HRRS
Online-Zeitschrift für höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Herausgeber: Dr. h.c. Gerhard Strate · Redaktion: Ri Dr. Fabian Afshar · Prof. Dr. Christian Becker · Prof. Dr. iur. Karsten Gaede (Schriftleiter) · RA Dr. Christoph Henckel · RiKG Dr. Holger Mann · RA Dr. Stephan Schlegel
1. Sofern das Gericht die Beteiligung einer von einer zu erwartenden Einziehung betroffenen Person, die nicht Beschuldigter ist (Einziehungsbeteiligter), nach § 424 Abs. 1 StPO angeordnet hat und der Einziehungsbeteiligte an der Hauptverhandlung auch teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat, ist es regelmäßig unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dessen Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben. (BGHSt)
2. Die Darlegungspflicht des Tatgerichts orientiert sich dabei am revisionsgerichtlichen Prüfungsumfang. Dies hat zur Folge, dass etwaige Angaben des Einziehungsbeteiligten zu den Umständen, die den Schuldspruch tragen, nicht im Urteil dargelegt werden müssen, wenn dieser – wie hier – der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht unterliegt (§ 431 Abs. 1 Satz 1 StPO). (Bearbeiter)
1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung in einem Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Oberlandesgericht in einer Auslieferungssache entsprechend § 19 StPO i.V.m. § 77 Abs. 1 IRG berufen. Zwar sind diese Vorschriften auf diesen Fall weder unmittelbar anwendbar noch gibt es für einen solchen Fall an anderer Stelle eine gesetzliche Regelung. Diese Regelungslücke ist aber – im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes – in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird.
2. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 19 StPO i.V.m. § 77 Abs. 1 IRG im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten.
3. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist oder wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt.
4. Für die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen fallende Auslieferung sowie die ihr vorgelagerten Verfahrensschritte sind gerichtliche Entscheidungen in § 13 Abs. 1 Satz 1 IRG ausdrücklich und abschließend den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, namentlich den Oberlandesgerichten, zugewiesen, die insbesondere über die Zulässigkeit der Auslieferung (§§ 12, 29 ff. IRG) entscheiden. Nach verständiger Auslegung des gegen die Bundespolizei gerichteten Antrags des Verfolgten, der ersichtlich keinen anderen Gegenstand als das bereits anhängige Auslieferungsverfahren hat, bestand deshalb schon eine Rechtswegzuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weshalb die Rechtswegverweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG willkürfrei ist und die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nicht entfallen lässt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung lassen sich allgemeine Kriterien für die Festsetzung der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkung all dessen auf den Angeklagten. Die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundene Belastung des Angeklagten hat bereits mildernd in die Strafzumessung einzufließen. Es geht daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände.
2. Jedenfalls wenn die lange Verfahrensdauer im Übrigen strafmildernd berücksichtigt wurde, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei der Frage des Maßes der Kompensation auf die Absenkung der Strafrahmen des nach § 2 Abs. 3 StGB nunmehr auf die Taten anwendbaren Konsumcannabisgesetzes abgestellt hat. Diese Auswirkung der Verfahrensverzögerung kam den Angeklagten zugute und konnte im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden.
3. Das Tatgericht darf grundsätzlich nicht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Urteil absehen; vielmehr ist die Anwendung des § 55 StGB zwingend. Das gilt auch für das Tatgericht, das nach vom Revisionsgericht angeordneter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit der Sache befasst ist. Das Verbot der reformatio in peius nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem auch dann nicht entgegen, wenn die einzubeziehende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. § 460 StPO).
1. Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist der Beschwerdeführer verpflichtet, im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen.
2. Die Urteilsgründe können zwar grundsätzlich ergänzend herangezogen werden, wenn sie eine im Revisionsvorbringen fehlende (relevante) Verfahrenstatsache enthalten. Dies kann aber schon deshalb bei Rügen einer fehlerhaften Annahme oder Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots nicht ausreichen, weil ein solches regelmäßig nicht allein aus dem Vorliegen eines Rechtsfehlers folgt, sondern einer Abwägung zwischen Gewicht und Bedeutung der verletzten Verfahrensnorm und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Aufklärung von Straftaten bedarf. Diese Abwägung letztgültig vorzunehmen, ist aber aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen den Tat- und den Revisionsgerichten letzteren überlassen. Es muss daher gewährleistet sein, dass das Revisionsgericht seiner Entscheidung alle relevanten Verfahrenstatsachen vollständig und ungeschmälert durch etwaige Wertungen des Tatgerichts zugrunde legen kann.
3. Das Revisionsgericht hat die Verfahrensgrundlagen eines Beweisverwertungsverbots eigenständig im Freibeweis aufgrund eines vollständigen Rügevortrags zu überprüfen. Seine tatsächliche Sicht der Verfahrensvorgänge ist die allein maßgebliche. Feststellungen des Tatgerichts sind für das Revisionsgericht mithin nicht bindend. Das Tatgericht ist daher nicht verpflichtet, den für ein Verwertungsverbot relevanten Verfahrensstoff ganz oder teilweise im Urteil festzustellen. Die vollständige Wiedergabe der maßgeblichen Verfahrensvorgänge in den Urteilsgründen ist damit nicht gewährleistet.
1. § 338 Nr. 5 StPO greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ein, wenn die Abwesenheit des Angeklagten keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft. Ob ein Verhandlungsteil als wesentlich einzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Zweck der jeweils betroffenen Vorschriften sowie danach, in welchem Umfang ihre sachliche Bedeutung betroffen sein kann. Die Einstufung als wesentlich ist nicht gerechtfertigt, wenn denkgesetzlich ausgeschlossen ist, dass bezüglich des Prozessgeschehens in Abwesenheit des Angeklagten sein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine prozessualen Mitwirkungsrechte beeinträchtigt worden sind, und der betreffende Verhandlungsteil auch sonst das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht im Sinne von § 261 StPO bestimmt haben kann.
2. Ob der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Verfahrensabschnitt wesentlich war im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO, hat das Revisionsgericht von sich aus zu prüfen. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Hierbei vollzieht das Revisionsgericht nicht die Prognoseentscheidung nach § 231c Satz 1 StPO nach, sondern stellt eine Betrachtung ex post unter Berücksichtigung aller verfahrensbedeutsamen Umstände, namentlich der Beweislage, an.
Die Urteilsfindung hat die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand (§ 264 Abs. 1 StPO). Diese bestimmt sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet. Die Wahrung der Identität der angeklagten mit der festgestellten Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO ist nach dem Kriterium der „Nämlichkeit“ zu beurteilen. Eine solche ist zu bejahen, wenn ungeachtet möglicher erst durch die Hauptverhandlung aufgeklärter Einzelheiten bzw. einzelner Differenzen bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen. Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, sind sie nur dann vollumfänglich Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen. Ein gerichtlicher Hinweis vermag das Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage nicht zu beseitigen.
1. Zwar unterfällt auch die Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es ist deshalb stets zu untersuchen, ob das Geständnis dem Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat genügt, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt.
2. Soweit das Urteil noch mitteilt, eine „Schadensaufstellung“ des Geschädigten sei verlesen worden, füllt dies die Lücke in der Beweiswürdigung nicht. Denn gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind – abgesehen vom Sonderfall des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO – grundsätzlich unzulässig. Ein derartiger Mangel gefährdet den Bestand des Urteils nur dann nicht, wenn dieses trotz einer – dann überflüssigen – Bezugnahme aus sich heraus verständlich bliebe.
3. Eine zweifache Milderung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB nach §§ 21, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB führt zu einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren fünf Monaten Freiheitsstrafe führt, der günstiger als der des minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB ist. Der Tatrichter ist zwar nicht gehalten, in Fällen, in denen mehrere Strafrahmen zur Verfügung stehen, den jeweils für den Angeklagten günstigeren zugrunde zu legen. Es ist aber im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen und im Urteil darzulegen, welcher Strafrahmen im Einzelfall angemessen ist.
Vermag sich der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen nur teilweise zu überzeugen, können sich daraus weitere Darlegungsanforderungen ergeben. Zwar existiert kein Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, dass einem Zeugen nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden darf. In einem solchen Fall ist es aber regelmäßig erforderlich, dass auch außerhalb der Aussage liegende gewichtige Gründe benannt werden, die es dem Tatrichter ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben.
1. Beschränkt sich das Tatgericht ‒ wie hier ‒ darauf, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen in den Urteilsgründen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. Die Urteilsgründe müssen zudem eine eindeutige Bewertung des psychischen Zustands des Angeklagten durch das Tatgericht erkennen lassen.
2. Die Grunderkrankung Epilepsie, bei der es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB handelt, kann im Lauf der Zeit zu einer hirnorganischen Persönlichkeitsveränderung führen, die für die Steuerungsfähigkeit relevant sein kann. Typisch ist das Symptom der erhöhten Reizbarkeit.
3. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, die voll erhaltene Schuldfähigkeit des Angeklagten maßgeblich mit fehlenden „Auffall- und Ausfallerscheinungen“ sowie koordiniertem und strukturiertem Handeln zu begründen. Vielmehr hätte es näherer Erörterung bedurft, ob seine motivationale Steuerungsfähigkeit, auf die es für die Beurteilung der Schuldfähigkeit entscheidend ankommt, zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt gewesen ist.
Im Verfahren nach den §§ 424 ff. StPO steht die Stellung des gesetzlichen Vertreters der Einziehungsbeteiligten als Angeklagter einer wirksamen Vertretung in der Hauptverhandlung nicht entgegen.
1. Die Verfahrensrüge ist bereits deshalb unzulässig, wenn sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen lässt, dass der zugrunde liegende Antrag auf ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gerichtet war; sie genügt daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In einem Beweisantrag ist der Zeuge als Beweismittel grundsätzlich mit vollständigem Namen und genauer Anschrift zu benennen; nur wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist, genügt es, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem dies zuverlässig ermittelt werden kann. Die bloße Namensnennung des Zeugen mit der Angabe des Wohnortes reicht grundsätzlich nicht aus.
2. Soweit der Angeklagte einem Dritten den Besitz an einem (kleinen) Teil der bei ihm später sichergestellten kinderpornographischen Inhalte übersandt hat, steht das dadurch verwirklichte Delikt der Drittbesitzverschaffung zu den Taten des sexuellen Missbrauchs materiellrechtlich in Tatmehrheit; jedoch tritt auch hier der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte tateinheitlich hinzu. Zwar verdrängt die Tathandlung des Drittbesitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB grundsätzlich diejenige des Besitzes solcher Dateien im Sinne von § 184b Abs. 3 StGB als subsidiären Auffangtatbestand.
3. Dies betrifft jedoch lediglich den Moment des Verschaffens. Geht der Besitz in zeitlicher und quantitativer Hinsicht über den für das Drittbesitzverschaffen erforderlichen Besitz hinaus, tritt das Dauerdelikt des Besitzes tateinheitlich neben das Verbreitungsdelikt. Da der Tatbestand des Besitzes in seinem Unwert hinter dem Drittbesitzverschaffungsdelikt zurückbleibt, hat er auch nicht die Kraft, die Drittbesitzverschaffung und die Missbrauchstaten zu einer Einheit zu verklammern.
1. Da zur Beurteilung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung grundsätzlich die Gesamtverfahrensdauer ab Kenntnis des Beschuldigten von den Ermittlungen in den Blick zu nehmen ist, hat sich der Revisionsführer zur Begründung einer entsprechenden Verfahrensrüge grundsätzlich dazu zu verhalten, ab wann der Angeklagte von der Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens Kenntnis erlangt hat.
2. Auch wenn sich eine Jugendverfehlung i.S. des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG nicht aufdrängt, enthebt dies die Jugendkammer grundsätzlich nicht von ihrer Erörterungspflicht im Zuge der Frage, ob bei einem Heranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.
Soweit der Revisionsführer behauptet, das Tatgericht habe dessen Beweisantrag bei der Bescheidung missverstanden, muss der Antragsteller unter Umständen bereits in der Tatsacheninstanz reagieren und seinen Antrag nachbessern. Unterlässt der Antragsteller dies, kann er die fehlerhafte Ablehnung nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge in der Revision machen.