HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Aug./Sept. 2023
24. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Catcalling – eine fehlende neue Straftat?

Von Alicia A. Albrecht, Bucerius Law School, Hamburg[*]

A. Einleitung

Petitionen als Seismographen der Gesellschaftskritik vermochten seit jeher, Reformierungsdebatten anzustoßen.[1] So markierte die Petition "It is 2020. Catcalling should be punishable.”[2] den Wendepunkt eines bis dahin nahezu rein feministischen Diskurses, der nun Eingang in die Rechtswissenschaft erhalten sollte.

Bei Catcalling handelt es sich um ein Phänomen, das von Alltäglichkeit und Öffentlichkeit zeugt.[3] Es umfasst sexuell konnotierte Verhaltensweisen ohne Körperkontakt. Hierzu gehören insbesondere Hinterherpfeifen, Kussgeräusche, Nutzung von Kosenamen, anzügliche Kommentare über den Körper einer Person, Äußerungen und Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, exhibitionistische Handlungen sowie das unerwünschte Zeigen pornographischer Inhalte.[4]

"Du siehst toll aus! Richtig fickbar!"[5] – "Mit dem Outfit musst du mit mir schlafen, darauf bist du ja aus."[6] – "Ich werde deine Fotze ficken, bis sie blutet."[7]

Die Strafbarkeit derartiger Äußerungen ist im europäischen Rechtsvergleich kein Novum. Bis zu ein Jahr Haft oder Geldstrafen drohen derzeit beispielsweise in Frankreich[8], Portugal[9] und Spanien[10]. Aus Betroffenensicht ergeben sich mit der deutschen Rechtslage hingegen kriminalpolitisch unbefriedigende Ergebnisse. Mit Verweis darauf, dass Opfer als Reaktion auf Catcalling Angst vor zukünftigen Übergriffen haben, sich in ihrer Ehre gekränkt oder in ihrer Freiheit eingeschränkt fühlen[11], wird vermehrt die Forderung nach einem Tätigwerden des deutschen Gesetzgebers laut. Die jüngst dezidiert von der SPD-Bundestagsfraktion vorgebrachte Forderung nach einem Straftatbestand für verbale sexuelle Belästigung[12] dynamisiert nun auch die rechtspolitische Auseinandersetzung. Anlässlich der apostrophierten Entwicklungen aus Zivilgesellschaft und Politikbetrieb widmet sich dieser Beitrag der Frage, ob und wie das deutsche Strafrecht den Forderungen nach einer Sanktionierung von Catcalling nachkommen kann und ob der Gesetzgeber angehalten ist, tätig zu werden. Hierfür wird vor dem Hintergrund des derzeitigen Rechtsrahmens analysiert, welche Möglichkeiten der strafrechtlichen Sanktionierung von Catcalling bestehen und welchen Herausforderungen sie sich im Kontext von § 185 StGB gegenübersehen (B.). Der zweite Teil widmet sich der Bestimmung der Reichweite der sexuellen Selbstbestimmung und Erörterung eines neuen Tatbestands de lege ferenda im 13. Abschnitt des StGB unter verfassungsrechtlicher Würdigung (C.).

B. Die Strafbarkeit von Catcalling de lege lata

I. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gem. §§ 174 ff. StGB

Die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfassen bereits einige Formen des Catcallings. So ist das Zeigen bzw. Aufdrängen pornographischer Darstellungen gem. § 184 I StGB strafbar und das Entblößen des männlichen Genitals als exhibitionistische Handlung gem. § 183 I StGB. Abgesehen davon finden sich für nicht körperliche Handlungen keine Verbotsnormen im 13. Abschnitt des StGB. Die weiteren Erscheinungsformen des Catcallings, insbesondere die am häufigsten auftretenden,

wie zum Beispiel Kommentare zum Erscheinungsbild oder Äußerungen zur Vornahme sexueller Handlungen[13], werden somit nicht als strafbare Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung eingeordnet.

II. Sexualbezogene Beleidigung gem. § 185 StGB

Denkbar ist gleichwohl eine Verletzung der Ehre und damit eine Strafbarkeit als Beleidigung gem. § 185 StGB.

1. Der Ehrbegriff im Kontext sexualbezogener Äußerungen

Die frühere Rechtsprechung ordnete Fälle körperlicher sexueller Belästigung notwendigerweise auch als Beleidigung ein.[14] Dies resultierte in Kritik vonseiten der Literatur, der § 185 StGB denaturiere zu einem "kleinen Sexualdelikt" und übe lediglich eine "Lückenbüßerfunktion" aus.[15] Nach der Reform des Sexualstrafrechts durch das 4. StrRG[16] gab die Rechtsprechung schließlich die sexuelle Selbstbestimmung als tradierte Dimension des Beleidigungstatbestands auf.[17] Nicht jede Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist nunmehr eine Ehrverletzung, denn die Sphären des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedürfen einer unterschiedlichen rechtlichen Bewertung.[18]

Um den Willen des Gesetzgebers nicht zu unterminieren, der die sexuelle Selbstbestimmung abschließend in den §§ 174 ff. StGB erfasst, wird heute allein die Ehre als Rechtsgut geschützt.[19] Herrschend wird dabei der faktisch-normative Ehrbegriff vertreten, der den inneren sittlichen Wert des Menschen und seinen Ruf in der Gesellschaft schützt.[20] Eine Ehrverletzung liegt dann vor, wenn die Herabsetzung, Geringschätzung oder Missachtung eines anderen kundgegeben wird.[21] Der Täter muss durch seine Aussage zum Ausdruck bringen, das Opfer weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf.[22] Das ist der Fall, wenn der Täter das angesonnene Verhalten selbst als ehrenrührig und verwerflich ansieht und durch die verbale Äußerung zum Ausdruck bringt, dass er dem Opfer eine verachtenswerte Haltung unterstellt.[23]

2. Analyse der richterlichen Auslegungspraxis zu verbalen Äußerungen mit sexueller Konnotation

Eine rein verbale sexuelle Annäherung hat die Rechtsprechung bis dato[24] in zwei Fällen als Beleidigung judiziert. In Ersterem übergab der Täter einem 15-jährigen Mädchen seine Telefonnummer mit der Bitte, sie möge ihn anrufen, wenn sie "Lust auf Telefonsex" habe.[25] Das LG Freiburg beurteilte dies als ein Verhalten, das den sozialen Achtungsanspruch des Opfers missachte und zum Ausdruck bringe, der Täter schätze das Opfer als eine Person ein, mit der man so etwas ohne weiteres machen könne.[26] In Zweiterem bot der Täter dem Opfer eine sexuelle Handlung mit dem Vorschlag an, das Taschengeld aufzubessern.[27] Hierin sah der BGH eine Gleichstellung des Opfers mit einer Prostituierten, worin die Missachtung der Ehre des Opfers zum Ausdruck gebracht würde.[28]

a) Formel von der Ehrverletzung

Entscheidendes Beurteilungskriterium ist nach der Rechtsprechung demnach, ob es sich aus Tätersicht um "eine Person, mit der man so etwas ohne Weiteres machen könne"[29] handelt. Die sexuelle Motivation des Täters, die Schamgefühl auslöst und unerwünscht ist, ist für eine Strafbarkeitsbegründung über § 185 StGB nicht ausreichend.[30] Hierbei muss jede beleidigungsfähige Äußerung kontextualisiert und nach dem objektiven Sinngehalt ausgelegt[31] und somit auch zwischen den Erscheinungsformen von Catcalling differenziert werden:

Bei Hinterherpfeifen, Kosenamen wie "Hey Süße" sowie Kommentaren zum Erscheinungsbild wie "Geiler Arsch!"[32] liegt ein Herabsetzen fern, denn hierbei ist lediglich das Schamgefühl betroffen. Auch Catcalls wie "Ich will dich ficken"[33] oder ungebetenes Stöhnen ins Telefon[34] lassen sich nach der Rechtsprechung nicht unter den Beleidigungstatbestand subsumieren, da der Täter in solchen Fällen nicht zum Ausdruck bringt, dass er dem Opfer eine verachtenswerte Haltung bzw. einen Makel unterstellt.[35] Bei Äußerungen zu sexualbezogenen Handlungen zieht die Rechtsprechung demnach eine Grenze zwischen "normalen" sexuellen Handlungen einerseits ("Ich will deine

Muschi lecken"[36], "Ich will dich ficken"[37]) und Handlungen mit Prostitutionsbezug ("Willst du dein Taschengeld aufbessern?"[38], "Hast du Lust auf Telefonsex?"[39]) andererseits. Einzig bei letzteren handelt es sich um eine Gleichsetzung mit einem Lustobjekt, das jederzeit zur Befriedigung von sexuellen Bedürfnissen zur Verfügung steht[40], und damit um eine Ehrverletzung.

Die Rechtsprechung verneinte ferner eine Ehrverletzung in einem Fall, in dem ein Mann eine Frau mit einem Schraubenzieher bedrohte und sie aufforderte, mit ihm in den Wald zu gehen, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, denn hier gebe der Täter zu erkennen, dass er die moralische Festigkeit und Abwehrbereitschaft des Opfers besonders hoch einschätze und sie gerade nicht für eine Person halte, mit der man so etwas ohne weiteres machen könne.[41] Das Schrifttum merkt pointiert an: "Je mehr Gewalt eingesetzt wird, desto mehr wird die weibliche Ehre geachtet!"[42] Wenn sich das Geschehen so darstellt, dass der Täter das Eingehen auf seine sexuellen Absichten nicht erwartet[43], bietet sich über § 185 StGB demnach von vornherein keine Strafbarkeit an. Folglich erschöpft sich der inhaltliche Gehalt der Formel "eine Person, mit der man so etwas ohne Weiteres machen kann"[44] nach derzeitiger Rechtsprechung in einer extern aufgedrängten Bereitschaft zur Prostitution.

Diese Ergebnisse lassen sich damit erklären, dass Catcalls oftmals als Attraktivitätsbekundungen, Flirtversuche und Komplimente eingeordnet werden und nicht als Herabsetzung des Gegenübers.[45] Die hiergegen vorgebrachte Kritik[46] kann dahingehend gestützt werden, dass insofern die Grenzen zwischen gebotener Deutung und rechtswidriger Umdeutung verschwimmen. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ist schon dann Genüge getan, wenn die Gerichte den wahren Erklärungswert einer Äußerung erforscht und alle Deutungsmöglichkeiten evaluiert haben.[47] Auch die in Art. 5 I GG dogmatisch verhaftete meinungsfreundliche Auslegungsmaxime ist nicht so weit zu verstehen, dass die Deutung einer mehrdeutigen Aussage als Kompliment gegenüber einer für § 185 StGB relevanten Herabsetzung stets den Vorrang verdienen müsste.[48] Die an die strengen Maßstäbe der Schmähkritik erinnernden Ausführungen der Gerichte[49] bergen aber angesichts der oft pauschalen Gleichsetzung mit einem schlichten Vorrang der Meinungsfreiheit die Gefahr einer Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts[50] sowie einer insofern apostrophierten "Liquidation des Ehrenschutzes"[51] im Kontext von Äußerungen mit sexueller Konnotation.

b) Subjektivierung des normativ-faktischen Ehrbegriffs

Eine weitere Problematik stellt sich in dem Grad an Subjektivierung der Auslegung. Auch wenn die in Frage stehende Aussage als konkreter Einzelfall zu berücksichtigen sowie in den Gesamtkontext einzuordnen und aus Sicht eines verständigen Dritten zu beurteilen ist[52], rekurriert die Rechtsprechung häufig auf eine Interpretation aus Tätersicht[53], ohne dass hierfür ein sachlicher Grund erkennbar ist. Diese Subjektivierung ist insofern bedenklich, als die Tätersicht nicht die Reichweite des Opferehrschutzes determinieren darf.[54] Entscheidend ist einzig das Verständnis eines objektiven Dritten an der Stelle des Empfängers.[55] Was ein objektiver Dritter als beleidigend einstuft, ist innerhalb einer epistemisch offenen Gesellschaft hierbei zeitbedingt, mithin wandlungsfähig.[56] Soweit eine Reduzierung auf Sexualorgane mit den Äußerungen "Ich will dich ficken"[57] sowie "Ich will an deine Muschi fassen"[58] gemeinhin als Herabwürdigung und Gleichsetzung mit einem Lustobjekt empfunden wird[59], sollte die Rechtsprechung dies bei der Kontextualisierung der in Frage stehenden Äußerung berücksichtigen. Der ambivalente Diskurs sowie die Alltäglichkeit im öffentlichen Raum legen zwar nahe, dass eine solche communis opinio[60] derzeit (noch) nicht besteht.[61] Allerdings entbehrt auch das Verständnis der Gerichte, nur eine Degradierung zum

Sexualobjekt auf Dirnenart[62] und nicht auf alltägliche Art und Weise[63] stelle eine Beleidigung dar, jedes Konsenses.[64] Mit einer Interpretation aus Tätersicht, die diesen gesellschaftlichen Zwiespalt übergeht, enthebt die Rechtsprechung somit den normativ-faktischen Ehrbegriff seiner Faktizität.

3. Zwischenergebnis

Deutlich wird, dass § 185 StGB nur eine bestimmte Erscheinungsform von Catcalling – die Äußerung zur Vornahme sexueller Handlungen – erfassen kann und die Gerichte eine solche durch eine strenge Maßstabsbildung und tendenziöse Auslegung nur selten bestrafen. Eine grundsätzliche Eignung des § 185 StGB zur Erfassung des Phänomens Catcalling ist damit zu dementieren.

III. Verhältnis der §§ 174 ff. StGB zu § 185 StGB im Kontext von Catcalling

Weder die §§ 174 ff. StGB noch § 185 StGB sind somit geeignet, Catcalling strafrechtlich spezifisch zu erfassen – teilweise wird sogar von einer Gesetzeslücke[65] gesprochen. Gleichwohl weist das vielschichtige Phänomen unstrittig sowohl Bezüge zur sexuellen Selbstbestimmung[66] als auch zur Ehrverletzung auf. Hinsichtlich der Tathandlung lässt es sich § 185 StGB zuordnen, hinsichtlich des Rechtsguts sachnäher den §§ 174 ff. StGB. Selbst eine Reformierung[67] des § 85 StGB würde folglich dem Proprium des Catcalling nicht vollständig Rechnung tragen.

C. Die Strafbarkeit von Catcalling de lege ferenda

Im Folgenden wird daher thematisiert, ob ein neuer Straftatbestand im 13. Abschnitt des StGB de lege ferenda angezeigt ist und wie ein solcher aussehen könnte.

I. Schaffung eines neuen Tatbestands im 13. Abschnitt

1. Reichweite der sexuellen Selbstbestimmung

Ausgangspunkt der Beurteilung ist, dass eine Verbotsnorm traditionell dem Schutz eines Rechtsguts dienen soll.[68] Es ist mittlerweile anerkannt, dass der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung als Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG legitimer Zweck staatlichen Handelns ist.[69] Die sexuelle Selbstbestimmung soll sicherstellen, selbst entscheiden zu können, ob, wie und wo man in ein sexualbezogenes Geschehen einbezogen werden möchte.[70] Ist das geschützte Rechtsgut eines Tatbestands de lege ferenda nun die sexuelle Selbstbestimmung, stellt sich eine Folgefrage. Das strafwürdige Verhalten muss im Sinne des Schutzzweckzusammenhangs auch im Schutzbereich der Sorgfaltsnorm liegen.[71] Dass der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung weiter reicht als rein körperliche sexualbezogene Handlungen, erkennt das Strafrecht mit den §§ 183184[72] StGB bereits an.[73] Jedoch ist in Literatur und Rechtsprechung nicht erschöpfend behandelt – gar "untertheoretisiert"[74] – worden, wie weit der Schutz im Konkreten reicht, was die resultierende Unsicherheit im Umgang mit der Einordnung von verbalen sexuellen Äußerungen erklärt. Bis heute umstritten ist demnach die Frage, ob Catcalling überhaupt die sexuelle Selbstbestimmung tangiert oder lediglich eine Form der respektlosen Annäherung ohne Rechtsgutsrelevanz darstellt. In letzterem Fall bliebe einer Verbotsnorm kein Anwendungsbereich. Dahingehende Einordnungsversuche werden nachfolgend erörtert.

a) Ansätze der Literatur zur Einordnung von Catcalls in die Facetten der sexuellen Selbstbestimmung
aa) Entscheidungsfreiheit des Opfers

Ein Teil des Schrifttums verweist zur Betroffenheit der sexuellen Selbstbestimmung auf die Entscheidungsfreiheit des Opfers.[75] Auch bei erheblichen Catcalls verbleibe dem Opfer die Entscheidungsfreiheit, dem sexuellen Ansinnen

nachzukommen oder nicht.[76] Deshalb könne die sexuelle Selbstbestimmung gar nicht betroffen sein.[77]

Dafür spricht zwar, dass bei verbalen Annäherungen schwerlich von einer Fremdbestimmung gesprochen werden kann, die dem Opfer abspricht, zu entscheiden, was mit ihm gemacht wird, da kein körperlicher Bezug vorliegt. Auf der anderen Seite verbleibt dem Opfer auch bei exhibitionistischen Handlungen und dem Zeigen von pornographischen Inhalten die Wahl, sich dem sexuellen Geschehen zu entziehen, wenn es möchte. Bei diesen Handlungen ohne körperlichen Bezug ist die Betroffenheit der sexuellen Selbstbestimmung jedoch anerkannt.[78] Somit ist der Schutz vor Fremdbestimmung in Form der bei dem Opfer verbleibenden Entscheidungsfreiheit, sich dem sexuellen Geschehen zu entziehen, zwar eine Dimension dieses Rechtsguts. Angesichts der §§ 183184 StGB kann selbiger den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung jedoch nicht erschöpfen. Zur Feststellung, ob Catcalls die sexuelle Selbstbestimmung tangieren, kann folglich nicht abschließend auf die Entscheidungsfreiheit des Opfers verwiesen werden.

bb) Einbeziehung in ein sexuelles Geschehen

An anderer Stelle wird betont, dass die sexuelle Selbstbestimmung weiter reicht als das Zusprechen einer gewissen Wehrhaftigkeit; sie schützt schon vor der ungewollten Einbeziehung in ein sexuelles Geschehen.[79] Bei jeglichen Catcalls – verbal wie nonverbal – hätte diese Einbeziehung in ein sexuelles Geschehen bereits stattgefunden.[80] Dafür spreche eine historische Kontextualisierung. Catcalling stehe unbestritten in dem gesellschaftshistorischen Kontext einer fortwirkenden Kultur der weiblichen Verfügbarkeit.[81] Bestimmten gesellschaftlichen Gruppen wie trans und diversen Personen, Frauen sowie nicht heterosexuellen Männern wurde de jure ihre sexuelle Selbstbestimmung nur in eingeschränktem Umfang zugestanden und wird de facto bis heute bestritten.[82] Eine Anreicherung der Facette der sexuellen Selbstbestimmung im Hinblick auf die Perpetuierung geschlechtsbezogener diskriminierender Machtasymmetrien durch die Gewährleistungsdimensionen der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung aus Art. 3 II, III GG könnte auch darauf hinweisen, dass eine Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung bei jeglichen ungewollten sexualbezogenen Ansprachen und Lauten angenommen werden kann.[83]

Dass sich die Einbeziehung in ein sexuelles Geschehen aus gesellschaftlicher Machtasymmetrie ergeben soll, macht die Argumentation insofern angreifbar, als eine Vermischung von Moral und Recht[84] droht. Zudem ergibt sich aus dieser Begründung, dass Männer durch Catcalls nicht in ein sexualbezogenes Geschehen einbezogen werden können, weil sie sich machtasymmetrisch auf der Seite der Verfügenden und nicht der Verfügbaren befinden. Zwar umfasst der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung die Entscheidung, ob, wie und wo man in ein sexualbezogenes Geschehen einbezogen werden möchte.[85] Ein eigenständiges und überzeugend konturiertes Kriterium ist hierin jedoch nicht zu sehen. Denn während bei sexuellen Handlungen mit körperlichem Bezug unstreitig ein sexuelles Geschehen vorliegt, in das beide Personen einbezogen sind, lässt sich bei Catcalls nicht eindeutig feststellen, dass diese eine solche Einbeziehung überhaupt leisten.

cc) Erheblichkeitsschwelle

Schließlich wird im Schrifttum vertreten, dass Catcalling nur die sexuelle Selbstbestimmung tangieren kann, wenn eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten wird.[86] Worin diese Schwelle liegen soll, ist noch nicht abschließend geklärt.

Für eine Erheblichkeitsschwelle im Allgemeinen spricht, dass das BVerfG eine Grundrechtsbeeinträchtigung aufgrund einer Konfrontation nur ausnahmsweise annimmt und auf die Intensität der Konfrontation rekurriert.[87] Ausdrücklich klargestellt hat es, dass "ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers kein Belang[ist], zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf"[88]. Aufgabe des Strafrechts ist es nicht, den Bürger vor unannehmlichen Konfrontationen oder kurzzeitig negativen Gefühlen zu bewahren.[89] Vielmehr muss das sanktionierte Verhalten verallgemeinerbare und gewichtige Sicherheitsinteressen anderer Personen betreffen.[90] Der Bürger muss somit eine Konfrontation hinnehmen, soweit sie nicht dergestalt aufdringlich ist, dass er sich ihr nicht entziehen kann oder nachhaltig belästigt wird.[91] Bloße Ärgernisse, Ungehörigkeiten oder Distanzlosigkeiten[92] reichen damit nicht aus, die sexuelle Selbstbestimmung zu tangieren. Für eine Erheblichkeitsschwelle spricht auch, dass die Kommunikation über Sexualität auch auf Täterseite bis zu einem gewissen Grad Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Grundrechts auf positive sexuelle Selbstbestimmung ist.[93] Dieses Spannungs-

feld zwischen positiver und negativer sexueller Selbstbestimmung lässt sich nur lösen, wenn eine gewisse Erheblichkeitsschwelle der Beeinträchtigung der negativen sexuellen Selbstbestimmung des Opfers gefordert wird.[94]

Vorgeschlagen wird etwa die fehlende Entziehungsmöglichkeit des Opfers.[95] Dies steht im Einklang mit dem Konfrontations- und Gefühlsschutz, der im strafrechtlichen Kontext keine Ausweitung erfahren darf. Bis zu einem gewissen Grad muss das Opfer damit auf ein Ausweichen verwiesen werden.[96] Dass dies zudem keine unüberwindbare Hürde für eine Strafbarkeit von Catcalling darstellt, zeigt zudem die Typologie des Catcallers, der die Kommunikation bei Ablehnung regelmäßig aggressiver fortsetzt.[97]

b) Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle

Das Kriterium einer Erheblichkeitsschwelle zur Feststellung der Betroffenheit der sexuellen Selbstbestimmung fügt sich dahingehend schlüssig in die Dogmatik der §§ 174 ff. StGB ein und manifestiert das notwendig verstärkende Moment für eine Rechtsgutsrelevanz bei verbaler Belästigung mit erzwungener passiver Opferrolle. In der Literatur wurde bereits das Kriterium der fehlenden Entziehungsmöglichkeit des Opfers vorgeschlagen.[98] Darunter ist etwa vorstellbar, dass das Catcalling fortgesetzt oder das Opfer auf weiterer Strecke verfolgt wird. Indes sollte nicht ausschließlich auf das Kriterium der fehlenden Entziehungsmöglichkeit verwiesen werden, die es bei den §§ 183184 StGB auch geben mag. Eine situativ erhebliche Intensität, die dem Opfer ein nachhaltiges Entziehen erschwert und Sexualität gerade aufdrängt, kann sich insbesondere auch aus der Bedrohlichkeit oder Aggressivität einer sexuellen Äußerung ergeben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich Catcalling in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen manifestiert, weshalb überdies eine Abstufung der inhaltlichen Erheblichkeit vorzunehmen ist. Eine Differenzierung zwischen Hinterherpfeifen, Komplimenten und Äußerungen zur Vornahme sexueller Handlungen verdeutlicht dahingehend, dass dem Strafrecht kein generelles Konzept des Gefühlsschutzes zugrunde liegt. Zudem ist unter Pauschalitätsgesichtspunkten nicht ersichtlich, warum andauerndes Hinterherpfeifen einem andauernden sexuellen Hinterherrufen, also Verhaltensweisen von kongruenter situativer Erheblichkeit, gleichstehen soll. Um die sexuelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts[99] aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG zu würdigen, sollte die inhaltliche Erheblichkeitsschwelle an den hierzu entwickelten Sphären[100] orientiert und gewichtet werden; ausschließlich eine verbale Bezugnahme auf die Intimsphäre ist von Relevanz für das Grundrecht. Einen konkreten Anhaltspunkt liefern insofern die bereits bestehenden Tatbestände der nicht körperlichen sexuellen Belästigung. Mit dem Verbot exhibitionistischer Handlungen gem. § 183 I StGB und dem Zeigen pornographischer Inhalte gem. § 184 StGB hat der Gesetzgeber eine nicht körperliche Konfrontation, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreitet, bereits unter Strafe gestellt. Als Kriterium für die Betroffenheit der sexuellen Selbstbestimmung in der Intimsphäre bei Catcalls avanciert daraus, dass es einer Bezugnahme zu den Geschlechtsorganen bzw. der sexuellen Intimität bedarf. Eine solche Wertung deutet der Gesetzgeber auch in der Gesetzesbegründung zu § 184i StGB an.[101]

In einer Kombinationsformel zusammengefasst ist die sexuelle Selbstbestimmung bei Catcalling dann betroffen, wenn eine gezielte Bezugnahme auf Geschlechtsorgane bzw. sexuelle Intimität erfolgt – die inhaltliche Erheblichkeitsschwelle – und dem Opfer dabei verbal aggressiv oder bedrohlich gegenübergetreten wird bzw. ihm keine sofortige Entziehungsmöglichkeit – die situative Erheblichkeitsschwelle – belassen wird.

Ausgesondert werden damit Hinterherpfeifen, Kussgeräusche, Kommentare zum Erscheinungsbild wie "Geiler Hintern" sowie Kosenamen wie "Hey Süße" oder "Hey Blondie" ohne Bezugnahme zu Geschlechtsorganen bzw. sexueller Intimität. Eine Betroffenheit der sexuellen Selbstbestimmung ist angezeigt, wenn sexuelle Handlungen angesonnen werden, eine konkrete Bezugnahme auf das Geschlechtsorgan stattfindet und sich das Opfer dem Geschehen nicht sofort wirksam entziehen kann bzw. die Äußerungen von einer besonderen Bedrohlichkeit bzw. Aggressivität zeugen. Intensivere Catcalls wie "Ich will deine Muschi lecken"[102] tangieren die sexuelle Selbstbestimmung nur bei gleichzeitig situativer, einzelfallabhängiger Erheblichkeit. Eine rechtsgutsrelevante Äußerung ist etwa "Ich werde deine Fotze ficken, bis sie blutet"[103], der eine gewisse Bedrohlichkeit bzw. Aggressivität zugeschrieben werden kann.

2. Konkrete Ausgestaltung eines neuen Straftatbestands

Vor diesem Hintergrund ist nun zu diskutieren, wie Catcalling konkret in einen Tatbestand gefasst werden kann.

a) Vorschlag des deutschen Juristinnenbundes

Der deutsche Juristinnenbund hat sich mit der Fassung eines Tatbestands bereits auseinandergesetzt:

"Wer eine andere Person verbal, durch Inhalte, Selbstentblößung oder sexuelle Handlungen auf eine Weise, die geeignet ist, sie herabzuwürdigen oder erheblich zu bedrängen, sexuell belästigt, wird mit ... bestraft"[104]

Der Tatbestand erfasst Catcalling als sexuelle Belästigung. Nonverbale Kommunikation ist zudem ausgeklammert, sodass Kussgeräusche und Hinterherpfeifen nicht den Tatbestand erfüllen, was im Sinne einer

Erheblichkeitsschwelle begrüßenswert ist (siehe 1. b)). Systematisch bleibt der Tatbestand fragwürdig, da er an Handlungen anknüpft, die zum Teil bereits von anderen Strafnormen erfasst sind. Die männliche Selbstentblößung ist bereits in § 183 StGB unter Strafe gestellt, die sexuellen Handlungen in §§ 174 ff., 184i StGB. Dass zwischen verbalen Äußerungen und Inhalten unterschieden wird, erschließt sich nicht, da jede verbale Äußerung natürlicherweise auch einen inhaltlichen Gehalt hat. Soweit das Tatbestandsmerkmal "Inhalte" mehr erfassen soll als Äußerungen, sind solche bereits von §§ 184 – 184c StGB erfasst. Die Konstellation, dass eine verbale Äußerung eine Person herabwürdigt, ist als Ehrverletzung gem. § 185 StGB strafbar. Auch vor dem historischen Hintergrund, dass eine Trennung zwischen den Rechtsgütern der Ehre und sexuellen Selbstbestimmung angezeigt ist, dürfen diese nicht auf eine Art vermischt werden, die eine Herabwürdigung auf sexuelle Weise neben § 185 StGB gesondert unter Strafe stellt. Als einziger Anwendungsbereich des vorgesehenen Straftatbestands verbleibt daher eine verbale Äußerung, die geeignet ist, eine andere Person erheblich zu bedrängen.

Die Konstruktion als Eignungstatbestand bietet zwar im Hinblick auf Zurechnungsfragen den Vorteil der erleichterten Beweisführung.[105] Andererseits führt die Formulierung zu Problemen im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 II GG. Unklar bleibt insofern, wann eine verbale Äußerung geeignet ist, eine andere Person erheblich zu bedrängen. Wo zieht man eine Grenze zwischen Aussagen wie "Ich will deine Muschi lecken"[106] und "Ich werde deine Fotze ficken, bis sie blutet"[107]? Wann eine Bedrängung vorliegt, bleibt ebenso ungeklärt: Soll eine Bedrängung nur vorliegen, wenn die Äußerung furchteinflößend ist, oder schon, wenn man aus Schamgefühl die Straßenseite wechselt? Im Ergebnis lässt die Formulierung komplizierte Auslegungsfragen erwarten, die auf eine Einzelfallkasuistik hinauslaufen werden.[108] Im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und die bestehende Systematik der §§ 174 ff. StGB ist ein solcher Tatbestand nicht überzeugend.

b) Vorschlag der SPD-Bundestagsfraktion

Im Juni 2023 veröffentlichte die SPD-Bundestagsfraktion ein Positionspapier zur strafrechtlichen Bekämpfung von verbaler sexueller Belästigung, in welchem sie sich dezidiert für die Schaffung eines Straftatbestands aussprach.[109] Das Papier enthält keinen konkreten Formulierungsvorschlag, gibt allerdings Maßstäbe für die Schaffung eines neuen Tatbestands vor. Grundsätzlich soll jede verbale sexuelle Belästigung eine Beeinträchtigung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung darstellen, weil sie das Opfer in ein sexualbezogenes Geschehen einbeziehe.[110] Wegen des ultima ratio-Prinzips seien unterhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle Eingriffe in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht jedoch nicht sanktionswürdig.[111] Erheblich und strafwürdig soll eine verbale Belästigung erst dann sein, "wenn sie eine Person in ein sexuelles Geschehen einbezieht, einen erniedrigenden oder einschüchternden Charakter hat, eine gewisse Dauer hat oder wenn die betroffene Person ihr nicht auf zumutbare Weise ausweichen kann."[112] Unerwünschte Komplimente sowie Kussgeräusche, Pfiffe und Äußerungen zum Erscheinungsbild werden mithin ausgeklammert.[113]

Wie unter 1. b) bereits dargestellt, ist eine Erheblichkeitsschwelle zur Feststellung der Betroffenheit der sexuellen Selbstbestimmung bei verbalen Äußerungen sexueller Konnotation erforderlich. Zwar beinhaltet auch der Vorschlag der SPD eine Erheblichkeitsschwelle, allerdings erst in Bezug auf strafwürdiges Verhalten und nicht schon im Hinblick auf die Betroffenheit der sexuellen Selbstbestimmung. Dahingehend unterliegt der Vorschlag einem Zirkelschluss, denn er wertet jeden Catcall als Einbeziehung in ein sexualbezogenes Geschehen, mithin auch Kussgeräusche und Hinterherpfeifen, erachtet eine verbale Belästigung jedoch erst dann für strafwürdig, wenn eine Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, die wiederum in der Einbeziehung in ein sexuelles Geschehen liegen könne. Somit wären Kussgeräusche letztlich doch strafwürdig. Das Kriterium "Einbeziehen in ein sexuelles Geschehen" ist folglich nicht zielführend. Die weiteren aufgeführten Bedingungen – ein erniedrigender oder einschüchternder Charakter der Belästigung, eine gewisse Dauer oder eine fehlende zumutbare Ausweichmöglichkeit – geben eine situative Erheblichkeitsschwelle wieder. Nicht recht bedacht wurde in diesem Kontext, dass unerwünschte Komplimente, Kussgeräusche, Hinterherpfeifen und Äußerungen zum Erscheinungsbild, die laut dem Vorschlag nicht sanktionswürdig sind, in keinem Exklusivitätsverhältnis zu dieser strafbarkeitsbegründenden situativen Erheblichkeit stehen. So können auf das Äußere bezogene Kommentare wie "Geile Titten"[114] kontextuell einen einschüchternden Charakter haben, womit sie nach den Kriterien des Positionspapiers strafwürdig wären. Auch Hinterherpfeifen und Kussgeräusche, die fortgesetzt werden und somit eine gewisse Dauer erreichen, wären strafbar. Jeder Catcall kann im Einzelfall diese situative Erheblichkeit erreichen. Das führt letztlich zu einer maßlosen Ausweitung der Strafbarkeit, die laut dem Positionspapier vermieden werden sollte. Die Relativität der situativen Bedingungen und Erscheinungsformen verbaler sexueller Belästigung führt den Vorschlag somit an seine Grenzen.

c) Modifikation

Nach der hier vertretenen Auffassung beeinträchtigt Catcalling dann die sexuelle Selbstbestimmung, wenn ein verbaler Bezug zu Geschlechtsorganen bzw. sexueller Intimität bei gleichzeitiger situativer Erheblichkeit vorliegt (siehe 1. b)). Mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz liegt es daher nahe, diese Merkmale konkret im Tatbestand zu formulieren. Dieser könnte wie folgt lauten:

Wer eine andere Person dadurch sexuell belästigt, dass er eine Äußerung in Bezug auf ihre Geschlechtsorgane tätigt oder eine intime sexuelle Handlung ansinnt und damit nicht nur unerheblich konfrontiert, wird mit … bestraft. Eine nicht nur unerhebliche Konfrontation liegt insbesondere vor, wenn die sexuelle Belästigung aggressiv oder bedrohlich ist, eine gewisse Dauer hat oder der Täter die andere Person verfolgt.

Die Tatbestandsmerkmale "Äußerung in Bezug auf Geschlechtsorgane" und "Ansinnen einer intimen sexuellen Handlung" sind alternativ formuliert und leisten eine notwendige Eingrenzung der erfassten Tathandlungen. Eindeutig ausgeschlossen sind somit Kussgeräusche, Hinterherpfeifen und Kommentare zum Erscheinungsbild, soweit sie sich nicht auf Geschlechtsorgane beziehen. Eine "intime sexuelle Handlung" umfasst den Geschlechtsverkehr, Oralverkehr sowie das Berühren von Geschlechtsorganen. Auch das Ansinnen eines Kusses ist eine intime sexuelle Handlung, wenn der Aufdrängende sexuelle Absichten hat und das Geschehen damit auflädt.

Die alternativen Tathandlungen werden um die kumulative Voraussetzung der nicht nur unerheblichen Konfrontation ergänzt. Freilich bezweckt dieses Tatbestandsmerkmal die unentbehrliche Grenzziehung zwischen strafrechtlich unbeachtlichem Gefühlsschutz einerseits und relevantem Rechtsgüterschutz andererseits. Eine nicht nur unerhebliche Konfrontation kann in der situativ fehlenden sofortigen Entziehungsmöglichkeit des Opfers liegen, weil der Täter die Catcalls fortsetzt oder das Opfer auf kurzer Strecke verfolgt. Auch in einer bedrohlichen bzw. aggressiven Äußerung kann eine nicht nur unerhebliche Konfrontation liegen, selbst wenn sich das Opfer dem Geschehen leicht entziehen kann: "Ich werde deine Fotze ficken, bis sie blutet"[115]. Die Einschätzung einer Äußerung als bedrohlich oder aggressiv muss insofern zum Zwecke der Prävention ausufernden Gefühlsschutzes und verzerrender Heuristiken[116] auch für einen Dritten anstelle des Opfers nachvollziehbar sein. Nachdrücklich verwiesen sei an dieser Stelle auf eine einzelfall- und kontextabhängige Auslegung der Äußerung. Insbesondere aus einer mit Rücksicht auf soziale Schicht, Alter und Nationalität der Beteiligten[117] vorzunehmende Auslegung können ceteris paribus unterschiedliche Ergebnisse resultieren.

Daneben ist für eine Strafbarkeit erforderlich, dass ein Belästigungserfolg eingetreten ist. Eine sexuelle Belästigung setzt voraus, dass die andere Person das Geschehen als sexualbezogen versteht und dabei negative Gefühle wie Angst, Verärgerung, Ekel oder Abscheu empfindet.[118] Entsprechend der Praxis zu den §§ 174 ff. StGB scheidet eine Strafbarkeit aus, wenn das Opfer belustigt ist oder Gleichgültigkeit empfindet.[119] Der Täter, der mit seiner Einlassung glaubhaft machen kann, dass er dem Gegenüber schmeicheln wollte bzw. keine sexuelle Motivation hatte, erfüllt mithin nicht den Tatbestand. Aus der Systematik der §§ 184 ff. StGB und dem Rechtsgut des Schutzes der Jugend[120] ergibt sich zudem, dass der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bei Jugendlichen und Kindern besonders geboten ist. Entsprechend empfehlenswert ist es daher, eine Qualifikation einzufügen. Im Kontext von § 176a StGB hat sich etabliert, dass ein Kind zwar den Vorgang, jedoch nicht dessen Sexualbezug wahrnehmen muss[121], was auch im Kontext verbaler sexueller Belästigung empfehlenswert ist.

In einem gesamthaften Vorschlag festgehalten, könnte ein neuer Tatbestand schließlich wie folgt aussehen:

§ 184m StGB

(1) Wer eine andere Person dadurch sexuell belästigt, dass er eine Äußerung in Bezug auf ihre Geschlechtsorgane tätigt oder eine intime sexuelle Handlung ansinnt und damit nicht nur unerheblich konfrontiert, wird mit … bestraft. Eine nicht nur unerhebliche Konfrontation liegt insbesondere vor, wenn die sexuelle Belästigung aggressiv oder bedrohlich ist, eine gewisse Dauer hat oder der Täter die andere Person verfolgt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren sexuell belästigt, wird mit Freiheitsstrafe von … Monaten bis zu … Jahren bestraft.

(3) Wer ein Kind sexuell belästigt, wird mit Freiheitsstrafe von … Monaten bis zu … Jahren bestraft.

d) Berücksichtigung der Schranke der allgemeinen Gesetze gem. Art. 5 II GG

Da eine solche Verbotsnorm Meinungsäußerungen einschränkt, müsste sie die Voraussetzungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts in Art. 5 II GG erfüllen, mithin ein allgemeines Gesetz darstellen. Ein allgemeines Gesetz liegt vor, wenn es nicht eine Meinung als solche verbietet, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richtet, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dient.[122]

Der Tatbestand enthält indes keine konkret-standpunktbezogenen Anknüpfungen, er rekurriert nicht auf die Meinungsäußerung an sich, sondern lediglich auf das Objekt der Meinungsäußerung - nämlich die Geschlechtsorgane und die intime sexuelle Handlung. Darin könnte man zwar eine inhaltliche Anknüpfung sehen, was im Sinne des Art. 5 II GG jedoch unschädlich wäre, wenn die Norm erkennbar auf den Schutz eines bestimmten, schlechthin

geschützten Rechtsguts gerichtet wäre.[123] Da die Norm den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bezweckt, welche auch unabhängig von einer bestimmten Meinung geschützt ist, liegt ein allgemeines Gesetz vor.

3. Geeignetheit eines neuen Straftatbestands

Die Strafbewehrung von erheblichen Catcalls dürfte in der Praxis eine generalpräventive Abschreckungswirkung haben. Gleichzeitig würde das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft gestärkt, dass verbale Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung nicht sanktionslos bleiben. Damit erscheint ein Straftatbestand für verbale sexuelle Belästigung geeignet, den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung zu fördern.

4. Erforderlichkeit eines neuen Straftatbestands

Die Erforderlichkeit gebietet, dass der Staat das mildeste aus den zur Erreichung des Zweckes gleich geeigneten Mitteln auswählt.[124] Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass das Strafrecht als ultima ratio eingesetzt wird, wenn "ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist".[125] Selbst wenn bestimmte Catcalls das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigen, darf somit nicht sofort zu den Mitteln des Strafrechts gegriffen werden. Dass der Schutz vor Eingriffen nicht in der Form eines lückenlosen Verbots ausgestaltet werden kann, muss demnach auch für den 13. Abschnitt des StGB gelten.[126] Zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, die ausreichend Schutz gewähren, sind dem Strafrecht vorrangige Mittel.[127] Als milderes Mittel gegenüber einem neuen Straftatbestand kommt vorliegend eine Regelung im Ordnungswidrigkeitenrecht in Betracht.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob eine Regelung im OWiG auch die gleiche Eignung[128] wie eine Strafvorschrift besitzt. Zunächst könnte man die generelle Eignung dieser Rechtskategorie zur Erfassung von Catcalling anzweifeln.[129] Denn die Beeinträchtigung von Individualinteressen führt zur Strafe, während dem Ordnungswidrigkeitenrecht öffentliche und überindividuelle Interessen zugeordnet werden.[130] Da sich Catcalling jedoch unmittelbar gegen eine Person richtet und in Bezug auf deren Individualgut relevant wird, mutet es fast schon systemwidrig an, eine Verortung im OWiG vorzunehmen.[131] Das im Ordnungswidrigkeitenrecht gem. § 47 I 1 OWiG geltende Opportunitätsprinzip stellt zudem die Tatverfolgung in das Ermessen der Behörde. Catcalling findet vor allem im öffentlichen Raum statt und ist eine alltägliche Erscheinungsform der gesellschaftlichen Wirklichkeit.[132] Dahingehend dürfte auch das behördliche Problembewusstsein beschränkt sein, sodass eher mit einem Unterlassen der Verfolgung zu rechnen ist als mit einer effektiven Beseitigung.[133] Eine gleiche Eignung im Vergleich zur Neufassung einer Straftat ist damit unter Effektivitäts- und Kategorisierungsgesichtspunkten zu verneinen.

5. Überlegungen zur Angemessenheit

Somit scheint eine strafrechtliche Sanktionierung am effektivsten zu sein, um das Phänomen des Catcallings zurückzudrängen. Gleichwohl müsste ein etwaiger Straftatbestand auch angemessen sein. Eine Norm ist angemessen, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht.[134] Einerseits bezweckt eine neue Strafnorm den Schutz der negativen sexuellen Selbstbestimmung. Andererseits schränkt sie die Meinungsfreiheit des Täters gem. Art. 5 I GG und dessen sexuelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ein.

a) Art. 5 I GG

Wegen der "schlechthin konstituierenden Bedeutung" der Meinungsfreiheit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung muss die Norm in ihrer schrankensetzenden Wirkung im Lichte der Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgelegt und interpretiert werden, mithin selbst wieder eingeschränkt werden (Wechselwirkungslehre).[135] Geschützt sind Werturteile und Tatsachenbehauptungen.[136] Bei Werturteilen ist von entscheidender Bedeutung, ob sie ein Tatsachensubstrat aufweisen.[137] Besteht ein solches nicht und sind die Äußerungen völlig haltlos oder aus der Luft gegriffen, verdient die sexuelle Selbstbestimmung Vorrang vor der Meinungsfreiheit und staatliches Vorgehen dagegen ist regelmäßig angemessen.[138]

Körperbezogene Äußerungen wie "Geiler Arsch" lassen sich dabei unkompliziert als Werturteile einordnen, die durch ihre Subjektivität gekennzeichnet sind. Sie enthalten im Ansatz auch noch Sachbezug, nämlich zum Körper des Gegenübers. In einer meinungsfreundlichen Auslegung dürfen solche Catcalls nicht verboten werden. Dem

trägt der Tatbestand bereits Rechnung, indem er solche Catcalls ausklammert. Äußerungen zu sexualbezogenen Handlungen wie "Ich will deine Muschi lecken"[139] und "Ich will dich ficken"[140] enthalten dagegen keine faktische Basis. Sie werden zudem überwiegend ohne vorherigen Zusammenhang in der Öffentlichkeit getätigt und weisen keinen sachlichen Zusammenhang auf. Somit verdient hier die sexuelle Selbstbestimmung Vorrang.

b) Art. 2 I i.V.m. 1 I GG

Die Schaffung eines Straftatbestands würde zudem die sexuelle Selbstbestimmung des Täters einschränken, denn auch die Kommunikation[141] über Sexualität ist Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Grundrechts. Der Tatbestand schränkt allerdings nicht jedwede Kommunikation über Sexualität ein, sondern lediglich die vorsätzliche, verbale Belästigung, die in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers eingreift. Das aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG ableitbare staatliche Schutzgebot zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung anderer, insbesondere von Kindern und Minderjährigen,[142] spricht in diesem Kontext dafür, dass die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers den Vorrang verdient.

Im Ergebnis ist eine Einschränkung der Meinungsfreiheit und der sexuellen Selbstbestimmung des Täters in Bezug auf Äußerungen zu Geschlechtsorganen und sexuellen Handlungen auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

6. Zwischenergebnis

Einem neuen Straftatbestand im 13. Abschnitt in der vorgeschlagenen Fassung stehen keine dogmatischen Bedenken entgegen. Indes kann aus der Verhältnismäßigkeit nicht gefolgert werden, den Gesetzgeber treffe die Pflicht, eine Strafnorm zu erlassen. Grundsätzlich liegt der Erlass einer Verbotsnorm in der Einschätzungs- und Gestaltungsprärogative des Gesetzgebers.[143] Der Staat hat zwar grundsätzlich die Aufgabe, den Bürger vor Verletzungen seiner Grundrechte durch Private zu schützen und hierzu geeignete Maßnahmen zu ergreifen[144], woraus eine Gewährleistungspflicht zur Erhaltung der Entfaltungsbedingungen resultiert.[145] Eine Pflicht zum Erlass einer Norm kann ihn allerdings richtigerweise nur bei den wichtigsten Individualrechtsgütern treffen.[146] Dass die sexuelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG einen Bezug zur Menschenwürde aufweist, betont ihre bedeutsame Stellung, die indes jeglichen Grundrechten kraft ihres Menschenwürdekerns eigen ist. Eine Pönalisierungspflicht resultiert daraus noch nicht. Das Verfassungsrecht gibt der Rechtspolitik vielmehr gute Gründe, sich schützend und fördernd vor das Grundrecht der sexuellen Selbstbestimmung zu stellen und Catcalls in der aufgezeigten Erscheinungsform zu pönalisieren.

II. Weitergehende Überlegungen vor dem Hintergrund von Art. 3 II GG

Keinen Eingang in die Debatte um das dem Phänomen Catcalling zugrundeliegende Unrecht hat bisher Art. 3 II GG gefunden. Danach sind Männer und Frauen gleichberechtigt und der Staat hat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Diese Staatszielbestimmung erstreckt das Gebot der Gleichberechtigung auf die gesellschaftliche Wirklichkeit und verpflichtet die staatliche Gewalt, zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung tätig zu werden.[147]

Daraus lässt sich zwar kein Individualanspruch auf staatliches Handeln ableiten,[148] der Gesetzgeber ist jedoch angehalten, die Gleichstellung der Geschlechter voranzutreiben.[149] Faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, kann der Gesetzgeber nach seiner Prärogative somit durch Normen ausgleichen.[150] Zur Feststellung faktischer Nachteile können statistische Daten herangezogen werden.[151] Ein solcher Nachteil kann etwa in geringeren Erwerbschancen aufgrund der Schwangerschaft einer Frau bestehen.[152] In diesem Kontext kann einer statistischen Erhebung der Kriminalpolizei entnommen werden, dass Catcalling zu 97,6 % von Männern begangen wird.[153] Damit besteht ein faktischer Nachteil zulasten von Frauen in Bezug auf die Betroffenheit durch verbale Äußerungen mit sexueller Konnotation. Den Staat trifft dahingehend ein Gebot zur Nachteilsbeseitigung zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung.[154] Die Staatszielbestimmung des Art. 3 II GG würde infolgedessen die Schaffung eines neuen Straftatbestands stützen.

D. Schlussbetrachtung

Nach geltendem Recht besteht eine Strafbarkeit nur, wenn Catcalling die Schwelle zu den §§ 174 ff. StGB erreicht oder die Hürden einer Ehrverletzung überwindet. Die Analyse hat gezeigt, dass die Auslegung der Formel "eine Person, mit der man so etwas ohne Weiteres

machen kann" den Umfang der von § 185 StGB erfassten Catcalls erheblich begrenzt. Zusätzlich werden Catcalls wegen der Subjektivierung des normativ-faktischen Ehrbegriffs strafrechtlich häufig nicht als ehrverletzend einzustufen sein, auch wenn sie empirisch gesehen eine solche Wirkung entfalten. Die resultierende Diffusität um die Formel der Rechtsprechung bleibt jedenfalls klärungsbedürftig und eine Konturierung des Tatbestands wünschenswert, um subjektiven Wertungskriterien eine Absage zu erteilen.

Vor diesem Hintergrund lassen sich die Hauptformen –Hinterherpfeifen, Äußerungen zum Erscheinungsbild und das Ansinnen sexueller Handlungen – nicht unter die verfügbaren Vorschriften des StGB subsumieren. Damit verbleiben Fallkonstellationen des Catcallings, die rechtlich sanktionswürdig sind, weil sie die sexuelle Selbstbestimmung verletzen: Herausgearbeitet wurde in dieser Arbeit der Maßstab, dass der Catcalling-Täter dann in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers eingreift, wenn er Äußerungen in Bezug auf das Geschlechtsorgan bzw. intime sexuelle Handlungen tätigt und dem Opfer dabei verbal aggressiv oder bedrohlich gegenübertritt bzw. ihm keine sofortige Entziehungsmöglichkeit belässt. Ein neuer Straftatbestand im 13. Abschnitt, der ein solches Verhalten sanktionieren würde, genügt dem Bestimmtheitsgebot sowie den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen und würde zusätzlich durch die Staatszielbestimmung des Art. 3 II GG gestützt. Er könnte folgende Fassung haben:

§ 184m StGB

(1) Wer eine andere Person dadurch sexuell belästigt, dass er eine Äußerung in Bezug auf ihre Geschlechtsorgane tätigt oder eine intime sexuelle Handlung ansinnt und damit nicht nur unerheblich konfrontiert, wird mit … bestraft. Eine nicht nur unerhebliche Konfrontation liegt insbesondere vor, wenn die sexuelle Belästigung aggressiv oder bedrohlich ist, eine gewisse Dauer hat oder der Täter die andere Person verfolgt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren sexuell belästigt, wird mit Freiheitsstrafe von … Monaten bis zu … Jahren bestraft.

(3) Wer ein Kind sexuell belästigt, wird mit Freiheitsstrafe von … Monaten bis zu … Jahren bestraft.

Im Ergebnis ist damit für einen neuen Tatbestand im 13. Abschnitt dogmatisch der Weg bereitet. Um Catcalls als Ausdruck einer gesamtgesellschaftlichen machtasymmetrischen Realität eine Absage zu erteilen, wäre ein Einschreiten des Gesetzgebers auch aus gesellschaftshistorischer Perspektive und aufgrund der hohen Symbolwirkung[155] des Sexualstrafrechts begrüßenswert.


[*] Die Verfasserin ist Studentin im Schwerpunktbereich Vb "Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht" an der Bucerius Law School. Sie dankt Professor Dr. Karsten Gaede für wertvolle Anmerkungen im Vorfeld der Publikation.

[1] Vgl. Bauer, FS Stern, 2012, S. 1211 f.

[2] OpenPetition, It is 2020. Catcalling should be punishable, https://www.openpetition.de/petition/blog/it-is-2020-catcalling-should-be-punishable#petition-main, zuletzt abgerufen: 04.07.23.

[3] Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 179: Betroffene erleben Catcalling zu 78 % im öffentlichen Raum auf offener Straße bzw. in öffentlichen Verkehrsmitteln.

[4] Deutscher Juristinnenbund Policy Paper: Catcalling – Rechtliche Regulierung verbaler sexueller Belästigung und anderer nicht körperlicher Formen von aufgedrängter Sexualität, 2021, S. 1.

[5] Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 177.

[6] Ebd.

[7] Ebd., 178.

[8] Art. 621 de code de pénal, Loi n°2018-703 du 3 août 2018 – art. 15.

[9] Artigo 170.º Código Penal Português.

[10] Artículo 173, Ley Orgánica 10/2022, de 6 de septiembre, de garantía integral de la libertad sexual.

[11] Gemmel/Immig KriPoZ 2022, 83, 84; Greven/Goede/Brodtmann KriPoZ 2022, 371, 377.

[12] SPD-Fraktion im Bundestag Mehr Sicherheit für Frauen im öffentlichen Raum. Positionspapier für eine strafrechtliche Bekämpfung von verbalen sexuellen Belästigungen, 2023, https://www.spdfraktion.de/system/files/documents/position-mehr-sicherheit-frauen-oeffentlicher-raum.pdf, zuletzt abgerufen: 05.07.23.

[13] Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 177.

[14] BGH NJW 1951, 368, 368; BGH NJW 1952, 476, 476; Sick JZ 1991, 330, 330.

[15] Regge/Pegel,  in: MüKoStGB, 4. Auflage 2021, § 185, Rn. 14; Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, StGB, § 185, Rn. 4; Arzt JuS 1982, 717, 725; Sick JZ 1991, 330, 330.

[16] BGBl. [1973]I S. 1725 ff.

[17] Sick JZ 1991, 330, 331.

[18] Regge/Pegel, in: MüKoStGB, § 185, Rn. 14; Sick JZ 1991, 330, 331.

[19] Regge/Pegel, in: MüKoStGB, § 185, Rn. 14; Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, § 185, Rn. 4; Gaede, in: Matt/Renzikowski, 2. Auflage 2020, StGB, § 185, Rn. 10.

[20] OLG Hamm NStZ-RR 2008, 108, 109; Arzt JuS 1982, 717, 717 ff.; Laubenthal JuS 1987, 700, 700.

[21] BGH NJW 1989, 3028, 3028; BGH NStZ 2018, 603, 604 = HRRS 2018 Nr. 191; Kargl, in: NK-StGB, 6. Auflage 2023, § 185, Rn. 1; Kindhäuser/Hilgendorf, in: Kindhäuser/Hilgendorf, 9. Auflage 2022, LPK-StGB, § 185, Rn. 4.

[22] BGH NJW 1989, 3028, 3029; BGH NStZ 1993, 182, 182; BGH NStZ 2018, 603, 604 = HRRS 2018 Nr. 191; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 108, 108.

[23] BGH NStZ-RR 2006, 338, 339 = HRRS 2006 Nr. 685; Gaede, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 185, Rn. 12; Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, StGB, § 185, Rn. 4.

[24] Die Rechtsprechung konnte bis einschließlich Juni 2023 berücksichtigt werden.

[25] LG Freiburg NJW 2002, 3645, 3645.

[26] Ebd., 3646.

[27] BGH NStZ 1992, 33, 34.

[28] Ebd.

[29] BGH NStZ 1987, 21, 22; BGH NStZ 1992, 33, 34; LG Freiburg NJW 2002, 3645, 3646.

[30] BGH NJW 1989, 3028, 3028 f.; BGH NStZ 2018, 603, 604 = HRRS 2018 Nr. 191 .

[31] OLG Hamm NJW 1982, 659, 660; Regge/Pegel, in: MüKoStGB, § 185, Rn. 12.

[32] Windsberger NK 2022, 342, 343.

[33] BGH NStZ 2018, 603, 603 = HRRS 2018 Nr. 191.

[34] BGH NStZ-RR 2006, 338, 338 = HRRS 2006 Nr. 685.

[35] Ebd.; BGH NStZ 2018, 603, 604 = HRRS 2018 Nr. 191 .

[36] BGH NStZ 2018, 603, 604 = HRRS 2018 Nr. 191.

[37] Ebd.

[38] BGH NStZ 1992, 33, 34.

[39] LG Freiburg NJW 2002, 3645, 3645.

[40] OLG Hamm NStZ-RR 2008, 108, Leitsatz.

[41] OLG Düsseldorf NStE 1988 Nr. 4 zu § 178 StGB.

[42] Sick JZ 1991, 330, 333.

[43] Vgl. BGH NJW 1989, 3028, 3029; BGH NStZ-RR 2006, 338, 339 = HRRS 2006 Nr. 685; OLG Düsseldorf NStE 1988 Nr. 4 zu § 178 StGB; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 108, 109; Keller JR 1992, 244, 245.

[44] BGH NStZ 1987, 21, 22; BGH NStZ 1992, 33, 34; LG Freiburg NJW 2002, 3645, 3646.

[45] OLG Zweibrücken NJW 1986, 2960, 2961; Goy Streit 1987, 24, 24; Windsberger NK 2022, 342, 345.

[46] Djb Catcalling, S. 5; Goy Streit 1987, 24, 24.

[47] BVerfGE 82, 43, 50 f.; BVerfGE 93, 266, 295 f.; BVerfG NJW 2003, 660, 661; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 158, 158; Gaede, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 185, Rn. 9.

[48] BVerfG NJW 2009, 3016, 3018 = HRRS 2009 Nr. 557; BayObLG NJW 1957, 1607, 1609; Gaede, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 185, Rn. 9; Regge/Pegel, in: MüKoStGB, § 185, Rn. 12 .

[49] Vgl. BGH NJW 1989, 3028, 3029; BGH NStZ-RR 2006, 338, 339 = HRRS 2006 Nr. 685 ; BGH NStZ 2007, 218, 218 = HRRS 2007 Nr. 144; OLG Zweibrücken NJW 1986, 2960, 2961; OLG Düsseldorf NJW 2001, 3562, 3563.

[50] Vgl. BVerfG NJW 2022, 680, 684.

[51] Kiesel NVwZ 1992, 1129, 1137.

[52] LG Freiburg NJW 2002, 3645, 3646; Valerius, in: BeckOKStGB, 57. Edition 2023, § 185, Rn. 24 f.

[53] OLG Zweibrücken NJW 1986, 2960, 2961: Die Werbung des Angeklagten sei zwar schamlos, unverschämt und aufdringlich, durch seine Liebkosungen erscheint er jedoch als Werbender, der eine Frau gewinnen will und hofft, von ihr erhört zu werden; OLG Düsseldorf NStE 1988 Nr. 4 zu § 178 StGB: Der Täter gab sogar zu erkennen, dass er ein Eingehen auf seine sexuellen Absichten von vornherein nicht erwartete, schätzte die moralische Festigkeit des Opfers also besonders hoch ein.

[54] Sick JZ 1991, 330, 332.

[55] BVerfG NJW 1995, 3303, 3310; BVerfGE 114, 339, 348; BVerfG NJW 2022, 680, 682; Valerius, in: BeckOKStGB, § 185, Rn. 25.

[56] Arzt JuS 1982, 717, 720.

[57] BGH NStZ 2018, 603, 604 = HRRS 2018 Nr. 191.

[58] Ebd.

[59] Vgl. SPD-Fraktion im Bundestag Positionspapier, S. 1; Andeutungen zudem in Goy Streit 1987, 24, 24; Greven/Goede/Brodtmann KriPoZ 2022, 371, 377.

[60] Schubarth JuS 1981, 726, 728.

[61] Vgl. Steiner ZRP 2021, 241, 242; Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 179.

[62] BGH NJW 1986, 2442, 2443; OLG Zweibrücken NJW 1986, 2960, 2961.

[63] Vgl. BGH NStZ 2018, 603, 604 = HRRS 2018 Nr. 191; Sick JZ 1991, 330, 332.

[64] Goy Streit 1987, 24, 24; Pörner NStZ 2021, 336, 338 f.; Greven/Goede/Brodtmann KriPoZ 2022, 371, 377; Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 182.

[65] Windsberger NK 2022, 342, 344.

[66] Steiner ZRP 2021, 241, 243; Pörner NStZ 2021, 336, 338; Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 506; Windsberger NK 2022, 342, 348; Gemmel/Immig KriPoZ 2022, 83, 89; djb Catcalling, S. 5.

[67] Zu Reformvorschlägen im Kontext sexueller Äußerungen: djb Catcalling, S. 4 f.

[68] Radtke, in: MüKoStGB, Vorb. § 38, Rn. 3; Roxin/Greco, StrafR AT I, § 2, Rn. 2 ff.

[69] Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, 100. EL Januar 2023, GG, Art. 2, Rn. 200 ff.; Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 2021, S. 185 ff.; Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 507.

[70] Schumann/Papathanasiou, in: NK-StGB, Vorb. §§ 174-184j, Rn. 2.

[71] Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, § 15, Rn. 157; Gaede, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 15, Rn. 54.

[72] Das Rechtsgut des § 184 StGB ist laut Gesetzesbegründung der Jugendschutz sowie der Schutz vor gemeinschaftsschädlichen pornographischen Erzeugnissen (BT-Drs. VI/1552, S. 33). Man wird jedoch mit dem überwiegenden Schrifttum annehmen können, dass zumindest auch die sexuelle Selbstbestimmung in ihrer negativen Dimension des Konfrontationsschutzes geschützt werden soll (Bottke, FS Buchner, 2009, S. 146 ff.; Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 505).

[73] Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 507; djb Catcalling, S. 4.

[74] Hörnle ZStW 127, 2015, 851, 851.

[75] Pörner NStZ 2021, 336, 340; Camargo ZStW 134, 2022, 351, 363.

[76] Pörner NStZ 2021, 336, 340.

[77] Ebd.

[78] Ziegler, in: BeckOKStGB, § 183, Rn. 2; Hörnle, in: MüKoStGB, § 183, Rn. 2; Hörnle, in: MüKoStGB, § 184, Rn. 8; Bottke, FS Buchner, 2009, S. 146 ff.; Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 505.

[79] Schumann, in: NK-ASStrafR, 1. Auflage 2021, StGB, § 174, Rn. 6; Windsberger NK 2022, 342, 348; Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 184; djb Catcalling, S. 4.

[80] Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 508; Greven/Goede/Brodtmann KriPoZ 2022, 371, 373 ff.; djb Catcalling, S. 5.

[81] Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 508.

[82] Ebd.

[83] Vgl. Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, S. 379; Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 504, 508.

[84] Vgl. BGH NJW 1969, 1818, 1819; Camargo ZStW 134, 2022, 351, 390.

[85] Schumann/Papathanasiou, in: NK-StGB, Vorb. §§ 174-184j, Rn. 2.

[86] Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, S. 392 f.; Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 510.

[87] BVerfGE 102, 347, 364.

[88] Ebd.

[89] Ebd.; Sick ZStW 103, 1991, 43, 85; Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, 2005, S. 84; Pörner NStZ 2021, 336, 340; Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 183.

[90] Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, S. 84; Pörner NStZ 2021, 336, 340.

[91] Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, S. 392 m.w.N.

[92] BT-Ds. 18/9097, S. 30.

[93] Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 510.

[94] Ebd.

[95] Ebd.

[96] Wolters, Fragmentarischer Charakter des Strafgesetzbuchs auch im dreizehnten Abschnitt, Abschlussbericht Reformkomission, 2017, S. 1367.

[97] Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 184.

[98] Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 510.

[99] Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 2, Rn. 100 ff.; Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, S. 185.

[100] Lang, in: BeckOK-GG, 55. Edition 2023, Art. 2, Rn. 75 ff.

[101] BT-Ds. 18/9097, S. 30.

[102] BGH NStZ 2018, 603, 603 = HRRS 2018 Nr. 191.

[103] Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 178.

[104] Djb Catcalling, S. 6.

[105] Windsberger NK 2022, 342, 350.

[106] BGH NStZ 2018, 603, 603 = HRRS 2018 Nr. 191.

[107] Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 178.

[108] Windsberger NK 2022, 350.

[109] SPD-Fraktion im Bundestag Positionspapier, S. 1 f.

[110] Ebd. S. 1.

[111] Ebd. S. 2.

[112] Ebd. S. 2.

[113] Ebd. S. 2.

[114] Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 177.

[115] Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 178.

[116] Oğlakcıoğlu ZStW 135, 2023, 165, 172.

[117] Im Kontext von § 185 StGB: Gaede, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 185, Rn. 8.

[118] Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 183, Rn. 4; Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 184i, Rn. 7 f.; Ziegler, in: BeckOKStGB, § 184i, Rn. 7 f.

[119] BT-Drs. 18/9097, S. 30; Eschelbach, in: Matt/Renzikowski, StGB, § 183, Rn. 6; Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 183, Rn. 4

[120] Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5, Rn. 190 f.

[121] Ziegler, in: BeckOKStGB, § 185, Rn. 3.

[122] BVerfG NJW 1958, 257, 258; BVerfG NJW 1998, 1381, 1382; BVerfG NJW 2004, 2814, 2815; BVerfG NJW 2007, 1117, 1118 = HRRS 2007 Nr. 201; BVerfGE 124, 300, 322 = HRRS 2012 Nr. 94.

[123] BVerfGE 124, 300, 322 = HRRS 2012 Nr. 94; Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5, Rn. 123.

[124] Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 20, VII, Rn. 115.

[125] BVerfGE 88, 203, 258.

[126] Wolters, Fragmentarischer Charakter des Strafgesetzbuchs auch im dreizehnten Abschnitt, Abschlussbericht Reformkomission, S. 1360 ff.; Sick ZStW 103, 1991, 43, 51 f.; Sick JZ 1991, 330, 335; Pörner NStZ 2021, 336, 340.

[127] Eisele, in : Schönke/Schröder, StGB, Vorb. §§ 13 ff., Rn. 10a; Sick, JZ 1991, 330, 335; Pörner NStZ 2021, 336, 340.

[128] Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 20, VII, Rn. 115.

[129] Windsberger NK 2022, 342, 350 f.

[130] Hefendehl ZIS 2016, 636, 641 f.; Steiner ZRP 2021, 241, 242; Windsberger NK 2022, 342, 351.

[131] Windsberger NK 2022, 342, 350 f.; Steiner ZRP 2021, 241, 242.

[132] Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 179.

[133] Steiner ZRP 2021, 241, 242.

[134] BVerfGE 50, 217, 227; BVerfGE 80, 103, 107; BVerfGE 99, 202, 212 ff.; Sachs, in: Sachs, 9. Auflage 2021, GG, Art. 20, Rn. 149 ff.; Sommermann, in: Mangoldt/Klein/Starck, 7. Auflage 2018, GG, Art. 20, Rn. 314.

[135] BVerfGE 7, 198, 208 f.; BVerfGE 62, 230, 247; Schulze-Fielitz, in: Dreier, 3. Auflage 2013, GG, Art. 5, Rn. 43.

[136] Schemmer, in: BeckOK-GG, Art. 5, Rn. 4 ff.

[137] BVerfGE 82, 272, 284; Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5, Rn. 175.

[138] Vgl. Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5, Rn. 170, 175.

[139] BGH NStZ 2018, 603, 604 = HRRS 2018 Nr. 191.

[140] Ebd.

[141] Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022, 502, 510.

[142] Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 2, Rn. 202.

[143] Volkmann, in: Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 91, Rn. 13.

[144] Dreier, in: Dreier, GG, Vorb. vor Art. 1, Rn. 101; Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, S. 215.

[145] Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, S. 365 f.

[146] Hörnle, Grob anstößiges Verhalten, S. 363.

[147] BVerfGE 85, 191, 207; BVerfGE 92, 91, 109; BVerfGE 109, 64, 89; BVerfGE 113, 1, 15; BT-Drs. 12/6000, S. 50; Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 3 II, Rn. 57 f.; Boysen, in: Münch/Kunig, 7. Auflage 2021, GG, Art. 3, Rn. 164, 166.

[148] Zum Argumentationstableau näher Wollenschläger, in: Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 3, Rn. 175 ff.

[149] BVerfGE 109, 64, 89 f.; Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 164.

[150] BVerfGE 74, 163, 180; BVerfGE 85, 191, 207; BVerfGE 92, 91, 109; BVerfGE 109, 64, 89; BVerfGE 113, 1, 7; BT-Drs. 12/6000, S. 49; Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 164.

[151] Vgl. BVerfGE 113, 1, 15, 19; BVerfGE 121, 241, 256 f.; Kischel, in: BeckOK-GG, Art. 3, Rn. 187.

[152] Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 3, Rn. 38.

[153] Hoven/Rubitzsch/Wiedmer KriPoZ 2022, 175, 179.

[154] Vgl. BT-Drs. 12/6000, S. 50; Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 164.

[155] Drohsel NJOZ 2018, 1521, 1525.