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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juli 2022
23. Jahrgang
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1. Das Sicherungsverfahren erfordert keine Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten. (BGHSt)
2. Der Anwendungsbereich des Sicherungsverfahrens ist nach § 413 StPO, § 71 Abs. 1 StGB eröffnet, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht durchgeführt werden kann. Die Verhandlungsfähigkeit kann daher von vornherein nicht Voraussetzung des Sicherungsverfahrens sein; sie stellt vielmehr einen der Anwendungsfälle des selbständigen Verfahrens zur Anordnung von Sicherungsmaßregeln dar. Dass mit der Möglichkeit der Durchführung des Sicherungsverfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Beschuldigten eine Einschränkung der persönlichen Ausübung seiner prozessualen Beteiligungsrechte einhergeht, weil wesentliche Rechte des Beschuldigten nicht in gleicher Weise wie im Strafverfahren gewährleistet werden können, liegt in der Natur des Verfahrens begründet und ist vom Gesetzgeber bewusst hingenommen worden. (Bearbeiter)
3. An zusätzliche subjektive Voraussetzungen hat der Gesetzgeber das Sicherungsverfahren als eine Art objektives Verfahren nicht geknüpft. Insbesondere folgt das Erfordernis der Vernehmungsfähigkeit nicht aus der in § 414 Abs. 1 StPO geregelten sinngemäßen Anwendbarkeit der Vorschriften über das Strafverfahren für das Sicherungsverfahren. Ein solches Erfordernis würde vielmehr dem Zweck des Sicherungsverfahrens widerstreiten, der darin besteht, die Allgemeinheit auch bei Undurchführbarkeit des Strafverfahrens vor gefährlichen – aber schuld- oder verhandlungsunfähigen – Tätern unabhängig von ihrem psychischen Zustand zu schützen. (Bearbeiter)
4. Die Unabhängigkeit des Verfahrens von in der Person des Beschuldigten liegenden Hindernissen findet Bestätigung in der mit Einführung der § 71 StGB, §§ 413 ff. StPO geschaffenen erweiterten Möglichkeit der selbständigen Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung. Diese sollten sowohl gegen zur Tatzeit schuldunfähige und aufgrund ihres Zustands verhandlungsunfähige Täter angeordnet werden können als auch gegen Beschuldigte, die aufgrund eines von dem Zustand zur Tatzeit unabhängigen nachträglichen Ereignisses verhandlungsunfähig
werden. Dies zeigt, dass sich das Sicherungsverfahren insoweit von seiner Ausgestaltung her wesentlich vom Strafverfahren unterscheidet. (Bearbeiter)
5. Auch aus § 415 Abs. 2 und 3 StPO ergibt sich nicht, dass die Durchführbarkeit des Sicherungsverfahrens von der Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten abhängig ist. Zwar darf zur Gewährleistung des elementaren Rechts auf rechtliches Gehör auf die gesetzlich vorgesehene Vernehmung nicht verzichtet werden; erweist sich die Fortsetzung aber im Verlauf der Vernehmung als sinnlos, kann sie abgebrochen werden. Würde man demgegenüber für diesen Verfahrensteil die Vernehmungsfähigkeit im Sinne strafverfahrensrechtlicher Maßstäbe fordern, ließe dies die gesetzgeberische Intention, die selbständige Anordnung von Maßregeln auch gegen gefährliche, aber verhandlungsunfähige Täter zu ermöglichen, weitgehend leerlaufen. (Bearbeiter)
6. Die Anforderungen an den psychischen Zustand bei der Verhandlungsfähigkeit einerseits und der Vernehmungsfähigkeit andererseits unterscheiden sich nicht substantiell, wenn auch der prozessuale Bezugspunkt ein anderer ist. Ein aufgrund seines geistigen Zustands dauerhaft Verhandlungsunfähiger wird nur in Ausnahmefällen (etwa wenn die Verhandlungsunfähigkeit durch die konkrete Prozesssituation ausgelöst wird) vernehmungsfähig im strafverfahrensrechtlichen Sinne sein. (Bearbeiter)
1. Bei der Rüge der Verletzung von § 245 Abs. 2 Satz 1 StPO muss der Revisionsführer grundsätzlich auch die in seinem Antrag und in der gerichtlichen Ablehnungsentscheidung in Bezug genommenen Aktenbestandteile mitteilen. Es kommt dabei für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge – wie sonst auch – zwar grundsätzlich nicht darauf an, ob den in Bezug genommenen Aktenbestandteilen letztlich tatsächlich entscheidungserhebliche Bedeutung zugekommen wäre. Andererseits verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; entscheidend ist vielmehr, ob die inhaltliche Überprüfung der erhobenen Rüge bereits anhand des mitgeteilten Verfahrensstoffes möglich ist, so dass in Bezug genommene Aktenteile dann nicht mitgeteilt werden müssen, wenn sie unabhängig von ihrem Inhalt das Ergebnis der Prüfung nicht beeinflussen können, wenn sie also für die Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensmangels offensichtlich ohne Bedeutung sind.
2. Wird ein Beweisantrag fehlerhaft als Beweisermittlungsantrag behandelt, ist ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler (§ 337 StPO) regelmäßig auch dann gegeben, wenn der Beweisantrag als solcher rechtsfehlerfrei hätte abgelehnt werden können. An einem Beruhen fehlt es nur ausnahmsweise, wenn das Beweisbegehren mit einer auch die Ablehnung eines Beweisantrags tragenden Begründung zurückgewiesen wurde oder sicher auszuschließen ist, dass der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Bescheidung (also bei Rückgriff auf einen tatsächlich gegebenen Ablehnungsgrund) weitere sachdienliche Anträge hätte stellen können.
3. Ein Beweisantrag liegt nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.
1. Wird in einem Verfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, so erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, es sei denn, dass der – insoweit maßgebliche – Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist. Für die Bestimmung des Verfolgungswillens ist der Zweck der (richterlichen) Untersuchungsmaßnahme maßgeblich. Ergibt sich der Verfolgungswille nicht bereits aus dem Wortlaut der Untersuchungsanordnung, ist auf den Sach- und Verfahrenszusammenhang abzustellen und in Zweifelsfällen der Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen. Es entspricht einem praktischen Bedürfnis und ist prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn der Tatverdacht in den Durchsuchungsbeschlüssen weit gefasst wird. Dementsprechend genügt es für die Darstellung der Verdachtslage, dass die Taten unter zusammenfassend kennzeichnenden Merkmalen bestimmbar sind, falls die Maßnahme wegen einer Vielzahl von Taten im prozessualen Sinne erfolgt, deren Einzelheiten die Ermittlungen noch klären müssen.
2. Gesetzliche Regelbeispiele sind nicht Gegenstand der Urteilsformel.
3. Die Strafrahmenwahl bei einem Versuch ist unter Berücksichtigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit
des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen.
4. Nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB unterliegt nur der Wert des Gegenstandes der Einziehung, den der Täter durch oder für die Tat tatsächlich erlangt hat. Dabei dürfen weder Darlehenszinsen noch Verzugsschäden und auch keine – nicht näher festgestellten ? Kosten berücksichtigt werden, da diese dem Angeklagten nicht zugeflossen sind.
5. Der prozessual wirkende Verzicht auf Strafverfolgung entzieht der für die Gesamtschuld maßgeblichen materiellen Rechtslage nicht die Grundlage.
1. Für die Bemessung der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Unternehmensgeldbuße gilt nach § 30 Abs. 3 iVm § 17 Abs. 4 OWiG, dass sie den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen soll. Für die Bestimmung des Abschöpfungsteils gebietet der Begriff des „Vorteils“ damit eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen des Betroffenen abzuziehen sind; es gilt insoweit das Nettoprinzip. Aufwendungen sind abzugsfähig, wenn sie durch den Erwerbsvorgang veranlasst bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit der zu ahndenden Tat entstanden sind. Maßgeblich ist dabei eine tatsächliche Betrachtungsweise nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
2. Es liegt in der Konsequenz des Nettoprinzips, dass bei der Saldierung die rechtliche Missbilligung von Schmiergeldzahlungen außer Betracht bleibt, denn auch sie schmälern den „wirtschaftlichen Vorteil“, den der Gesetzgeber durch § 17 Abs. 4 OWiG als maßgeblich bestimmt hat Einen Abzug von Aufwendungen auszuschließen, soweit diese rechtlich unzulässig waren, hieße daher, den gesetzlich bestimmten Maßstab zu verändern. Dieser Maßstab mag ein anderer als derjenige des Rechts der Einziehung (vgl. § 73d StGB, § 29a OWiG) sein und mag auch Wertungen aus anderen Rechtsgebieten nicht ohne Weiteres entsprechen. Jedoch beruhen die Unterschiede auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung.
3. Sofern die Nebenbeteiligte in ihrer Revisionsbegründung in Bezug auf den gegen den Angeklagten ergangenen Schuldspruch keine Einwendungen vorbringt, steht dieser nicht zur Überprüfung des Revisionsgerichts. Der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung, die für die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person im Strafverfahren auf die Vorschriften über das Einziehungsverfahren verweist, steht nicht entgegen, dass die Stellung des mit einer Geldbuße bedrohten Verbandes derjenigen eines Beschuldigten ähnelt, während die Stellung des Einziehungsbeteiligten mit derjenigen des Hauptintervenienten (§ 64 ZPO) im Zivilprozess vergleichbar sein mag. Denn der Gesetzgeber hat bei der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung die Regelungen des § 444 und des § 431 StPO (§ 437 StPO aF) unter lediglich redaktioneller Anpassung inhaltlich beibehalten.
1. Wird der Urkundenbeweis im Selbstleseverfahren außerhalb der Hauptverhandlung erhoben, bedarf es der Kenntlichmachung und des Hinweises an die Verfahrensbeteiligten, dass der in dieser Sonderform gewonnene Beweisstoff dennoch als Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden kann. Dies wird durch die Feststellungen nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO beweiskräftig vollzogen. Dabei muss für die Berufsrichter und Schöffen die erfolgte Kenntnisnahme vom Wortlaut der Urkunden festgestellt werden, während für die übrigen Verfahrensbeteiligten die Feststellung der Gelegenheit zur Kenntnisnahme genügt. Die Durchführung eines Selbstleseverfahrens kann als wesentliche Verfahrensförmlichkeit nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden (§ 274 Satz 1 StPO). Fehlt der entsprechende Vermerk, so ist die Inbegriffsrüge nach § 261 StPO eröffnet, da die dem Selbstverfahren zugeführten Urkunden als verwertbarer Beweisstoff nicht zur Verfügung standen.
2. Für den Fall der sogenannten Rügeverkümmerung hat der Bundesgerichtshof im Wege der – vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (vgl. BVerfGE 122, 248) – Rechtsfortbildung zur Sicherung der Rechtsposition des Beschwerdeführers ein formalisiertes Verfahren für die Protokollberichtigung geschaffen, das es streng zu beachten gilt. Dies setzt hohe Anforderungen an die Sorgfalt der in Frage stehenden Berichtigung voraus, deren Grundlage die sichere Erinnerung der beiden Urkundspersonen über das tatsächliche Prozessgeschehen ist.
3. Die Absicht der Berichtigung ist dem Beschwerdeführer zusammen mit den dienstlichen Erklärungen der Urkundspersonen mitzuteilen. Die Erklärungen haben die für die Berichtigung tragenden Erwägungen zu enthalten, etwa indem sie auf markante Besonderheiten des Falles eingehen. Daneben sollten gegebenenfalls während der Hauptverhandlung getätigte Aufzeichnungen, welche den Protokollfehler belegen, in Abschrift übermittelt werden. Dem Beschwerdeführer ist innerhalb angemessener Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Widerspricht der Beschwerdeführer daraufhin der beabsichtigten Protokollberichtigung substantiiert, indem er im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen er im Gegensatz zu den Urkundspersonen sicher ist, dass das zunächst gefertigte Protokoll ausweislich des ihm erinnerlichen Verfahrensablaufs richtig ist, so sind erforderlichenfalls weitere dienstliche Erklärungen und Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten zu den tatsächlichen Abläufen einzuholen. Hierzu ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.
4. Halten die Urkundspersonen die Niederschrift beide für inhaltlich unrichtig, so haben sie diese gleichwohl zu berichtigen. In diesem Fall ist ihre Entscheidung über die Protokollberichtigung – diese ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. § 34 StPO) – mit Gründen zu versehen. Darin sind die Tatsachen anzugeben, welche die Erinnerung der Urkundspersonen belegen. Ferner ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und gegebenenfalls abweichende Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten einzugehen.
5. Die Gründe der zulässigen Berichtigungsentscheidung unterliegen im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung.
Eine Revisionsbegründungsschrift muss nicht handschriftlich unterzeichnet sein, wenn sie gemäß § 32d Satz 2 StPO elektronisch übersandt wird und die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgt. Vielmehr genügt in diesem Fall, dass der Schriftsatz mit einer maschinenschriftlichen Wiedergabe des bürgerlichen Namens des die Revisionsbegründung verantwortenden Verteidigers oder Rechtsanwalts abgeschlossen wird. In diesem Fall bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur.
Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat.
1. Die gerichtliche Kognitionspflicht verlangt, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar. Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Tat im Sinne von § 264 StPO, also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll.
2. Die Tat als Prozessgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt. Liegt eine entsprechende Konkretisierung im Anklagesatz vor, stehen unwesentlichen Abweichungen – hier: Beihilfe statt Täterschaft – der Tatidentität nicht entgegen.
3. Auch Verhalten im Vorfeld der eigentlichen Tatbegehung kann Teil derselben prozessualen Tat sein. Entscheidend ist insofern nach allgemeinen Grundsätzen, ob die einzelnen Handlungen zum einen äußerlich, zum anderen wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig bewertet werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden.
Der grundsätzliche Vorrang der sitzungspolizeilichen Befugnisse gegenüber dem Hausrecht des Gerichtspräsidentenschließt bindende Regelungen der Justizverwaltung zur Kapazität eines Sitzungssaals nicht in jeglicher Hinsicht aus. Derartige Anordnungen können die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden im Einzelfall durchaus einschränken, um etwa bau- oder gesundheitspolizeilichen Anforderungen, Erfordernissen des Brandschutzes oder Verkehrssicherungspflichten Rechnung zu tragen. Die in der Sitzungspolizei zum Ausdruck gelangende unabhängige richterliche Gewalt wird hierdurch regelmäßig nicht in Frage gestellt, insbesondere wenn Gefahren für gewichtige Rechtsgüter abzuwehren sind, die auf vom Prozessgegenstand unabhängigen Gründen beruhen, und zugleich die getroffenen Maßgaben das richterliche Handeln in der Verhandlung nicht spezifisch tangieren.
Die Beteiligung der die Erklärung aufnehmenden Gerichtsperson darf sich nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen; diese muss sich vielmehr an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen, damit die von ihr beurkundete Erklärung Eingang in das Revisionsverfahren finden kann. Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass sie die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat; andernfalls ist die Revisionsbegründung unwirksam. Es genügt daher regelmäßig nicht, dass in einer Revisionsbegründung auf eigene schriftliche Ausführungen des Angeklagten Bezug genommen bzw. die Begründungsschrift zum Inhalt der Niederschrift erklärt wird.
Geschiedene Ehegatten sind nicht nebenklageberechtigt.
In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Die Beweiswürdigung ist nur fehlerfrei, wenn sie auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen sich nicht nur als bloße Vermutung erweisen, die nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermögen.