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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Aug./Sept. 2023
24. Jahrgang
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1. Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Bei der Beurteilung der Lebensgefährlichkeit kann der Ausgangszustand des Opfers eine Rolle spielen. So können Schläge – insbesondere mit der Faust – ins Gesicht und ein Tritt gegen den Kopf eines bereits erheblich verletzten Menschen einen höheren Gefährlichkeitsgrad aufweisen als vergleichbare Angriffe auf einen Unverletzten.
2. Auf der Ebene der Beweiswürdigung ist für die Feststellung des Eventualvorsatzes eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich. Der Beweiswert einzelner Indizien ergibt sich dabei regelmäßig erst aus dem Zusammenhang mit anderen Indizien, weshalb der Inbezugsetzung der Indizien zueinander im Rahmen der Gesamtwürdigung besonderes Gewicht zukommt.
3. Den Motiven des Täters kommt – anders als bei direktem Vorsatz – bei der Abgrenzung bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit nur unter bestimmten Umständen Gewicht zu.
4. Die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt erfordert keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; „zwingend“ muss ein Beweisergebnis demgegenüber nicht sein.
1. Selbst wenn es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss, ist der – regelmäßig deshalb zu bestimmende – Wert doch immerhin ein je nach den Umständen des Einzelfalls gewichtiges, wenn auch keinesfalls allein maßgebliches Beweisanzeichen (Indiz) für die Beurteilung der Schuldfähigkeit. Maßgeblich ist eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände,
die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen.
2. Bei der Anwendung psychodiagnostischer Kriterien auf das Verhalten des Angeklagten sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die aussagekräftige Hinweise darauf geben können, ob das Hemmungsvermögen des Täters bei Begehung der Tat erhalten geblieben ist oder nicht. Regelmäßig lassen sich aus planvollem und situationsgerechtem Vorgehen, das lediglich die Verwirklichung des Tatvorsatzes darstellt, oder der Flucht des Täters vom Tatort keine tragfähigen Schlüsse auf die Steuerungsfähigkeit des Täters ziehen. Das Hemmungsvermögen des Täters darf nicht mit zweckrationalem Handeln gleichgesetzt werden. Bei hoher Alkoholgewöhnung – für die die Einlassung des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten hier sprechen könnte – können zudem äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit durchaus weit auseinanderfallen. Auch das Fehlen von Ausfallerscheinungen steht bei hoher Alkoholgewöhnung einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht unbedingt entgegen. Der indizielle Beweiswert eines intakten Erinnerungsvermögens für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit ist ganz generell problematisch.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beeinflusst die bloße Abhängigkeit von Drogen oder Alkohol für sich genommen die Steuerungsfähigkeit noch nicht. Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. In diesen Fällen liegen regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische Störung vor. Auch beim akuten Rausch ist ein Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit möglich. Schwere Entzugserscheinungen können die Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. in Kombination mit Persönlichkeitsveränderungen, aufheben. Entzugserscheinungen, welche erst bevorstehen, können mitunter den Drang zur Beschaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“) erlitten hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert.
4. Als stoffgebundene Suchterkrankung kann die Abhängigkeit von Drogen wegen der Vielzahl möglicher Ursachen, Ausprägungen sowie körperlicher und psychischer Folgen sowohl die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB als auch – vor allem bei körperlicher Abhängigkeit – jene einer krankhaften seelischen Störung erfüllen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt. Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen daher mehrere Eingangsmerkmale gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt werden. Erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung.
5. Von dem Sachverständigen wird in für Frage, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, keine juristisch normative Aussage erwartet, sondern eine empirisch vergleichende über das Ausmaß der Beeinträchtigung des Täters. Denn bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Annahme verminderter Schuldfähigkeit – insbesondere der auch normativ geprägten Beurteilung der Erheblichkeit der Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit – handelt es sich um Rechtsfragen. Das abschließende Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist ausschließlich Sache des Richters. Der Tatrichter hat die Darlegungen des Sachverständigen daher zu überprüfen und rechtlich zu bewerten. Außerdem ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen (vgl. BGHSt 49, 45).
6. Zwar erfordert ein Urteil nicht stets umfassende Darlegungen zur Überprüfung und Bewertung sachverständiger Ausführungen durch das Gericht. Liegt ein in sich stimmiges, in seinen Feststellungen und Beurteilungen ohne weiteres nachvollziehbares Sachverständigengutachten vor, werden häufig nach dessen Darstellung knappe Ausführungen genügen, aus denen insbesondere folgt, dass sich das Gericht erkennbar bewusst war und danach entschieden hat, dass es allein seine Aufgabe ist, das abschließende normative Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu treffen, auch wenn es dem Sachverständigen letztlich uneingeschränkt folgt. Unnötige Wiederholungen sind auch in diesem Bereich zu vermeiden. Anders verhält es sich aber, wenn die sachverständigen Äußerungen zur Steuerungsfähigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, Lücken aufweisen oder im Widerspruch zu sonstigen Feststellungen und Bewertungen der Strafkammer stehen.
1. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt werden muss, und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält.
2. Eine „außertatbestandliche Zielerreichung“ und die damit verbundene, vom Täter erkannte Nutzlosigkeit der Tatfortsetzung führt weder zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs noch wird dadurch die Freiwilligkeit eines Rücktritts ausgeschlossen.
1. Sind an einer Deliktserie mehrere Personen beteiligt, kommt es nicht darauf an, wie sich die Taten für andere
Tatbeteiligte konkurrenzrechtlich darstellen; vielmehr ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags.
2. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben.
1. Ob eine affektive Erregung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und damit zu einem Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB geführt hat, ist anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen zu beurteilen, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können. Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu beurteilen. Für eine affektbedingte Bewusstseinsstörung kann zum Beispiel ein schneller Affektabbau sprechen, ebenso wie durch einen „rauschähnlichen“ Zustand verursachte Erinnerungslücken.
2. Eine „starke“ affektive Erregung ist bei einem (ggf. versuchten) Tötungsdelikts nicht ohne Weiteres der Normalfall. Richtig ist allein, dass vorsätzliche Tötungsdelikte, bei denen gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, regelmäßig mit einer affektiven Erregung einhergehen.
Handlungsort im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB ist jeder Ort, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung vornimmt, sofern damit die Schwelle zum Versuchsstadium überschritten ist. Dagegen reichen bloße Vorbereitungshandlungen im Inland nicht aus, um die deutsche Strafgewalt zu begründen, es sei denn, dass diese Handlungen selbständig mit Strafe bedroht sind oder aber es sich um mittäterschaftliche Beiträge eines anderen Tatbeteiligten zu der im Ausland vollzogenen Tat handelt. Tatort eines Verbrechens ist mithin auch der Ort, an dem es verabredet worden.
1. Zu den Voraussetzungen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. (BGHSt)
2. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung. (BGHSt)
1. Verwenden im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Ein solches Verwenden liegt vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht. Im Fall der Drohung setzt die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes voraus, dass das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnimmt.
2. Bei einem Schraubendreher handelt es sich grundsätzlich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, denn ein solcher ist nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet, einem Opfer erhebliche
Körperverletzungen zuzufügen, etwa bei einem Einsatz als Stichwerkzeug (im Anschluss an BGH HRRS 2010 Nr. 484). Nähere Mitteilungen im Urteil über die konkreten Abmessungen des Schraubendrehers sind jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn dieser als „handelsüblich“ bezeichnet und außerdem vom Täter zum Aufhebeln eines Speilautomaten verwendet wird.
3. Ein handelsüblicher, zum Aufhebeln von Spielautomaten geeigneter Schraubendreher ist regelmäßig auch ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Sofern er bei der Wegnahme aus dem Automaten auch als Aufbruchswerkzeug dient, steht dies einer Einordnung als gefährliches Werkzeug nicht entgegen, weil die aus der Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit hierdurch nicht reduziert wird. Eine „Waffenersatzfunktion“ ist für § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht erforderlich.
1. Bei der vorsätzlichen Verwendung eines Feuerwerkskörpers, der in seiner Explosionswirkung in Deutschland zugelassene Erzeugnisse erheblich übertrifft, kommt eine Restriktion des Tatbestandes des § 308 Abs. 1 StGB nicht in Betracht.
2. Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB liegt bei 1.500 €. 3. Für die Annahme tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt genügt es nicht, dass die Angeklagten mittäterschaftlich handelten (st. Rspr.).
1. Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes kommt es für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit an, weil es aufgrund seines Alters noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig ist, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten.
2. Der potentiell schutzbereite Dritte muss nach den Umständen des Einzelfalls den Schutz wirksam erbringen können. Dies setzt zwar nicht voraus, dass er unmittelbar zugegen ist, unerlässlich ist aber eine „gewisse räumliche Nähe“. An diesem Erfordernis fehlt es jedenfalls dann, wenn aufgrund der räumlichen Entfernung vom Tatort der tödliche Angriff schon gar nicht wahrgenommen werden kann und eine Gegenwehr des Dritten auch deshalb zu spät käme, weil hierfür erst eine erhebliche räumliche Distanz überwunden werden muss.
1. Ein auf die Begehung einer Tat im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 StGB gerichteter Tatentschluss setzt voraus, dass bei dem ins Auge gefassten Diebstahl von dem Täter oder einem anderen Beteiligten „ein anderes gefährliches Werkzeug“ mitgeführt werden soll. Ob ein Gegenstand diese Voraussetzungen erfüllt, ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Für ein zusätzliches subjektives Element zur Eingrenzung dieses Tatbestandsmerkmals ist dabei ‒ gerade auch mit Rücksicht auf die Abgrenzung zu den sonstigen Werkzeugen oder Mitteln im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB, die erst durch die ihnen von Seiten des Täters in der konkreten Situation beigelegte Zwecksetzung tatbestandsmäßig werden – kein Raum. Dabei sind die objektive Bestimmung und die Beschaffenheit des jeweiligen Gegenstands in den Blick zu nehmen.
2. Für die daran anknüpfende Bewertung als „gefährlich“ kommt es maßgeblich darauf an, ob von dem Gegenstand danach eine abstrakte Gefahr ausgeht, die derjenigen einer Waffe im technischen Sinne nahekommt, sodass allein deshalb eine Mitführung dieses Gegenstands bei der Tat als latent gefährlich angesehen werden muss. Aus diesem Grund verlieren objektiv gefährliche Werkzeuge diese ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass der Täter sie in der konkreten Situation allein zum Aufbruch oder Aufsprengen eines Behältnisses etc. verwenden will.
3. Ein vorschriftswidriges Verhalten im fließenden Verkehr wird von § 315b StGB nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde.
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen. Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns zwar auch fördern oder erleichtern, wenn die „Billigung der Tat“ gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Dafür bedarf es jedoch sorgfältiger Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestalt objektiv gefördert oder erleichtert wird und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war.
Der 2. Strafsenat neigt im Anschluss an den 3. Strafsenat (nicht tragende Erwägungen im Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 382/20, NStZ-RR 2021, 138) sowie weiten Teilen der Literatur zu der Auffassung, dass aufgrund des spezifischen Tatunrechts, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs verbunden ist, zwischen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer (vollendeten) schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) anzunehmen ist.
Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht gemäß § 211 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die Tötungshandlung vornimmt oder – im Falle des Unterlassens – die ihm zur Abwendung des Todeseintritts gebotene Handlung unterlässt, um dadurch eine „andere“ Straftat zu verdecken. Kommen bei der Prüfung der subjektiven Mordmerkmale – vorliegend gerade bei einer Straftat einer nahestehenden Person gegenüber einer ebensolchen, ohne dass eine Tatbegehung voraussehbar war – verschiedene Motive des Täters für sein Untätigbleiben in Betracht, so hat das Tatgericht sämtliche wirkmächtigen Elemente in seine Würdigung einzubeziehen.
1. Bildet die Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit lediglich das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Deliktes (hier: einer Vergewaltigung) und geht nicht über das hinaus, was zu dessen Verwirklichung dient, kommt § 239 StGB als das allgemeinere Delikt nicht zur Anwendung.
2. Die Wirkung einer Unterbrechungshandlung nach § 78c Abs. 1 StGB erstreckt sich grundsätzlich auf die Tat als ein „historisches“ oder „konkretes“ Geschehen. Dabei braucht dieses Geschehen noch nicht in allen Einzelheiten, die zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens oft erst noch geklärt werden müssen, festzustehen. Ausreichend und insoweit auch erforderlich sind jedoch Anhaltspunkte, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Lebenssachverhalten unterscheiden. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt der Untersuchungshandlung aktenkundige geschichtliche Vorgang, der vom Verfolgungswillen der Ermittlungsbehörden umfasst ist.
1. Werden Taten aus einer Vereinigung heraus begangen, können sie dem einzelnen Vereinigungsmitglied nicht allein aufgrund dessen Zugehörigkeit zu der Organisation als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist für jede Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet hat.
2. Selbst wenn ein Täter volksverhetzenden Posts im Internet nicht selbst veröffentlich hat, kann dessen Beteiligung im Vor- und Umfeld der Taten am Betrieb, an der Gestaltung und der Absicherung der für die Veröffentlichung genutzten Internetseite im Einzelfall als wesentlicher Beitrag zur tatnotwendigen Infrastruktur die Annahme von Mittäterschaft im Sinne einer Organisationsherrschaft in Bezug auf entsprechende Veröffentlichungen durch andere Personen begründen.
Die Verwirklichung einer schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB setzt den Eintritt einer konkreten Gefährdung des Lebens voraus. Eine mitverwirklichte, lediglich eine abstrakte Lebensgefährdung erfordernde gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt mangels eigenen Unrechtsgehalts hinter diese zurück.