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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2022
23. Jahrgang
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1. Der 6. Strafsenat könnte sich der Bewertung nicht anschließen, dass es regelmäßig geeignet sei, die Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, wenn die Geschädigte als Prostituierte arbeite und sich vor der Tat zum geschützten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereiterklärt habe.
2. Der vom Gesetzgeber unterschiedslos erstrebte Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ist mit einer regelhaften Differenzierung zwischen einer Prostituierten und einer „unbescholtenen Frau“ unvereinbar.
1. Vor dem Hintergrund der Motive des Gesetzgebers und dem strafähnlichen Charakter der Einziehung nach § 74 Abs. 2 und 3 StGB liegt eine Ausweitung des Personenkreises in den Fällen der Zurechnung von Handlungen natürlicher Personen über die gesetzlich geregelten Konstellationen in § 74e StGB (Leitungspersonen von Organen) hinaus fern.
2. Die Zurechnungsvorschrift in § 74e StGB sowie ihre Grenzen gelten ebenso für die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 3 StGB. Obschon die Zurechnungsnorm des § 74e StGB nicht ausdrücklich auf § 75 StGB Bezug nimmt, folgt die Anwendbarkeit aus der Regelungssystematik.