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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
März 2024
25. Jahrgang
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Von Robin Kaltenhauser, München[*]
Seit der erneuten Eskalation des Nahostkonflikts nehmen antisemitische Äußerungen auch in Deutschland wieder zu. In der Folge werden Stimmen laut, die eine Verschärfung des Volksverhetzungstatbestandes in § 130 Abs. 1 StGB fordern.[1] Handlungsbedarf sieht unter anderem Prof. Dr. Elisa Hoven und Alexandra Witting.[2] In diesem Zusammenhang und um zu beurteilen, ob eine Verschärfung wirklich notwendig ist, lohnt sich ein Blick in die Geschichte des Tatbestands, sowie auf die Frage, was er eigentlich zu schützen versucht.
Vor 1871 war das Strafrecht Partikularstrafrecht.[3] Ein Tatbestand der Volksverhetzung, wie man ihn heute in § 130 Abs. 1 StGB findet, war dem Gemeinen Recht unbekannt. Gruppenfeindliche Äußerungen, die ehrverletzend, Hass erregend oder zu Gewaltmaßnahmen auffordernd wirken sollten, waren nicht eigens strafbewehrt. Anders war dies in Frankreich seit dem ersten Drittel des 19. Jahrhunderts.[4]
Der erste Vorgänger der Volksverhetzung entwickelte sich in Frankreich, hier entstand 1819 die erste Strafandrohung gegen Aufreizung zum Klassenkampf im Rahmen einer neuen Gesetzgebung über die Presse.[5] Diese hatte allerdings nur drei Jahre bestand. Sie wurde 1822 neu gefasst und umfasste sodann auch erstmals den Schutz des öffentlichen Friedens ("paix publique").[6] Nachdem Sozialisten 1848 versuchten, die Nationalversammlung zu sprengen, sie für aufgelöst erklärten und eine provisorische sozialistische Regierung bildeten, welche am gleichen Tag von der Nationalgarde aufgelöst wurde, erklärte sich die Nationalversammlung für permanent und übertrug dem General Cavaignac die diktatorische Gewalt.[7] Aufgrund der ihm erteilten Vollmacht erließ er als erste Maßnahme seiner Diktatur einschneidende Erlasse gegen die politischen Gesellschaften sowie gegen die Presse, darunter auch das Dekret vom 11./12.08.1848, welches in Art. 7 denjenigen bestrafte, der den öffentlichen Frieden zu stören sucht, indem er Hass oder Verachtung der Bürger gegen eine oder mehrere Klassen von Personen erregt.[8] Zentraler Kritikpunkt war hier der die geschützte Personenmehrheit umschreibende Begriff "classes": Einige fürchteten, die alte Staatsordnung solle wiederbelebt werden, denn inzwischen gebe es doch in Frankreich nur noch gleiche Bürger, ohne jedwede "classification".[9] Dem damaligen Justizminister de Serre zufolge meinte "classes" aber solche Personengruppen, die aufgrund irgendeines gemeinsamen Merkmals zusammengefasst werden können, beispielsweise aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Religion, der ihnen unterstellten Auffassungen, ihres gesellschaftlichen Ranges oder des ausgeübten Berufes.[10] Diese Strafbestimmung wurde sodann unmittelbares Vorbild des § 17 der preußischen Verordnung vom 30. Juni 1849.[11]
Nachdem am 28.04.1849 das preußische Ministerium eine Zirkularnote erließ, in der die von der in der Paulskirche tagenden Nationalversammlung erlassene Reichsverfassung als ein anarchistisches und revolutionäres Dokument dargestellt wurde, erhoben sich Republikaner, Studenten und Arbeiter für dieses Verfassungswerk. In Rheinpreußen und Westfalen bewaffnete sich die Landwehr zum Schutze der Reichsverfassung und auch in anderen deutschen Gebieten entstanden weitere Unruhen. Währenddessen erließ der preußische König, dessen Regierung davon ausging, dass die innenpolitische Situation zum größten Teil auf einen Missbrauch der Presse und eine unzulängliche Pressegesetzgebung zurückzuführen sei, am 30.06.1849 eine "Verordnung betreffend die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften und verschiedene durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung begangen strafbare Handlungen". Diese wurde als Notverordnung erlassen. In bewusster Anlehnung an das französische Vorbild bestimmte § 17:[12]
"Wer den öffentlichen Frieden dadurch zu stören sucht, daß er die Angehörigen des Staates zum Hasse und zur Verachtung gegeneinander öffentlich anreizt wird (…) bestraft."[13]
1850 wurde durch eine weitere Notverordnung diejenige aus 1849 noch einmal erheblich verschärft.[14] Der nun geschaffene § 100 lautete wie folgt:
"Wer den öffentlichen Frieden dadurch gefährdet, daß er die Angehörigen des Staates zum Hasse oder zur Verachtung gegeneinander öffentlich anreizt, wird (…) bestraft."[15]
Der Unterschied zwischen dem § 17 der Verordnung vom 30.06.1849 und dem neuen § 100 war, dass § 17 nur vorsätzliches Handeln, § 100 auch schon fahrlässiges Handeln bestraft. Ferner bestrafte § 17 bereits den Versuch, § 100 lediglich die Vollendung, diese lag sodann aber bereits mit der Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor.[16]
Der § 100 des preußischen StGB kann als Vorgänger des durch die Vereinheitlichung des Strafgesetzbuchs des norddeutschen Bundes 1871 in Kraft getretenen § 130 RStGB gesehen werden.[17] Die Motive zum RStGB betonen, dass § 100 des preußischen StGB "die vielleicht am meisten angefochtene Bestimmung" des ganzen Gesetzes gewesen sei. Eine vollständige Streichung hätte aber eine Lücke im Gesetz erzeugt.[18] Der daraufhin neu geschaffene § 130 RStGB lautete sodann:
"Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegeneinander öffentlich anreizt, wird (…) bestraft"[19]
Die "Angehörigen des Staates" wurden folglich durch "verschiedene Klassen" und "Hasse und Verachtung" durch "Gewaltthätigkeiten" (sic.) ersetzt. Der Gesetzgeber erhoffte sich durch den bereits im französischen Recht verwendeten Begriff der Klasse eine bessere Begrenzung des Tatbestandes.[20] Im Wesentlichen sollten unter den Begriff der "Klasse" die "auf den Boden der Gesellschaft emporgewachsenen Gliederungen des Volksorganismus" verstanden werden.[21]
1871 und 1894 gab es Novellierungsvorschläge, welche die Strafe des § 130 RStGB auch auf denjenigen anwenden wollten, welcher "in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise die Ehe, die Familie oder das Eigentum öffentlich angreift".[22] Bei diesen Vorschlägen handelte es sich ausgesprochenermaßen um die Schaffung eines "Kampfgesetzes gegen die Sozialdemokratie".[23] Diese Novellierungsvorschläge wurden allerdings nie umgesetzt, womit eine Kritik dieser Art ausscheidet.[24]
Der historische Hintergrund der Entstehungsgeschichte der "Anreizung zum Klassenkampf" zeigt aber, dass § 130 RStGB ausnahmslos dazu diente, gegenüber der jeweils herrschenden Regierung vorhandene, oppositionelle Strömungen zu unterbinden.[25]
§ 130 RStGB war zwar in seiner Auslegung deutlichen Schwankungen unterlegen, aber sein Wortlaut war seit Schaffung des Reichsstrafgesetzbuchs unverändert geblieben.[26] Zwar gab es während der NS-Zeit Bemühungen den Tatbestand zu reformieren, diese wurden allerdings nie umgesetzt.[27] Auch war die Vorschrift von den Entnazifizierungsbemühungen nicht betroffen. Vielmehr wurde sie als eine der Normen auserkoren, mit deren Hilfe neuerliche
antisemitische Äußerungen strafrechtlich geahndet werden sollten.[28] In den fünfziger Jahren kam die Vorschrift allerdings kaum noch zur Anwendung.[29] Bis zur Einführung des neuen § 130 StGB im Jahr 1960 waren antisemitische und neonazistische Äußerungen somit allenfalls nach den Beleidigungsvorschriften der §§ 185 ff. strafbar.
Die "Nieland-Affäre" bot sodann aber unmittelbaren politischen Anlass zur Regelung der Volksverhetzung:[30] Der Holzkaufmann Nieland hat die Schrift "Wieviel Welt(Geld)-Kriege müssen die Völker noch verlieren" verfasst, in 2.000 Stücken drucken lassen und vorwiegend an Parlamentarier und Politiker der Bundesrepublik versandt.[31] In dieser Schrift führt er u.a. aus, es bestehe eine geheime jüdische Weltregierung, zwei Weltkriege hätte sie bereits angezettelt und einen dritten geplant.[32] Um den Zerfall des Judentums zu verhindern schüre sie planmäßigen Judenhass und Hitler sei nur ein "vom internationalen Judentum" finanziertes, planmäßig gelenktes Vernichtungswerkzeug im Dienste dieser geheimen Bestrebungen gewesen.[33] Zudem wird die systematische Ermordung von 6 Millionen Juden geleugnet.[34] Schließlich fordert Nieland: "Es darf kein Jude an irgendeinem maßgebenden Posten sitzen, sei es in der Regierung, sei es in politischen Parteien oder in der Bankwelt oder sonstwo."[35] Das LG Hamburg lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Argumentation ab, dass es nicht auszuschließen sei, dass es der tatsächlichen Überzeugung des Angeklagten entspreche, dass das "internationale Judentum" vom jüdischen Volk zu trennen sei und dass etwaige Maßnahmen nur gegen erstere zu richten seien, sodann könnte ihm keine Staatsgefährdung im Sinne der §§ 88, 93 StGB[36] nachgewiesen werden.[37] Das OLG Hamburg verwarf eine darauffolgende Beschwerde der Staatsanwaltschaft.[38] Dem BGH blieb sodann nur noch die Einziehung der restlichen Broschüren in einem selbstständigen Verfahren anzuordnen.[39]
Im Nachhinein erwies sich die "Nieland-Affäre" aber lediglich als Auftakt zu einer regelrechten Flut von "Haß, Gemeinheit und flegelhaftem Unverstand".[40] Es folgte eine große Welle von antisemitischen und neonazistischen Schmierereien zur Jahreswende 1959/1960, welche eine große Empörung im In- und Ausland auslösten. Sogar die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen setzte die Ausschreitungen auf ihre Tagesordnung.[41]
Der daraufhin vom Rechtsausschuss, unter Berücksichtigung des § 100 des preußischen StGB, erarbeitete und vom Bundestag angenommene Entwurf eines sechsten Strafrechtsänderungsgesetzes enthielt sodann den neuen § 130 StGB:
"Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,
2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet wird (…) bestraft."[42]
Ebenso wie die "Anreizung zum Klassenkampf" schützt auch der neue § 130 StGB den "öffentlichen Frieden". Dieser hatte die Aufgabe, schon in den Anfängen einem Wiederauferstehen des Hasses zu wehren, der einmal auf deutschem Boden gewütet hat.[43] Deshalb wandte Bockelmann gegen das Tatbestandsmerkmal des "öffentlichen Frieden" in der Sitzung der Großen Strafrechtskommission 1960 ein, dass es sich eigentlich nicht um den Schutz vor Beleidigungen und auch nicht um den Schutz des öffentlichen Friedens handele, sondern "im Grunde genommen die Äußerung bestimmter Gesinnungen unter Strafe gestellt werden" soll.[44] Es ginge nicht darum, dass Äußerungen gegen Minderheiten den Frieden gefährden, "sondern darum, daß sie eine abscheuliche Gesinnung offenbaren, deren Ausdruck wir dieser Abscheulichkeit wegen als unerträglich empfingen. Daraus entsteht das Strafbedürfnis." Denn das "was mit antisemitischer Spitze gesagt wird, steht (…) vor dem Hintergrund der Ermordung von sechs Millionen Juden. Deshalb empfinden wir es als unerträglich; und deshalb sind es auch die antisemitischen Äußerungen, gegen die sich die Strafandrohung vorwiegend richtet".[45] Dennoch wurde das Tatbestandsmerkmal des "öffentlichen Friedens" mit in den Straftatbestand aufgenommen. Die Diskussionen, sowie die Ereignisse vor der Verabschiedung des neuen § 130 StGB zeigen aber die Zielrichtung des Straftatbestandes deutlich: Er sollte jegliches Aufkommen von neonazistischer Gesinnung sofort, sobald es nach außen dringt, unterbinden und stand damit unter dem Leitbild "Nie wieder!".
1994 wurde § 130 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 erneut erweitert und verschärft. Ziel des Gesetzgebers war es, die Anwendung in der Praxis zu erleichtern, die generalpräventive Wirkung zu erhöhen und so eine noch wirksamere Bekämpfung rechtsextremistischer und ausländerfeindlicher
Propaganda zu ermöglichen, die sich insbesondere gegen Asylbewerber sowie ausländische und jüdische Mitbürger richtet.[46]
Zunächst wurde der § 130 Nr. 1, 2 a.F. in Abs. 1 Nr. 1 unter Verzicht auf das in der alten Fassung enthaltene Erfordernis eines Angriffs auf die Menschenwürde, der mit den fraglichen Handlungen "in der Regel" ohnehin gegeben sei zusammengefasst.[47] Nr. 3 der alten Fassung wurde unter ausdrücklicher Einbeziehung des Menschenwürdeangriffs zu Abs. 1 Nr. 2 der neuen Volksverhetzungsvorschrift.
Ferner wurde der bis dahin in § 131 StGB geregelte Rassenhass mit dem inhaltlich eng verwandten Tatbestand der Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung (§ 130 Nr. 1 StGB) zu einem allgemeinen und umfassenden Diskriminierungstatbestand zusammengefasst. Dabei wird in dem neuen § 130 Abs. 3 StGB der Kreis der Betroffenen erweitert und die Strafandrohung verschärft.[48] Der neue § 130 Abs. 3 StGB setzt dagegen eine Eignung zur Störung des (inländischen) öffentlichen Friedens nicht voraus und bezieht damit – ebenso wie der bisherige § 131 StGB – auch Gruppen ein, die nur im Ausland leben.[49]
Auch die Leugnung des Holocausts wurde nun erstmals in Abs. 3 unter Strafe gestellt. Vor der Verabschiedung des Verbrechensbekämpfungsgesetz war das Leugnen des Holocausts nur dann eine Volksverhetzung, wenn eine Beleidigung vorlag, welche so heftig ist, dass sie nicht nur die Ehre, sondern darüber hinaus die Menschenwürde des Angegriffenen verletzt.[50] Die gängige Fragestellung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Auschwitz-Leugnen lautete daher: Handelt es sich bei der konkret zu beurteilenden Äußerung "nur" um eine (Sammel-)Beleidigung oder geht die Äußerung inhaltlich darüber in einem Maße hinaus, dass man bereits von Volksverhetzung sprechen muss?[51]
Nachdem sich holocaustleugnende Aussagen allerdings in den achtziger Jahren mehrten, begann man über Strafverschärfungen nachzudenken. Letztlich brachte der Fall Deckert im Jahr 1994 die Gesetzgebung endgültig ins Rollen:[52]
Der damalige Bundesvorsitzende der NPD, Günter Deckert, organisierte 1991 eine Veranstaltung der NPD, in welcher der amerikanische "Hinrichtungsexperte" Fred Leuchter seine Ergebnisse zur Widerlegung des Holocausts darlegte und dabei von Deckert übersetzt und zustimmend kommentiert worden war.[53] Im März 1994 entschied der BGH, dass die Verurteilung Deckerts durch das LG Mannheim wegen Volksverhetzung aufzuheben sei, da das LG "die von ihm angenommene Einstellung des Angeklagten nicht ausreichend aus dem Gesamtzusammenhang des Geschehens entwickelt und festgestellt" habe.[54] Von der Öffentlichkeit wurde dieses Urteil als Freispruch fehlinterpretiert.[55] Kurz darauf verurteilte das LG Mannheim Deckert erneut wegen Volksverhetzung, fügte der Urteilsbegründung jedoch einige den Angeklagten verteidigende Passagen bei, die einen "Sturm der Entrüstung" auslösten.[56] Der Richter führte aus, es "hätte zur Verfolgung des von ihm angestrebten Zweckes völlig ausgereicht, auf die lange seit der nationalsozialistischen Judenverfolgung verstrichene Zeit, den Umfang der bereits erbrachten Sühneleistung sowie die ungesühnten und unbereuten Massenverbrechen anderer Völker hinzuweisen." Ferner wurde zugunsten des Angeklagten die Tatsache "nicht außer Acht gelassen (…), dass Deutschland auch heute noch, rund fünfzig Jahre nach Kriegsende, weitreichenden Ansprüchen politischer, moralischer und finanzieller Art aus der Judenverfolgung ausgesetzt ist, während die Massenverbrechen anderer Völker ungesühnt blieben".[57] Der damalige Bundeskanzler Kohl bezeichnete das Urteil als "Schandurteil".[58]
Darauffolgend wurde durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz in den § 130 StGB ein neuer Absatz 3 eingefügt, der denjenigen mit Strafe bedroht, der "eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 StGB bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost"; nach dem am 30.06.2002 in Kraft getretenen deutschen Gesetz zur Einführung eines VStGB verweist § 130 Abs. 3 StGB nunmehr auf den nahezu gleichlautenden § 6 Abs. 1 VStGB.[59]
2005 erhält § 130 StGB einen vierten Absatz, nach dem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird, "wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt”. Hintergrund der Änderung war der bevorstehende 60. Jahrestag des Kriegsendes und den dort zu erwartenden Versammlungen von Neonazis – diese Fernsehbilder wollte man vermeiden und verschärfte den § 130 StGB erneut, sowie das Versammlungsrecht.[60]
2008 kam es sodann gewissermaßen zu einer Europäisierung des Volksverhetzungstatbestandes. Der von der EU-Kommission 2001 und vom Rat 2008 förmlich angenommene Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (RB Rassismus) gibt den
Mitgliedstaaten der EU vier Straftatbestände vor, die in nationales Strafrecht umzusetzen waren: die öffentliche Hetze aus rassistischen oder fremdenfeindlichen Gründen, die öffentliche Verbreitung entsprechender Hetzschriften, die öffentliche Billigung, Leugnung oder grobe Verharmlosung des Holocaust und die öffentliche Billigung, Leugnung oder grobe Verharmlosung anderer Völkerrechtsverbrechen.[61] Durch den Rahmenbeschluss sollte sichergestellt werden, dass Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden, die eine Auslieferung oder Übergabe nach sich ziehen können. Überdies sollte die justizielle Zusammenarbeit durch Beseitigung möglicher Hindernisse verbessert und gefördert werden.[62]
Die Diskussion über die Aufnahme von sog. Leugnungstatbeständen gehörte dabei zum schwierigsten Teil der Verhandlungen: Staaten wie Frankreich, Belgien und Deutschland oder Spanien hatten bereits Strafgesetze gegen die Holocaustleugnung, die Staaten des Common Law und den Nordirischen Staaten hingegen, welche von einem sehr weitgehenden Begriff der Meinungsfreiheit geprägt sind, war ein solcher Straftatbestand fremd und standen ihm ablehnend gegenüber.[63] Osteuropäische Staaten wollten auch die Verbrechen unter kommunistischer Herrschaft mit einbeziehen, dies war aber aufgrund fehlender EU Kompetenz nicht möglich. Die Kompetenz erstreckte sich lediglich auf Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die Verbrechen unter kommunistischer Herrschaft wurden allerdings aus politischen Gründen verübt. Der RB Rassismus stellt deshalb klar, dass jeder Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht auch die Leugnung von Verbrechen unter Strafe stellen kann, die aus Gründen der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe begangen wurden.[64]
Ein Vergleich zwischen den internationalen Vorgaben und dem deutschen Recht zeigt, dass die deutsche Strafvorschrift gegen Volksverhetzung viele dieser Vorgaben bereits abdeckte und in einigen Punkten sogar über sie hinausgeht. Änderungsbedarf ergab sich mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal "Teile der Bevölkerung" in § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, seit 2011 erstrecken sich diese Absätze nun auch auf Einzelne. Keine Änderung sei im Hinblick auf das
Tatbestandsmerkmal des "öffentlichen Friedens" erforderlich gewesen.[65]
Die Verabschiedung des RB Rassismus wurde in der EU nicht zuletzt als ein politisches Signal im Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verstanden. Sein Regelungsgehalt geht jedoch über nur "symbolische" Gesetzgebung weit hinaus. Die Europäische Union legte mit ihm einen strafrechtlichen Mindeststandard fest, den zukünftig kein Mitgliedstaat mehr unterschreiten darf.[66]
Bis Dezember 2022 kam es zu einigen wenigen, hier zu vernachlässigenden, Änderungen, welche meist nur redaktioneller Art waren. Einzig zu erwähnen sei hier, dass 2015 auch erstmals der Versuch pönalisiert wurde.[67]
Im Dezember 2021 hat die Kommission allerdings ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung des RB Rassismus eingeleitet. Die Kommission war der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses[68] nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.[69] Daraufhin wurde das im RB Rassismus genannte Verhalten ausdrücklich in § 130 Abs. 5 unter Strafe gestellt, der Absatz geht nicht über die Mindestanforderungen des Rahmenbeschlusses hinaus und wurde fast wörtlich aus dem Rahmenbeschluss übernommen.
Von einem französischen Vorbild aus 1819, bis zur letzten, durch die EU veranlassten, Gesetzesänderung 2022, unterlag der § 130 StGB einigen Änderungen. Allerdings blieben seit der Einführung des § 100 des preußischen StGB auch einige Tatbestandsmerkmale, wie beispielsweise der "öffentliche Friede", immer gleich. Mit diesem Tatbestandsmerkmal gehen allerdings auch einige Probleme und Unklarheiten einher. Im Folgenden soll geklärt werden, was § 130 StGB zu schützen versucht und ob dafür das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Friedens nötig ist. Schon § 130 Abs. 1 ist eine komplexere Strafnorm als die herrschende Meinung annimmt, die für den gesamten § 130 StGB auf ein Einheitsrechtsgut öffentlicher Friede abstellt.[70] Aufgrund dieser Komplexität und weil sich die Reformdiskussion im Kern auf § 130 Abs. 1 StGB bezieht wird sich im Folgenden auf den ersten Absatz fokussiert.
Nach ganz herrschender Meinung ist das Schutzgut des §130 StGB allein der "öffentliche Friede".[71] Allerdings sprach sich bereits von Hippel 1906 gegen das Tatbestandsmerkmal des "öffentlichen Friedens" und für seine Streichung aus.[72] Auch Bockelmann (s.o.) erläuterte, was eigentlich durch den § 130 StGB geschützt werden soll und dass es das Merkmal des "öffentlichen Friedens" nicht brauche. Kann der "öffentliche Friede" also tatsächlich als das (alleinige) Schutzgut des § 130 StGB gesehen werden?
Außerhalb der Kommentarliteratur überwiegt inzwischen eine ablehnende Haltung gegenüber dem Rechtsgut "öffentlicher Friede" – es sei keineswegs geklärt, was darunter zu verstehen ist.[73] Alle Definitionen haben jedoch gemein, dass es sich beim "Schutz des öffentlichen Friedens" um den Schutz eines kollektiv zugeordneten, rein innerstaatlich bezogenen Guts/Werts/Interesses in Gestalt des verträglichen und gesicherten Zusammenlebens der nach dem Menschenbild des Grundgesetzes gerade auch gemeinschaftsgebundenen und gemeinschaftsbezogenen Menschen in Deutschland geht.[74]
Fischer beklagt die Vagheit und Ungenauigkeit des Begriffes.[75] Eine ausführliche Analyse über die Entstehungsgeschichte der einzelnen Normen, welche mit dem Schutz des öffentlichen Friedens begründet werden, zeigt laut Fischer, dass durch die historische Betrachtung keine Klarheit über den Begriff zu gewinnen sei. Ein klares und einheitliches Konzept sei hinter der jeweils aktuellen Tagespolitik nicht zu erkennen. Das Tatbestandsmerkmal erscheine je nach rechtspolitischer "Konjunktur" als einmal mehr dem Staatsschutz, einmal mehr dem Schutz von Bürgervielfalten zugeordnet.[76]
Nach einer gängigen Definition beinhaltet der öffentliche Friede sowohl einen objektiv feststellbaren Lebenszustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie des frei von Furcht voreinander verlaufenden Zusammenlebens der Staatsbürger als auch das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit.[77]
Schon früh wandte Fischer gegen diese Betrachtung ein, dass der objektive Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das subjektive Bewusstsein bzw. Gefühl über denselben sich weder addieren ließen, noch stellten sie die Vor- und Rückseite derselben Medaille dar.[78] Beide Elemente seien, wie auch Hörnle bekräftigte, "nicht identisch" und könnten nicht einfach nebeneinander gestellt werden.[79] Auch Steding pflichtet dieser Betrachtung mit Nachdruck bei, denn das subjektive Bewusstsein bzw. die Einschätzung der Bevölkerung von einem gesamtgesellschaftlichen (Friedens-)Zustand weicht – wie bspw. der Unterschied zwischen Kriminalitätswirklichkeit und ihrer Wahrnehmung deutlich macht – vom objektiven Zustand ab.[80]
Ferner führt Fischer an, dass das Spezifische eines "objektiven öffentlichen Friedens" in den Darlegungen der h. M. unklar bliebe. Wenn "öffentlicher Friede" objektiv die Gesichertheit des Rechts bedeutet, dann würde er durch den Rechtsbruch – und zwar durch jeden – gestört. Außerhalb der Summe des (positiven) Rechts kann es keinen Rechtsfrieden in diesem Sinn und auch keine Rechtsfriedensstörung geben. Die Pönalisierung von Friedensstörungen als Rechtsverletzungen könne somit nur das schützen, was schon anderweitig durch Strafvorschriften geschützt wird.[81] Auch Hörnle sieht zwischen der allgemeinen Rechtssicherheit und der öffentlichen Sicherheit keinen relevanten Unterschied, die Reichweite eines gutes "allgemeiner Rechtssicherheit" oder "öffentlicher Sicherheit" seien mit den dahinterstehenden Individualrechtsgütern exakt deckungsgleich. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit sei daher nicht möglich, ohne dass ein bereits anerkanntes Rechtsgut verletzt bzw. gefährdet werde. Es sei daher nicht einsichtig, welche Rolle einem selbständigen Rechtsgut allgemeiner Rechtssicherheit oder öffentlicher Sicherheit zukommen solle.[82]
In Rechtsprechung und Literatur findet sich ein weiterer Ansatz, wonach eine Störung des öffentlichen Friedens dann vorliegt, wenn ein "psychisches Klima" geschaffen werde, in dem potentielle Täter zu Straftaten aufgehetzt werden könnten[83] oder das "psychische Klima" "für Friedensstörungen aufgeheizt werde".[84] Letztere Definition des BayObLG ist allerdings nicht haltbar: Man kann nicht X damit definieren, dass durch X die Gefahr von mehr X geschaffen werde.[85]
Durch das Verb "hetzen" liegt es nahe, dass nicht primär das Klima selbst, sondern die dadurch möglicherweise später bewirkten Straftaten der Kern des zu verhindernden Übels seien. Somit wären die schützenswerten Rechtsgüter auch nicht mehr kollektiver, sondern individueller Natur.[86] Problematisch ist hier, wie weit die Strafbarkeit vorverlagert werden kann und welche Rechtsgüter tatsächlich gefährdet sind. Der zweite Einwand schlägt laut Hörnle aber nicht durch, da eine Gefährdung multipler Individualrechtsgüter genüge, wenn mit Gewalttätigkeiten zu rechnen sei.[87]
Das entscheidende Problem ist vielmehr, wie weit der Strafbarkeitsbereich nach vorne verlagert werden darf. Gerade mit der Anerkennung eines kollektiven Rechtsguts "Klimaschutz" besteht die Gefahr einer extremen Vorverlagerung.[88] Die Wahrscheinlichkeit späterer Straftaten und die Zurechenbarkeit zu der aufhetzenden Handlung sind ausschlaggebend für die Beurteilung einer entsprechenden Strafnorm, nicht aber das "aufgehetzte Klima" als schwer fassbares Phänomen.[89] Auch Schünemann geht dieser Vorschlag zu weit, der "Klimaschutz-Gedanke" sei geradezu ein Paradebeispiel für ein völlig entfesseltes, polizeistaatliches Strafrecht und sei gegenüber der – ja nur den ohne weiteres zumutbaren Selbstschutz des Opfers im Rahmen zulässiger Tatbestandsauslegung zur Geltung bringenden – Viktimo-Dogmatik eine maßlose Übertreibung.[90] Auch Steding steht dieser Ansicht ablehnend gegenüber. Ein öffentlicher Friede, der über vermeintliche "Klimapflege" eine Aufhetzung potentieller Täter verhindern will, stellt für sich genommen keinen legitimen Zweck zur Beschränkung der Meinungsfreiheit dar, denn eigentliches Ziel sei ein Vorfeldschutz für bereits strafrechtlich geschützter Objekte, der aus rechtsstaatlichen Gründen nicht in ein hiervon gelöstes eigenständiges Schutzobjekt verselbstständigt werden dürfe.[91]
Diesen kritischen Stimmen ist hier im Grundsatz zuzustimmen. Letztlich wird der "öffentliche Friede" gerade in Bezug auf § 130 StGB nur durch ein anderes Merkmal, das "Klima", ersetzt. Es kommt dadurch zu keiner weiteren Eingrenzung des Tatbestandes, es wird vielmehr die Strafbarkeit unnötig nach vorne verlagert.
Nach anderer Ansicht soll nicht nur ein zu Straftaten führendes Klima verhindert, sondern darüber hinaus ein "Mindestmaß an Toleranz" sowie ein "Klima, in dem nicht einzelne Bevölkerungsgruppen zum geistigen Freiwild und Parais der Gesellschaft gemacht oder sonst ausgegrenzt werden, und zwar unabhängig davon, ob auf diese Weise zugleich ein latentes Gefahrenpotential produziert wird" geschützt werden.[92] Nach Wehinger wird die zwischen den Individuen angesiedelte soziale Wirklichkeit, das Verbindende zwischen den Menschen, deren gegenseitige Achtung und Akzeptanz erfasst. Öffentlicher Friede ließe sich nach ihm damit grob als das harmonische und einträchtige Zusammenleben der Menschen umschreiben.[93] Das Verbot müsste sich darauf stützen, dass diesem toleranten Zusammenleben ein Eigenwert zukommt, der als solcher schützenswert ist. Angebracht wird hier, dass die Lebensqualität in einer toleranten Gesellschaft höher sei, dies kann aber für ein strafrechtliches Verbot nicht ausreichen. Ferner wäre problematisch, wo die Grenze für nicht mehr hinnehmbares Verhalten zu ziehen sei. Das völlige Unterbleiben von Provokationen kann in einer freiheitlichen Gesellschaft nicht erwartet werden. In einer homogenen Gesellschaft deren Bürger durch einen Kanon einheitlicher, von allen geteilten und im Wesentlichen befolgten Verhaltenserwartungen verbunden wären, wäre mangels abweichenden Verhaltens Toleranz nicht erforderlich.[94] Ferner wendet Steding ein, dass ein gesellschaftliches Klima gegenseitiger Achtung und Toleranz bereits durch die Achtungsansprüche, die mit Menschenwürde und persönlicher Ehre verbunden sind im Verfassungsstaat des Grundgesetzes gewährleistet sind. Für ein entsprechendes Kollektivgut sei insoweit kein Raum, da es dann an der legitimen Zwecksetzung zur Beschränkung der Meinungsfreiheit fehle.[95]
Die dualistisch angelegten Friedensdefinitionen enthalten stets auch eine subjektive Friedenskomponente. Danach sei das Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer des friedlichen Zusammenlebens schutzwürdig und das Umschlagen dieses Vertrauens in einen Zustand der allgemeinen Verunsicherung zu verhindern.[96] Gegen diese Komponente bestehen mehrfache Bedenken: Ein erstes Problem liegt darin, dass der Zustand und die Störung desselben kaum messbar sind, zwar kann Vertrauen als reale Gegebenheit aufgefasst werden, die empirisch bestimmbar ist. Fundierte Aussagen über die relevanten Zusammenhänge sind jedoch schwierig.[97] Ferner mag das Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer eines friedlichen Zusammenlebens in Berlin ein anderes sein als in einem bayerischen Dorf, § 130 StGB schützt aber nach h.M. den öffentlichen Frieden im gesamten Inland.[98] Wie sehr kann und sollte man also das regionale Empfinden der Menschen berücksichtigen? Gerade mit dem Aufkommen rechter Parteien in Ostdeutschland (aber auch anderswo) mag dort das Vertrauen in die Fortdauer des friedlichen Zusammenlebens durch vermeintlich volksverhetzende Aussagen weniger gefährdet sein als in anderen Teilen Deutschlands. Mit der Definition des Vertrauens wird versucht, ein stark subjektives Gefühl zu objektivieren.
Ferner gilt, wie auch Fischer erläuterte, wenn öffentlicher Friede (objektiv) die Gesichertheit des Rechts bedeutet, wird er durch den Rechtsbruch – und zwar durch jeden – gestört. Wenn ein Zustand in dem Gefühl von demselben bestehen soll, dann bedeute dies, einen Gegenstand durch sich selbst zu definieren.[99]
Seit der Einführung der Volksverhetzung blieb, trotz all der Mühen der Rechtswissenschaft, der Begriff des "öffentlichen Frieden" eine leere, bedeutungslose Hülle, die zwar versucht, den Tatbestand der Volksverhetzung einzugrenzen, es aber nicht zu schaffen vermag. Dies zeigt auch
die Praxis: Dass der öffentliche Friede gefährdet sei "wird festgestellt", bedarf aber oft "keiner weiteren Begründung" oder "keiner nähren Darlegung".[100] Bereits Lasker und Planck stellten 1870 eine Verflüchtigung des Begriffs in der Judikatur in Aussicht.[101] Sie sollten damit Recht behalten, denn über 150 Jahre später ist der Begriff noch immer mindestens genauso inhaltsleer, wie er es schon damals gewesen ist. Die oben angeführten Versuche, den "öffentlichen Frieden" zu definieren, scheitern aus bereits genannten Gründen. Einzig der Schutz eines toleranten Klimas kann in wenigen Punkten überzeugen. Er könnte es zumindest schaffen, ausdrücklich das zu pönalisieren, was bereits Bockelmann bei der Einführung des Volksverhetzungstatbestands klar und deutlich als das zu pönalisierende Verhalten ausgesprochen hat, nämlich die Äußerung einer bestimmten Gesinnung. Aber auch diese Ansicht führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten und verfassungsrechtlichen Problemen (s.o.). Damit ist die Friedensklausel weder als Mittel zur Strafbarkeitsbeschränkung noch als Schutzgut zu gebrauchen und folglich überflüssig.
Diese Konsequenz lässt sich auch aus der Historie der Norm ableiten. Der alte "Klassenkampfparagraph" diente tatsächlich eindeutig dazu, den öffentlichen Frieden i.S. von Ruhe und Ordnung zu schützen. Die Nachfolgeregelung hat man dann, ohne dass man sich über eine möglicherweise geänderte Schutzrichtung völlig klargeworden wäre, im 7. Abschnitt des StGB bei den Straftaten gegen die öffentliche Ordnung belassen.[102]
Das Erfordernis des Angriffs auf die Menschenwürde anderer war ursprünglich ein Tatbestandsmerkmal bei allen Begehungsformen des § 130 StGB. Es wurde gestrichen, da Angriffe auf die Menschenwürde ohnehin vorlägen, wenn die anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, s.o. Angesichts dessen kommt die Menschenwürde allergings auch für die heutige Fassung des § 130 Abs. 1 und 2 StGB als geschütztes Rechtsgut in Betracht.
Krone leitet das Rechtsgut der Menschenwürde aus einer mit der Entstehungsgeschichte begründeten Einordnung der Norm als Verbrechen gegen die Menschlichkeit her.[103] Der das Humanitätsverbrechen charakterisierende Vollzug eines Negativurteils über eine andere Bevölkerungsgruppe, der den auf den Menschenrechten beruhenden Wert der Angehörigen dieser Gruppe angreift, kann in seinem ersten Stadium nur dadurch erfolgen, dass den Mitgliedern der betroffenen Gruppe die Menschenwürde abgesprochen wird. Sie werden mithin nicht mehr in ihrer individuellen Persönlichkeit, sondern nur noch als vertretbarer und damit gleichsam als entmenschlichter Teil der angegriffenen Bevölkerungsgruppe gesehen und infolge dieser Einschätzung sozial diskriminiert. Genau dies sei laut Krone in § 130 StGB tatbestandlich umschrieben.[104] Ähnlich argumentiert auch Streng.[105] Er sieht § 130 StGB als Reaktion auf die historisch erwiesene Gefährdung bestimmter Gruppen. Hetze gegen spezielle Bevölkerungsteile, bei der die Gruppenzugehörigkeit zum identitätsprägenden Stigma gemacht und die Gruppenangehörigen entindividualisiert und gewissermaßen zum Objekt gemacht werden, verletzt die Betroffenen in ihrer Menschenwürde. § 130 StGB schütze laut ihm auch nicht die Menschenwürde der einzelnen Angegriffenen, sondern auch das Selbstverständnis der Gesellschaft in Bezug auf ihre Orientierung an der Menschenwürde als obersten Wert und Verfassungsprinzip.[106] Auch Stegbauer sieht die Menschenwürde als das geschützte Rechtsgut an, und zwar ausdrücklich die des Einzelnen. Dies gelte laut ihm auch nach der Umgestaltung des § 130 StGB durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz, weil die Streichung des Angriffs auf die Menschenwürde als Tatbestandsmerkmal nach der Intention des Gesetzgebers die Schutzrichtung der Norm nicht ändern sollte.[107]
Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Verletzung der Menschenwürde als eine Behandlung des Einzelnen "die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt".[108] Derartige Verletzungen der individuellen Menschenwürde würden sich aber laut Jacobi vielmehr typischerweise dort ergeben, wo mit dem Einzelnen im Rahmen von institutionalisierten Machtverhältnissen unter Missachtung seiner Personalität verfahren wird. Eine solche Verletzung der individuellen Menschenwürde gehe aber von Äußerungen i.S.d. § 130 Abs. 1 StGB nicht aus, denn Zielobjekte solcher Äußerungen sind "Teile der Bevölkerung", bei Nr. 1 kann es alternativ auch "eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe" sein. Beiden Begriffen sei aber eigen, dass es sich in der Regel um zahlenmäßig große und unüberschaubare Kollektive handelt.[109] Eine "menschenunwürdige" Behandlung des Einzelnen könne laut ihm nicht in einer Äußerung liegen, die sich gegen eine möglicherweise nach hunderttausenden zählende Gruppe richtet, von deren Angehörigen die allermeisten weder in direkten Kontakt zum Täter kommen noch überhaupt von seiner Tat Kenntnis erlangen.[110]
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, vielmehr ist den oben genannten Autoren zuzustimmen, die die Menschenwürde als Schutzgut des § 130 StGB verstehen. Die Menschenwürde ist zwar stets als etwas höchstpersönliches anzusehen, es kann aber auch gegenüber einer ganzen Gruppe dem jeweils Einzelnen die
Subjektqualität abgesprochen werden. Letztlich kann es keinen Unterschied machen, ob einer Einzelperson das Menschsein aufgrund dieser Person anhaftender Merkmale abgesprochen wird oder einem "ganzen Teil der Bevölkerung" – das Ergebnis bleibt gleich: Sie verlieren ihre Subjektqualität. Das mag möglicherweise zwar nicht Jeden dieser Gruppe erreichen, dies ist aber auch nicht Voraussetzung eines Schutzgutes, sondern des Erfolges. Wie oben erläutert, steht hinter § 130 StGB das Leitbild "Nie wieder!". Gerade aus diesem Blickwinkel erscheint das Schutzgut Menschenwürde dazu geeignet, damit nie wieder Menschen das Menschsein abgesprochen wird.
Seit seinen Anfängen hat sich nicht nur der § 130 StGB selbst stark gewandelt, sondern auch seine Ausrichtung: Anfangs sollten mit Hilfe der Norm linke Unruhen unterbunden werden, nun bildet er einen wichtigen Baustein für den Schutz marginalisierter Gruppen.[111] Als zu schützendes Gut kommt nach hier vertretener Ansicht nur die Menschenwürde in Betracht, eine noch weitergehende Zurückführung des Schutzgutes auf die Individualrechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit oder auf die "Rechtsstellung der betroffenen Gruppenangehörigen" nähme § 130 den eigenständigen Charakter als Tatbestand der Volksverhetzung.[112] § 130 StGB lässt sich als Delikt gegen die Menschlichkeit charakterisieren.[113] Er soll jegliches Aufkommen neonazistischer Strömungen in Deutschland so früh wie möglich unterbinden. Der Tatbestand hat damit einen durchaus berechtigen Platz im deutschen Strafrecht. Durch die teilweise offene Formulierung des § 130 StGB besteht allerdings erstens die Gefahr eines Gesinnungsstrafrechts und zweitens die Gefahr des Missbrauchs, indem er gezielt gegen politische Gegner eingesetzt wird (wofür er ursprünglich eben gerade geschaffen wurde). Solange sich der Schutz aber auf die Menschenwürde beschränkt und sich nicht auf ein zu unbestimmtes bzw. sogar unbestimmbares Merkmal, wie den öffentlichen Frieden oder das gesellschaftliche Klima, bezieht, ist die Möglichkeit des Missbrauchs zumindest stark eingeschränkt. Die Menschenwürde gilt als der zentrale Wert unserer Gesellschaft, sie zu schützen ist Aufgabe Aller. In diesem Zusammenhang und mit dem geschichtlichen Hintergrundwissen lässt sich nun auch die Forderung nach einer Verschärfung des § 130 StGB besser einordnen: Zwar möchte der Volksverhetzungstatbestand im Grundgedanken und nach seiner Entstehungsgeschichte in seiner jetzigen Form Neonazismus unterbinden. Ob antisemitische Äußerungen nun aber politsicher oder religiöser Natur sind, macht für die Bejahung des Tatbestandes keinen Unterschied und diese sind durch den § 130 StGB mit Blick auf die Historie ausreichend unter Strafe gestellt. Die Reform des Tatbestands im Jahr 1960, welche ihn aus der Bedeutungslosigkeit geholt hat, geschah gerade aus dem Anlass vermehrter antisemitischer Hetze und über die Jahre wurde der § 130 StGB bereits immer weiter verschärft. Legt man nun die Volksverhetzung im Lichte des Rechtsguts der Menschenwürde enger aus, damit die Norm mit dem ultima-ratio-Grundsatz im Einklang steht und die Meinungsfreiheit nicht zu stark einschränkt, gefährdet eine weitere Verschärfung dieses Ziel aber gerade. Natürlich hat Deutschland mit Blick auf seine Historie eine besondere Stellung hinsichtlich der Bekämpfung von Antisemitismus, worin auch ein bedeutender Grund der Strafwürdigkeit der Volksverhetzung insgesamt liegt. Ein Tatbestand, der aber gerade aufgrund eines Erstarkens und zur Bekämpfung antisemitischer Hetze neu gefasst wurde, muss nicht deshalb verschärft werden, weil sich solche Aussagen wieder häufen. Insbesondere ein neues Tatbestandsmerkmal "antisemitisch" scheint hier überflüssig. Natürlich gilt dies aber nur solange keine bedeutenden Strafbarkeitslücken bestehen, solche sind aber aktuell nicht ersichtlich.[114] Einer Verschärfung sollte daher nicht ausschließlich aufgrund vermehrter antisemitischer Äußerungen erfolgen. Ob hiervon unabhängig möglicherweise Reformbedarf gegeben ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt. Erste gute Ansätze hierfür, wie unter anderem die überfällige Streichung des Merkmals "öffentlicher Friede", finden sich bei dem Vorschlag von Hoven und Witting.[115]
* Der Autor ist studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht an der LMU München (Prof. Dr. Helmut Satzger). Der Beitrag basiert im Kern auf einer Seminararbeit zum Thema "Von der Klassenhetze zur Volksverhetzung" im Seminar "Strafrechtlicher Schutz der Machthaber vor den Bürgern und der Bürger vor den Machthabern" von Prof. em. Dr. jur. Dr. jur. h.c. mult. Bernd Schünemann im Sommersemester 2023.
[1] Vgl. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/volksverhetzung-bundestag-union-klein-hoven-poseck-straftat-strafbar-demo-hamas-israel-reform/ (zuletzt abgerufen am 12.03.2024).
[2] Hoven/Witting KriPoZ 2024, 5.
[3] MüKo/Joecks/Erb, 4. Auflage (2020), Einleitung Rn. 80.
[4] Rohrßen, Von der "Anreizung zum Klassenkampf" zur "Volksverhetzung" (§ 130 StGB) (2009), S. 11.
[5] Krone, Die Volksverhetzung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1979), S. 130f.
[6] Krone, Die Volksverhetzung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1979), S. 134.
[7] Krone, Die Volksverhetzung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1979), S. 139.
[8] "Quiconque par l’un de moyens énoncés en l’art 1er de la loi du 17. Mai 1819 aura cherché à truobler la paix publique en exicant le mépris ou la haine des citoyens contre une ou plusieurs classes de personnes sera puni d’un emprisonnement de de quinze jours à deux ans et d’une amende de cent francs à quatre mille francs” Abgedr. in Krone, Die Volksverhetzung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, S. 141.
[9] Rohrßen, Von der "Anreizung zum Klassenkampf" zur "Volksverhetzung" (§ 130 StGB) (2009), S. 15 f.
[10] Zit. n. Rohrßen, Von der "Anreizung zum Klassenkampf" zur "Volksverhetzung" (§ 130 StGB) (2009), S. 16.
[11] Rohrßen, Von der "Anreizung zum Klassenkampf" zur "Volksverhetzung" (§ 130 StGB) (2009), S. 17.
[12] Krone, Die Volksverhetzung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1979), S. 144f.
[13] Zit. n. Krone, Die Volksverhetzung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1979), S. 145.
[14] Krone, Die Volksverhetzung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1979), S. 146.
[15] Zit. n. Rüdorff, Strafgesetzbuch für das deutsche Reich,(1892), S. 326.
[16] Goltdammer, Die Materialien zum Straf-Gesetzbuche für die preußischen Staaten (1852), S. 158.
[17] Rüdorff, Strafgesetzbuch für das deutsche Reich (1892), S. 326.
[18] Von Hippel, Friedensstörungen: Die Anreizung zum Klassenkampf (1906), S. 48.
[19] Zit n. Ebermayer/Lobe/Rosenberg, Reichsstrafgesetzbuch (1925), S. 439.
[20] Rüdorff, Strafgesetzbuch für das deutsche Reich (1892), S. 328.
[22] Von Hippel, Friedensstörungen: Die Anreizung zum Klassenkampf (1906), S. 65.
[23] Ebenda.
[24] Ebenda.
[25] Krone, Die Volksverhetzung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1979), S. 152.
[26] Rohrßen, Von der "Anreizung zum Klassenkampf" zur "Volksverhetzung" (§ 130 StGB) (2009), S. 151.
[27] Vgl. Rohrßen, Von der "Anreizung zum Klassenkampf" zur "Volksverhetzung" (§ 130 StGB) (2009), S. 146 ff.
[28] Rohrßen, Von der "Anreizung zum Klassenkampf" zur "Volksverhetzung" (§ 130 StGB) (2009), S. 151.
[29] Schönke/Schröder/Schröder § 130, 10. Auflage (1961), S. 596.
[30] Vgl. Schafheutle JZ 1960, 470 (472).
[31] BGH JZ, 1959, 414.
[32] Ebenda.
[33] Ebenda.
[34] Vgl. BGH JZ 1959, 414.
[35] BGH JZ 1959, 414.
[36] § 93 StGB regelte seinerzeit die "Einfuhr verfassungsverräterischer Publikationen" und § 88 StGB definierte dabei den "Begriff der Staatsgefährdung".
[37] Vgl. LG Hamburg JZ 1959, 176.
[38] OLG Hamburg JZ 1959, S. 178.
[39] BGH JZ 1959, S. 414.
[40] Schafheutle JZ 1960, 470 (471).
[41] Ebenda.
[42] Sechstes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1960, BGBl. Teil I, S. 478.
[43] Schafheutle JZ 1960, 470.
[44] Bockelmann, Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 13. Band Besonderer Teil 2. Lesung (1960), S. 121.
[45] Bockelmann, Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 13. Band Besonderer Teil 2. Lesung (1960), S. 121.
[46] MüKo/Schäfer/Anstötz, 4. Auflage (2021), § 130 Rn. 15; BT-Drs. 12/6853.
[48] Ebenda.
[50] Wandres, Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens (2000), S. 128.
[51] Ebenda.
[52] V. Dewitz, NS-Gedankengut und Strafrecht (2006), S. 101.
[53] Vgl. BGH NJW 1994, 1421.
[54] BGH NJW 1994, 1421 (1422).
[55] V. Dewitz, NS-Gedankengut und Strafrecht (2006), S. 102.
[56] Ebenda.
[57] LG Mannheim NJW 1994, 2494.
[58] Zit. n. Wandres, Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens (2000), S. 117.
[59] Kühl, Auschwitz-Leugnen als Volksverhetzung? (2003), S. 103.
[60] Bertram NJW 2005, 1476.
[61] Hellmann/Gärtner NJW 2011, 961.
[62] KOM(2001) 664 endgültig 2001/0270 (CNS), S. 7
[63] Hellmann/Gärtner NJW 2011, 961.
[64] Ebenda.
[65] Ebenda.
[66] Ebenda.
[68] Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten "das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt" unter Strafe zu stellen.
[69] BT-Drs. 20/4085, S. 13.
[70] Hörnle, Grob anstößiges Verhalten (2005), S. 337.
[71] BVerfGE 124, 300 (325, 334); BGH NJW 1995, 340; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 30. Auflage (2019) § 130 StGB Rn. 1a; Matt/Renzikowski/Altenhain, 2. Auflage (2020), § 130 Rn. 3.
[72] Von Hippel, Friedensstörungen: Die Anreizung zum Klassenkampf (1906), S. 63.
[73] Fischer, Öffentlicher Friede und Gedankenäußerung (1986), S. 423; ders. NStZ 1988, 159; Hörnle, grob anstößiges Verhalten (2005), S. 90 ff.; Steding, Rechtsgut "öffentlicher Friede?" (2022), S. 243 ff.
[74] Steding, Rechtsgut "öffentlicher Friede"? (2022), S. 247.
[75] Fischer NStZ 1988, 162.
[76] Fischer, Öffentlicher Friede und Gedankenäußerung (1986), S. 383.
[77] Vgl. BGHSt 1649, 56; 2926, 27; 46212, 221f; 47278, 280 f; LK-StGB/Krauß, 13. Auflage (2021), § 130 Rn. 72.
[78] Fischer NStZ 1988, 159 (161); ders. Öffentlicher Friede und Gedankenäußerung (1986), S. 522 f.
[79] Hörnle, Grob anstößiges Verhalten (2005), S. 92.
[80] Steding, Rechtsgut "öffentlicher Friede"? (2022), S. 279.
[81] Fischer NStZ 1988, 159 (161).
[82] Hörnle, Grob anstößiges Verhalten (2005), S. 92 ff.
[83] BGHSt 29, 26, 28; 34, 329, 331.
[84] BayObLG NJW 1995, 145, 146.
[85] Hörnle, Grob anstößiges Verhalten (2005), S. 94.
[86] Ebenda.
[87] Hörnle, Grob anstößiges Verhalten (2005), S. 95.
[88] Ebenda.
[89] Hörnle, Grob anstößiges Verhalten (2005), S. 96.
[90] Schünemann, Strafrechtssystem und Kriminalpolitik (1992), S. 128.
[91] Steding, Rechtsgut "öffentlicher Friede"? (2022), S. 289.
[92] Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 30. Auflage (2019), § 126 Rn. 1.
[93] Wehinger, Kollektivbeleidigung – Volksverhetzung (1994), S. 83.
[94] Hörnle, Grob anstößiges Verhalten (2005), S. 98 f.
[95] Steding, Rechtsgut "öffentlicher Friede"? (2022), S. 309.
[96] BGHSt 29, 26, 28; 34, 329, 331; Hörnle, Grob anstößiges Verhalten (2005), S. 101.
[97] Hörnle, Grob anstößiges Verhalten (2005), S. 102.
[98] Matt/Renzikowski/Altenhain, 2. Auflage (2020), § 130 Rn. 3.
[99] Fischer, Öffentlicher Friede und Gedankenäußerung (1986), S. 491.
[100] Vgl. Darstellung bei Fischer, Öffentlicher Friede und Gedankenäußerung (1986), S. 385 ff.
[101] Zit. n. v. Hippel, Friedensstörungen: Die Anreizung zum Klassenkampf (1906), S. 53.
[102] So auch Streng, das Unrecht der Volksverhetzung (1987), S. 509 f.
[103] Krone, Die Volksverhetzung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1979), S. 78 ff.
[104] Ebenda.
[105] Streng, das Unrecht der Volksverhetzung in FS für Lackner (1987), S. 501 ff.
[106] Streng, das Unrecht der Volksverhetzung in FS für Lackner (1987), S. 508.
[107] Stegbauer, Rechtsextremistische Propaganda im Lichte des Strafrechts (2000), S. 173.
[108] BVerfGE 30, 1, 26.
[109] Jacobi, Das Ziel des Rechtsgüterschutzes bei der Volksverhetzung (2010), S. 227 f.
[110] Jacobi, Das Ziel des Rechtsgüterschutzes bei der Volksverhetzung (2020), S. 228.
[111] Hoven/Witting KriPoZ 2024, 5, 5.
[112] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Ostendorf/Kuhli, 6. Auflage (2023), § 130 Rn. 4.
[113] Krone, Die Volksverhetzung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1979); Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Ostendorf/Kuhli, 6. Auflage (2023), § 130 Rn. 4.
[114] So auch Jahn zit. n. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/volksverhetzung-bundestag-union-klein-hoven-poseck-straftat-strafbar-demo-hamas-israel-reform/ (zuletzt abgerufen am 12.03.2024).
[115] Vgl. Hoven/Witting KriPoZ 2024, 5.