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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Oktober 2024
25. Jahrgang
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1. Bei der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) muss zwischen dem Vorteil und der Dienstausübung ein Gegenseitigkeitsverhältnis in dem Sinne bestehen, dass der Vorteil nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat (sogenannte Unrechtsvereinbarung). Der Vorteil muss die Gegenleistung für die Dienstausübung darstellen. Unter Dienstausübung sind in diesem Zusammenhang allein die Fachentscheidungen der bedachten Amtsträger zu verstehen. Die dienstliche Tätigkeit muss dabei nach den Vorstellungen der Beteiligten andererseits auch nicht – selbst nicht in groben Umrissen – konkretisiert sein. Daher kann es genügen, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohlwollen bezüglich künftiger Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei -Gelegenheit aktiviert werden kann.
2. Ob der Vorteilsgeber ein von § 333 Abs. 1 StGB pönalisiertes oder ein anderes Ziel verfolgt, ist Tatfrage. Die Bestimmung hat in wertender Beurteilung zu erfolgen, wobei alle fallbezogenen Umstände – insbesondere die Interessenlage der Beteiligten – zu berücksichtigen sind. In die damit regelmäßig erforderliche umfassende Gesamtschau sind als mögliche Indizien für oder gegen das Ziel, mit dem Vorteil auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, insbesondere auch die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben, aber auch die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen sowie die Art, der Wert und die Zahl der Vorteile in den Blick zu nehmen.
3. Eine Diensthandlung ist pflichtwidrig im Sinne des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn sie gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verwaltungsvorschrift oder eine allgemeine oder konkrete dienstliche Weisung verstößt. Steht dem Amtsträger ein Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu, kann die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung darin bestehen, dass der Amtsträger sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, sondern auch die ihm zugewandten oder bereits zugesagten Vorteile in die Abwägung einfließen lässt. Bezieht sich die Vereinbarung mit dem Vorteilsgeber auf eine künftige Diensthandlung, so genügt es für die Pflichtwidrigkeit, dass der Täter sich ausdrücklich oder stillschweigend bereit gezeigt hat, sich bei der Ausübung seines Ermessens von dem Vorteil beeinflussen zu lassen (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Ob der Täter sich insgeheim vorbehält, später sachgerecht zu verfahren, ist unerheblich. Entscheidend ist der von ihm nach außen erweckte Eindruck.
4. Eine Vereinbarung zwischen der öffentlichen Hand und einem privaten Unternehmer (hier: Überlassung von Freikarten und Kaufoptionen als Teil der von einem Konzertveranstalter zu erbringenden Gegenleistung für die Überlassung öffentlicher Flächen zu kommerziellen Zwecken) ist nicht per se unzulässig. Um eine Umgehung der Bestechungsdelikte zu verhindern, bedarf es aber der Abgrenzung des unlauteren korruptiven Kaufs einer Diensthandlung im formellem Gewande eines gegenseitigen Vertrages (Unrechtsvereinbarung) von den vielfältigen Fällen, in denen die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig öffentlich-rechtliche Verträge schließt. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung ist als taugliches Abgrenzungskriterium die verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit des Vertragsschlusses heranzuziehen. Es ist insbesondere die Frage zu stellen, ob die Diensthandlung in rechtlich zulässiger Weise von einer Vergütung abhängig gemacht werden darf.
5. Das beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge bestehende sogenannte allgemeine Kopplungsverbot besagt, dass (unter anderem) durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies zueinander in einem inneren Zusammen-
hang steht. Darüber hinaus wird als Ausdruck dieses Verbotes auch der Grundsatz verstanden, dass hoheitliche Entscheidungen in der Regel nicht von (zusätzlichen) wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen. Es muss daher ein innerer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung bestehen. Dieser fehlt, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde zu erbringende oder von ihr in Aussicht gestellte Leistung. Bei der Abgrenzung sind mit Blick auf die Transparenz und die damit gewährleistete Kontrollierbarkeit des Verwaltungshandelns auch die formalen Rechtmäßigkeitsanforderungen heranzuziehen (hier: das Schriftformerfordernis gem. § 57 HmbVwVfG).
6. Die §§ 331, 332 StGB einerseits und die §§ 333, 334 StGB andererseits regeln die Strafbarkeit des Vorteilsgebers oder -nehmers jeweils abschließend. Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils ist nur nach §§ 333, 334 StGB strafbar; der Vorteilsgeber ist nicht zugleich Teilnehmer der Vorteilsannahme oder der Bestechlichkeit. Dieses Exklusivitätsverhältnis steht auch einer Verurteilung des Vorteilsgebers nach § 357 Abs. 1 StGB wegen „Verleitens zur Vorteilsannahme“ entgegen, denn der Tatbestand des § 357 Abs. 1 StGB regelt ebenfalls eine Form der Teilnahme. Er erweitert und überlagert die Teilnahmeregeln des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs und erhebt die Teilnahme zur Täterschaft.
7. Nicht jede Tätigkeit bei einer Behörde, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt, führt eine Amtsträgereigenschaft der agierenden Person herbei. Erforderlich ist jedenfalls eine gewisse selbständige und eigenverantwortliche, wenngleich nicht unbedingt eine gehobene oder schwierige Tätigkeit. Rein mechanische oder nur untergeordnete Hilfstätigkeiten, wie zum Beispiel Reinigungs- und Schreibarbeiten innerhalb der öffentlichen Verwaltung oder Dienste als Kraftfahrer genügen hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betroffene mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut ist und er diese Aufgaben – wenn auch auf niedriger Ranghöhe – unmittelbar wahrnimmt.
1. Der Tatbestand der Untreue setzt in beiden Alternativen voraus, dass dem Täter gegenüber dem Vermögensinhaber eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt, die eine besondere Verantwortung für dessen materielle Güter mit sich bringt. Für jedermann geltende Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten und die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, reichen für deren Begründung nicht aus. Eine Strafbarkeit wegen Untreue setzt daher voraus, dass dem Täter die Vermögensbetreuung als Hauptpflicht oder wenigstens als eine mitbestimmende und nicht nur beiläufige Verpflichtung obliegt. Zudem muss ihm die übertragene Tätigkeit Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbstständigkeit belassen.
2. Durch die Einbeziehung auftragsähnlicher Elemente im Einzelfall kann eine Vermögensbetreuungspflicht des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber entstehen. Erforderlich ist dabei aber, dass das Vertragsverhältnis Elemente einer Geschäftsbesorgung aufweist und die dadurch festgelegte Verpflichtung zur fremdnützigen Vermögenssorge einen wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses ausmacht und nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Bei einem Darlehen wird dies in der Regel nur in Betracht kommen, wenn durch die besondere Zweckbindung und die sich daraus ergebende Verpflichtung des Darlehensnehmers zur zweckgerechten Verwendung der Valuta Vermögensinteressen des Darlehensgebers geschützt werden und diese wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages stehen.
1. Entsendebescheinigungen (sog. „A1-Bescheinigungen“), die in einem anderen Mitgliedsstaat erstellt wurden, können bei der Arbeitnehmerentsendung Bindungswirkung bezüglich der deutschen Sozialversicherungspflicht entfalten. Dies gilt selbst, wenn diese Bescheinigungen betrügerisch oder missbräuchlich erlangt worden sind. Eine solche Bindungswirkung setzt indes voraus, dass die entsandten Arbeitnehmer in den persönlichen Anwendungsbereich der einschlägigen Verordnung fallen (vgl. Art. 2 VO [EG] 883/2004). Ist dies nicht der Fall (hier: da es sich um Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt und rechtmäßige Arbeit in einem Mitgliedsstaat handelte) kann eine A1-Bescheinigung auch keine Bindungswirkung entfalten (teilweise Abgrenzung zu BGH HRRS 2024 Nr. 820).
2. Die tatbestandliche Bindungswirkung einer „A1-Bescheinigung“ ist auf die darin genannte Person beschränkt. Handelt es sich bei dem Beschäftigten aufgrund wesentlich abweichender Personalien aber um eine andere, real nicht existierende Person, geht die Tatbestandswirkung ins Leere und die Bindungswirkung entfällt.
3. Ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 10 Abs. 1 SchwarzArbG liegt vor, wenn die Arbeitsbedingungen des ausländischen Arbeitnehmers so beträchtlich schlechter sind als die Arbeitsbedingungen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer, dass für einen mit den Gepflogenheiten der jeweiligen Branche vertrauten Dritten ein augenfälliger Unterschied besteht. Erforderlich ist danach zunächst, dass die Arbeitsbedingungen des ausländischen Arbeitnehmers nicht nur unerheblich negativ von denjenigen der
Vergleichsgruppe abweichen. Die bestehende Diskrepanz von Leistung und Gegenleistung hinsichtlich des ausländischen Arbeitnehmers im Vergleich zu dem deutschen Arbeitnehmer muss darüber hinaus auffällig, also offensichtlich sein.
4. Die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses der Arbeitsbedingungen Missverhältnis im Sinne von § 10 Abs. 1 SchwarzArbG erfordert in der Regel eine Gesamtschau aller Arbeitsbedingungen wie Lohn, Urlaub, soziale Absicherung, Schutz vor Arbeitsunfällen und Kündigung. Das bloße Nichtanmelden zur Sozialversicherung reicht hierfür nicht.
1. Ausgehend von den Begrifflichkeiten des Betäubungsmittelgesetzes, an die der Gesetzgeber die Tathandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz ausdrücklich angelehnt hat, ist „Besitz“ die tatsächliche Sachherrschaft über das Rauschmittel, die es dem Täter ermöglicht, damit nach Belieben zu verfahren. Zur Beurteilung der Besitzstrafbarkeit ist maßgebend, dass über eine bestimmte Menge die tatsächliche (unmittelbare oder mittelbare) Verfügungsgewalt herbeigeführt wurde und dieser Zustand aufrechterhalten wird. Nur hierauf muss sich der Vorsatz des Täters beziehen; ausreichend ist der Wille, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Auf die dem Besitz zugrunde liegende Motivlage kommt es nicht an; die Besitzstrafbarkeit zielt darauf, kausales und nicht finales Verhalten zu erfassen.
2. Dies gilt auch für Cannabis: „Besitz meint die tatsächliche Sachherrschaft.“. Um „erlaubten Besitz“ im Sinne von § 3 KCanG handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung nur, wenn „die Besitzmenge“, also die Menge, über die die „tatsächliche Sachherrschaft“ ausgeübt wird, „ausschließlich für den persönlichen Eigenkonsum von Cannabis durch die unmittelbare Besitzerin oder den unmittelbaren Besitzer bestimmt ist“. Der Besitzzweck ist demnach zwar für die Frage von Bedeutung, ob ein „erlaubter Besitz“ im Sinne der § 2 Abs. 3, § 3 KCanG vorliegt, nicht aber für die Frage, über welche (Gesamt)Menge die tatsächliche Sachherrschaft im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG ausgeübt wird.
3. Hiermit korrespondiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Betäubungsmittelgesetz in Fällen, in denen erst eine Gesamtbetrachtung der zu unterschiedlichen Zwecken in Besitz gehaltenen Mengen zur Überschreitung einer Sanktionsgrenze führt: Liegen sowohl die Handels- als auch die Eigenverbrauchsmenge unter der Grenze zur nicht geringen Menge, übersteigt die Gesamtmenge aber die nicht geringe Menge, macht sich der Täter wegen der Sachherrschaft über die Gesamtmenge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 Variante 4 BtMG des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig; das einfache Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG tritt tateinheitlich hinzu. Die Handlungsform des Handeltreibens überlagert in diesen Fällen den Besitztatbestand konkurrenzrechtlich nicht. Für das Überschreiten der Sanktionsgrenze des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG gilt nichts Anderes.
1. Wie im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist ein Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG gegeben, wenn der Täter den Gegenstand in irgendeinem Stadium des Tathergangs bewusst gebrauchsbereit so in seiner Nähe hat, dass er sich dieses jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann. Der Qualifikationstatbestand setzt zudem voraus, dass der Täter den bei der Tat mit sich geführten Gegenstand, wenn es sich bei diesem nicht um eine Schusswaffe handelt, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Dies ist vom Tatgericht grundsätzlich näher festzustellen und zu begründen, soweit es sich nicht um eine Waffe im technischen Sinne oder eine gekorene Waffe handelt.
2. Der Senat hat keine Bedenken, dass es dem Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG wie auch der Strafzumessungsregel in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, die nach ihrem Wortlaut wie § 29a BtMG als normatives Tatbestandsmerkmal eine „nicht geringe Menge“ voraussetzen, an der gemäß Art. 103 Abs. 2 GG erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit fehlen könnte (vgl. BVerfGE 126, 170, 194 ff.; 143, 38 Rn. 41; 160, 284 Rn. 90 ff.). Denn der konkretisierungsbedürftige Begriff der „nicht geringen Menge“ hat aufgrund der seit Jahrzehnten gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 29a ff. BtMG eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewonnen.
3. Im Regelungszusammenhang des KCanG ist weder der bisherige Grenzwert der nicht geringen Menge von THC herabzusetzen oder sonst anders zu bestimmen noch setzt sich dessen Festsetzung in verfassungswidriger Weise über den Willen des Gesetzgebers hinweg. Im Gegenteil wäre eine vom etablierten Maßstab abweichende Bestimmung der nicht geringen Menge verfassungsrechtlich zumindest bedenklich. Denn die Mengenbegriffe des Betäubungsmittelstrafrechts haben die erforderliche
Konturierung gerade durch die langjährige gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren, womit diese ihrer besonderen Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken, nachgekommen ist (vgl. dazu BVerfG, NJW 2023, 3072 Rn. 107).
Die Einfuhr von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG, die dem gewinnbringenden Umsatz dient, geht als unselbständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG auf. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich die Einfuhrhandlungen zum Zwecke des Handeltreibens mit Cannabis auf eine nicht geringe Menge beziehen (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG). Denn das KCanG sieht keinen höheren Strafrahmen für eine Einfuhr von Cannabis im Verhältnis zum Handeltreiben vor. Beide Begehungsvarianten (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KCanG) werden vom Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, das pauschal auf Handlungen gemäß § 34 Abs. 1 KCanG verweist, einheitlich erfasst. Eine parallele Handhabung der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses wie im Betäubungsmittelgesetz, wo nach herrschender Meinung bei nicht geringen Mengen Tateinheit zwischen Einfuhr und Handeltreiben (vgl. §§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) besteht, kommt daher nicht in Betracht.
1. Die mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne der § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB erfordert, dass die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeln nach dem allgemeinen Strafrecht vorliegen. Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei stets der Einfuhrvorgang selbst.
2. Besitz an Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG erfordert ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis verbunden mit einem Besitzwillen, der darauf gerichtet ist, sich die ungehinderte Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Durch den Umstand, dass die Verfügungsgewalt auf einige Minuten beschränkt ist, wird dies nicht ohne Weiteres in Frage gestellt. Denn die tatsächliche Dauer der Sachherrschaft stellt zwar ein Indiz für die Begründung eigener, von einem Besitzwillen getragener Herrschaftsgewalt über die Betäubungsmittel dar, ist aber keine zusätzliche Voraussetzung für das Vorliegen von Besitz im betäubungsmittelrechtlichen Sinn.
3. Die Kognitionspflicht gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, so ist dies schon auf die Sachrüge hin beachtlich.
Ob bei der Bestimmung des milderen Gesetzes der Strafrahmen für ein bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 KCanG günstiger als der Strafrahmen des minderschweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 3 BtMG ist, kann nur bei einem Vergleich der jeweiligen Regelstrafrahmen miteinander einem Vergleich der jeweiligen Strafrahmen für minder schwere Fälle bestimmt werden. Ob im konkreten Fall ein minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis vorliegt, ist dabei eine vom Tatgericht zu entscheidende Wertungsfrage. Allein deshalb, weil das Tatgericht einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenommen hat, folgt daraus nicht zwingend, dass es auch einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis anzunehmen ist. Dies gilt bereits deshalb, weil nach neuer Rechtslage dem Gesichtspunkt, dass es sich bei Cannabis um eine sog. „weiche“ Droge handelt, keine Bedeutung mehr zukommt, weil die vom Gesetzgeber angenommene geringere Gefährlichkeit von Cannabisprodukten im Vergleich zu anderen Suchtstoffen bereits bei der gesetzlichen Festlegung der Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes Berücksichtigung gefunden hat.
1. Eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG iVm § 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. Die Aufklärungshilfe muss vor Eröffnung des Hauptverfahrens geleistet werden (§ 31 Satz
3 BtMG iVm § 46b Abs. 3 StGB) und zu einem Aufklärungserfolg geführt haben, zu dem der Täter wesentlich beigetragen hat. Dieser Aufklärungserfolg und die ihm zugrunde liegende richterliche Überzeugung müssen im Urteil konkret und nachprüfbar dargestellt werden. Dazu gehört es, dass die Angaben des Angeklagten, jedenfalls in ihrem tatsächlichen Kern, der Erkenntnisstand der Ermittlungsbehörden und etwaige durch die Angaben veranlasste Strafverfolgungsmaßnahmen dargelegt werden.
2. Offenbaren mehrere Tatbeteiligte ihr Wissen über gemeinsame Taten, so ist zu beachten, dass die alleinige Bestätigung bereits bekannter Erkenntnisse grundsätzlich keine Aufdeckung im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG darstellt. Die dort normierte Vergünstigung kommt in der Regel vielmehr nur demjenigen Mittäter zugute, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert. Eine zeitlich nachfolgende Aussage, die die bereits bekannten Erkenntnisse wiederholt und darüber hinaus lediglich unwesentliche Randdetails des Tatgeschehens schildert, kann nur dann noch einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag darstellen, wenn erst durch diese Aussage den Strafverfolgungsorganen die erforderliche Überzeugung vermittelt wird, dass die bisherigen Erkenntnisse zutreffen.
1. Treffen eine einheitliche Beihilfetat und mehrere Einfuhrtaten zusammen, ist die Beihilfetat als minder schweres Delikt nicht geeignet, die zugrundeliegenden Einfuhrhandlungen zu einer Tat zu verbinden.
2. Sind an mehreren Taten mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, zwar für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Ob bei einem Gehilfen Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, hängt grundsätzlich sowohl von der Anzahl der Beihilfehandlungen als auch von der Zahl der geförderten Haupttaten ab Wegen der Akzessorietät der Beihilfe gilt jedoch, dass dann, wenn mehrere an sich selbständige Beihilfehandlungen dieselbe Haupttat fördern, die Beihilfehandlungen zu einer Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Haupttat um mehrere Taten handelt, die ihrerseits wiederum im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen. Diese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze beanspruchen auch im Anwendungsbereich des Konsumcannabisgesetzes Geltung.