Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2023
24. Jahrgang
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1. Zur Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Annahme in § 332 StGB auch erfüllt ist, wenn der Vorteil auf der Grundlage der Unrechtsvereinbarung unmittelbar an den Dritten geleistet wird und bei diesem verbleiben soll.
2. Für die Auffassung, die eine Vorteilsannahme durch einen Dritten mit Kenntnis und Einverständnis des Amtsträgers genügen lässt, spricht die Gesetzesbegründung, nach der durch die Gesetzesänderungen klargestellt werden sollte, dass auch die Vorteilsgewährung an Dritte erfasst wird. Zudem streitet der Gesetzeszweck, die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese zu schützen, dafür, die Vorteilsannahme unmittelbar durch Dritte im Einverständnis mit dem Amtsträger ausreichen zu lassen.
1. Auch innerhalb einer Umsatzsteuerhinterziehungskette ergibt sich ein messbarer wirtschaftlicher und damit abschöpfbarer Vorteil nur für denjenigen Tatbeteiligten, in dessen Vermögen sich eine Steuerersparnis niederschlägt, also insbesondere bei den Unternehmern, die ihre aus realen Ausgangsumsätzen resultierenden Umsatzsteuerzahllasten durch Verrechnung mit aus Eingangsscheinrechnungen gezogenen Vorsteuern zu Unrecht verringern.
2. Dies ist bei den zwischengeschalteten bloßen Rechnungsschreibern, deren Steuerschuld sich aus § 14c Abs. 2 Satz 2 ergibt, nicht der Fall. Dies gilt umfassend, also auch insoweit, als sie mit den unberechtigt aus Eingangsscheinrechnungen gezogenen Vorsteuerbeträgen ihre sich allein aus § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ergebenden Zahllasten sogleich wieder vermindern.
Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet.