HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Mai 2023
24. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

487. BGH 1 StR 130/22 - Beschluss vom 8. März 2023 (LG Freiburg)

Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen (fiktive Gesamtstrafenbildung: Verhängung eigenständiger Strafe auch zulässig, wenn zulässiges Höchstmaß für eine (fiktive) Gesamtstrafe überschritten würde).

Artikel 3 Abs. 1, Abs. 5 Rahmenbeschluss 2008/675/JI, § 55 StGB

Bei einer an sich bestehenden Gesamtstrafenlage zwischen deutschen und EU-ausländischen Verurteilungen für die inländische Straftat kann auch dann eine Strafe verhängt werden, wenn eine fiktive Einbeziehung der EU-ausländischen Strafe dazu führen würde, dass das nach deutschem Recht zulässige Höchstmaß für eine Gesamtstrafe bei zeitigen Freiheitsstrafen überschritten würde.


Entscheidung

496. BGH 1 StR 376/22 - Beschluss vom 8. Februar 2023 (LG Arnsberg)

Einziehung von Taterträgen (Begriff des Erlangten: kein Erlangen vor Tatbegehung, kein „Weiterreichen“ ersparter Aufwendungen; keine Dritteinziehung bei Tatbeteiligten); Einziehung von Tatlohn (erforderliche Gewährung durch Dritten, kein Tatlohn bei eigenmächtigem Zugriff des Täters auf das Erlangte).

§ 73 Abs. 1 StGB; § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB

1. Durch die Tat erlangt der Täter einen Gegenstand, wenn er ihm in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (st. Rspr.). Dies setzt notwendigerweise als zeitlich vorgelagerten Schritt die Begehung der Tat voraus.

2. Für die Tat erlangt der Täter nur dann etwas, wenn es ihm von anderen Personen für seine Tatbeteiligung zugewendet wird.


Entscheidung

518. BGH 5 StR 95/23 - Beschluss vom 12. April 2023 (LG Berlin)

Notwendigkeit einer konkreten Feststellung des Wirkstoffgehalts bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

§ 29 BtMG

Bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird der Schuldumfang der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich durch den Wirkstoffgehalt bestimmt, so dass es hierzu einer konkreten Feststellung. Das Tatgericht muss daher die Wirkstoffmenge oder den Wirkstoffgehalt unter Berücksichtigung der festgestellten Tatumstände (wie etwa Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Beurteilung der Qualität durch Tatbeteiligte oder Handelsstufe), gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes, zahlenmäßig schätzen. Eine Umschreibung in allgemeiner Form, etwa als „durchschnittliche Qualität“, reicht nicht aus.


Entscheidung

510. BGH 5 StR 78/23 - Beschluss vom 11. April 2023 (LG Kiel)

Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (In-Verkehr-Gelangen kein Strafschärfungsgrund; Sicherstellung als Strafmilderungsgrund).

§ 29 BtMG; § 46 StGB

Es gehört zum Normalfall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, dass sie in den Verkehr gelangen. Diese Tatsache ist deshalb kein Strafschärfungsgrund. Im Gegenteil stellt die Sicherstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel einen Strafmilderungsgrund dar.


Entscheidung

503. BGH 5 StR 21/23 - Beschluss vom 29. März 2023 (LG Hamburg)

Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Inverkehrbringen kein Strafschärfungsgrund; Doppelverwertungsverbot; Beruhen).

§ 29 BtMG; § 46 Abs. 3 StGB

Bei dem Umstand, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, handelt es sich um den Normalfall des Handeltreibens. Er stellt deshalb keinen Strafschärfungsgrund dar.