HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2023
24. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

1366. BGH 1 StR 151/23 - Beschluss vom 17. Oktober 2023 (LG Stuttgart)

BGHSt; Umsatzsteuerhinterziehung (Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer: Entstehungsort der Steuer; Steuerfreiheit von Umsätzen mit Anlagegold: Begriff des Anlagegolds; Kompensationsverbot).

§ 370 Abs. 1 AO; § 370 Abs. 4 AO; § 21 Abs. 2 UStG; § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG; Art. 70 RL 2006/112/EG; Art. 71 Abs. 2 RL 2006/112/EG; Art. 79 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 952/2013

1. Das Merkmal „mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht“ im Sinne des § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG bedingt, dass in die Barren oder Plättchen Angaben des Herstellers, des Gewichts und des Goldfeingehalts eingestanzt sind. (BGHSt)

2. Zur Entstehung deutscher Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen Mitgliedstaaten. (BGHSt)

3. Einfuhrumsatzsteuer entsteht, wenn aufgrund des Fehl-

verhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 lit. a VO (EU) Nr. 952/2013 führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d.h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Einfuhrumsatzsteuer in dem Mitgliedstaat anfällt, in dem ein Gegenstand unter Verstoß gegen zollrechtliche Verpflichtungen in das Zollgebiet der Union gelangte. Eine solche Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist. In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrumsatzsteuer in dem anderen Mitgliedstaat ein. (Bearbeiter)

4. Die Vorsteuer kann daher die Einfuhrumsatzsteuerschuld schon nach steuerrechtlichen Grundsätzen weder ausgleichen noch mindern; die Frage des Kompensationsverbots (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) und die Berücksichtigung diesem unterliegenden Minderungsgründen oder Steuervorteilen bei den verschuldeten Auswirkungen der Tat stellen sich insoweit nicht. (Bearbeiter)


Entscheidung

1377. BGH 1 StR 207/23 - Beschluss vom 5. September 2023 (LG Kassel)

Steuerhinterziehung (erforderliche Urteilsfeststellungen zur Gewinnermittlungsart bei Wahlrecht; Schätzung der hinterzogenen Steuer).

§ 370 Abs. 1 AO; § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG; § 267 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO

Die Wahl der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG kann steuerstrafrechtlich nicht dahinstehen, denn sie ist infolge der Auswirkung der hinterzogenen Umsatzsteuer auf die Höhe der Gewinne und damit auf den Schuldumfang bei der Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer unmittelbar ergebnisrelevant.


Entscheidung

1478. BGH 6 StR 242/23 - Urteil vom 18. Oktober 2023 (LG Dessau-Roßlau)

Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (Grenzwert: Gesamtmenge, Summe mehrerer Wirkstoffmengen).

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

Maßgeblich für den Grenzwert der nicht geringen Menge ist bei mehreren Betäubungsmitteln die Summe aller Wirkstoffmengen. Dazu ist zunächst der Prozentsatz der Einzelwirkstoffmengen vom jeweiligen Grenzwert der nicht geringen Menge zu bestimmen; sodann sind die Prozentsätze zu addieren.