Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2023
24. Jahrgang
PDF-Download
Von RAin Dr. Laura Seifert, FS-PP Berlin
Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung gem. § 217 StGB ist am 26. Februar 2020 durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden. Die Vorschrift ist mit dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben nicht vereinbar.[1]
In seiner Entscheidung zu § 217 StGB nahm das Verfassungsgericht keine Stellung dazu, ob diese Entscheidung auch auf die aktive Sterbehilfe (§ 216 StGB) übertragbar ist. Dies übernahmen nun die Richter des 6. Strafsenates in dem Beschluss vom 28. Juni 2022 in einem obiter dictum. Die tragenden Gründe des Bundesverfassungsgerichts Urteils zu § 217 StGB seien auf § 216 StGB zumindest im Grundsatz übertragbar.[2]
Der Freispruch des 6. Strafsenats orientiert sich somit maßgeblich an der Entscheidung der Karlsruher Richter und Richterinnen. Der Beschluss setzt die
entkriminalisierenden Rechtsprechungstendenzen des BGH zur Sterbehilfe fort[3] und stärkt das Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
§ 216 StGB enthalte ein absolutes Fremdtötungsverbot, welches nicht mit dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar sei. Deswegen müsse § 216 StGB verfassungskonform ausgelegt werden. Vor diesem Hintergrund könne für die Abgrenzung strafbarer Tötung auf Verlangen und strafloser Beihilfe zum Suizid nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Tathandlung – aktives vs. passives Tun – abgestellt werden. Geboten sei vielmehr eine normative Betrachtung des gesamten Geschehensablaufs.[4]
Die hier besprochene Rechtsprechung des BGH ist eine wegweisende Entscheidung betreffend die rechtliche Bewertung zur aktiven Sterbehilfe.
Kreativ – so lässt sich der Beschluss des 6. Strafsenates beschreiben, indem die Richter versuchen, das passend zu machen, was nicht passt.
Freispruch wegen strafloser Beihilfe zum Suizid lautet das Ergebnis des BGHs in seinem Beschluss vom 28. Juni dieses Jahres. Dies gelte, obgleich die angeklagte Tat de lege lata klar und eindeutig unter den Wortlaut von § 216 StGB fällt.
Mit Blick auf das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG[5] ist der Freispruch zwar im Ergebnis richtig. Der Weg dorthin erscheint unter rechtsstaatlichen, -dogmatischen und kriminalpolitischen Aspekten jedoch nicht gangbar.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt[6] zu Grunde.
Der sterbewillige R war seit 1970 mit der Angeklagten verheiratet und seit Anfang 2019 bettlägerig. Die Angeklagte pflegte ihren Ehemann allein zu Hause. Dieser äußerte vermehrt den Wunsch, sterben zu wollen. R kam mit der Angeklagten überein, dass sie keinen Arzt rufen solle, wenn er sein Leben beende. R litt unter starken Schmerzen. Im Sommer 2019 wollte R deswegen aus dem Leben scheiden. R sah sich auf Grund des zu dieser Zeit geltenden gesetzlichen Verbotes der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe gem. § 217 StGB in Deutschland gehindert, seinem Leben mit Hilfe eines Sterbehilfevereins ein Ende zu setzen. R teilte seinen Sterbewunsch daher der Angeklagten mit und bat die Angeklagte, ihm alle im Haus vorrätigen Medikamente zu geben. Die Angeklagte suchte diese zusammen und gab R die Medikamente. R nahm diese selbstständig ein. Die Wirkstoffmenge durch die Medikamenteneinnahme war für sich genommen tödlich. Um sicher zu gehen, dass sein Tod eintreten werde, forderte R die Angeklagte nach der Medikamenteneinnahme auf, alle im Haus vorhandenen Insulinspritzen zu holen und ihm diese zu injizieren. Die Angeklagte tat wie R ihr geheißen und spritzte R das Insulin. Dieser war auf Grund seiner körperlichen Verfassung nicht in der Lage, sich dieses selbst zu spritzen. Das Insulin war für sich genommen geeignet, den Tod des R herbeizuführen. Dies wusste die Angeklagte. Nachdem sie R die Insulinspritzen verabreicht hatte, fragte R die Angeklagte, ob dies auch alle vorrätigen Spritzen gewesen seien, "nicht, dass er noch als Zombie"[7] zurückkehre. R schlief kurz danach ein. Die Angeklagte stellte circa viereinhalb Stunden nach der Einnahme der Medikamente und Injektion des Insulins seinen Tod fest. R starb an Unterzuckerung infolge des injizierten Insulins.
Obgleich die Angeklagte ihren Ehemann das tödliche Insulin injizierte, sowie der Tod ihres Ehemannes kausal hierauf und nicht auf die Medikamenteneinnahme beruht, gelangt der BGH zu einem Freispruch.
Die Entscheidungsgründe geben Anlass zu der Vermutung, dass die Richter weniger mit dem Gesetzeswortlaut arbeiteten, sondern ergebnisorientiert versuchten, das Recht passend zu machen.
Um den Anwendungsbereich des § 216 StGB auszuschließen, greift der BGH auf eine normative Betrachtungsweise zurück. Die Abgrenzung zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen und strafloser Beihilfe zum Suizid könne nämlich nicht sinnvoll anhand des äußeren Erscheinungsbildes – aktives vs. passives Tun – vorgenommen werden. Geboten sei vielmehr eine normative Betrachtung des gesamten Geschehensablaufs.[8] Eine isolierte Betrachtung der Injektion des tödlichen Insulins durch die Angeklagte trage dem Gesamtplan nicht hinreichend Rechnung.[9] Liegt ein aktiver Beitrag des*der Helfers*in zum Suizid vor, sei für die Abgrenzung zwischen strafbaren und straflosen Verhalten entscheidend, ob der*die Suizident*in das Tatgeschehen beherrsche.[10] Dies sei lediglich dann der Fall, wenn der aktive Beitrag der helfenden Person abgeschlossen sei und der*die Suizident*in nach Abschluss dieses Tatbeitrages selbstständige Rettungsmaßnahmen einleiten könne.
Auf diese Weise versucht der BGH, dem Tatbeitrag der Angeklagten kein Gewicht beizumessen.
Obgleich sich der Strafsenat doch sehr bemüht, eine tragfähige Begründung für den erwünschten Freispruch zu liefern, gelingt dies den BGH-Richtern nicht.
So missachtet der BGH die Grundlagen der Strafrechtsdogmatik, bei dem Versuch die Handlung der Angeklagten herunterzuspielen, indem er ausführt, "nach dem Gesamtplan war es letztlich dem Zufall geschuldet, dass das Insulin seinen Tod verursachte, während die Medikamente ihre tödliche Wirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt entfalten". Deswegen bildeten die Einnahme der Tabletten und die Injektion des Insulins "einen einheitlich lebensbeenden Akt", bei dem der sterbewillige R das Gesamtgeschehen beherrscht habe.[11] Auch wenn der BGH dies im Rahmen seiner normativen Betrachtungslehre und nicht am Tatbestandsmerkmal der Kausalität ausführt, fragt sich schon, inwieweit diese Ausführungen mit den Grundsätzen der strafrechtlichen Kausalitätslehre einhergehen.[12] Lernen doch Rechtsstudent*innen bereits im ersten Semester unter dem Stichwort "hypothetische Kausalität", dass nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des BGHs "Reserveursachen" für die Beurteilung der Kausalität unbeachtlich sind.[13] Eine Handlung kann auch dann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele, wenn eine andere Handlung zeitlich später zum Erfolg geführt hätte.[14]
Liegt ein aktiver Beitrag des*der Helfers*in zum Suizid vor, sei für die Abgrenzung zwischen strafbaren und straflosen Verhalten entscheidend, ob der*die Suizident*in das Tatgeschehen beherrsche. Dies sei lediglich dann der Fall, wenn der aktive Beitrag der helfenden Person abgeschlossen sei und der*die Suizident*in noch selbstständige Rettungsmaßnahmen einleiten könne.[15]
Was auf den ersten Blick einleuchtend klingen mag, ist auf den zweiten Blick nicht geeignet, vergleichbare Sachverhaltskonstellationen gleich abzuurteilen. Die vom 6. Strafsenat aufgestellten tatherrschaftsbegründenden Kriterien führen zu willkürlichen Ergebnissen. Die Abgrenzung zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen und strafloser Beihilfe zum Suizid macht der BGH in der hier besprochenen Entscheidung davon abhängig, ob der Tatbeitrag der Hilfsperson beendet ist, oder nicht. Bei wertender Gesamtbetrachtung kann dies für die Frage nach der Tatherrschaft jedoch nicht ausschlaggebend sein. Denn eine solche Betrachtungsweise reißt formaljuristisch ein einheitliches Tatgeschehen auseinander, indem für die Frage der Tatherrschaft isoliert auf die finale Tathandlung abgestellt wird, anstelle die Tatherrschaft vom Gesamtgeschehen abhängig zu machen.[16]
Ferner widerspricht sich der 6. Strafsenat mit dieser isolierten Betrachtung in seinen Entscheidungsgründen selbst. Führt er doch zu Beginn seiner Entscheidung aus, "eine isolierte Bewertung [der Injektion des Insulins]trägt dem auf die Herbeiführung des Todes gerichteten Gesamtplan nicht hinreichend Rechnung".[17]
Der 6. Strafsenat liefert gleich selbst zwei Fallbeispiele, anhand derer sich die Ungeeignetheit seiner Abgrenzungskriterien offenbaren. So setzt sich der BGH in seiner Entscheidung mit dem sogenannten Gisela-Fall[18] und dem Gashahn-Fall[19] auseinander.
Im Gisela-Fall hatte der Angeklagte auf dem Fahrersitz und die ebenfalls sterbewillige Ehefrau auf dem Beifahrersitz eines Autos Platz genommen. Der Angeklagte ließ mittels eines an das Auspuffrohr angeschlossenen Schlauchs Abgas in das Wageninnere strömen, indem er das Gaspedal durchtrat, bis er die Besinnung verlor. Obwohl die Sterbewillige zunächst noch in der Lage war, die Beifahrertür zu öffnen, oder den Fuß des Angeklagten vom Gaspedal zu stoßen, bejahte der 2. Strafsenat die Tatherrschaft des Angeklagten. Diese sei darin begründet, dass dieser nach dem Gesamtplan durch das fortdauernde Durchtreten des Gaspedals das Geschehen bis zuletzt in der Hand haben sollte.[20]
Im sogenannten Gashahn-Fall demgegenüber sei eine andere Beurteilung gerechtfertigt. Denn der Tatbeitrag des Angeklagten sei bereits abgeschlossen gewesen. Der dortige Angeklagte und seine Ehefrau bezogen ein Hotelzimmer, um gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Zu diesem Zweck verstopfte die Ehefrau die Türritzen, während der Angeklagte die Gashähne öffnete. Die Ehefrau starb infolge einer Gasvergiftung. Der Angeklagte überlebte. Die Ehefrau hätte nach dem Öffnen der Gashähne jederzeit eigenständig Rettungsmaßnahmen holen können. Deswegen habe der Angeklagte nicht wie im Gisela-Fall "bis zuletzt" das Geschehen in der Hand gehalten.[21]
Bei normativer Betrachtungsweise handelt es sich um zwei gleichgelagerte Sachverhalte. In beiden Fällen hatten die verstorbenen Ehepartner die Möglichkeit den Ablauf des Suizids, bis zu dem Zeitpunkt in dem sie in Ohnmacht fielen, zu steuern. Die Strafbarkeit darf nicht von den Zufälligkeiten des Geschehensablaufs abhängig sein. Im "Gashahn-Fall" war die Tathandlung abgeschlossen, da Gas nach dem Aufdrehen einer Gasleitung selbstständig in einen Raum hineinfließt. Im "Gisela-Fall" demgegenüber war der Tatbeitrag nicht abgeschlossen, da ein Gas-Pedal nach unten gedrückt werden muss, damit Gas in den
Innenraum eines Autos hineinströmt. Hätte der Angeklagte im Gisela-Fall das Gaspedal nicht selbst hinuntergedrückt, sondern hätte sich sein Tatbeitrag darauf beschränkt, das Gaspedal mit einem Stein zu beschweren, wäre er straffrei geblieben. Dies kann nicht richtig sein. Bei lebensnaher Betrachtungsweise darf die strafrechtliche Beurteilung dieser gleichgelagerten Sachverhalte keinen Unterschied machen.
Um zu einem Freispruch der Angeklagten zu gelangen, subsumieren die Richter des 6. Strafsenates unter ihre eigens aufgestellte normative Betrachtungsweise fehlerhaft.
Der sterbewillige R habe auch nach Abschluss des aktiven Tatbeitrages der Angeklagten die Tatherrschaft inne. Denn R sei anschließend noch eine gewisse Zeit bei Bewusstsein geblieben und habe eigenverantwortlich davon abgesehen, Gegenmaßnahmen einzuleiten, etwa die Angeklagte aufzufordern, den Rettungsdienst zu alarmieren.[22]
R war bettlägerig. Die Angeklagte pflegte ihn. Inwieweit R insoweit die Tatherrschaft über das Gesamtgeschehen haben konnte, erscheint fraglich.[23] Wie hätte R selbstständig Rettungsmaßnahmen einleiten können? Ohne die Hilfe der Angeklagten auf jeden Fall nicht. Selbstverständlich hätte er diese bitten können, den Notruf zu betätigen. Insofern lag es aber in der Hand der Angeklagten, dieser Bitte nachzukommen, oder nicht. Das Schicksal des R lag folglich auch nach der Injektion des Insulins durch die Angeklagte in deren Händen.
Die mutmaßlich ergebnisorientierte Entscheidung des Strafsenates erklärt sich später im Urteil. In einem obiter dictum spricht der BGH sich für eine verfassungskonforme Auslegung von § 216 StGB aus.[24] In diesem stellt er in Frage, ob § 216 StGB mit dem durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zu § 217 StGB entwickelten Grundsätzen zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar sei.[25] Zutreffend beschreibt der BGH, dass § 216 StGB ein absolutes Fremdtötungsverbot beinhaltet.[26] Dieses ist mit den Grundsätzen zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht vereinbar.[27]
Es ist allerdings nicht Aufgabe des BGH, die Verfassungsmäßigkeit von Normen im Rahmen eines obiter dictum in Zweifel zu ziehen und in Folge dieser Zweifel eine ergebnisorientierte Scheinbegründung zu liefern. Aus rechtstaatlicher Sicht wäre der Umweg über die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG wohl der richtige Weg gewesen. Die Überprüfung der Vereinbarkeit von Normen mit Verfassungsrecht steht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu. Sinn und Zweck des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts ist es, Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheiten vorzubeugen. Unter kriminalpolitischen und rechtstaatlichen Aspekten kann deswegen eine durch Kasuistik geprägte Einzelfallrechtsprechung nicht gewollt sein.
Ein klares Regelwerk, das definiert, innerhalb welcher Grenzen die "Tötung" durch Dritte erlaubt ist, ist mit Blick auf das Rechtsgut Leben zwingend erforderlich.[28] Dies ist allerdings ureigene Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Strafsenate.
[1] BVerfG 2 BvR 2347/15, Urt. v. 26.02.2020 = HRRS 2020 Nr. 190.
[2] So bereits zuvor schon: Lindner NStZ 2020, 505, 506 f.
[3] BGH 5 StR 393/18, Urt. v. 3.07.2019 = HRRS 2019 Nr. 1059; BGH 2 StR 454/09, Urt. v. 25.06.2010 = HRRS 2010 Nr. 704; Anm. Grünewald NJW 2022, 3025.
[4] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 15.
[5] BVerfG 2 BvR 2347/15, Urt. v. 26.02.2020 = HRRS 2020 Nr. 190.
[6] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 3 ff.
[7] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 10.
[8] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 15.
[9] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 16.
[10] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 16.
[11] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 16.
[12] So auch: Grünewald NJW 2022, 3025.
[13] BGH 5 StR 632/98, Urt. v. 08.11.1999, juris Rn. 114; BGH 1 StR 303/51, Urt. v. 27.11.1951, juris Rn. 15.
[14] BGH 1 StR 303/51, Urt. v. 27.11.1951, juris Rn. 15; Fischer, StGB, 69. Aufl. (2022), Vor § 13 Rn. 22.
[15] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 14 ff.
[16] Ebenfalls kritisch: Hoven/Kudlich NStZ 2022, 663, 668.
[17] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 16.
[18] BGH 2 StR 181/63, Urt. v. 14.08.1963.
[19] RG 905/20 II, Urt. v. 1920.
[20] BGH 2 StR 181/63, Urt. v. 14.08.1963, juris Rn. 7.
[21] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 19.
[22] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 16 f.
[23] Im Grunde auch: Grünewald NJW 2022, 3025.
[24] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 21 ff.
[25] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 22 f.
[26] BGH 6 StR 68/21, Beschl. v. 28.06.2022 = HRRS 2022 Nr. 800, Rn. 23.
[27] Grünewald NJW 2022, 3025.
[28] Vgl. Grünewald NJW 2022, 3025.