungen ist und nicht nur versehentlich eintritt. Auch der Umstand, dass der Täter ein mit der Versuchshandlung verfolgtes außertatbestandliches Ziel
bereits erreicht hat, rechtfertigt weder die Annahme eines Fehlschlags noch der Unfreiwilligkeit.
1. Der Tatbestand der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verbindet grundsätzlich alle von dem Mitglied in deren Interesse ausgeführten Handlungen unabhängig von der Strafbarkeit im Übrigen zu einer rechtlichen Einheit.
2. Jedoch können mehrere andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Delikte, obwohl sie mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung jeweils tateinheitlich zusammenfallen, ausnahmsweise in Tatmehrheit zueinander stehen (Entklammerung), wenn sie ein mehr als unwesentlich höheres Gewicht als der Verstoß gegen § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB haben.
3. Bei der Bewertung des Gewichts dieser Delikte ist aber keine abstrakt-generalisierende Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der anderen begangenen Delikte allein anhand des Regelstrafrahmens vorzunehmen. Vielmehr ist eine konkrete Gewichtung der Straftaten anhand des jeweils tatsächlich anwendbaren Strafrahmens – etwa auch unter Berücksichtigung der Maßgaben des Jugendstrafrechts – maßgebend; dabei sind auch Sonderstrafrahmen für besonders oder minder schwere Fälle sowie Strafrahmenverschiebungen einzubeziehen.
1. Die Rechtfertigungslage eines Täters im Verhältnis zu den anvisierten Opfern vermag die Verletzung anderer Person grundsätzlich nicht zu rechtfertigen; Rechte unbeteiligter Dritter darf der Angegriffene nicht verletzen. Damit scheidet eine Rechtfertigung der Verletzung versehentlich getroffener Person durch Notwehr aus. In Betracht kommt somit hinsichtlich der versehentlich getroffenen Person – abhängig von der konkreten Situation im Einzelfall – insbesondere ein Fahrlässigkeitsvorwurf.
2. Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich insoweit, als der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde den eintretenden schädlichen Erfolg in der Weise befürwortet, dass er ihn selbst billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, mit in Betracht zieht.
3. Die Beweiswürdigung ist dabei auch in diesem Zusammenhang Sache des Tatgerichts. Ihm obliegt es, sich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden (§ 261 StPO). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr ist die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre.
4. Ausgehend davon kann die Beweiswürdigung eines Tatgerichts fehlerfrei ergeben, dass ein Täter aufgrund der Gesamtumstände nicht damit rechnet, dass sein Schuss auf einen Verfolger fehlgeht und einen auf der gegenüberliegenden Straße befindlichen Tatunbeteiligten als sog. Querschläger trifft.
1. Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich ist dabei die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung; lediglich bei einem mehraktigen Geschehen, innerhalb dessen der Täter verschiedene auf denselben tatbestandlichen Erfolg gerichtete Handlungen vornimmt, kann es unter Umständen auf das subjektive Vorstellungsbild nach jedem Einzelakt
ankommen. Ob ein Fehlschlag vorliegt, ist für jedes im Versuchsstadium stecken gebliebene Delikt ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Bewertung gesondert zu prüfen.
2. Aufgegeben im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB ist die weitere Tatausführung, wenn der Täter endgültig von der konkreten Tatbegehung Abstand genommen hat; ein lediglich vorübergehendes Innehalten genügt hingegen nicht. Auch die Frage der Tataufgabe im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB ist stets bezogen auf den jeweiligen gesetzlichen Straftatbestand zu beantworten.
1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB
tritt der Täter von einem (beendeten) Versuch strafbefreiend zurück, wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert. Dies setzt voraus, dass durch ihn eine neue Kausalkette in Gang gesetzt wird, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich geworden ist. In subjektiver Hinsicht ist dabei erforderlich, dass das Handeln des Täters auf einen Abbruch des von ihm in Gang gesetzten Kausalverlaufs und eine dadurch eintretende Erfolgsabwendung gerichtet ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter die Tat bereits für vollendet hält, sodass die versehentlich mitbewirkte Rettung des Lebens eines totgeglaubten Opfers die Annahme eines Rücktritts nicht rechtfertigt. Gleiches gilt, wenn der Täter den Erfolg zwar für noch nicht eingetreten, seine Abwendung aber nicht mehr für möglich hält, denn auch hier fehlt es ihm an dem für einen Rücktritt unerlässlichen Willen, die Tat abzubrechen. Hingegen schließen bloße Verschleierungsbemühungen einen strafbefreienden Rücktritt nicht aus, wenn die Verhinderung der Tatvollendung ein Teil dieser Bemühungen ist.
2. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsgerichtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Umstand, dass ein (Mit-)Täter einen mehraktigen Gesamtplan unter Beteiligung verschiedener Personen befürwortetet, macht ihn nicht zu einem Teilnehmer jeder diesem Gesamtplan unterfallenden strafbaren Handlung.
1. Zum Gründen einer terroristischen Vereinigung durch Erteilung einer für das Vereinigungsziel bedeutsamen Zusage. (BGHR)
2. Die Rädelsführerschaft ist ein tatbezogenes und kein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB. (BGHR)
1. Des erpresserischen Menschenraubes macht sich schuldig, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung gemäß § 253 StGB auszunutzen, oder wer die durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich klassischer Delikte mit Nötigungselementen wie §§ 177, 249 ff., oder 253 ff. StGB ist der Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB im Zwei-Personen-Verhältnis allerdings, insbesondere für Fälle des Sichbemächtigens, einschränkend auszulegen.
2. Der Täter muss durch eine Entführung oder in sonstiger Weise die physische Herrschaftsgewalt über das Opfer gewinnen, dadurch eine stabile Bemächtigungslage schaffen
und entweder von vornherein beabsichtigen, diese Lage zu einer Erpressung auszunutzen, oder die zu anderen Zwecken hergestellte Verfügungsgewalt über das Opfer zu einer Erpressung ausnutzen. Dabei muss der stabilisierten Bemächtigungslage mit Blick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige Bedeutung zukommen. Damit ist – insbesondere in Abgrenzung zu den Raubdelikten – indes lediglich gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt oder Drohungen verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weiter gehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben muss. Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen.
1. Soweit im Rahmen der Prüfung des § 213 StGB eine vom Angeklagten wahrgenommene Beleidigung nicht feststellbar ist der zu Gunsten des Angeklagten wirkende Zweifelssatz in den Blick zu nehmen. Dieser ist auch hinsichtlich einer seitens des Tatgerichts zwar nicht sicher feststellbaren, aber auch nicht auszuschließenden Provokation durch den späteren Geschädigten anzuwenden.
2. Einer Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB stand auch nicht entgegen, dass die Beleidigung nicht den Angeklagten selbst betrifft. Die Vorschrift schließt ausdrücklich Angehörige des Täters mit ein. Das zwischenzeitliche Versterben eines Angehörigen ändert an der Anwendbarkeit des § 213 StGB nichts, schmälert der Tod der beleidigten Person doch die Provokation für dessen Angehörige nicht (vgl. auch § 189 StGB).
3. Für das Tatbestandsmerkmal „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ ist nicht entscheidend, ob sich die Tat als „Spontantat“ darstellt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der durch eine schwere Provokation hervorgerufene Zorn noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat. Entscheidend ist, ob ein motivationspsychologischer Zusammenhang zwischen der Misshandlung oder Beleidigung durch das Opfer und der Körperverletzungs- oder Tötungshandlung des Täters besteht. Das kann auch noch nach mehreren Stunden der Fall sein.
4. Die – zu Gunsten des Angeklagten anzunehmende – Beleidigung als „Kinderficker“ ist ihrem Inhalt nach auch nicht so geringfügig, dass eine Anwendung des § 213 Alt. 1 StGB von vornherein ausgeschlossen wäre. Ob eine „schwere Beleidigung“ vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sein, wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind. Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation. Daran gemessen war eine schwere Beleidigung im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
1. Zwar trat der Tatbestand der Bedrohung nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung hinter den vollendeten Tatbestand der Nötigung zurück, sofern die Bedrohung mit einem Verbrechen – wie hier – ausschließlich das Mittel dieser Nötigung darstellte. Gleiches wurde für das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung angenommen. An Letzterem hält die Rechtsprechung indes nach der Änderung des § 241 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) nicht fest, sondern sieht die versuchte Nötigung und die Bedrohung mit einem Verbrechen nun im Verhältnis der Tateinheit.
2. Eine Beschränkung der Revision auf die Frage der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich möglich; zwischen Strafe und Nichtanordnung der Maßregel besteht aufgrund der Zweispurigkeit des Sanktionensystems grundsätzlich keine Wechselwirkung. Anders ist dies nur dann, wenn das Tatgericht die Höhe der Strafe von der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung abhängig gemacht und damit Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang gebracht hat.
3. Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder
aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände wertend festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen. Diese Würdigung bedarf in den Fällen von § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB, bei denen Vortaten und Vorverbüßungen fehlen, besonderer Sorgfalt.
1. Eine schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Gefährlich sind solche Gegenstände, die – im Fall ihrer Verwendung – geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Bei sich führt der Täter das Werkzeug, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit am Körper oder in seiner Nähe hat. Das ist der Fall, wenn er den Gegenstand ohne nennenswerten Zeitaufwand, ohne größere räumliche Distanz und ohne besondere Schwierigkeiten während der Tatausführung verwenden kann.
2. In subjektiver Hinsicht müssen bei § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB das Beisichführen und die Gefährlichkeit vom – zumindest bedingten – Vorsatz umfasst sein. Von dem Erfordernis eines aktuellen Bewusstseins sind dabei insoweit Abstriche vorzunehmen, als sich der Täter im Zeitpunkt der Tat nicht sämtlicher Tatumstände im Sinne eines „Daran-Denkens“ bewusst sein muss.
Eine Gruppe, für die eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern zumindest in Fällen eines räumlichen Zusammenwirkens ausreicht, verfügt nach § 127 StGB aF über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge, wenn die Mitglieder imstande sind, auf die Gegenstände ungehindert Zugriff zu nehmen, um sie dem – identitätsstiftenden – Gruppenzweck entsprechend einsetzen zu können. Eine zentrale Aufbewahrung der Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen wird nicht vorausgesetzt; vielmehr genügt es, wenn die Gegenstände im Besitz einzelner Gruppenangehöriger sind.
Für das unmittelbare Ansetzen zum Versuch des Diebstahls reicht in Fällen der Gewahrsamssicherung durch Schutzmechanismen schon der erste Angriff auf einen solchen regelmäßig aus, wenn sich der Täter bei dessen Überwindung nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. Sollen mehrere gewahrsamssichernde Schutzmechanismen hintereinander im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit paraten Mitteln überwunden werden, ist schon beim Angriff auf den ersten davon in der Regel von einem unmittelbaren Ansetzen zur Wegnahme auszugehen. Auch Mauern und Hecken können entsprechende Schutzmechanismen sein, wenn ihnen nach Lage des Einzelfalles eine gewahrsamssichernde Funktion zukommt.
1. Der Tatbestand des § 252 StGB setzt voraus, dass der Diebstahl vollendet ist, mithin der für die Wegnahme erforderliche Gewahrsamsbruch bereits vor Einsatz des Nötigungsmittels stattgefunden hat. Für die Begründung eigenen Gewahrsams im Sinne eines von Herrschaftswillen getragenen Herrschaftsverhältnisses ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. Nach den hierfür maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten beziehungsweise das offene Wegtragen als Wegnahmehandlung, ohne dass dem eine Beobachtung des Tathergangs oder eine alsbaldige Entdeckung entgegenstehen.
2. Demgegenüber kann sich bei größeren und schwereren Sachen, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, eine andere Bewertung ergeben, wonach für den Gewahrsamsbruch je nach den Umständen
des Einzelfalls beispielsweise ein Verbringen aus einem mit einem Zaun gesicherten Herrschaftsbereich oder eine abgeschlossene Verladung erforderlich sein kann.
3. Setzt der Täter, der die schwer transportierbaren, schwereren Tatobjekte behalten und die uneingeschränkte Sachherrschaft über sie erlangen will, um sie seinem Plan gemäß gewinnbringend verkaufen zu können, sein Fahrzeug ein, um die Durchfahrt mit seinem Fahrzeug zu erzwingen und kommt dabei das Opfer zu Schaden, hat er den Tatbestand des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und dabei ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Tat verwendet.
Eine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus. Ein Drohen kann daher nur als ein Hinweis auf etwas noch Zukünftiges begriffen werden, sodass im Beginn der Verwirklichung eines Geschehens selbst nicht zugleich seine Ankündigung liegen kann.
Der erkennbare Wille im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB muss nicht durch die Verwendung des Wortes „Nein“ kundgetan werden, er kann auch konkludent zum Ausdruck kommen. Selbst wenn dieser erst im Verlauf von zunächst einverständlich oder auch nur ohne geäußerten Widerwillen hingenommenen sexuellen Handlungen erkennbar geworden ist, steht dies der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen.
Der erforderliche (mindestens) bedingte Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit seiner Teilnahme am Straßenverkehr in fahruntüchtigem Zustand hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet.
1. Eine Bande im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen. Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen. Das Vorliegen einer Bandenabrede kann zwar auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden, es kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Dabei steht einer Bandenmitgliedschaft nicht entgegen, dass ein einzelner Beteiligter stets nur Gehilfe sein soll.
2. Die Kognitionspflicht (§ 264 StPO) gebietet, die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinn erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt.