Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
November 2024
25. Jahrgang
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1. Ein Nachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Vermögensbetreuungspflichtiger die Erteilung eines Auftrags von der Zahlung eines Schmiergelds abhängig macht und der Vertragspartner dem Treugeber zur Finanzierung des Schmiergelds einen um diesen Betrag erhöhten Preis in Rechnung stellt. Gleiches gilt, wenn zwar ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht feststellbar ist, der Vertragspartner aber bereit gewesen wäre, seine Leistung auch zu einem um das Schmiergeld gekürzten Betrag zu erbringen und der Treupflichtige die konkrete und sichere Möglichkeit eines günstigeren Abschlusses nicht für seinen Geschäftsherrn realisiert hat.
2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG konkretisiert für Schmiergeldzahlungen die Regelung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO.
Das Tatbestandsmerkmal des Überlassens im Sinne des § 22a Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 KrWaffG unterliegt in der Kon-
stellation der Weitergabe an eine Vertrauensperson oder einen verdeckten Ermittler einer teleologischen Reduktion.
Die Herausnahme von Marihuana und Haschisch aus der Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die gesonderte Erfassung des Cannabis durch eine (tateinheitliche) Bestrafung wegen Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 KCanG lässt aufgrund des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz grundsätzlich Raum für eine mildere Bestrafung.
Das Konsumcannabisgesetz sanktioniert sowohl die Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) wie auch den Handel mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beziehen sich diese Handlungen auf eine nicht geringe Menge, soll nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zur Anwendung kommen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 KCanG). Der Gesetzgeber hat damit die im Betäubungsmittelgesetz verankerte erhöhte Strafbarkeit des Einfuhrvorgangs gegenüber dem Handeltreiben, sofern beides eine nicht geringe Menge betrifft, im Konsumcannabisgesetz nicht übernommen. Dementsprechend unterfällt die Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge hier der Bewertungseinheit des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge.