HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2023
24. Jahrgang
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V. Wirtschaftsstrafrecht und Nebengebiete


Entscheidung

575. BGH 3 StR 167/22 - Beschluss vom 8. Februar 2023 (LG Mainz)

Untreue (Haushaltsuntreue: Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Vermögensnachteil: persönlicher Schadenseinschlag; Verhältnis zu Vorschriften des PartG); Bestechlichkeit (Vorteilsannahme: Anforderungen beim Drittvorteil).

§ 266 StGB; § 332 StGB; § 31c Abs. 1 Satz 1 PartG

1. Zur Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Annahme in § 332 StGB auch erfüllt ist, wenn der Vorteil auf der Grundlage der Unrechtsvereinbarung unmittelbar an den Dritten geleistet wird und bei diesem verbleiben soll.

2. Für die Auffassung, die eine Vorteilsannahme durch einen Dritten mit Kenntnis und Einverständnis des Amtsträgers genügen lässt, spricht die Gesetzesbegründung, nach der durch die Gesetzesänderungen klargestellt werden sollte, dass auch die Vorteilsgewährung an Dritte erfasst wird. Zudem streitet der Gesetzeszweck, die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese zu schützen, dafür, die Vorteilsannahme unmittelbar durch Dritte im Einverständnis mit dem Amtsträger ausreichen zu lassen.


Entscheidung

489. BGH 1 StR 22/23 - Beschluss vom 8. März 2023 (LG Berlin)

Umsatzsteuerhinterziehung (Einziehung: keine ersparten Aufwendungen bei bloßem Rechnungsschreiben: kein „Weiterreichen“ ersparter Aufwendungen).

§ 370 Abs. 1 AO; § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG;§ 73 Abs. 1 StGB

1. Auch innerhalb einer Umsatzsteuerhinterziehungskette ergibt sich ein messbarer wirtschaftlicher und damit abschöpfbarer Vorteil nur für denjenigen Tatbeteiligten, in dessen Vermögen sich eine Steuerersparnis niederschlägt, also insbesondere bei den Unternehmern, die ihre aus realen Ausgangsumsätzen resultierenden Umsatzsteuerzahllasten durch Verrechnung mit aus Eingangsscheinrechnungen gezogenen Vorsteuern zu Unrecht verringern.

2. Dies ist bei den zwischengeschalteten bloßen Rechnungsschreibern, deren Steuerschuld sich aus § 14c Abs. 2 Satz 2 ergibt, nicht der Fall. Dies gilt umfassend, also auch insoweit, als sie mit den unberechtigt aus Eingangsscheinrechnungen gezogenen Vorsteuerbeträgen ihre sich allein aus § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ergebenden Zahllasten sogleich wieder vermindern.


Entscheidung

608. BGH 6 StR 427/22 - Beschluss vom 7. Februar 2023 (LG Lüneburg)

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Umtausch einer zum Weiterkauf erworbenen Rauschgiftmenge in eine andere Menge; Akzessorietät der Teilnahme).

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 27 Abs. 1 StGB

Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet.