HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2024
25. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

270. BGH 2 StR 471/22 – Urteil vom 6. Dezember 2023 (LG Frankfurt am Main)

BGHSt; verbotenes Insidergeschäft; Strafzumessung (Insiderhandel: Handelsvolumen der Insidergeschäfte, strafschärfende Berücksichtigung, Darstellung in den Urteilsgründen); Einziehung des Wertes von Taterträgen (Revisionsbeschränkung: selbstständige Prüfbarkeit, Doppelrelevanz von Tatsachen, bestimmender Strafzumessungsfaktor; Bestimmung der Höhe des Wertes von Taterträgen: Insidergeschäft, zweistufiges Verfahren, Bruttoprinzip, Aufwendungen, Finanzinstrument, Verkehrswert, Bruttoerlös, Wertsteigerungen, Kapitalertragssteuer, Gebühren; Aufwendungen: zum Erwerb der Finanzinstrumente eingesetzte Gelder, Kapitalvertragssteuer, Reinvestition; durch die Tat erlangt: tatsächliche Verfügungsgewalt, wirtschaftlich wertvoll, verbotenes Insidergeschäft, Rechtsprechungswechsel; Verhältnismäßigkeit: Härte im Einzelfall, Berücksichtigung im Vollstreckungsverfahren); Vollstreckung von Nebenfolgen (Unverhältnismäßigkeit: Einziehung, besondere Umstände, Beschränkungen, Entreicherung, Gesamtschau, schicksalhafter Verlust des Erlangten, Übermaßverbot).

§ 119 Abs. 3 Nr. 1 WpHG; § 73 Abs. 1 StGB; § 73c StGB; § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB; § 46 StGB; § 459g Abs. 5 StPO

1. Erwirbt der Täter durch ein verbotenes Insidergeschäft Finanzinstrumente, unterfallen diese − ersatzweise deren Wert − der Einziehung. (BGHSt)

2. Die Aufwendungen für die Anschaffung mindern diesen Wert ebenso wenig wie die Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallene Kapitalertragssteuern. Etwaige Doppelbelastungen sind auf der steuerlichen Ebene auszugleichen. (BGHSt)

3. Die Reinvestition von Taterträgen lässt − bei der gebotenen tatbezogenen Betrachtung – die Einziehung des Veräußerungserlöses aus dem einzelnen Insidergeschäft unberührt. (BGHSt)

4. Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Einziehung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht entgegen. Die Strafprozessordnung sieht mit § 459g Abs. 5 StPO ein Regulativ vor, das geeignet ist, unbillige Härten auszuräumen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren. (BGHSt)

5. Berücksichtigt das Tatgericht – rechtlich unbedenklich – in Fällen des Insiderhandels das Handelsvolumen der Insidergeschäfte bzw. die hieraus resultierenden Kontengutschriften als Gewinn strafschärfend, muss das Revisionsgericht anhand der schriftlichen Urteilsgründe überprüfen können, ob die als strafzumessungsrelevant herangezogenen Verkaufserlöse und die Kontenzuflüsse rechtsfehlerfrei festgestellt sind. (Bearbeiter)

6. Bei der Bestimmung des einzuziehenden Gegenstandes oder dessen Wertes findet ein zweistufiges Verfahren Anwendung: Zunächst ist unter Berücksichtigung des Bruttoprinzips der ursprünglich gegenständliche Einziehungsanspruch bzw. dessen Wert zu bestimmen; in einer zweiten Stufe ist sodann zu prüfen, ob gemäß §§ 73d, 73e StGB ausnahmsweise Aufwendungen vom Wert des Erlangten in Abzug zu bringen sind. Daraus ergibt sich sodann der Betrag, der gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB der Einziehung unterliegt. (Bearbeiter)

7. Ein Vermögenswert ist im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber die tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die erlangte Verfügungsmacht rechtlicher Billigung unterliegt, sondern ob sie sich als wirtschaftlich wertvoll erweist. Die Einziehung knüpft allein an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil an. (Bearbeiter)

8. Als Wert einer Sache im Sinne des § 73c Satz 1 StGB ist grundsätzlich der Verkehrswert, also der gewöhnliche inländische Verkaufswert in Ansatz zu bringen. Beim Insiderhandel stellt der Bruttoerlös aus der Veräußerung der Finanzinstrumente den Wert des Tatertrages dar und unterliegt damit der Einziehung. Wertsteigerungen, die bis zum Eintritt der Unmöglichkeit im Sinne des § 73c Satz 1 StGB eingetreten sind, werden berücksichtigt. (Bearbeiter)

9. Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 StPO ist anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung der Einziehung eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann. (Bearbeiter)

10. Zu solchen Besonderheiten zählen zwar nicht diejenigen Umstände, die der Gesetzgeber im Erkenntnisverfahren bewusst als nicht abzugsfähig normiert hat, wie etwa dem Abzugsverbot nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB unterliegende Aufwendungen. Im Übrigen sind dem für die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 StPO zuständigen Gericht vom Gesetzgeber aber keine Beschränkungen auferlegt worden, welche Gesichtspunkte es bei seiner Entscheidung berücksichtigen darf. Auch die Entreicherung kann im Sinne einer Gesamtschau grundsätzlich weiterhin bei der Prüfung des § 459g Abs. 5 StPO Berücksichtigung finden, wenngleich diese nur in besonderen Ausnahmefällen geeignet sein wird, eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 StPO zu begründen. (Bearbeiter)

11. Ein „schicksalhafter Verlust“ des Erlangten ist keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 StPO. Diese wird vielmehr immer bei Verletzung des Übermaßverbotes anzunehmen sein. Wann das Übermaßverbot verletzt ist, ist jeweils aufgrund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall zu prüfen. Die Umstände, die das für die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 StPO berufene Gericht heranziehen kann, sind demnach vielfältig. (Bearbeiter)


Entscheidung

236. BGH 1 StR 142/23 – Beschluss vom 14. November 2023 (LG Bielefeld)

BGHSt; Einziehung bei der Hinterziehung von Verbrauchssteuern und anschließender Steuerhehlerei (unversteuerte Zigaretten als Tatertrag der Erwerbshehlerei und Tatobjekt des Steuerhinterziehung, Bemessung der Wertersatzeinziehung).

§ 370 Abs. 1 AO, § 374 Abs. 1 AO; § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB; § 73d Abs. 2 StGB

1. Unversteuerte Zigaretten unterfallen bei der Tatvariante der Erwerbshehlerei („Sichverschaffen“, § 374 Abs. 1 Variante 1 AO, mit der Untervariante des „Ankaufens“) als Tatertrag der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB. (BGHSt)

2. Sind die Zigaretten nicht mehr gegenständlich vorhanden, ist deren Wert nach § 73c Satz 1 Variante 2 StGB einzuziehen; der Wert ist anhand der Einkaufs- oder Verkaufspreise zu bestimmen und regelmäßig nach § 73d Abs. 2 StGB zu schätzen (st. Rspr.). Ist das vom Steuerhehler als Kaufpreis vereinnahmte Bargeld oder ein sonstiger als Gegenleistung erlangter Vermögensgegenstand sichergestellt worden, kann das Tatgericht diesen im Rahmen einer Ermessensentscheidung als Surrogat einziehen (§ 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Ist das Bargeld oder der sonstige Vermögensgegenstand nicht mehr „vorhanden“, ist eine Einziehung des entsprechenden Nominalbetrages als Wertersatz ausgeschlossen, da das Gesetz eine Einziehung des Wertes des Surrogates nicht vorsieht. In diesen Fällen kommt ausschließlich die Einziehung des Wertes des ursprünglich Erlangten in Betracht, dessen Wert nach vorstehenden Grundsätzen nach § 73d Abs. 2 StGB zu schätzen und nicht in jedem Fall identisch mit dem Wert des Surrogates ist. (Bearbeiter)

3. In der Hand des Verbringers sind die Zigaretten Tatobjekt. Denn der Steuerhinterzieher erlangt aus seiner Tat die Steuerersparnis. Gegen ihn ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der verkürzten Verbrauchsteuer anzuordnen, wenn sich die Tabaksteuerersparnis in seinem Vermögen niederschlägt (§ 370 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 AO, § 23 Abs. 1 TabStG aF; st. Rspr.). Die beim Verbringer sichergestellten Zigaretten unterliegen der Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 375 Abs. 2 Satz 1 Variante 1 Nr. 1 AO. (Bearbeiter)


Entscheidung

329. BGH 5 StR 168/23 – Urteil vom 7. Dezember 2023 (LG Dresden)

Sicherungsverwahrung (Hangtaten; Gefährlichkeitsprognose; Betäubungsmitteldelikte als erhebliche Taten; Gesamtwürdigung; Erstserientäter).

§ 66 StGB

1. Betäubungsmittelstraftaten scheiden als „erhebliche“ Prognosetaten i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht von vornherein aus. Gegenteilige Rechtsprechung des 2. Strafsenats (vgl. BGH HRRS 2011 Nr. 1054), wonach das (einfache) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Prognosetat für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht ausreichen soll, steht nicht entgegen, da sie sich auf den Übergangszustand nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung durch das Bundesverfassungsgericht bezog. Bei der Beurteilung, ob die von dem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten „erheblich“ sind, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an, die im Wege einer sorgfältigen Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten in den Blick zu nehmen sind

2. Gem. § 246a Abs. 1 Satz 1 StPO ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen, wenn in Betracht kommt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten wird. Dabei genügt bereits die Möglichkeit einer solchen Maßregelanordnung.

3. Der Senat neigt jedoch dazu, nicht in allen Fällen mehrfacher Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz bei Erfüllung der formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB die Heranziehung eines Sachverständigen nach § 246a Abs. 1 Satz 1 StPO beziehungsweise eine Erörterung der Maßregel in den Urteilsgründen für erforderlich zu halten. Bei Betäubungsmittelserienstraftaten ist vielmehr trotz der durch den Handel abstrakt geschaffenen Gefahren für das Rechtsgut der Volksgesundheit und der hohen Strafdrohungen eine weniger schematische Sichtweise als etwa bei Gewalttaten erforderlich.

4. Die Vorschrift des § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB ermöglicht neben der Verurteilung zur verwirkten Freiheitsstrafe schon bei Erstserientätern die Verhängung unbefristeter Freiheitsentziehung in Sicherungsverwahrung zur Sicherung der Allgemeinheit vor gefährlichen Hangtätern. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift. Erfasst werden sollen lediglich besonders gelagerte Ausnahmefälle.

5. Bei mit einer Deliktsserie im Sinne von § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB erstmals straffällig gewordenen Tätern verdient auch die Frage, ob ein „Hang“ zur Begehung

schwerer Straftaten besteht, besondere Beachtung. Ein solcher Hang liegt bei einem eingeschliffenen inneren Zustand des Täters vor, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer festen eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Für diese Beurteilung kann insbesondere ein schneller Rückfall nach einer erheblichen einschlägigen Vorverurteilung relevant sein.


Entscheidung

295. BGH 3 StR 225/23 – Urteil vom 14. Dezember 2023 (LG Osnabrück)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Neuregelung; überwiegendes Beruhen der Anlasstat auf den Hang); Strafzumessung (Indizwirkung von Regelbeispielen der besonders schweren Fälle).

§ 46 StGB; § 64 StGB; § 29 Abs. 3 BtMG

1. Von der Neufassung des § 64 StGB wird vorausgesetzt, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem nunmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ gegeben sein muss; im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist.

2. Hieraus folgt, dass die nach früherer Rechtslage möglicherweise ausreichend gewesene Feststellung, es bestehe eine hinreichend konkrete Aussicht für einen erfolgreichen Therapieabschluss, das nach der Neufassung nunmehr erforderliche Maß an Prognosesicherheit verfehlt, wonach ein Therapieerfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ sein muss.

3. Bei benannten besonders schweren Fällen gibt das Gesetz selbst durch die Regelbeispiele Anhaltspunkte für die Würdigung vor. Sind die Voraussetzungen des Regelbeispiels gegeben, besteht eine Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist, mit der Folge, dass es, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen vorliegen, keiner zusätzlichen Prüfung mehr bedarf, ob die Anwendung des erhöhten Strafrahmens geboten ist. Diese indizielle Bedeutung kann aber im Rahmen einer Gesamtbewertung durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden, so dass dann nur auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist.


Entscheidung

346. BGH 5 StR 499/23 – Beschluss vom 30. Januar 2024 (LG Leipzig)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Anforderungen an die Erfolgsaussicht bei gleichzeitiger Anordnung von Sicherungsverwahrung; neue Rechtslage).

§ 64 StGB

1. Nach § 64 Satz 2 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 erfolgt eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Der Gesetzgeber wollte durch die im Vergleich zur Altfassung von § 64 Satz 2 StGB geänderte Formulierung die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose moderat anheben und die Annahme ausreichender Erfolgsaussicht von einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades abhängig machen (vgl. BGH HRRS 2024 Nr. 212).

2. Soweit in älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH HRRS 2014 Nr. 515) darauf abgestellt wurde, an die Feststellung der Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB dürften keine überspannten Maßstäbe angelegt werden, wenn neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch diejenige in der Sicherungsverwahrung infrage stehe, vermag der Senat dem spätestens seit der Neufassung von § 64 Satz 2 StGB nicht zu folgen.


Entscheidung

337. BGH 5 StR 419/23 – Urteil vom 1. Februar 2024 (LG Hamburg)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (länger andauernder psychischer Defekt; aktuell hinzutretender Genuss berauschender Mittel; krankhafte Sucht; akute Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit); Beweiswürdigung (Zweifelssatz; Indizien; erschöpfende Würdigung).

§ 20 StGB; § 63 StGB; § 261 StPO

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus scheidet aus, wenn der Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen länger andauernden Defekt, sondern erst durch einen aktuell hinzutretenden Genuss berauschender Mittel, insbesondere von Alkohol, herbeigeführt worden ist. Jedoch kommt die Unterbringung nach § 63 aber dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der – ohne pathologisch zu sein – in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB gleichsteht. Dasselbe gilt, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen können und dies getan haben.

2. Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Insofern gilt:

a) Ein revisibler Rechtsfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der

Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Die Beweiswürdigung ist außerdem rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden.

b) Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat. Rechtsfehlerhaft ist es auch, Indizien lediglich einzeln zu betrachten und isoliert den Zweifelssatz auf sie anzuwenden. Sie sind vielmehr mit vollem Gewicht in die erforderliche Gesamtwürdigung einzustellen und in diesem Rahmen in ihrem Beweiswert zu würdigen. Erst anschließend ist Platz für die Anwendung des Zweifelssatzes, der keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel ist.


Entscheidung

357. BGH 6 StR 227/23 – Beschluss vom 17. Oktober 2023 (LG Lüneburg)

Grundsätze der Strafzumessung (keine strafmildernde Berücksichtigung einer zugleich angeordneten Maßregel); Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (fehlende Feststellungen zum Vollstreckungsstand); Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Rückfallverjährung: Fristberechnung); Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationsentscheidung: keine schematische Anrechnung, wertende Betrachtung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls).

§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 55 StGB; § 66 StGB; Art. 6 Abs. 1 EMRK

1. Zu den nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, gehört nicht die „Wechselwirkung“ zwischen der verhängten Strafe und einer angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung.

2. Bei der Berechnung des von Verwahrung freien Zeitraums nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB kommt es auf den Zeitraum zwischen den einzelnen relevanten Vortaten sowie auf die Frist zwischen der letzten in Betracht kommenden Vortat und der Anlasstat an.

3. Die Kompensation für Belastungen rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung nicht durch eine schematische Anrechnung der jeweiligen Verzögerungsdauer auf die Strafe vorzunehmen, sondern aufgrund einer wertenden Betrachtung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls – allenfalls mit einem Bruchteil – zu bemessen.


Entscheidung

296. BGH 3 StR 243/23 – Urteil vom 30. November 2023 (LG Mönchengladbach)

Aufklärungshilfe (ausreichender Aufklärungsbeitrag); Auslegung der Revision der Staatsanwaltschaft (konkludente Beschränkung trotz unbeschränkter Anträge).

§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; § 300 StPO analog

Die Strafmilderungsmöglichkeit gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat. War er an der Tat beteiligt, sind besondere Anforderungen an seine Angaben zu stellen. Die Strafmilderung scheidet aus, wenn er lediglich eine Tat offenbart, die er als Alleintäter verübte.


Entscheidung

239. BGH 1 StR 316/23 – Beschluss vom 14. Dezember 2023 (LG Stuttgart)

Aussetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu Bewährung (Feststellung der besonderen Schwere der Schuld: Bestimmung der Mehrverbüßungszeit).

§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 57b StGB

Die gesetzliche Regelung in § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sieht für die Festsetzung der Mindestverbüßungszeit über 15 Jahre hinaus keinen Automatismus vor. Für den Endzeitpunkt der Verbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unbedingter Strafe ergibt sich weder aus der Regelung des § 57a StGB noch aus der des § 57b StGB eine absolute Grenze für die aus Gründen der Schuld zu verbüßende Zeit. Vielmehr obliegt den Strafvollstreckungskammern die Prüfung aller in § 57a StGB genannten materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung. Die Festsetzung der Mehrverbüßungszeit nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB orientiert sich nicht an einer Durchschnittszeit. Sie ist vielmehr auf der Grundlage einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung des Unrechts- und des Schuldgehalts mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeter Taten nach §§ 57a, 57b StGB zu bestimmen.