HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2023
24. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

56. BGH 5 StR 464/22 - Beschluss vom 22. November 2022 (LG Berlin)

Tätlicher Angriff auf Polizisten als erhebliche Anlasstat bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§ 63 StGB

Auch tätliche Angriffe gegen Polizeibeamte können erhebliche Anlasstaten i.S.d. § 63 StGB sein, was bereits die gesetzgeberische Wertung des § 114 StGB nahelegt. Zwar ist bei der Gewichtung von Bedrohungen und einfachen körperlichen Attacken gegen Polizeibeamte in den Blick zu nehmen, dass diese darin ausgebildet sind, professionell mit Konfliktsituationen umzugehen, und zumeist über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass Polizeibeamte nicht zu den durch § 63 StGB geschützten potentiellen Opfern gehören würden und ihnen zugefügte körperliche Schäden allein aufgrund ihrer beruflichen Stellung weniger erheblich wären.


Entscheidung

86. BGH 4 StR 242/22 - Beschluss vom 22. November 2022 (LG Bielefeld)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Maßstab, Indizien, kein strafrechtliches in-Erscheinung-Treten über einen längeren Zeitraum trotz bestehender Grunderkrankung).

§ 63 StGB

1. Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass von dem Täter infolge seines fortdauernden Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Täter infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.

2. Der Umstand, dass ein Täter trotz bestehender Grunderkrankung in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein und ist deshalb regelmäßig zu erörtern.