HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2024
25. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Die Grenze zwischen erlaubten politischen Forderungen und strafbarer Nötigung von Verfassungsorganen

Zur strafrechtlichen Bewertung der Ultimaten von Klimaaktivisten gegenüber politischen Entscheidungsträgern

Von Wiss. Mit. Dr. Tamina Preuß, M.A., Würzburg[*]

I. Einführung

Die seit Anfang 2022 in Deutschland stattfindenden Aktionen von Klimaaktivisten, insbesondere der "Letzten Generation", sind in vielfältiger Weise Gegenstand der gesellschaftlichen, politischen und juristischen Diskussion. Immer noch sind insbesondere ihre als "Klimakleben" bezeichneten Straßenblockaden, bei denen sich zumindest einige der Demonstrationsteilnehmer am Straßenbelag festkleben, regelmäßig Gegenstand der Medienberichterstattung. Dies hat sich auch durch die seit Dezember 2023 in Deutschland stattfindenden sogenannten Bauernproteste nicht geändert. Vielmehr wird darüber berichtet, dass Mitglieder der "Letzten Generation" unter

Verwendung von Spielzeug-Treckern und Plakaten mit Aufschriften wie beispielsweise "Ich habe auch einen Traktor. Bekommen wir jetzt Klimaschutz?" und "Keine Landwirtschaft ohne Klimaschutz" die aus ihrer Sicht gegebene "Doppelmoral der Protestwahrnehmung" anprangern.[1]

Die strafrechtliche Rezeption der "Klimaproteste" bezog sich bisher u.a. auf etwaige Strafbarkeiten wegen Nötigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte[2] und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,[3] das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen[4] und die Frage, ob es sich bei der "Letzten Generation" um eine kriminelle Vereinigung i.S.d. § 129 StGB handelt.[5] Auch wurde aus kriminologischer Sicht diskutiert, ob (Freiheits)Strafen eine angemessene Reaktion auf die Proteste darstellen.[6] Vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit wurde bislang der Frage gewidmet, ob die Aktivisten, die gegenüber politischen Entscheidungsträgern in Briefen Ultimaten ausgesprochen haben, eine Nötigung von Verfassungsorganen und/oder deren Mitgliedern i.S.d. §§ 105, 106 StGB begehen. In der juristischen Literatur finden sich hierzu bislang lediglich wenige, meist ablehnende,[7] Stellungnahmen.[8] Im Folgenden wird daher die Frage nach der Grenze zwischen grundsätzlich erlaubten politischen Forderungen und strafbarer Nötigung von Verfassungsorganen einer genauen Betrachtung unterzogen.

II. Beispiele für Ultimaten der "Letzten Generation" gegenüber Städten

Die "Letzte Generation" stellte diversen Städten in Briefen Ultimaten.[9] Beispielsweise richtete sie Anfang März 2023 einen vierseitigen, von zwei Vertretern der Gruppierung unterzeichneten Brief an Hamburgs Ersten Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD) und mehrere Fraktionsvorsitzende der Bürgerschaft, in dem die Stadt aufgefordert wurde, die Forderung nach Bildung eines Gesellschaftsrates zur Lösung der Klimaprobleme zu unterstützen. Der Brief begann mit den Worten: "Wir wenden uns in Zeiten größter Not an Sie, mit der Forderung Ihrer öffentlichen Unterstützung zur Etablierung eines Gesellschaftsrats Klima für Deutschland" und setzte mit der Aufzählung der gravierenden Folgen des Klimawandels fort. Weiter hieß es in dem Brief: "Sollten wir bis zum 13.3.2023 keine Antwort von Ihnen erhalten, sehen wir keine andere Möglichkeit, als gegen den aktuellen Kurs Widerstand zu leisten." und "Wir werden in diesem Fall ab dem 14.3.2023 unseren Protest auf die Stadt Hamburg ausweiten und für eine maximale Störung der öffentlichen Ordnung sorgen."[10] Die genaue Form der Proteste wurde in dem Brief nicht beschrieben, aber versichert, dass diese gewaltfrei und diszipliniert ablaufen würden.[11] Der Hamburger Senat lehnte Gespräche mit den Initiatoren des Schreibens ab und teilte mit, das Schreiben sei unmittelbar nach Eingang an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet worden, um den Inhalt in strafrechtlicher und sicherheitsrelevanter Hinsicht zu prüfen.[12] Die Staatsanwaltschaft Hamburg prüft den Vorwurf der versuchten Nötigung von Verfassungsorganen und deren Mitgliedern, der in den Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts[13] fallen würde.[14] Die Ergebnisse der Prüfungen sind bislang nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Die "Letzte Generation" hat sich nach der Weiterleitung ihres Briefes durch Hamburgs Ersten Bürgermeister an die Sicherheitsbehörden bei den Adressaten der Briefe entschuldigt und erklärt, es sei nicht ihre

Absicht gewesen, dass die Briefe als Erpressung wahrgenommen werden.[15]

In anderen Städten, wie Hannover, Marburg und Tübingen, waren die politischen Entscheidungsträger nach Erhalt der Briefe zu Gesprächen mit Mitgliedern der "Letzten Generation" bereit und kamen ihnen ein Stück weit entgegen. Der Oberbürgermeister von Hannover Belit Onay (Grüne) verhandelte im Februar 2023 als erster Oberbürgermeister der Bundesrepublik mit der "Letzten Generation." Nach dem Gespräch stellte sich Onay in einem Brief an die Bundestagsfraktionen (mit Ausnahme der AfD-Fraktion) hinter die Forderungen der "Letzten Generation" nach einem "Neun-Euro-Ticket" für den ÖPNV und einem Tempolimit auf deutschen Autobahnen. Hinsichtlich des Gesellschaftsrats formulierte er, man müsse sehen, wie sich das mit dem Ziel der Errichtung von "Bürgerräten" aus dem Koalitionsvertrag vereinbaren lasse.[16] Als Reaktion erklärte die "Letzte Generation" auf Twitter unter Bezugnahme auf den Brief von Onay, die Proteste in Hannover seien beendet.[17] Auch Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer (Grüne, Parteimitgliedschaft ruht) führte Ende Februar 2023 ein Gespräch mit vier Aktivisten der "Letzten Generation." Im Nachgang veröffentlichte er seine Antwort an die Aktivisten auf seinem Facebook-Auftritt: Er unterstütze den Vorschlag, "eine Bürgerbeteiligung auf Bundesebene für ein Klimaschutzpaket mit dem Ziel der Klimaneutralität 2030 durchzuführen" und als geeignetes Instrument für eine Bürgerbeteiligung auf Bundesebene erscheine ihm der Bürgerrat. Ein Sprecher der "Letzten Generation" erklärte daraufhin, die Gruppierung werde künftig keine Proteste mehr in Tübingen durchführen.[18] Palmer dementierte im Nachhinein, dass die Entscheidung der Gruppierung, in Tübingen nicht mehr zu protestieren, im Gegenzug für sein Entgegenkommen erfolgt sei. Er erklärte: "Die Letzte Generation hat nichts angeboten, ich habe nichts gefordert. Denn für mich wäre das versuchte Erpressung und darüber kann man mit mir nicht reden." sowie "Und meine Positionierung zu einem Bürgerrat würde ich auch nicht ändern, wenn es zu einer Blockade in Tübingen kommt."[19]

Die in den Medien so bezeichneten[20] "Deals" der Städte mit der "Letzten Generation" sind vielfach auf Kritik gestoßen. Hierbei fällt häufig das Schlagwort "Erpressung", wie durch den innenpolitischen Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Manuel Höferlein, der äußerte, er halte es für "naiv und gefährlich, wenn einzelne Kommunen dieser Erpressung jetzt nachgeben. Denn die nächste Eskalation folgt bestimmt."[21] Auch zeigte sich der Deutsche Städte- und Gemeindebund gegenüber den Einigungen ablehnend, indem er zu verlauten gab, es sei "nicht üblich, dass man Straftäterinnen und Straftätern durch politische Zusagen entgegenkommt."[22] Bei einer für die wahlberechtigte Bevölkerung in Deutschland repräsentativen Umfrage des ZDF-Politbarometers gaben 41 Prozent der Befragten an, solche Vereinbarungen für nicht richtig zu halten, während 55 Prozent angaben, diese zu begrüßen.[23]

Auf den ersten Blick erscheint naheliegend, die nach dem Wenn-dann-Prinzip formulierten Ultimaten der "Letzten Generation" als Nötigung zu klassifizieren. Insbesondere spielt es keine Rolle, dass die Aktivisten erklärt haben, es sei nicht ihre Absicht gewesen, dass die Schreiben als "Erpressung"[24] aufgefasst werden, da dies am Inhalt der Briefe – Verzicht auf weitere Proteste bei Erfüllung der Forderungen – nichts ändert. Zudem sind der Internetpräsenz der Gruppierung immer noch ähnliche, an die

Bundesregierung gerichtete, Ultimaten zu entnehmen.[25] Doch ist der Straftatbestand der Nötigung von Verfassungsorganen nach § 105 StGB bzw. der der Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans nach § 106 StGB, für welche erstinstanzlich das OLG zuständig ist,[26] tatsächlich erfüllt?

III. Praktische Relevanz

Die praktische Relevanz der §§ 105, 106 StGB ist als eher gering einzuschätzen. Als Staatsschutzdelikte werden beide Straftatbestände unabhängig von einer im Einzelfall festgestellten politischen Motivation in der PMK-Statistik des BKA gelistet.[27] Hier werden die Tatbestände jedoch nicht einzeln ausgewiesen. Auch der Strafverfolgungsstatistik und der Staatsanwaltschaftsstatistik lassen sich keine Angaben zu den §§ 105, 106 StGB entnehmen.

IV. Regelungszwecke und geschützte Rechtsgüter der §§ 105, 106 StGB

§ 105 StGB schützt die Funktionsfähigkeit und Funktionsfreiheit – im Sinne der Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung – bestimmter Verfassungsorgane in ihrer Gesamtheit.[28] § 106 StGB dient dem Schutz des Bundespräsidenten und einzelner Mitglieder der genannten Verfassungsorgane in ihrer Möglichkeit der Ausübung der verfassungsmäßigen Befugnisse und dem Schutz der Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung bei deren Ausübung.[29]

V. Tatbestandsmerkmale

1. Tatobjekte

In § 105 Abs. 1 StGB sind die geschützten Verfassungsorgane abschließend aufgezählt.[30] Genannt werden u.a. Gesetzgebungsorgane des Bundes und der Länder (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie die Bundesregierung und die Landesregierungen (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Der in § 106 Abs. 1 StGB ebenfalls abschließend aufgeführte[31] geschützte Personenkreis umfasst neben dem Bundespräsidenten (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 StGB) u.a. Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans des Bundes und der Länder (§ 106 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB) und der Bundesregierung oder einer Landesregierung (§ 106 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB). Unter § 105 StGB subsumieren lässt sich beispielsweise die Hamburgische Bürgerschaft als Landesparlament[32] sowie der Hamburger Senat als Landesregierung.[33] Mitglieder dieser Verfassungsorgane sind durch § 106 StGB geschützt.

Nicht unter §§ 105, 106 StGB fallen zur Gemeinde- und Kreisebene gehörende rechtssetzende Organe, wie Gemeindevertretungen und Kreistage, bzw. deren Mitglieder.[34] Dies gilt beispielsweise für den Oberbürgermeister der Universitätsstadt Tübingen als Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung.[35]

2. Nötigungsmittel

Als Nötigungsmittel des § 105 StGB kommen nur Gewalt oder Drohung mit Gewalt in Betracht. Die Nötigungsmittel des § 106 StGB sind gegenüber § 105 StGB erweitert und umfassen neben Gewalt die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Der Hintergrund wird darin gesehen, dass die dort genannten Einzelpersonen in höherem Maße als ein Kollektiv gegen nötigenden Druck anfällig sein sollen.[36]

Werden "Klebeaktionen" in Aussicht gestellt, wird nach der "Zweite Reihe Rechtsprechung" des BGH[37] Gewalt i.S.d. Nötigungstatbestandes angekündigt.[38] Der Gewaltbegriff des § 105 StGB ist jedoch dem des Hochverrats gegen den Bund nach § 81 StGB weitgehend angeglichen.[39] Es wird angenommen, dass die Schwelle zur Annahme von Gewaltanwendung und -androhung vor diesem Hintergrund und wegen des Prinzips der Selbstverantwortung des Opfers für den Schutz eigener Rechtsgüter[40] und der von Verfassungswegen gebotenen Zurückhaltung des Strafrechts im Bereich politischer Auseinandersetzungen höher anzulegen ist als bei den Individualschutztatbeständen.[41]

Der 3. Strafsenat des BGH hat diese einschränkende Auslegung in seiner sog. "Startbahn 18 West"-Entscheidung aus dem Jahre 1983[42] konkretisiert. Hintergrund der Entscheidung war der Widerstand gegen die Errichtung der sog. "Startbahn 18 West" auf dem Flughafen Frankfurt Main. Dem Angeklagten wurde dabei u.a. vorgeworfen sich, als

Vertrauensmann der "Arbeitsgemeinschaft Volksbegehren und Volksentscheid Keine Startbahn West" in einem Hauptreferat auf einer Versammlung am 14. November 1981 in Wiesbaden wie folgt geäußert zu haben: "Die politische Lösung, die wir anstreben, bedeutet: sofortige Zulassung unseres Volksbegehrens und sofortige Herstellung unseres Moratoriums. Unsere Moratoriumsforderungen sind eindeutig. Sie lauten: 1. Sofortige Einstellung aller Rodungsmaßnahmen und aller Baumaßnahmen im Mönchbruchwald! 2. Sofortiger Abzug der Polizeiarmada aus unserem schönen Wald! ... Die Schandmauer im Mönchbruchwald muß sofort beseitigt werden! ... Wir haben schon vor vier Tagen – und ich wiederhole es an dieser Stelle – der Hessischen Landesregierung eine Frist gesetzt. ... Morgen 12.30 Uhr – 24 Stunden nach der Überreichung unseres Volksbegehrensantrags – läuft eine Frist ab, eine Frist, von der wir erwarten, daß innerhalb dieser 24 Stunden uns die Hessische Landesregierung ein befriedigendes und vor allem verbindliches Friedensangebot macht" und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der gesetzten Frist zur gewaltfreien Blockade des Frankfurter Flughafens aufgefordert zu haben. Das Moratorium war von der Hessischen Landesregierung zuvor in einer öffentlich bekanntgemachten Entscheidung abgelehnt worden. Am Folgetag begaben sich aufgrund der Aufforderung des Angeklagten mehrere tausend Startbahngegner zum Flughafen und es kam zu einer 9,5 Stunden andauernden fast vollständigen Blockade des Flughafens, wobei das Starten und Landen der Flugzeuge nicht wesentlich behindert wurde, und langandauernden, schweren Auseinandersetzungen der Blockierenden mit der Polizei, die dem Angeklagten jedoch nicht zuzurechnen waren. Die Vorinstanz hatte den Angeklagten wegen versuchter Nötigung von Verfassungsorganen verurteilt.

Der 3. Strafsenat hat auf die Revision des Angeklagten Gewalt i.S.d. § 105 StGB verneint. Er hat ausgeführt, mittelbare Gewalt gegen Dritte oder Sachen sei nur dann tatbestandsmäßig, wenn der hiervon auf das Verfassungsorgan ausgehende Druck unter Berücksichtigung sämtlicher die Nötigungslage kennzeichnender Umstände geeignet erscheint, den dem Täterverlangen entgegenstehenden Willen des Verfassungsorgans zu beugen. Es sei keine ausreichende Zwangswirkung gegeben, wenn und soweit von den Verfassungsorganen erwartet werden könne und müsse, dass sie auch im Rahmen heftiger politischer Auseinandersetzungen Drucksituationen standhalten. Gewalttätigkeiten gegen Sachen oder Dritte seien nur dann Gewalt i.S.d. § 105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende Druck einen solchen Grad erreiche, dass sich eine verantwortungsbewusste Regierung zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter gezwungen sehen kann, um schwerwiegende Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger[43] abzuwenden.[44] Hierfür soll regelmäßig ausreichen, wenn der Täter schwerwiegende Gewalttätigkeiten gegen einen Dritten (etwa Folterungen) oder gar dessen Tötung androht, auch dann, wenn der Dritte keinem der Mitglieder des genötigten Organs nahesteht.[45]

Eine solche Zwangswirkung hat der Senat im "Startbahn 18 West"-Fall als nicht gegeben erachtet. Zur Begründung hat er auf die gewollte örtlich und zeitlich begrenzte 9,5-stündige Blockierung der Zugänge des Flughafens, durch die keine wesentliche Beeinträchtigung der lebenswichtigen Versorgung der Bevölkerung oder der nationalen oder internationalen Verkehrsmöglichkeiten entstanden sei, und auf die Tatsache, dass mit mehrstündigen Ausfällen zentraler Verkehrsflughäfen auch sonst gerechnet werden muss, verwiesen. Weiter hat es eine Rolle gespielt, dass die hessische Landesregierung das Moratorium bereits in einer öffentlich bekanntgemachten Entscheidung abgelehnt hatte und "damit ihre eigene Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Bürger in die Standfestigkeit demokratischer Institutionen gegenüber organisierter Gewalttätigkeit aufs Spiel gesetzt" hätte, wenn sie ihren Standpunkt revidiert hätte. Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Angeklagte solche Gewalthandlungen nicht nur einmalig, sondern bis zum Einlenken der Regierung angekündigt hätte.

Angenommen wurde eine ausreichende Zwangswirkung dagegen für den Fall, dass der bewaffnete Täter einen mit Passagieren besetzten ICE in seine Gewalt genommen und u.a. vom Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin und dem Außenminister gefordert hatte, in einer Pressekonferenz die Anerkennung Palästinas als Staat durch Schweden, Großbritannien und Spanien zu verurteilen und sich öffentlich gegen die Palästinenser und hinter die Juden und Israel zu stellen.[46]

Diese einschränkende Auslegung zugrunde gelegt, ist das Inaussichtstellen des klassischen "Klimaklebens" und anderer Protestaktionen der "Letzten Generation" – wie Beschmieren von Kunstwerken oder Gebäuden – keine Drohung mit Gewalt i.S.d. § 105 Abs. 1 StGB.[47]

Überlegungswert ist, ob man zu einem abweichenden Ergebnis gelangt, wenn man dem Aspekt der Androhung wiederholter und bis zur Forderungserfüllung fortdauernder Proteste, der in der "Startbahn 18 West"-Entscheidung keine Rolle spielte, Gewicht für die Bemessung der Zwangswirkung beimisst. Dieser Aspekt dürfte jedoch angesichts der aktuellen Ausmaße der Proteste (noch) nicht ausreichen, um geeignet zu sein, den Willen des Verfassungsorgans zu beugen.

Überdies ist noch nicht abschließend geklärt, ob die einschränkende Auslegung im Rahmen des § 105 StGB auf § 106 StGB übertragen wird.[48] Hierfür spricht, dass

Hintergrund der einschränkenden Auslegung die von Verfassungswegen gebotene Zurückhaltung des Strafrechts im Bereich politischer Auseinandersetzungen sein soll.[49] Dagegen könnte man jedoch auf die höhere Vulnerabilität von Einzelpersonen als Hintergrund der Erweiterung der Nötigungsmittel gegenüber § 105 StGB[50] verweisen. Lehnt man eine Übertragung der restriktiven Auslegung von § 105 StGB auf § 106 StGB ab, kommt es hinsichtlich der Empfindlichkeit des in Aussicht gestellten Übels darauf an, ob von den Mitgliedern der Verfassungsorgane in der konkreten Situation verlangt werden kann, dass sie der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhalten.[51]

3. Nötigungserfolg

Bei §§ 105, 106 StGB handelt es sich um Erfolgsdelikte.[52] Taterfolg ist, dass das Verfassungsorgan bzw. die Mitglieder genötigt werden seine bzw. ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben. Dabei ist die erzwungene Organtätigkeit weit auszulegen.[53] Die Rechtmäßigkeit oder gar das staatsrechtliche Gebotensein der abgenötigten Handlung sind ohne Relevanz.[54] Ausreichend soll etwa sein, wenn ein Organ gezwungen wird, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen oder eine Presseerklärung abzugeben.[55] Die von den Aktivisten eingeforderten Unterstützungshandlungen gegenüber ihren Forderungen sind als Befugnisausübungen in einem bestimmten Sinne einzustufen.

4. Kausalität zwischen Nötigungshandlung und Taterfolg

§§ 105, 106 StGB setzen jeweils voraus, dass die Befugnisausübung tatsächlich auf der Nötigungshandlung beruht.[56] Ob dies der Fall ist, ist eine Beweisfrage.[57] Fehlt es an der Kausalität oder lässt sich diese nicht nachweisen, kommt ein strafbarer[58] Versuch in Betracht.

5. Subjektive Voraussetzungen

Für die Verwirklichung der §§ 105, 106 StGB genügt auf subjektiver Ebene bedingter Vorsatz.[59]

VI. Rechtswidrigkeit

Bejaht man entgegen der hier vertretenen Auffassung den Tatbestand des § 105 StGB bzw. des § 106 StGB, stellt sich die Frage, ob die Klimaaktivisten gerechtfertigt sind, da sie die Ultimaten aus ernsthafter Verzweiflung angesichts der Klimakrise versendet haben. Insofern sind die Ausführungen, die in der Rechtsprechung und Literatur zu (möglichen) Rechtfertigungsgründen, wie dem rechtfertigenden Notstand[60] und zivilem Ungehorsam,[61] bereits erfolgt sind, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der §§ 105, 106 StGB übertragbar.

Die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB findet nach herrschender Auffassung im Rahmen des § 106 StGB,[62] nicht aber des § 105 StGB,[63] entsprechende Anwendung.

VII. Konkurrenzen

§§ 106, 105 StGB sind leges speciales gegenüber § 240 StGB.[64] Erreicht die Nötigung nicht die vorausgesetzte Intensität, ist ein Rückgriff auf § 240 StGB ausgeschlossen.[65] Etwas anderes soll aber gelten, wenn §§ 105, 106 StGB bei Nötigungen auf Kreis- und Gemeindeebene am tauglichen Tatobjekt scheitern[66] sowie für den Fall, dass ein Tatobjekt allein zu einem Handeln außerhalb seiner Befugnisse oder zum Gebrauchmachen seiner Befugnisse ohne Vorgabe einer Zielrichtung genötigt wird.[67] § 105 StGB und § 106 StGB können zueinander in Tateinheit stehen.[68]

VIII. Fazit und Ausblick

Nach alledem ist festzuhalten, dass die Ultimaten der "Letzten Generation" gegenüber politischen Entscheidungsträgern in der Regel aus derzeitiger Sicht nicht den Tatbestand der Nötigung von Verfassungsorganen erfüllen. Hinsichtlich des § 106 StGB und einer etwaigen (einfachen) Nötigung gem. § 240 StGB auf Kreis- oder Gemeindeebene besteht noch Klärungsbedarf.


[*] Die Verfasserin ist Habilitandin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Julius-Maximilians-Universität Würzburg bei Prof. Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur.

[1] Rhein-Neckar-Zeitung, https://www.rnz.de/region/heidelberg_artikel,-Heidelberg-Letzte-Generation-blockiert-Strasse-mit-Mini-Traktor-Fotogalerie-_arid,1260041.html (alle Internetlinks wurden zuletzt abgerufen am 16.1.2024); Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/panorama/letzte-generation-parodiert-bauern-wir-haben-traktoren-1.6331144.

[2] Erb NStZ 2023, 577; Homann JA 2023, 554; Kühne/Kühne StV 2023, 560; Preuß NZV 2023, 60; Schmidt KlimR 2023, 210; Zimmermann/Griesar JuS 2023, 401; Zimmermann/Hundt-Matthies ZJS 2023, 1318.

[3] Fahl NZV 2023, 244; Hamann NJ 2024, 16; Lund NStZ 2023, 198, 201 f.; Pschorr/Blaschke ZJS 2023, 320, 340 f.

[4] Homann JA 2023, 649; Bohn HRRS 2023, 225; Bönte HRRS 2021, 164.

[5] Bleckat NJ 2023, 293; Ebbinghaus HRRS 2023, 318; Erb NStZ 2023, 577, 580; Kuhli/Papenfuß KriPoZ 2023, 71; Pietsch NWVBl 2023, 441, 444 f.; Schumacher JuS 2023, 820; Singelnstein/Winkler NJW 2023, 2815.

[6] Vgl. Sobota StudZR Ausbildung 2023, 123, 139.

[7] Erb NStZ 2023, 577, 580; Valerius, BeckOK-StGB, 55. Aufl. (1.11.2023) § 105 Rn. 5.1; Zimmermann/Griesar JuS 2023, 401, 402.

[8] Zoske, https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/frankfurt/strafrechtler-streiten-ueber-letzte-generation-19256680.html.

[9] Die Ultimaten betrafen laut Presseberichterstattung Berlin, Greifswald, Hamburg, Hannover, Köln, Lüneburg, Marburg und Tübingen, NDR, https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Letzte-Generation-Deals-mit-Hannover-und-Lueneburg-haben-Bestand,letztegeneration484.html; SZ, https://www.sueddeutsche.de/panorama/kommunen-greifswald-letzte-generation-plant-vorerst-keine-proteste-in-greifswald-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-230313-99-938884; zdf, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/letzte-generation-ultimatum-staedte-streit-klimaziele-100.html.

[10] Gefeller, https://www.abendblatt.de/hamburg/kommunales/article237832207/verkehr-hamburg-klimakleber-drohungen-tschentscher-letzte-generation.html; MOPO, https://www.mopo.de/hamburg/letzte-generation-droht-mit-eskalation-in-hamburg-tschentscher-reagiert-sofort/; NDR, https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Hamburg-Letzte-Generation-setzt-Tschentscher-ein-Ultimatum,letztegeneration234.html.

[11] NDR, https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Hamburg-Letzte-Generation-setzt-Tschentscher-ein-Ultimatum,letztegeneration234.html.

[12] MOPO, https://www.mopo.de/hamburg/letzte-generation-droht-mit-eskalation-in-hamburg-tschentscher-reagiert-sofort/; NDR, https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Hamburg-Letzte-Generation-setzt-Tschentscher-ein-Ultimatum,letztegeneration234.html.

[13] Vgl. § 142a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1b GVG.

[14] Conti, https://taz.de/Letzte-Generation-in-Hamburg/!5917323/; SZ, https://www.sueddeutsche.de/politik/demonstrationen-hamburg-schreiben-der-letzten-generation-fall-fuer-bundesanwalt-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-230309-99-892094. Ein derartiges Verfahren soll auch bei der Staatsanwaltschaft Berlin aufgrund einer Strafanzeige der Partei Bündnis Deutschland anhängig sein, Vilentchik, https://www.berliner-zeitung.de/news/partei-buendnis-deutschland-erstattet-strafanzeige-gegen- klima-gruppe-letzte-generation-li.354169.

[15] Letzte Generation, https://twitter.com/AufstandLastGen/status/1638152532554817537; Knödler, https://taz.de/Klimaschuetzer-sagen-sorry/!5920279/; Schrader/Hasse, https://www.abendblatt.de/hamburg/article237957041/letzte-generation-klimaprotest-hamburg-politik-gespraeche-tschentscher-gruene.html.

[16] Koopmann, https://www.sueddeutsche.de/politik/letzte-generation-hannover-protest-buergermeister-belit-onay-deal-1.5757814, abgerufen am: 13.1.2024. Onay begründete sein Vorgehen in einem Instagram-Post (belitonay, https://www.instagram.com/p/CpA1TsstRzk/?hl=de) u.a. folgendermaßen: "Mir ist es wichtig, den Protest und die Blockaden von der Straße zu holen. Das Thema Klimaschutz ist zu wichtig, als dass wir es uns erlauben können, damit gesellschaftlich zu polarisieren – so wie es derzeit die ‚Letzte Generation‘ tut. Ich diskutiere lieber mit klimabewegten Menschen und schaue, ob ihre Forderungen und Ideen uns weiterbringen können. Diese Debatten sind vor allem bundespolitischer Natur und entsprechend habe ich heute einen Brief an die Bundestagsfraktionen gesendet. Mit den Vertreter*innen der ‚Letzten Generation‘ habe ich mich darauf verständigt, auch weiter im Gespräch zu sein und zu diskutieren. Dafür haben sie zugesichert, ihre Störungen in Hannover dauerhaft einzustellen. Ich wünsche mir mehr Argumente und weniger Kleber."

[17] Letzte Generation, https://twitter.com/AufstandLastGen/status/1629055026499919872.

[18] Jedoch fanden einige Zeit nach den Gesprächen wieder Aktionen der "Letzten Generation" in Tübingen statt, wie das Besprühen des Forschungszentrums der Universität mit orangener Farbe im Oktober 2023 und das Besprühen einer Glasscheibe des Tübinger Geo- und Umweltzentrums im November 2023. Im Januar 2024 fanden zudem Proteste auf der Tübinger Eberhardsbrücke statt, die dazu führten, dass die dortigen Bauernproteste umgeleitet wurden, Wilke, https://www.swp.de/lokales/reutlingen/bauernproteste-und-_letzte-generation_-wegen-aktivisten_-traktoren-konvoi-in-tuebingen-wird-umgeleitet-72742289.html.

[19] SZ, https://www.sueddeutsche.de/politik/letzte-generation-boris-palmer-klimaproteste-hannover-tuebingen-1.5763944; ZEIT ONLINE, https://www.zeit.de/news/2023-03/07/keine-proteste-in-tuebingen-palmer-zur-letzten-generation.

[20] SZ, https://www.sueddeutsche.de/politik/letzte-generation-boris-palmer-klimaproteste-hannover-tuebingen-1.576394; zdf heute, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/letzte-generation-ultimatum-staedte-streit-klimaziele-100.html.

[21] SZ, https://www.sueddeutsche.de/politik/demonstrationen-fdp-politiker-nennt-angebot-letzter-generation-erpressung-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-230227-99-752409.

[22] FAZ, https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/staedte-und-gemeindebund-gegen-deals-mit-letzter-generation-18746671.html.

[23] Zdf heute, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/politbarometer-bildung-klimaaktivisten-china-100.html.

[24] Erpressung i.S.v. § 253 StGB scheitert an der Bereicherungsabsicht. Sieht man dies anders, ist die Sperrwirkung des § 105 StGB (vgl. VII.) zu berücksichtigen, vgl. Erb NStZ 2023, 577, 580.

[25] Letzte Generation, https://letztegeneration.org/blog/2022/02/verlesung-offener-brief-letzte-generation-stellt-ultimatum/.

[26] Vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG.

[27] Bundesministerium des Inneren und für Heimat, https://www.bmi.bund.de/DE/service/lexikon/functions/bmi-lexikon.html?cms_lv3=9398258&cms_lv2=9391090#doc9398258.

[28] Weiß, LK-StGB, 13. Aufl. (2021), § 105 Rn. 1. Vgl. BT-Drs. 5/2860, 26 .

[29] H. E. Müller, MüKo-StGB, 4. Aufl. (2021), § 106 Rn. 1; Weiß, a.a.O. (Fn.  28 ), § 105 Rn. 1.

[30] Weiß, a.a.O. (Fn.  28 ), § 105 Rn. 2.

[31] Weiß, a.a.O. (Fn.  28 ), § 106 Rn. 2.

[32] Vgl. Art. 6 Abs. 1 Verf HA.

[33] Vgl. Art. 33 Abs. 1 S. 1 Verf HA.

[34] Kargl, NK-StGB, 6. Aufl. (2023), § 105 Rn. 2; H. E. Müller, a.a.O. (Fn.  29 ), § 105 Rn. 5; Sinner, Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. (2020), § 105 Rn. 3.

[35] Vgl. § 42 GemO BW.

[36] Weiß, a.a.O. (Fn.  28 ), § 106 Rn. 10.

[37] BGHSt 41, 182.

[38] Statt vieler Leitmeier jM 2023, 38, 40 f. Zur Frage, ob es eines Rückgriff auf die "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" überhaupt bedarf Lund NStZ 2023, 198, 198, 201.

[39] BGHSt 32, 165; H. E. Müller, a.a.O. (Fn.  29 ), § 105 Rn. 14; Weiß, a.a.O. (Fn.  28 ), § 105 Rn. 12.

[40] Arzt JZ 1984, 428, 429.

[41] BGHSt 32, 165; LG Potsdam BeckRS 2015, 12667; AG Reutlingen NStZ 1984, 508, 509; Eser, Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. (2019), § 105 Rn. 6; Vogler, SK-StGB, 9. Aufl. (2019), § 105 Rn. 6; Weiß, a.a.O. (Fn.  28 ), § 105 Rn. 16. Kritisch gegenüber der restriktiven Auslegung: Kargl, a.a.O. (Fn.  34 ), § 105 Rn. 3.

[42] BGHSt 32, 165 = BGH NJW 1984, 931.

[43] Kritisch Willms JR 1984, 120, 121 – einzelne Personen, nicht zwingend Bürger.

[44] Ebenso OLG Schleswig NStZ-RR 2018, 157, 159 zu § 81 StGB; KG BeckRS 2016, 24. Ähnlich LG Potsdam BeckRS 2015, 12667; Eser, a.a.O. (Fn.  41 ), § 105 Rn. 6; Willms JR 1984, 120, 121, die es auch ausreichen lassen, dass das betroffene Verfassungsorgan aufgrund der genannten Umstände in ernstliche innere Bedrängnis gerät.

[45] KG BeckRS 2016, 24 Rn. 7.

[46] KG BeckRS 2016, 24; LG Potsdam BeckRS 2015, 12667.

[47] Zwar könnte man die Formulierung "maximale Störung der öffentlichen Ordnung" vom Wortlaut ausgehend auch dahingehend auslegen, dass Aktionen mit einer hinreichenden Zwangswirkung umfasst wären; dies liegt jedoch aufgrund der Ausformungen der bisherigen Proteste der "Letzten Generation" fern.

[48] Bejahend KG BeckRS 2016, 24; LG Potsdam BeckRS 2015, 12667. Verneinend Valerius, a.a.O. (Fn.  7 ), § 106 Rn. 5.

[49] Vgl. Weiß, a.a.O. (Fn.  28 ), § 105 Rn. 16.

[50] Vgl. Weiß, a.a.O. (Fn.  28 ), § 106 Rn. 10.

[51] Vgl. BGHSt 31, 195, 201 zu § 240 StGB. Vgl. auch OLG Hamm NStZ-RR 2013, 312 zur Drohung gegen einen Amtsträger.

[52] H. E. Müller, a.a.O. (Fn.  29 ), § 105 Rn. 2, § 106 Rn. 2.

[53] H. E. Müller, a.a.O. (Fn.  29 ), § 105 Rn. 12.

[54] Fischer, StGB, 71. Aufl. (2024), § 105 Rn. 3.

[55] LG Potsdam BeckRS 2015, 12667; Eser, a.a.O. (Fn.  41 ), § 105 Rn. 8; H. E. Müller, a.a.O. (Fn.  29 ), § 105 Rn. 12.

[56] H. E. Müller, a.a.O. (Fn.  29 ), § 105 Rn. 19, § 106 Rn. 7.

[57] Vgl. H. E. Müller, a.a.O. (Fn.  29 ), § 105 Rn. 19 zur Erforderlichkeit einer u.U. mit viel Aufwand verbundenen und bloßstellenden Beweisaufnahme.

[58] §§ 23 Abs. 1 Alt. 1, 12 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB bzw. §§ 23 Abs. 1 Alt. 2, 12 Abs 2, 106 Abs. 2 StGB.

[59] Valerius, a.a.O. (Fn.  7 ), § 105 Rn. 6, § 106 Rn. 6.

[60] Vgl. z.B. OLG Schleswig KlimR 2023, 314; Engländer JZ 2023, 255; Erb NStZ 2023, 577, 580 ff.; Zieschang JR 2023, 141.

[61] Vgl. z.B. BayObLG BeckRS 2023, 8998; AG Freiburg, BeckRS 2023, 11463; Eidam JZ 2023, 224; Rönnau JuS 2023, 112; Rönnau/Saathoff JuS 2023, 439, 440 f.

[62] H. E. Müller, a.a.O. (Fn.  29 ), § 106 Rn. 10; Weiß, a.a.O. (Fn.  28 ), § 106 Rn. 14.

[63] BGHSt 32, 165; NK-StGB/Kargl, 6. Aufl. 2023, § 105 Rn. 8; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT, Tb. 2, 10. Aufl. (2012), § 86 Rn. 6; H. E. Müller , a.a.O. (Fn.  29 ) , § 105 Rn. 22; Weiß, a.a.O. (Fn.  28 ), § 105 Rn. 24 f. A.A. Eser, a.a.O. (Fn.  41 ) , § 105 Rn. 10; Scholz Jura 1987, 190, 192.

[64] Statt vieler Weiß, a.a.O. (Fn.  28 ), § 105 Rn. 37; § 106 Rn. 18. A.A. Wallau JR 2000, 312, 316 – kein Vorrang des § 105 StGB.

[65] BGHSt 32, 165; Arzt JZ 1984, 428, 429; Eser, a.a.O. (Fn.  41 ) , § 105 Rn. 13.

[66] Eser, a.a.O. (Fn.  41 ) , § 105 Rn. 2-5; Sinner, a.a.O. (Fn.  34 ), § 105 Rn. 3. Das Gleiche soll für den Fall gelten, dass das Verfassungsorgan zu einem anderen als seine Amtsbefugnisse betreffenden Verhalten genötigt werden soll, vgl. BGH NStZ-RR 2012, 76 für § 106 StGB; Eser, a.a.O. (Fn.  41 ) , § 105 Rn. 13; offengelassen von BGHSt 32, 165. Es stellt sich dann jeweils die Folgefrage, ob die restriktive Auslegung der §§ 105, 106 StGB auf § 240 StGB zu übertragen ist.

[67] BGH NStZ-RR 2012, 76; Weiß, a.a.O. (Fn.  28 ), § 105 Rn. 38.

[68] Eser, a.a.O. (Fn.  41 ) , § 105 Rn. 13.