HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Januar 2022
23. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Strafbarkeitsrisiken des Verteidigers – ein Überblick für Berufseinsteiger

Von RA Dr. Momme Buchholz, Arne Haupt und Stefan Kinzel, Kiel[*]

I. Einleitung

Der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Beistands- und Schutzaufgabe des Strafverteidigers[1] gegenüber dem Mandanten in seinen "Thesen zur Strafverteidigung"[2] hervor: "Der Verteidiger hat seinen Mandanten zu unterstützen und dessen Rechte und Interessen bestmöglich wahrzunehmen.[3] Er hat ihn ferner vor Rechtsverlusten zu schützen, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern." Zwischen dieser Aufgabe, den Mandanten bestmöglich zu verteidigen und den durch das Strafgesetzbuch verbotenen Verhaltensweisen kann im Rahmen der Strafverteidigung ein Graubereich entstehen, in dem jedenfalls nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, ob ein vom Verteidiger geplantes Verteidigungsverhalten strafrechtliche Relevanz erlangen könnte. Während die Verteidigung durch den Strafverteidiger auf die Verhinderung der Bestrafung des Mandanten ausgerichtet ist,[4] darf und muss er sich selbst vor strafrechtlicher Sanktionierung bewahren.

Eigene Strafbarkeitsrisiken zu erkennen wird durch den Umstand erschwert, dass sich in der Rechtsprechung Konstellationen häufen, in denen die Zulässigkeit straffreien Verteidigerverhaltens oft bloß von Nuancen abhängt.[5] Angesichts dieser unübersichtlichen Grundkonstellation soll dieser Beitrag die Grenzen strafrechtlich zulässigen Verteidigerhandelns umreißen und gerade

Berufsanfängern einen Überblick über die Materie liefern. Zu diesem Zwecke sollen erfahrungsgemäß häufig betroffene und deshalb für die Strafbarkeit des Strafverteidigers grundlegend in Frage kommende Straftatbestände betrachtet werden, wobei kein Anspruch auf Vollständigkeit der Darstellung erhoben wird. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf den Tatbestandsmerkmalen, die aufgrund der Stellung des Strafverteidigers im Strafverfahren einer besonders sorgfältigen Betrachtung bedürfen.

II. Strafbarkeitsrisiken nach einzelnen Tatbeständen

1. Strafvereitelung, § 258 StGB

a) Allgemeines

Die strafrechtlichen Grenzen der Beistandsfunktion des Strafverteidigers ergeben sich insbesondere aus der Strafbarkeit nach § 258 Abs. 1 StGB. Die Strafverteidigung bezweckt ihrer Natur nach den tatbestandsmäßigen Erfolg der Strafvereitelung, denn sie ist auf den Schutz des Beschuldigten vor Anklage, Verurteilung und Bestrafung ausgerichtet.[6]

Die problematische Abgrenzung von Strafverteidigung und Strafvereitelung wird durch die ambivalente Stellung des Verteidigers bedingt: Einerseits hat dieser seine Beistandspflicht (Art. 6 Abs. 3 lit. C EMRK; § 137 StPO) zu erfüllen, die beinhaltet, die Grenzen zulässiger Verteidigung zu Gunsten des Mandanten vollständig auszuschöpfen. Andererseits hat der Strafverteidiger (jedenfalls nach der herrschenden Auffassung[7]) die Stellung eines Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO) inne, weshalb er einerseits den Mandanten vor Fehlentscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde zu bewahren hat, vor allem aber gegenüber der Allgemeinheit verpflichtet ist, an der Herbeiführung einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken.[8] Das eine Prinzip erlaubt, was das andere verbietet; Beistandspflicht und Organstellung befinden sich in einem Spannungsverhältnis, das im Falle der Strafvereitelung auf Tatbestandsebene zu lösen ist.[9]

Nach geltendem Recht ist es nicht § 258 StGB selbst, der eine Abgrenzung von Verteidigungs- zu einer Vereitelungshandlung ermöglicht, sondern das Prozessrecht: Keine Vereitelungshandlungen stellen prozessual legitime Handlungen dar.[10]

Eine Vereitelungsabsicht hat der Verteidiger, wenn es ihm zumindest als Zwischenziel darauf ankommt, die Verhängung der Strafe zumindest zum Teil zu vereiteln oder diese hinauszuzögern.[11] Da die Natur der Strafverteidigung die Verhinderung bzw. Reduzierung der Bestrafung des Mandanten ist,[12] zielt jede Prozesshandlung des Verteidigers auf ein vereitelndes Ergebnis der Hauptverhandlung ab[13] und würde somit eine Vereitelungsabsicht begründen. Deshalb sind an die Vereitelungsabsicht des Strafverteidigers im Sinne des § 258 StGB erhöhte Anforderungen zu stellen.[14] Erforderlich ist eine weitere, über die bloße Vereitelungshandlung hinausgehende Begründung, welche die aus der Organstellung folgende Redlichkeitsvermutung widerlegt.[15]

Welches Verhalten des Verteidigers prozessual zulässig bzw. unzulässig und damit tatbestandsmäßig ist, wird im Folgenden anhand praxisrelevanter Fallkonstellationen erörtert.

b) Rechtliche Auskünfte

Der Beschuldigte hat in Bezug auf die Rechtslage und der zu Grunde liegenden Tatsachen einen Informationsanspruch.[16]

Wird dem Mandanten eine objektiv richtige Rechtsauskunft erteilt, so besteht kein Strafbarkeitsrisiko. Die Grenze dessen bildet die Wiedergabe und Erläuterung der im Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen rechtlichen Positionen.[17] Diese ist auch bei Auskünften über die prozessualen Rechte des Mandanten wie das Schweigerecht[18] sowie die Straflosigkeit der Flucht[19] oder auch der Lüge[20] gewahrt, selbst wenn anzunehmen ist, dass der Mandant sein Verhalten daran orientieren wird. Ebenso darf über die grundsätzlich nach der StPO zur Verfügung stehenden Ermittlungsmaßnahmen aufgeklärt werden.[21]

Um ein Strafbarkeitsrisiko auszuschalten, sollte sich der Verteidiger zusätzlicher Mittel bedienen, um später beweisen zu können, dass er lediglich eine Auskunft erteilt hat und keinen entsprechenden Rat erteilt hat. Denkbar wäre die durch den Mandanten gegengezeichnete Dokumentation des Mandantengesprächs oder die Hinzuziehung eines Zeugen während des Gesprächs.

c) Informieren des Mandanten
aa) Informieren auf Basis des Akteninhalts

(1) Grundsätzlich darf der Strafverteidiger den Mandanten umfassend über den Inhalt der Ermittlungsakte informieren – ganz gleich, ob mündlich, durch die Weitergabe von Ablichtungen oder Aushändigung einer vollständigen Aktenkopie;[22] soweit dem Mandanten die Akte in Kopie ausgehändigt wird, stellen sich keine Strafbarkeitsrisiken, es sei denn, eine gesetzliche oder behördliche Anordnung steht dem entgegen, vgl. § 19 Abs. 2 BORA.

(2) Allerdings zieht der Bundesgerichtshof[23] in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur[24] (insbesondere[25]) dort die Grenze der tatbestandsmäßigen Strafvereitelung des Verteidigers, wo durch Informieren des Mandanten der einer Maßnahme zu Grunde liegenden Erfolg gefährdet wird – wie etwa bei einer Durchsuchung, Verhaftung oder Telefonüberwachung.[26]

Dem soll hier entschieden entgegengetreten werden: Dies steht eindeutig im Widerspruch zu der Annahme, dass prozessual erlaubte Verteidigungshandlungen nicht i.S.d. § 258 StGB tatbestandsmäßig seien. Ein prozessuales Verbot der Informationsweitergabe an den Mandaten über Haftbefehle oder Durchsuchungsbeschlüsse ist der StPO nicht zu entnehmen.[27] Vielmehr ergibt sich aus der Ausnahmeregelung des § 147 Abs. 2 S. 1 StPO, dass der Verteidiger seinen Mandanten über den ihm verfügbaren Akteninhalt vollständig unterrichten darf und die Staatsanwaltschaft deshalb das Recht besitzt, das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers zu beschneiden.[28] Die Informationskette ist durch die Staatsanwaltschaft zu unterbrechen, weil diese die Gefahr, dass der Beschuldigte sich der Maßnahme entzieht, ebenso einschätzen kann wie der Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft hat im Gegensatz zu diesem allerdings keine aus der Beistandsfunktion folgende Unterrichtungsverpflichtung.[29] Zudem wird mit Recht vorgebracht, dass eine solche Informationsdivergenz dem aus der Beistandsfunktion folgenden Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger eindeutig widerspricht.[30]

Die vom Bundesgerichtshof vertretene Rechtsauffassung hat zurecht von vielen Seiten Kritik[31] erfahren. Um Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden, sollte allerdings auf die Weitergabe solch gefährdender Informationen verzichtet werden.

bb) Auf andere Weise gewonnene Informationen

Nachvollziehbar ist, dass der Verteidiger keine Informationen an den Mandanten weitergeben darf, die er durch Täuschung oder in anderer prozessual nicht zulässigerweise erlangt hat.[32] Rechnet der Verteidiger beispielsweise damit, dass gegen den Mandanten ein Haftbefehl vollstreckt wird, sobald sich dieser zu einer Vernehmung begibt, darf sich der Verteidiger nicht als der Mandant ausgeben, um auszuforschen, ob ein solcher wirklich besteht.[33]

d) Wahrheit

Der Verteidiger ist gegenüber dem beschuldigten Mandanten als auch gegenüber der Justiz zur prozessualen Wahrheit verpflichtet, weshalb die bewusste Lüge des Verteidigers unzulässig und im Sinne des § 258 StGB tatbestandsmäßig ist.[34] Die dogmatische Begründung der Wahrheitspflicht ist umstritten.[35] Ob sich die Wahrheitspflicht des Verteidigers allerdings auf dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK,[36] auf § 1 BRAO[37] oder auf § 43a Abs. 3 S. 1 BRAO[38] gründet, kann im Ergebnis dahinstehen. Das Handeln im Verteidigeralltag kann sich an dem folgenden Merksatz orientieren: "Alles, was der Verteidiger sagt, muss wahr sein, er braucht aber nicht alles zu sagen, was wahr ist."[39] Daneben gilt:

  • Die bewusste Lüge ist zu unterlassen.
  • Das Vorbringen von Aussagen, die dem Verteidiger selbst zweifelhaft sind, führt nicht zur Strafbarkeit.
  • Von einer bewussten Lüge ist der Hinweis auf eine prozessual fehlerhafte Würdigung zu unterscheiden. So darf der Verteidiger beispielsweise, wenn ihm bewusst ist, dass ein bestimmtes Beweismittel nicht geeignet ist, einen Tatnachweis zu erbringen, eine Einstellung anregen, obwohl er weiß, dass der Mandant schuldig ist.
  • Der Verteidiger darf allerdings nicht einen mangelnden hinreichenden Tatverdacht mit unwahren Aussagen wie einem gefälschten Alibi begründen.
e) Rat zum Widerruf des Geständnisses

Ähnlich verhält es sich, wenn der Verteidiger dem Mandanten zum Widerruf eines Geständnisses rät.

Beispielsfall: Auf Rat des vormaligen Verteidigers gab der Mandant ein wahrheitsgemäßes Geständnis ab. Weil er nunmehr unzufrieden mit dem vorigen Verteidiger ist, mandatiert er einen neuen Verteidiger. Dieser merkt, dass die belastenden Beweisstücke nicht ausreichen, um ohne die Einlassung des Mandanten den Tatvorwurf zu rechtfertigen. Er rät dem Mandanten dazu, sein wahrheitsgemäßes Geständnis zu widerrufen.

Auch hier gilt grundsätzlich: Die bloße Auskunft über die Möglichkeit, das Geständnis zu widerrufen, vermag ebenso wenig eine Strafbarkeit zu begründen, wie die Auskunft über die dünne Beweislage in Folge des Widerrufs.

Allerdings nimmt der Bundesgerichtshof[40] in Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil der Literatur[41] die Unzulässigkeit einer entsprechenden Beratung an. Denn diese entspräche dem Rat zur Lüge – so die Begründung.[42]

Dem ist nach hier vertretener Ansicht nicht zuzustimmen: Zunächst ist dagegen der Einwand zu erheben, dass der Beschuldigte prozessual nicht gezwungen ist, an seinem Geständnis festzuhalten, weshalb auch der Rat zu einem prozessual erlaubten Verhalten kein zu beanstandendes Verhalten darstellt und es deshalb an einer tatbestandlich geforderten Vortat mangelt. Außerdem ist es nicht überzeugend, dass die Organstellung des Verteidigers diesem eine strafbewehrte Unterlassungspflicht aufbürdet, nicht zum Widerruf des materiell wahrheitsgemäßen Geständnisses zu raten, während dieses Verhalten jedem anderen erlaubt wäre. Im Gegensatz zu jedem anderen hat der Verteidiger eine Beistandsfunktion inne, die durch das Verbot in ihr Gegenteil verkehrt wird.[43]

Den Verteidiger sollte nicht die strafbewehrte Pflicht treffen, einem unter Druck geständigen oder schlicht gutmütigen Mandanten von einer – im Hinblick auf die zu erwartende Strafe – wenig förderlichen Einlassung abraten zu dürfen, wo er es gegenüber anderen strafrechtlich bewanderteren Mandanten nicht zu tun braucht, weil sich diesen die Sinnlosigkeit einer Einlassung geradezu aufdrängt.

Letztlich gilt in der Praxis ebenso, was für den Rat zur Lüge gilt: Es sollte kein Rat zum Widerruf des Geständnisses getätigt werden; die bloße Auskunft sollte dokumentiert werden.

f) Einwirkung auf Zeugen

In Bezug auf Zeugen hat der Verteidiger umfangreiche Einwirkungsmöglichkeiten, wobei die Grenzen der Unzulässigkeit fließend sind.

aa) Unproblematisch sind die Darlegungen des Bundesgerichtshofs zu den erlaubten Einwirkungsmöglichkeiten. Der Verteidiger darf eigene Ermittlungen anstellen[44] und Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung befragen.[45] Hat der Verteidiger keine positive Kenntnis von der Falschheit der Aussage eines Zeugen, hegt allerdings Zweifel an dieser, so ist er zur Benennung dieses Zeugen sogar verpflichtet, wenn dies zu Gunsten seines Mandanten auswirkt.[46] Ferner darf er Zeugen auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen und in den Grenzen des § 136a StPO[47] auf ihn dahingehend einwirken, einen Strafantrag zurückzunehmen oder von einem tatsächlich bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, denn "wer einen anderen veranlasst, von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch zu machen, handelt nur rechtswidrig, wenn er dabei unerlaubte Mittel anwendet."[48]

Die Schwelle der Strafbarkeit ist hingegen überschritten, wenn der Verteidiger auf einen Zeugen etwa durch Täuschung oder Drohung[49] mit dem Ziel einwirkt, diesen zu einer Falschaussage zu veranlassen oder einen erkennbar zur Falschaussage entschlossenen Zeugen in seinem Beschluss zu bestärken[50] und ihn hiernach als Beweismittel zu benennen.[51] Ferner hat der Verteidiger, wie bereits erörtert, nicht das Recht zu lügen, weshalb dieser den Zeugen nicht auf ein in Wahrheit nicht bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen darf, wenn er vom Nichtbestehen eines solchen positive Kenntnis hat.[52] Deshalb darf er auch keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufstellen und dafür Zeugen benennen[53] bzw. die Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch unwahre Tatsachenbehauptungen diffamieren.

bb) Hat der Verteidiger lediglich einen Zeugen benannt, von dem er weiß, dass dieser falsch aussagen wird – liegt also eine autonome Falschaussage des Zeugen bei Kenntnis des Verteidigers vor –, so soll sich der Verteidiger dennoch strafbar machen.[54] Dies ist wenig nachvollziehbar. Denn es mangelt bereits an der objektiven Zurechenbarkeit, da der Zeuge autonom aussagt.[55] Ferner gebietet es der Untersuchungsgrundsatz, § 244 Abs. 2 StPO, dass der Zeuge vom Gericht vernommen und seine Aussage

gewürdigt werden muss.[56] Im Fall der Falschaussage ist § 159 StGB lex specialis zu § 258 StGB, weshalb es in Bezug auf Aussagedelikte einer Bestimmungshandlung bedarf. Dieses Erfordernis der Heteronomie für die Strafbarkeit darf nicht durch unbegründete Parallelwertungen unterlaufen und somit eine Strafbarkeit durch die Hintertür der Strafvereitelung hergeleitet werden. Eine Strafbarkeit des Verteidigers ist deshalb in dieser Sachverhaltskonstellation entgegen der geltenden Rechtsprechung abzulehnen.[57]

Von der Benennung eines zur Falschaussage entschlossenen Zeugen sollte aufgrund des Risikos der Strafverfolgung dennoch Abstand genommen werden.

cc) Der Verteidiger darf ferner demjenigen Zeugen, dem ein Entschädigungsanspruch zusteht, also etwa dem Geschädigten, vor der Hauptverhandlung Geld zukommen lassen.[58] Steht dem Zeugen dagegen kein Entschädigungsanspruch gegen den Beschuldigten zu, so deutet der Bundesgerichtshof an, dass die Grenzen zulässigen Verteidigerhandelns dann überschritten sind, wenn die Vereinbarung mit dem Zeugen gegenüber dem Gericht nicht offengelegt werden und damit die Gefahr besteht, dass die Beweisquelle getrübt wurde, ohne dass das Gericht davon Kenntnis hat.[59]

g) Umgang mit Beweismitteln

aa) Das Beseitigen oder Verfälschen von Beweismitteln ist jedermann untersagt.[60] Beispielhaft ist es dem Verteidiger untersagt, Spuren am Tatort zu verwischen,[61] die Tatwaffe verschwinden zu lassen[62] oder Blutproben auszutauschen.[63]

bb) Bringt der Verteidiger ein Beweismittel in den Prozess ein, welches echt ist, ergeben sich keine Probleme, denn lediglich das Einbringen von unechten[64] bzw. gefälschten Beweismitteln, unabhängig davon, ob diese eigenhändig gefälscht oder beeinflusst wurden, ist objektiv tatbestandsmäßig im Sinne des § 258 StGB.[65]

Ist ein unechtes bzw. gefälschtes Beweismittel (z.B. unechte Urkunde oder falsche Blutprobe) in den Prozess eingebracht worden, so kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit darauf an, ob der Verteidiger sicheres Wissen über die Falschheit des Beweises hatte bzw. diesen absichtlich eingebracht hat. Zweifelt der Verteidiger an der Echtheit des Beweises, so ist der subjektive Tatbestand des § 258 StGB nicht erfüllt.[66]

Die erhöhten Anforderungen des § 258 StGB an den Vorsatz des Verteidigers lassen sich nach dem Bundesgerichtshof[67] nicht grundsätzlich auf andere Straftatbestände, die ein "verteidigungsspezifisches" Handeln zum Gegenstand haben können (z.B. §§ 153 ff., 267 ff. StGB) übertragen. Geht es jedoch um das Einbringen eines Beweismittels, dessen Echtheit dem Verteidiger zweifelhaft ist, so wird zu seinen Gunsten vermutet, dass der Verteidiger die Beweise lediglich unter einem inneren Vorbehalt eingereicht habe, das Gericht werde seinerseits die Beweise einer kritischen Prüfung unterziehen.[68] Etwas anderes gelte nur, wenn der Verteidiger positive Kenntnis von Umständen habe, aus welchen sich deutlich ableiten lasse, dass die Beweismittel unecht oder gefälscht seien.[69]

Merksatz: Der Verteidiger muss alle entlastenden Beweismittel einbringen, es sei denn, er hat positive Kenntnis davon, dass ein Beweismittel unecht oder falsch ist.

cc) Eine weitere Konstellation bildet der Fall, in dem der Strafverteidiger dadurch die Strafverfolgung des Mandanten erschwert oder verhindert, dass er belastendes Beweismaterial in seinen Kanzleiräumen verwahrt und somit dem Zugriff der Ermittlungsbehörden auf Grund seines Beschlagnahmeprivilegs aus § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO entzieht.

Da dies jedoch gemäß § 97 Abs. 2 S. 2 2. Alt. StPO nicht für Gegenstände gilt, die einen Deliktsbezug aufweisen, können solche vom Verteidiger grundsätzlich zu Verteidigungszwecken verwahrt werden.[70] Zwar ordnet § 97 Abs. 2 S. 2 1. Alt. StPO an, dass das Beschlagnahmeprivileg dann nicht gilt, wenn der Verteidiger einer Strafvereitelung verdächtig ist, allerdings lässt sich nicht entnehmen, wann eine solche Strafvereitelung durch Verwahrung von Akteninhalten vorliegt. Die Rechtsprechung[71] begnügt sich mit der Formel, dass eine Strafvereitelung dann anzunehmen sei, wenn die Gegenstände nicht mit dem Ziel der Strafverteidigung, sondern mit dem Ziel der Strafvereitelung übergeben wurden. Damit ist freilich nur für den Fall etwas gewonnen, in welchem die übergebenen Gegenstände in keinen Fall geeignet sind, der Strafverteidigung zu dienen – wie beispielsweise bei einem nicht mandatierten Strafverteidiger.[72] Soweit die Gegenstände jedoch geeignet sind, der Verteidigung zu dienen, erfährt das Beschlagnahmeprivileg nur dann eine Einschränkung,

"wenn feststeht, dass mit dem Verteidigerprivileg ausschließlich ein von der Verfahrensordnung missbilligtes Ziel verfolgt wird und keinerlei Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine verfahrensfremde Rechtsverwirklichung noch hinnehmbar erscheinen lassen, wobei im Zweifel eine Vermutung zu Gunsten der Zulässigkeit

selbst missbräuchlicher Ausnutzung von Verfahrensrechten besteht."[73]

Die geltende Rechtsprechung zieht die Grenze unzulässiger Verwahrung also sehr weit. Dem Verteidiger ist deshalb zu raten, in Empfang genommene Gegenstände alsbald auf ihre Verteidigungsrelevanz zu prüfen und ggf. umgehend zurückzugeben.

2. Geldwäsche, § 261 StGB

Dem Strafverteidiger ist vor allem bei der Honorarannahme im Hinblick auf den Tatbestand der Geldwäsche durch Handlungen nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 (wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, sich oder einem Dritten verschafft) bzw. Nr. 4 StGB (wer einen solchen Gegenstand verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat) zu besonderer Vorsicht zu raten. Allerdings ist die Problematik der Honorarannahme im Strafverteidigeralltag deutlich abgeschwächt, da bereits mit der Entwicklung des sog. "Strafverteidigerprivilegs" durch das Bundesverfassungsgericht[74] und spätestens mit der ausdrücklichen Normierung dieses Privilegs in § 261 Abs. 1 S. 3 StGB zum 18. März 2021[75] die Stellung des Strafverteidigers deutlich gestärkt wurde.

Die Anerkennung des "Strafverteidigerprivileges" ist eine noch junge Entwicklung. Noch am 4. Juli 2001 judizierte der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs[76], dass auch für Strafverteidiger bei der Honorarannahme im Hinblick auf die Herkunft von Geldern aus (Katalog-)Straftaten dolus eventualis genüge. Durch dieses Urteil machte sich die Geldwäsche als ernstes "Berufsrisiko"[77] einen Namen. Von "gefahrgeneigter Arbeit" war die Rede.[78] Die Befreiung brachte erst das Bundesverfassungsgericht am 30. März 2004 mit seiner grundlegenden Entscheidung.[79] Es stellte klar, dass eine Honorarannahme durch Strafverteidiger nur dann tatbestandlich sein könne, wenn im Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis der bemakelten Herkunft des Geldes bestehe.[80] Aufgrund seiner besonderen Stellung im gesamten Strafverfahren sei dem Strafverteidiger ein strafrechtliches Vorsatzprivileg zuzubilligen.[81] Nur so sei der Schutz des zwischen dem Strafverteidiger und dem Mandanten bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses zu erreichen. Ohne eine Privilegierung könne der Strafverteidiger die Interessen des Mandanten nicht pflichtgemäß ausschließlich und umfassend wahrnehmen. Von anderer Seite wird aufgeführt, dass es ohne das "Strafverteidigerprivileg" für die Staatsanwaltschaft naheliegen könnte, bereits während des Verfahrens gegen den Mandanten auch gegen den Strafverteidiger ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche einzuleiten, wenn bestimmte Tatsachen einen entsprechenden Anfangsverdacht begründen würden.[82] Der Strafverteidiger wäre dann kaum in der Lage, die ihm übertragene Aufgabe, die staatliche Ermittlungstätigkeit gegen den Mandanten sorgfältig zu kontrollieren, zu erfüllen.[83] Vielmehr wäre er gehalten, präventive Maßnahmen zu ergreifen, um sich selbst vor drohenden Strafverfahren zu schützen, und die Belange seines Mandanten hintenanzustellen.[84] Unvermeidbar entstünden hierdurch Interessenkonflikte und eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandanten.[85]

Zu beachten ist, dass das "Strafverteidigerprivileg" in § 261 Abs. 1 S. 3 StGB nicht für alle Tathandlungen des neu gefassten § 261 StGB bei der Annahme eines Honorars gilt. Da die Handlungen des Verbergens eines Vermögensgegenstandes nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB sowie des Umtauschs, der Übertragung oder Verbringung in Vereitelungsabsicht nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB oder die Verheimlichung oder Verschleierung relevanter Tatsachen nach § 261 Abs. 2 StGB "immanent final manipulative Tendenzen"[86] aufweisen, hat der Gesetzgeber insoweit von einer Privilegierung des Strafverteidigers abgesehen.[87]

Weil seit der Novellierung des Tatbestandes der Geldwäsche zum 18. März 2021 nicht mehr nur bestimmte Katalogtaten taugliche Vortat der Geldwäsche sind, ist nunmehr auch bei bloßen Bagatelltaten Vorsicht geboten. Zu achten ist auf das Bestehen deutlicher Anhaltspunkte für die bemakelte Herkunft des für die Verteidigung erhaltenen Honorars. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus der außergewöhnliche Höhe des Honorars oder der Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung ergeben.[88] Beispielhaft ist hier die Übergabe größerer Bargeldbeträge in Koffern zu nennen.[89] Dabei sind auch die Bedeutung der Sache für den Mandanten und die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der wirtschaftlich für die Honorarzahlung einsteht (nicht zwingend der Mandant) zu berücksichtigen.[90] Nachforschungen hinsichtlich der

Herkunft des Honorars muss der Strafverteidiger nicht anstellen.[91] Erlangt er erst später Kenntnis von der bemakelten Herkunft des Honorars, wird vertreten, dass dem Strafverteidiger keine Garantenstellung samt Pflicht zur Rückzahlung erwächst.[92] Aus gebotener Vorsicht und mangels diesbezüglicher höchstrichterlicher Rechtsprechung sollte in diesem Fall dennoch eine Rückzahlung ernsthaft in Erwägung gezogen werden, um sich etwaigen Strafbarkeitsrisiken nicht auszusetzen. Dies gilt erst recht, wenn der Umstand der späteren Kenntniserlangung nicht positiv bewiesen werden kann.

Eine Privilegierung des Strafverteidigers entfällt jedoch, wenn er bewusst aus seiner Rolle als Organ der Rechtspflege heraustritt und als Privatperson handelt.[93] Beispielhaft sei hierfür der Fall aufgeführt, in dem nach dem Mandantenwunsch eine Kautionszahlung mittels Geldmitteln erfolgen soll, die aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB stammen.[94] Leitet der Strafverteidiger die Kautionszahlung über sein Privatkonto weiter und hinterlegt die Kaution im eigenen Namen bei der Gerichtskasse, macht er sich wegen Geldwäsche strafbar.

In der Literatur haben sich unter Analyse der Rechtsprechung zum Selbstschutz des Strafverteidigers zwecks Abwendung des Strafbarkeitsrisikos wegen Geldwäsche einige Handlungsanweisungen herausgebildet, auf deren Einhaltung jeder Strafverteidiger gegenüber dem Mandanten bestehen sollte:[95]

  • Unabhängig von der Vergütungsform ist der Vorgang der Honorierung exakt zu dokumentieren.
  • Honorarzahlungen sind ohne Ausnahme zu quittieren.[96]
  • Hohe Bargeldzahlungen sollten gänzlich vermieden werden. Grundsätzlich sollte die Begleichung von Honorarforderungen bargeldlos erfolgen.
  • Bei Vergleich der Höhe der Honorarforderung mit der erbrachten Leistung des Strafverteidigers muss sich ein angemessenes Verhältnis ergeben.[97]
  • Honorarzahlungen durch Dritte sind außer im Falle von Tatbeteiligten unbedenklich.[98]
  • Treuhandgelder sollten grundsätzlich nicht angenommen werden. Ausnahmsweise kann im Rahmen enger und klarer Zweckbindung mit dem Verteidigungsauftrag ein Treuhandverhältnis vereinbart werden.[99]

3. Untreue

Es gibt eine ganze Reihe von Situationen, in denen dem Strafverteidiger die Betreuung fremden Vermögens anvertraut wird. Den Tatbestand der Untreue muss er insbesondere dann beachten, wenn er vom Mandanten oder Dritten Zahlungen zum Zwecke der Weiterleitung erhält. Dies betrifft etwa die Beauftragung des Strafverteidigers mit der Zahlung einer Sicherheitsleistung, einer Kaution,[100] mit der Begleichung von Geldauflagen, Geldbußen, Geldstrafen oder Zahlungen im Zusammenhang mit dem Täter-Opfer-Ausgleich.[101] In komplexen Fällen des Wirtschaftsstrafrechts mit einer Vielzahl von Geschädigten hat der Strafverteidiger auch Schadenswiedergutmachungszahlungen abzuwickeln. Zudem ergeben sich für die meisten[102] Strafverteidiger die besonderen Strafbarkeitsrisiken, denen alle Rechtsanwälte ausgesetzt sind, weshalb im Folgenden auf die Berufsrisiken aller Rechtsanwälte abgestellt wird.

Bei der zweckwidrigen Verwendung von Fremdgeldern durch den Strafverteidiger als Rechtsanwalt kommt lediglich die Erfüllung des Treubruchtatbestandes gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Betracht, der beliebige vermögensrelevante Handlungen erfasst.[103] Die Erfüllung des Missbrauchstatbestandes gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist demgegenüber kein spezifisches Berufsrisiko des Rechtsanwalts, da er nicht innerhalb der gewährten Verfügungsmacht handelt, wenn er Fremdgelder zweckwidrig verwendet.[104]

Die zweckwidrige Verwendung von Fremdgeldern erfüllt somit dann den Tatbestand der Untreue, wenn der Rechtsanwalt vorsätzlich seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt.

a) Vermögensbetreuungspflicht des Rechtsanwalts

Das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht folgt aus dem Anwaltsvertrag und dessen Auslegung nach Treu und Glauben,[105] wird tendenziell aber großzügiger bejaht als

für Angehörige anderer Professionen.[106] Aber auch für Rechtsanwälte hat der Bundesgerichtshof wiederholt festgestellt, dass eine Vermögensbetreuungspflicht gemäß § 266 StGB voraussetzt, dass die Vermögensfürsorge eine Hauptpflicht des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses zwischen Treunehmer und Treugeber darstellt und dass dem Treunehmer bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit ein gewisses Maß an Eigenverantwortlichkeit eingeräumt wird, so dass er selbstständige Entscheidungen fällen kann.[107]

b) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verletzt der Rechtsanwalt seine Vermögensbetreuungspflicht[108] bereits dann, wenn er Gelder für seinen Mandanten in Empfang nimmt und sie dann nicht unverzüglich an diesen weiterleitet, sondern anderweitig verwendet bzw. sie nicht einem Anderkonto zuführt und sie sodann anderweitig verwendet.[109] Falls die unverzügliche Weiterleitung eingegangener Fremdgelder ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, ist der Mandant hiervon sofort in Kenntnis zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht.[110] Aber nicht nur Mittel, die von einem Dritten zur Auskehrung an den Mandanten an den Rechtsanwalt gezahlt wurden, können ein betreuungspflichtiges Vermögen darstellen, sondern auch Mittel, die zur Ausführung eines Auftrags vom Mandanten selbst überlassen wurden.[111] Auch solche Mittel dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden.[112]

c) Vermögensnachteil

Ob aus der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht eine Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB folgt, entscheidet sich danach, ob das Vermögen des Mandanten durch die Pflichtverletzung gemindert wird. Neben den allgemeinen Grundsätzen zum Vermögensnachteil[113] ist im Rahmen der Strafverteidigung besonders hervorzuheben, dass dem Mandanten eine "schadensgleiche Vermögensgefährdung" durch treuwidriges Verhalten des Rechtsanwalts entstehen kann. So kann sich – wenn der Rechtsanwalt Fremdgelder auf dem laufenden Geschäftskonto anstatt auf einem Anderkonto[114] verwahrt – ein konkreter Gefährdungsschaden aus solchen Gesamtumständen ergeben, die implizieren, dass der Rechtsanwalt seinem Mandaten das vereinnahmte Geld endgültig vorenthalten will. Ob ein solcher Wille zur endgültigen Vorenthaltung besteht, wird in der Rechtsprechung an dem Bestehen bestimmter Anhaltspunkte bemessen.[115] Hierzu zählen das ausdrückliche oder konkludente bewusste Abstreiten von tatsächlich erfolgten Zahlungseingängen durch Vertröstungen oder Hinhaltetaktik, die fehlende Abrechnung abgeschlossener Mandate und die Untätigkeit bei laufenden Mandaten nach Geldeingang. Auch eine wirtschaftlich beengte Situation und ein hoher einbehaltener Betrag deuten auf ein vorsätzliches Vorenthalten hin, während ein eher geringer Betrag auch nur zwecks Verrechnung mit Gegenansprüchen wegen Gebühren, Auslagen o.ä. einbehalten worden sein kann.

Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung wurde in einem Fall bejaht, in dem die Gefahr eines Vermögensverlustes groß war, weil die auf dem Geschäftskonto befindlichen Gelder dem unabwendbaren und unausgleichbaren Zugriff von Gläubigern offenstanden.[116] Aber auch in einer unordentlichen, lückenhaften oder falschen Abrechnung, die die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen erschwert, kann eine konkrete Gefährdung der einbehaltenen Mandantengelder liegen.[117]

Ein endgültiger Vermögensschaden liegt bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt die Gelder zwar nicht auf Dauer für sich behalten will, aber ein dem Geldeingang entsprechender Betrag nicht jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung gehalten wird und das verwendete Geschäftskonto häufig überzogen ist, sodass eingehende Fremdgelder unmittelbar mit Eingang auf dem Konto dem Ausgleich des Solls dienen.[118] Ebenso liegt ein endgültiger Vermögensschaden vor, wenn der Rechtsanwalt durch Verwendung des auf dem Geschäfts- oder dem Anderkonto eingegangenen Fremdgelds private Verbindlichkeiten tilgt oder er vom Anderkonto aus geschäftliche Verbindlichkeiten, die keinen Zusammenhang mit den Zahlungseingängen aufweisen, erfüllt.[119]

In den vorgenannten Fällen ist ein Vermögensnachteil zu verneinen, wenn der Rechtsanwalt uneingeschränkt bereit und jederzeit fähig ist, aus eigenen flüssigen Mitteln oder auf sonstige Weise einem dem verwahrten Geld entsprechenden Betrag vollständig auszukehren.[120] Daneben wird häufig zur Verteidigung das Bestehen von Honoraransprüchen gegen den Mandanten vorgebracht und einem Vermögensnachteil entgegengehalten. Tatsächlich kann ein Vermögensnachteil ganz oder zum Teil entfallen, wenn der Täter einen fälligen Geldanspruch gegen das von ihm treuhänderisch verwaltete Vermögen hat und hierüber in

entsprechender Höhe zu eigenen Gunsten verfügt, so dass der Treugeber von einer bestehenden Verbindlichkeit befreit wird.[121] Solche Gegenansprüche schützen den Rechtsanwalt jedoch nur dann vor der dem Eintritt eines Vermögensnachteils beim Mandanten, wenn das Handlungsziel der Erfüllung von Honoraransprüchen nicht nur vorgeschoben ist.[122] Die Verwendung der Mandantengelder darf also nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgen, sondern muss tatsächlich der Befriedigung bestehender Honoraransprüche dienen.[123] Dies setzt des Weiteren voraus, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, die Fremdgelder zur Befriedigung seiner Honoraransprüche heranzuziehen, was sich danach beurteilt, ob eine Aufrechnung mit eigenen Honoraransprüchen zulässig gewesen wäre.[124]

d) Handlungshinweise

Um sich gar nicht erst dem Risiko der Entstehung eines Tatverdachts einer Untreue auszusetzen, sollte der Strafverteidiger folgende Handlungshinweise beachten:

  • Der Umgang mit anvertrauten Vermögenswerten ist strikt an § 45a Abs. 5 BRAO zu orientieren: Der Verteidiger als Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
  • Mandantengelder sind stets nur entsprechend der Zweckbestimmung zu verwenden.
  • Ein dem Geldeingang entsprechender Betrag ist jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung zu halten.

4. Parteiverrat, § 356 StGB

Der Strafverteidiger fällt als Rechtsanwalt in den potenziellen Täterkreis des § 356 StGB, soweit er in seiner beruflichen Eigenschaft als Anwalt auftritt.[125] Das Bundesverfassungsgericht erkennt in der "Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft" das durch den Straftatbestand des Parteiverrats primär geschützte Rechtsgut.[126] Gleichzeitig bestreitet es nicht einen zumindest mittelbaren Schutz des durch § 356 StGB erfassten Auftraggebers.

a) Der Strafverteidiger als Vertreter einer "Partei"

Wenn auch ebenfalls im Strafprozess dem Mandanten eines Strafverteidigers ein umfassender Schutz zu gewähren ist, liegt für den Strafverteidiger ein Strafbarkeitsrisiko wegen einer Tat nach § 356 StGB nicht auf der Hand. Denn der allgemeine Sprachgebrauch legt zunächst lediglich nahe, dass unter "Parteien" im Sinne des § 356 StGB nur solche Beteiligte desselben Rechtsstreits gemeint sind, die sich als Gegner in einer Gerichtsverhandlung gegenüberstehen.[127] Deshalb dürften auch Juristen den Parteienbegriff intuitiv dem Zivilprozess zuordnen.

So verwundert nicht, dass im Jahr 1952 der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofes zunächst eine Parteienstellung gemäß § 356 StGB als geradezu selbstverständlich[128] zumindest für den Fall verneinte, in dem die Stellung zwischen den Teilnehmern an derselben strafbaren Handlung zu bewerten war.[129] Demgegenüber erkannte der Bundesgerichtshof schon früh – wenn auch eher beiläufig – eine Parteienstellung zwischen dem Beschuldigten und dem durch die Tat Verletzten im Strafprozess.[130] Heute[131] ist weitgehend anerkannt, dass ein Parteiverrat auch im Rahmen des Strafprozesses denkbar ist. Der Bundesgerichtshof nimmt nunmehr unter ausdrücklicher Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung sogar zwischen Mitbeschuldigten derselben Straftat eine Parteienstellung im Sinne des § 356 StGB an.[132] Eine Parteistellung begründet er damit, dass zwischen den Beteiligten einer Straftat eine Wechselwirkung besteht. Das Maß des verwirklichten Unrechts und der drohenden Strafe als Indikatoren für das Gewicht der je eigenen Beteiligung können durch die im Strafprozess festzustellende Rolle der anderen Beteiligten (gegenseitig) beeinflusst werden. Maßgeblich für das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung gemäß § 356 StGB ist demnach, dass sich Beteiligte mit widerstreitenden Rechtsinteressen kontradiktorisch gegenübertreten.[133]

Keine Zweifel bestehen demnach daran, dass Beschuldigter und Verletzter in derselben Rechtssache "Parteien” im Sinne des § 356 StGB sind.[134] Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen dem Täter einer Ordnungswidrigkeit und dem Verfahrensbeteiligten, dem eine Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG zur Last gelegt wird.[135] Auch für das Verhältnis vom Beschuldigten zu übrigen Zeugen wird eine Parteistellung in Betracht gezogen, da auch die bloße Zeugenstellung Schutzinteressen für den

Zeugen auslöst.[136] Zu verneinen ist eine Parteienstellung in Fällen des § 30 OWiG. Denn der Betroffene als Organmitglied einer juristischen Person hat im Verhältnis zur juristischen Person oder Personenvereinigung stets gleichlaufende Interessen hinsichtlich der Beurteilung seines Tatbeitrags, des Schuldgewichts und der Strafzumessung.[137]

b) Pflichtwidrigkeit des Dienens in derselben Rechtssache

Neben dem Merkmal der Parteistellung fordert § 356 StGB die Pflichtwidrigkeit des Dienens in derselben Rechtssache. Eine solche Pflichtwidrigkeit ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt beiden Parteien im entgegengesetzten Interesse Rat und Beistand leistet.[138] Im Ausgangspunkt sind die Parteiinteressen subjektiv zu bestimmen, sodass grundsätzlich auf den Willen der Mandanten abzustellen ist.[139] Daneben kann aber auch schon ein objektivierter potenzieller Interessengegensatz ausreichend sein.[140] Zudem sind im Rahmen der Strafverteidigung bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Pflichtwidrigkeit normative Einschränkungen vorzunehmen:[141] Da der Verteidiger die Interessen des Angeklagten auf Entlastung und gegebenenfalls Freispruch verfolgt, aber gleichzeitig dem Allgemeininteresse einer am Rechtsstaatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege dient, ist die Interessenautonomie des Mandanten zur Bestimmung der Pflichtwidrigkeit zu begrenzen. Deshalb lässt – mangels Dispositionsbefugnis – eine Einwilligung des Mandanten in ein tatsächlich pflichtwidriges Dienen weder die Erfüllung des Tatbestands noch die Rechtswidrigkeit entfallen.[142] Demgegenüber fehlt es bei normativer Betrachtung der Parteiinteressen an der Pflichtwidrigkeit etwa dann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts objektiv keinem der Mandanten zum Nachteil gereichen kann.[143]

Zur Klarstellung: Eine Einwilligung in ein tatsächlich pflichtwidriges – da dem Mandanteninteresse zuwiderlaufendes – Dienen einer anderen Partei beseitigt nicht die Tatbestandlichkeit oder Rechtswidrigkeit des Parteiverrats. Möglich ist aber trotz der vorzunehmenden normativen Beschränkung der Bestimmung der Pflichtwidrigkeit, dass eine Einwilligung des Mandanten zum Entfallen des von § 356 StGB ebenfalls vorausgesetzten Interessengegensatzes führen kann.[144] Damit entfällt dann auch die Pflichtwidrigkeit, sodass der objektive Tatbestand des § 356 StGB nicht erfüllt ist. Beispielsweise kann ein an sich bestehender Interessenwiderstreit zwischen Beteiligten durch die gewählte Verteidigungsstrategie, die gegebenenfalls durch Vorgaben der Mandanten mitbestimmt ist, beseitigt werden.[145] So ist die sogenannte Sockelverteidigung zulässig[146] und auch häufig anzuraten.[147] Auch kann die Information des inhaftierten Mitbeschuldigten bzw. dessen Verteidigers über die Einlassung des eigenen Mandanten zulässig sein.[148]

Der Begriff derselben Rechtssache umfasst alle Angelegenheiten, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegengesetzten rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden sollen. Maßgeblich ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, das dem Rechtsanwalt unterbreitete Lebensverhältnis in seinem gesamten Tatsachen- und materiellen Rechtsgehalt. Dies gilt selbst dann, wenn dieses in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung der maßgebliche Verfahrensgegenstand ist.[149] So können etwa ein Zivilprozess und ein Strafverfahren dieselbe Rechtssache zum Gegenstand haben.[150]

c) Auslegung des Parteiverrats unter Berücksichtigung des § 146 StPO

Eine besondere Beachtung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung entgegengesetzter Interessen im Sinne des § 356 StGB bedarf das in § 146 StPO normierte Verbot der Mehrfachverteidigung. Das Bundesverfassungsgericht hat für Straf- und Bußgeldverfahren entschieden, aus § 146 StPO lasse sich kein Verbot für Rechtsanwälte einer Sozietät ableiten, verschiedene Mitbeschuldigte getrennt zu verteidigen.[151] Verboten ist demnach lediglich die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch denselben gemeinschaftlichen Verteidiger.

Angesichts der zulässigen Sockelverteidigung steht § 146 StPO auch nicht der Verteidigungsstrategie entgegen, auf einen Mitbeschuldigten bzw. dessen Verteidiger zuzutreten, um mit ihm über dieselbe Rechtssache in Austausch

zu treten und eine (gemeinsame) Verteidigungsstrategie zu entwickeln.[152]

d) Praktische Folgen und Hinweise

Für Strafverteidiger besteht die Gefahr, dass bei einem Dienen für verschiedene Parteien in etwaigen Parallelverfahren ein Anfangsverdacht wegen eines Parteiverrats nageliegen könnte. Teilweise scheinen die Staatsanwaltschaften hierbei übereifrig vorzugehen, was mitunter den Verdacht gegen die Staatsanwaltschaften, sich "unbequemer Verteidiger" auf diesem Wege zu entledigen, begründen vermag.[153] Strafverteidiger sollten deshalb im Eigen- aber auch im Mandanteninteresse hinterfragen, ob sie sich dem Risiko der Begründung eines Anfangsverdachts durch eine Mehrfachvertretung aussetzen sollten, wenn der Anschein entstehen könnte, dass es sich um dieselbe Rechtssache handelt.

Daneben sind folgende praktische Hinweise bei der Strafverteidigung im Hinblick auf § 356 StGB zu beachten:[154]

  • Wird dem Rechtsanwalt bewusst, dass er entgegen § 3 Abs. 1 bis 3 BORA tätig ist bzw. hat er diesbezüglich zumindest Eventualvorsatz, muss unverzüglich seinen Mandanten davon unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache beenden, vgl. § 3 Abs. 4 BORA.[155]
  • Im Falle des Auftretens des Strafverteidigers als Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO ist die mögliche Parteistellung des Zeugens in einem Parallelverfahren zu beachten.
  • Zum Zwecke des Ausgleichs zwischen den Parteien darf der Strafverteidiger auch mit der Gegenpartei in Verbindung treten.[156]
  • Eine Sockelverteidigung ist zulässig, selbst wenn zur Erreichung der verfolgten Ziels auf die Durchsetzung vereinzelter eigener Interessen verzichtet werden muss.[157]
  • Der Verteidiger darf im Rahmen eigener Erhebungen zur Herstellung prozessualer Waffengleichheit mit sämtlichen Personen in Kontakt treten, die für die Verteidigung von Bedeutung sein können.[158]
  • Die Mandatierung sollte trotz möglicher schlüssiger[159] Mandatsbeschränkung innerhalb einer Sozietät zwecks Klarstellung ausdrücklich auf den Namen des die Verteidigung tatsächlich wahrnehmenden Strafverteidigers lauten.
  • Ein strafrechtliches Beratungsmandat für mehrere Betroffene ist dann möglich, wenn und soweit von den Beteiligten eine einvernehmliche Abgrenzung des vom Mandat erfassten Interessenkreises vorgenommen wurde.[160]
  • Da der Grat zwischen pflichtgemäßem und pflichtwidrigem Dienen derart schmal ist und durch kaum vorauszusehende zukünftige Ereignisse mitbestimmt wird, sollte im Übrigen auf eine Mandatierung durch eine andere Partei auch bei Einverständnis des aktuellen Mandanten verzichtet werden.[161]

5. Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB

"Fast alles spricht für die Verschwiegenheit. Sie stellt ein hohes Gut dar, das der Verteidiger sowohl im Interesse seines Mandanten als auch der Rechtspflege zu bewahren hat. Er darf es nicht unnötig aufs Spiel setzen."[162]

Da sich der Mandant im eigenen Interesse einem Strafverteidiger anvertraut, soll dieses Vertrauensverhältnis gerade nicht durch den Strafverteidiger selbst gestört werden.[163] Der Strafverteidiger hat deshalb das höchste Maß an Diskretion zu wahren.[164] Dennoch kann es im Strafverteidigeralltag zu Situationen kommen, in denen über die Preisgabe bestimmter Information nachzudenken ist. Typisch sind hierfür Nachfragen sowohl von Angehörigen als auch von Journalisten. In solchen Situationen gilt es die Möglichkeiten und Grenzen einer rechtlich unbedenklichen Mitteilung von Information genau zu bestimmen.[165]

Die Verschwiegenheit des Verteidigers wird durch dessen Benennung in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter strafrechtlichen Schutz gestellt. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des fremden Geheimnisses, des Offenbarens, des Anvertraut- bzw. des Bekanntwerdens in sonstiger Weise können allesamt Schwierigkeiten bereiten.[166] Der Strafverteidiger muss sich insbesondere über die Begriffe des Geheimnisses und des Offenbarens im Klaren sein. Das Hauptaugenmerk an dieser Stelle soll jedoch dem Tatbestandsmerkmal der fehlenden Befugnis zur Offenbarung eines Geheimnisses gelten. Denn hieraus ergibt sich, wann der Strafverteidiger ein Geheimnis für sich zu behalten hat

und sich bei Nichteinhaltung der Schweigepflicht strafbar macht.

a) Geheimnis

Ein Geheimnis bildet sich aus Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen (sog. Geheimnisträger), ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat oder bei eigener Kenntnis der Tatsache haben würde.[167]

b) Offenbaren

Ein tatbestandliches Offenbaren eines Geheimnisses liegt nur dann vor, wenn sowohl eine geheime Tatsache als auch die Person des Geheimnisträgers ersichtlich sind.[168] Dieser Grundsatz sollte dem Strafverteidiger bei Berichten über die eigene Arbeit z.B. im Freundeskreis während eines Kneipenbesuchs als strenges Leitbild dienen. Die Wiedergabe von geheimen Tatsachen in der Form, die eine Individualisierung des Geheimnisträgers nicht ermöglicht, erfüllt den Tatbestand des § 203 Abs. 1 StGB gerade nicht. Dennoch sollte sich der Strafverteidiger stets bewusst sein, dass eine Individualisierung des Geheimnisträgers auch indirekt durch bestimmte Details einer Erzählung möglich sein kann.

c) Unbefugt

Nach überwiegender Meinung beinhaltet das Merkmal "unbefugt" eine Doppelfunktion:[169] Durch Zustimmung des verfügungsberechtigten Geheimnisträgers kann der Verteidiger die Befugnis zur Offenbarung erhalten, sodass ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegt. Anderweitige Befugnisse wirken sich lediglich rechtfertigend aus.

aa) Tatbestandsausschließendes Einverständnis

Ob und inwieweit die oben bereits dargestellten Nachfragen von Angehörigen, Journalisten oder auch anderen Personen beantwortet werden dürfen, hängt auf Tatbestandsebene allein von dem Einverständnis des Mandanten ab, wenn die Preisgabe seines Privatgeheimnisses Bestandteil der Antwort sein soll. Beispielhaft sei hier ein öffentlichkeitswirksames Verfahren angeführt, bei dem es zu Anrufen von Journalisten und Nachfragen zum Mandanten kommt. Die Aufgabe der Verteidigung besteht sodann darin, gemeinsam mit dem Mandant Lösungen zu entwickeln, welche Preisgabe von Information sinnvoll und vielleicht sogar förderlich sein könnte, um vielleicht sogar das Bild des Mandanten in der Öffentlichkeit zu steuern. Durch eigene Pressearbeit kann der Mandant vor Angriffen aus den Medien geschützt werden und falsche behördliche Presseinformationen können korrigiert werden.[170] Während primär anwaltliche Vorsicht zu walten hat, sind die Effektivität der Verteidigung, die Interessen des Mandanten und nicht zuletzt der eigene Schutz des Verteidigers vor einer strafbaren Verletzung seiner Schweigepflicht im Blick zu behalten.[171]

Das erforderliche Einverständnis muss eine konkret geheim zu haltende Tatsache betreffen.[172] Sie setzt voraus, dass der Erklärende eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worein er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken vermag.[173] Verfügungsbefugt ist der von dem Geheimnis Betroffene,[174] der das Einverständnis grundsätzlich formlos erklären kann.[175] Auch ein Minderjähriger kann je nach persönlichem Reifegrad das Einverständnis erklären,[176] solange keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die Bedeutung der Erklärung verkannt wird.[177] Liegt kein ausdrückliches Einverständnis vor, kann sich der Verteidiger gegebenenfalls auf ein konkludentes Einverständnis stützen.[178] Bei der Annahme einer solchen ist jedoch Zurückhaltung angebracht.[179]

Bei arbeitsteilig organisierten Funktionseinheiten wie einer Strafverteidigungskanzlei bedarf es in vielen Konstellationen der Weitergabe eines Geheimnisses nicht (mehr) der Konstruktion eines konkludenten Einverständnisses, welches die früher ganz herrschende Meinung für solche Funktionseinheiten angenommen hat.[180] Denn nach § 203 Abs. 3 S. 1 StGB n.F. liegt im Falle eines im inneren funktionalen Zusammenhang[181] mit der beruflichen Tätigkeit stehenden Zugänglichmachens eines Geheimnisses an einen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder an eine zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Person (insb. Rechtsreferendare[182]) schon kein tatbestandliches Offenbaren vor. Zu den berufsmäßig tätigen Gehilfen des Strafverteidigers gehört nur internes Personal, das organisatorisch zum "Kreis

der zum Wissen Berufenen" zählt.[183] Hierzu zählen demnach ausschließlich in den Geschäftsbetrieb eingebundene Personen, die sich ihrer beruflichen Stellung nach in einem Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Strafverteidiger befinden. Nicht zu diesen Personengruppen gehören funktionell gleichgestellte Personen wie ein Sozius oder ein angestellter Rechtsanwalt, da diese schon dem Wortsinn nach nicht Gehilfen sein können.[184] Bevor andere Anwälte bzw. ein anderer Strafverteidiger im Rahmen der Verteidigung zu Rate gezogen werden, ist deshalb die Zustimmung des Mandanten einzuholen, wenn er nicht schon bei Abschluss des Mandatsvertrags über die Notwendigkeit der Einschaltung weiterer Anwälte belehrt worden ist und die Auswahl dem beauftragten Verteidiger überlassen hat.[185]

bb) Rechtfertigende Offenbarungsbefugnisse

Im Übrigen führen Offenbarungsbefugnisse lediglich zum Entfall der Rechtswidrigkeit der Zugänglichmachung eines Geheimnisses – was letztlich aber genauso in der Straffreiheit mündet. Offenbarungsbefugnisse kommen im Rahmen der Strafverteidigung aus verschiedenen – im Folgenden nicht abschließend[186] aufgezählten – Gründen in Betracht:

(1) Legal Outsourcing

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 wurden Unsicherheiten hinsichtlich der Strafbarkeit des sog. Legal Outsourcings weitgehend geklärt.[187] Beim Legal Outsourcing werden Dritten Geheimnisse zwangsläufig zugänglich gemacht, indem externen Dienstleistern etwa im Rahmen von Nutzung externer Call-Center, Cloud-Computing, Outsourcing von Daten oder Fernwartung Daten zur Verfügung gestellt werden. Eine solche Zugänglichmachung von Geheimnissen ist nunmehr in § 203 Abs. 3 S. 2 StGB geregelt. Hiernach erfüllt ein solches Zugänglichmachen zwar den Tatbestand des Offenbarens nach § 203 Abs. 1 StGB, ist aber gerechtfertigt.[188] Die Rechtfertigung tritt jedoch nur ein, soweit das Offenbaren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Person erforderlich ist.[189] Soweit der Strafverteidiger ausschließlich erforderliche geheime Daten im Wege des Legal Outsourcings preisgibt, bestehen für ihn insoweit keine besonderen Strafbarkeitsrisiken.

(2) Gesetzliche Offenbarungspflichten und -befugnisse

Kurz soll an dieser Stelle darauf verwiesen werden, dass aus verschiedenen Normen sich Offenbarungsbefugnisse und sogar Offenbarungspflichten ergeben, die ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Geheimnisoffenbarung entfallen lassen.[190]

Im Rahmen der Strafverteidigung ist vor allem auf §§ 138, 139 Abs. 3 S. 2 StGB hinzuweisen. Geplante Straftaten des Katalogs in § 139 Abs. 3 S. 1 StGB muss der Strafverteidiger stets anzeigen. Im Übrigen hat der Strafverteidiger ein Wahlrecht, ob er eine in § 138 Abs. 1 und 2 StGB geplante Tat zur Anzeige bringt oder sich ernsthaft bemüht, den mitteilenden Mandanten von der Begehung der Tat abzuhalten oder ihren Erfolg abzuwenden. Die §§ 138, 139 StGB enthalten also ein besonderes Strafbarkeitsrisiko für den Strafverteidiger, da er im Rahmen seiner Tätigkeit einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein dürfte, von geplanten Straftaten im Sinne des § 138 Abs. 1 und 2 StGB zu erfahren.[191] Zeigt er solche Straftaten an, ist die Erfüllung des Tatbestandes des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB gerechtfertigt.

(3) Allgemeine Güter- und Interessenabwägung

Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 StGB kann nach wohl überwiegender Auffassung die Mitteilung eines Geheimnisses aufgrund einer umfassenden Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter bzw. Interessen erfolgen.[192] Dies kann für den Strafverteidiger etwa bei der Durchsetzung von Honoraransprüchen[193] und zur Entkräftung von gegen ihn erhobenen Vorwürfen in einem Strafprozess[194] von Bedeutung sein. Jedenfalls ist bei der umfassenden Rechtsgüter- und. Interessenabwägung äußerste Vorsicht geboten, da allgemeine Grundsätze kaum aufzustellen sind.[195] Stets ist die Preisgabe von Geheimnissen auf das zur Rechtsverfolgung unbedingt Notwendige zu beschränken.[196]

d) Handlungshinweise

Wenn auch Strafverfahren wegen einer Verletzung von Privatgeheimnissen selten sind und es erst recht selten zu Verurteilungen kommt,[197] sollte der Strafverteidiger seine

Geheimhaltungspflichten äußerst ernst nehmen und folgende Handlungshinweise beachten:

  • Im Hinblick auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht darf der Strafverteidiger ihm untergeordnete Mitarbeiter einbeziehen, deren Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit der berufsspezifischen Tätigkeit steht.
  • Um den Geheimnisschutz umfassend zu gewährleisten, hat der Verteidiger sämtliche der für ihn tätigen Personen schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten und diese Pflicht nachdrücklich in Erinnerung zu rufen, vgl. § 203 Abs. 4 StGB.
  • Beim Legal Outsourcing sind Geheimnisse nur dann zugänglich zu machen, wenn dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der mitwirkenden Person erforderlich ist. Dabei sind die Erfordernisse des § 43e BRAO zu beachten.
  • Schon bei Abschluss des Mandatsvertrags sollte die ausdrückliche Einwilligung zur Konsultierung anderer Anwälte der Sozietät eingeholt werden.
  • Auch bei der Durchsetzung von streitigen Gebühren- und Honorarforderungen ist die Offenbarung von Geheimnissen jedenfalls mit Vorsicht zu behandeln und nur auf das erforderliche Maß zu beschränken.
  • Die Grenzen des § 353d StGB zu beachten.

6. Beleidigung, § 185 StGB

Der Strafverteidiger kann sich wie jeder andere durch ehrrührige Äußerungen im Verfahren wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar machen. Allerdings genießt der Strafverteidiger eine gesetzliche (§ 193 StGB) und darüber hinaus richterrechtlich geformte Privilegierung.

Beispielsfall 1: Der Verteidiger ist über den Ausgang der mündlichen Verhandlung verärgert und reicht Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Richter ein. Er kritisiert die Beweiswürdigung des Gerichts und bezeichnet dieses deshalb als "Musikantenstadl".[198]

Beispielsfall 2: Der Verteidiger ist mehr als verärgert über eine Maßnahme der Staatsanwaltschaft. Daraufhin erklärt er gegenüber der Presse, die Staatsanwältin sei "geisteskrank", "durchgeknallt" und "widerwärtig".[199]

Soweit es sich im Verfahren um wahrheitsgemäße und haltbare Äußerungen zwecks Durchsetzung oder Verteidigung eines Rechts handelt, ergibt sich aus § 193 SGB, dass diese durch den Verteidiger straffrei vorgenommen werden dürfen, auch wenn sie stark, eindringlich oder möglicherweise personenbezogen sind, solange ein innerer Zusammenhang mit der Verteidigung des Rechts feststellbar ist.[200] Dies entspricht dem Beispielsfall 1: Die Meinungsfreiheit des Verteidigers umfasst gerade auch das Recht, staatliche Maßnahmen scharf zu kritisieren und sich dabei polemischer Rhetorik zu bedienen, soweit die Äußerung nur geringe Außenwirkung hat.[201]

An einem inneren Zusammenhang mit der Verteidigung des Rechts mangelt es nach dem Bundesverfassungsgericht[202] dagegen, wenn die Äußerungen den Eindruck erwecken, dass ein "Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren". Eine solche strafbare Äußerung liegt in Beispielsfall 2 vor. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,[203] welches Schmähkritik in der Regel dann annimmt, wenn die Äußerung in keiner sachlichen Auseinandersetzung mit der Sache steht, sondern vordergründig die Herabsetzung der Person bezweckt.

Um einem Strafbarkeitsrisiko nicht zu begegnen, empfiehlt es sich, allein sachlich zu argumentieren. In Situationen, in welchen eine scharfe Kritik jedoch unumgänglich erscheint, sollte darauf geachtet werden, dass

  • die scharfe Kritik nicht gegenüber der Öffentlichkeit erfolgt, sondern eine möglichst geringe Außenwirkung hat,
  • nur dann ein innerer sachlicher Zusammenhang mit der Verteidigung des Rechts angenommen werden kann, wenn neben einer scharfen Äußerung überhaupt sachliche, inhaltliche Kritik an einer konkreten Maßnahme geäußert wird,
  • es sich nicht um grobe Beleidigungen und Verunglimpfungen handelt und[204]
  • auch der schriftliche Verkehr mit dem Mandanten keinen beleidigungsfreien Raum bildet.[205]

III. Fazit

Strafverteidigung ist gefahrgeneigte Arbeit. Jeder Strafverteidiger ist daher gut beraten, sich mit den für seine Berufsausübung relevanten Straftatbeständen einmal genauer zu beschäftigen. Neben der eigentlichen Sanktion trifft bereits die Durchführung des Ermittlungsverfahrens eine (auf Strafverteidigung spezialisierte) Kanzlei hart. Daher ist in Zweifelsfällen auf eine klare Dokumentation zu achten, um zum einen im Falle bspw. einer Durchsuchung noch eine kleine Chance zur Abwendung zu haben und zum anderen zeitnah den Ermittlungen den Boden zu entziehen.


[*] Dr. Momme Buchholz ist Rechtsanwalt bei Gubitz+Partner in Kiel; Arne Haupt ist Rechtsassessor; Stefan Kinzel ist Doktorand am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und Mitarbeiter bei Gubitz+Partner in Kiel.

[1] Alle nur das generische Maskulinum enthaltenden Formulierungen gelten selbstverständlich auch für Personen femininen und diversen Geschlechts. Diese Formulierungen wurden zwecks sprachlicher Vereinfachung gewählt.

[2] Strafrechtsausschuss der BRAK, Thesen zur Strafverteidigung, 2. Aufl. 2015, These 1 Abs. 2; wenn auch diese Thesen nach ihrem eigenen Verständnis "kein Beitrag zur Gesetzeskommentierung und zur Lösung von rechtlichen Streitfragen sein sollen", werden sie in der Rechtsprechung zur Darstellung der Pflichten des Strafverteidigers herangezogen, vgl. etwa BGH NStZ 2019, 100 = HRRS 2018 Nr. 886.

[3] So auch BGH, Urteil vom 01. September 1992 – 1 StR 281/92.

[4] BGHSt 46, 36 ff.

[5] Vgl. Jahn in Beck'sches Formularbuch für den Strafverteidiger, 6. Auflage 2018, Kapitel I.A.1.

[6] BGHSt 29, 102; Hecker in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 259 Rn. 19.

[7] BVerfGE 53, 214; BGHSt 15, 326.

[8] Weyland/Brüggemann, 10. Aufl. 2020, BRAO § 1 Rn. 5.

[9] BVerfG NJW 2006, 3197 = HRRS 2006 Nr. 617; BGH NJW 1993, 273 (274); JuS 2000, 1124 (1125) m. Anm. Martin.

[10] BVerfG NJW 2006, 3197 = HRRS 2006 Nr. 617; BGH NStZ 2006, 510 = HRRS 2006 Nr. 451; BGH NJW 1993, 273 (274); Hecker in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 258 Rn. 19; Cramer in MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, StGB § 258 Rn. 10.

[11] Martin JuS 2000, 1124 (1125).

[12] BGHSt 29, 102.

[13] Cramer in MüKo-StGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 258 Rn. 40.

[14] BGH NStZ 2006, 510 = HRRS 2006 Nr. 451 .

[15] BGH NStZ 2006, 510 = HRRS 2006 Nr. 451.

[16] Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 19.

[17] Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 19.

[18] Holtz, MDR 1982, 969 (970) unter Bezug auf BGHSt 2, 375 (377).

[19] OLG Karlsruhe StV 1991, 519.

[20] BGH NJW 1992, 3047; Hoyer in SK-StGB, 9. Aufl. 2019, § 258 Rn. 28.

[21] Wobei von der Rechtsprechung eine Grenze dort gezogen wird, wo der Verteidiger um die unmittelbar bevorstehende Maßnahme (bspw. Durchsuchung) positiv aus den Akten weiß; vgl. B. I. 3. a.

[22] BGH NJW 1980, 64 (65); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 147 Rn. 20 m.w.N.

[23] BGH NJW 1980, 64; so auch KG NStZ 1983, 556.

[24] Hecker in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 258 Rn. 20; Bottke, ZStW 96 (1984), 726 (757).

[25] Ebenso wenn zu befürchten ist, dass die Informationen zu verfahrensfremden Zwecken missbraucht werden; vgl. BGH NJW 1980, 64 ff.

[26] BGH NJW 1980, 64; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl. 2021, § 147 Rn 21 m.w.N.

[27] So auch AG Köln StV 1988, 256.

[28] Bei Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit auf den fehlenden Anlass der Zurückhaltung abstellend Krekeler NStZ 1989, 146 (149).

[29] A.A. Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 44.

[30] Wohlers in SK-StPO, 5. Aufl. 2016, Vor § 137 Rn. 103.

[31] Willnow in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, StPO § 147 Rn. 14; Krekeler NStZ 1989, 146 (149); im Falle unbeschränkt gewährter Akteneinsicht auch OLG Hamburg StV 1991, 551.

[32] BVerfG NJW 2006, 3197 = HRRS 2006 Nr. 617 .

[33] KG NStZ 1983, 556.

[34] BGH NStZ 1999, 188 (189); AGH Nordrhein-Westfalen BeckRS 2020, 1625; Hecker in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 258 Rn. 19; Cramer in MüKo-StGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 258 Rn. 12.; a.A. Strzyz, Die Abgrenzung von Strafverteidigung und Strafvereitelung, 1982, S. 267 ff.; Ostendorf, NJW 1978, 1345 (1349).

[35] Siehe dazu ausführlich Bottke, ZStW 96 (1984), 726 (731).

[36] So Bottke, ZStW 96 (1984), 726 (750 ff.).

[37] So BVerfGE 38, 105 (119); Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 570.

[38] So Willnow in KK-StPO, 8. Auflage 2019, StPO Vor § 137 Rn. 7.

[39] Friedmann, Die Kunst der Verteidigung, 1915, S. 112.

[40] BGH NJW 1952, 894 (896).

[41] Bottke, ZStW 96 (1984), 726 (757); Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 34.

[42] Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 34.

[43] Vormbaum, Der strafrechtliche Schutz des Strafurteils, 1987, S. 428.

[44] BGH NStZ 2001, 49 (50); NStZ 2000, 2433 (2435); Wohlers in SK-StPO , 5. Aufl. 2016, Vor § 137 Rn. 57.

[45] BGH NStZ 2000, 2433 (2435).

[46] BGH NStZ 2000, 2433 (2435); NJW 2000, 1277 (1278).

[47] Im Ergebnis auch Krekeler, NStZ 1989, 146 (150), der meint, dass § 136a StPO nicht auf den Verteidiger anwendbar ist, die Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung aber nach der gesamten Rechtsordnung verboten sei.

[48] BGH NJW 1957, 1808.

[49] BGH NJW 1980, 64 (65).

[50] So bereits RGSt 70, 390; BGH NJW 1980, 64 (65).

[51] BGH NJW 1983, 2712.

[52] OLG Düsseldorf StV 1998, 64 (65).

[53] So bereits das RGSt 66, 316 (323); bestätigend BGH NJW 1980, 64 (65).

[54] RGSt 66, 324 ; BGHSt 46, 53 (56) ; Bottke ZStW 96 (1984),758; Hecker in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 258 Rn. 20.

[55] Vormbaum, Der strafrechtliche Schutz des Strafurteils, 1987, S. 421.

[56] Ostendorf NJW 1978, 1345 (1349).

[57] I.E. so auch Wohlers in SK-StPO , 5. Aufl. 2016, Vor §  137 Rn. 111; Hoyer in SK-StGB, 9. Aufl. 2019, § 258 Rn. 26; Krekeler NStZ 1989, 150.

[58] BGHSt 46, 53 (56).

[59] BGHSt 46, 53 (57).

[60] Krekeler, NStZ 1989, 146 (151).

[61] so bei Beulke in: FS Roxin 2001, S. 1173, (1183).

[62] Ostendorf NJW 1978 1345 (1349).

[63] OLG Hamm, DAR 1960, 19.

[64] i.S.v. § 267 StGB.

[65] B GH NJW 1993, 273.

[66] B GH NJW 1993, 273 (274).

[67] B GH NJW 1993, 273 (274).

[68] B GH NJW 1993, 273 (274).

[69] B GH NJW 1993, 273 (274).

[70] Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 65 f.

[71] LG Köln BB 1974, 1548 (1549); LG Fulda NJW 2000, 1508 (1509); Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, 64. Aufl. 2021, § 97 Rn. 39 m.w.N.

[72] Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 68.

[73] OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 270 (271).

[74] BVerfGE 110, 226 (267 ff.) = NJW 2004, 1305.

[75] Kritisch zur Neuregelung der Geldwäsche im Allgemeinen Gazeas NJW 2021, 1041.

[76] BGHSt 47, 68.

[77] Leitner AnwBl 2003, 675.

[78] Leitner AnwBl 2003, 675.

[79] BVerfG NJW 2004, 1305 = HRRS 2004 Nr. 238 sowie bestätigend für den Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB a.F. BVerfG NJW 2015, 2949 = HRRS 2015 Nr. 828; umfassend zu den verschiedenen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung insbesondere in den 2000er-Jahren Ruhmannseder in BeckOK-StGB, 48. Ed. 1.11.2020, § 261 Rn. 41-47.

[80] Vgl. zusammenfassend zur zweigliedrigen Privilegierung des Strafverteidigers durch das Bundesverfassungsgerichts Raschke NStZ 2012, 606 f.

[81] Ausführlich zur maßgeblichen Ausstrahlungswirkung der Berufsfreiheit BVerfG NJW 2004, 1305 (1307 ff.) = HRRS 2004 Nr. 238.

[82] Ruhmannseder in BeckOK-StGB, 50. Ed. 1.5.2021, § 261 Rn. 36 m.w.N.

[83] BVerfG NJW 2004, 1305 (1309) = HRRS 2004 Nr. 238.

[84] So schon BVerfGE 34, 293 (300 f.) = NJW 1973, 696 (697).

[85] Ruhmannseder in BeckOK-StGB, 50. Ed. 1.5.2021, § 261 Rn. 36.

[86] Ruhmannseder in BeckOK-StGB, 50. Ed. 1.5.2021, § 261 Rn. 39.

[87] BT-Drs. 19/24180, 33.

[88] BVerfG NJW 2004, 1305 (1312) = HRRS 2004 Nr. 238.

[89] Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 110, 226 Rn. 37 = NJW 2004, 1305 = HRRS 2004 Nr. 238 lag der Sachverhalt zugrunde, dass "Geld[…]gebündelt und anschließend in einem ausschließlich der Verwahrung von Bargeldbeständen[…] dienenden Koffer verwahrt" wurde; die Verurteilung der Beschwerdeführer durch das Landgericht wegen wissentlich begangener Geldwäsche beanstandete das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis nicht BVerfG 110, 226 Rn. 87.

[90] Jahn in Beck'sches Formularbuch für den Strafverteidiger, 6. Auflage 2018, Kapitel I.B.1.e.

[91] BVerfG NJW 2004, 1305 (1311) = HRRS 2004 Nr. 238; LG Gießen NJW 2004, 1966.

[92] Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 194.

[93] Hecker in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 261 Rn. 24; a.A. Herzog/Hoch/Warius StV 2007, 547 f.

[94] Vgl. OLG Frankfurt NJW 2005, 1733.

[95] Ruhmannseder in BeckOK-StGB, 48. Ed. 1.11.2020, § 261 Rn. 45.2.; Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 193 f.; Jahn in Beck'sches Formularbuch für den Strafverteidiger, 6. Auflage 2018, Kapitel I.B.1.e.; kritisch zu einer solchen "Anleitung zur Gutgläubigkeit" Fischer NStZ 2004, 473 (477).

[96] Vgl. auch BVerfG 110, 226 Rn. 42 = HRRS 2004 Nr. 238.

[97] Vgl. auch Strafrechtsausschuss der BRAK, Thesen zur Strafverteidigung, 2. Aufl. 2015, These 68 Abs. 3: "Wird ein Zeithonorar oder eine Pauschale vereinbart, ist die Angemessenheit der vereinbarten Sätze maßgebend.[…]"

[98] BRAK-These 71: "Eine Zahlung der Vergütung durch Dritte ist, auch wenn diese im Verdacht der Tatbeteiligung stehen, dann unbedenklich, wenn der Verteidiger einen Mandanten diese Umstände offenlegt, der Mandant einverstanden ist, der Verteidiger den Interessen seines Mandanten unbedingt Vorrang einräumt und der Dritte hiervon Kenntnis hat."

[99] z.B. zum Zweck der Schadenswiedergutmachung zugunsten des Tatopfers oder zur Erfüllung von Auflagen Jahn in Beck'sches Formularbuch für den Strafverteidiger, 6. Auflage 2018, Kapitel I.B.1.e.

[100] Vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54.

[101] Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 415.

[102] Nicht jeder Verteidiger muss Rechtsanwalt sein, § 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch; Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 390.

[103] Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 266 Rn. 50.

[104] Schmidt NStZ 2013, 498; vgl. auch Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 419.

[105] Vgl. BGH NStZ 2013, 407 = HRRS 2013 Nr. 505; NStZ 1986, 361 (362); NJW 1983, 461; KG NJW 2007, 3366; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 82 (83); Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 422, Schmidt NStZ 2013, 498.

[106] Vgl. Schmidt NStZ 2013, 498 m.w.N.

[107] BGH NStZ 2013, 407 (408) = HRRS 2013 Nr. 505; NJW 1983, 461.

[108] Aufgrund des "Verschleifungsverbots" ist die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht streng von dem Vermögensnachteil zu trennen, vgl. BVerfG NJW 2010, 3209 (3215) = HRRS 2010 Nr. 656.

[109] BGH NStZ-RR 2004, 54 m.w.N., vgl. zu den diesbezüglichen Grundpflichten für Rechtsanwälte § 43a Abs. 5 BRAO sowie § 4 Abs. 1 BORA.

[110] BGH NStZ 2020, 418 (419) = HRRS 2020 Nr. 567.

[111] BGH NStZ-RR 2004, 54; NStZ 1982, 331; BayObLG, GA 1969, 308; OLG Stuttgart, NJW 1968, 1340.

[112] BGH NStZ-RR 2004, 54.

[113] Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 266 Rn. 109 ff.

[114] Zur fehlenden Vermögensgefährdung bei Nutzung eines Anderskontos Schmidt NStZ 2013, 498 (500).

[115] Hierzu ausführlich OLG Karlsruhe NStZ 1990, 82 (84).

[116] BGH NJW 2008, 1827 = HRRS 2008 Nr. 568.

[117] KG NJW 2007, 3366. m.w.N.

[118] BGH NJW 2015, 1190 (1191) = HRRS 2015 Nr. 361; NStZ 2015, 277 = HRRS 2014 Nr. 996.

[119] BGH NStZ 2020, 418 (419) = HRRS 2020 Nr. 567; vgl. auch BGH NStZ 2008, 457 = HRRS 2008 Nr. 522 zu einem Fall der treuwidrigen Verwendung von Anlagegeldern.

[120] BGH NStZ 2020, 418 (419) = HRRS 2020 Nr. 567; NStZ 2015, 277 = HRRS 2014 Nr. 996; besonders anschaulich NStZ-RR 2004, 54; NStZ 1995, 233 (234); NStZ 1982, 331; NJW 1961, 685; Schmidt NStZ 2013, 498 (499 f.).

[121] BGH NStZ 2015, 277 m.w.N.

[122] Ausführlich zur Verteidigung mit entgegenstehenden Honoraransprüchen, insbesondere zur eingeschränkten Möglichkeit der Aufrechnung Schmidt NStZ 2013, 498 (501 f.)

[123] BGH NStZ 2015, 277 = HRRS 2014 Nr. 996 m.w.N.

[124] Schmidt NStZ 2013, 498 (502).

[125] Vgl. BGH NJW 1964, 2428.

[126] BVerfG NJW 2001, 3180 (3181).

[127] Laut Duden kann unter einer Partei etwa "einer der beiden Gegner in einem Rechtsstreit; einer von zwei Vertragspartnern" verstanden werden, "Partei" auf Duden online https://www.duden.de/node/108599/revision/108635 (Abrufdatum: 16.01.2022).

[128] Vgl. zur Einordnung dieses Urteils Müssig NStZ 2009, 421 (422).

[129] BGH v. 16. 12. 1952 - 2 StR 198/51; dieser Entscheidung folgend in einem Fall der gemeinschaftlichen Verteidigung von Nebentätern eines Fahrlässigkeitsdeliktes bei offensichtlich widerstreitenden Interessen OLG Frankfurt NJW 1955, 880.

[130] BGH NJW 1953, 472.

[131] Zur weiteren rechtshistorischen Entwicklung des Parteiverrats im Strafprozess Dahl NStZ 1991, 561.

[132] BGH NStZ 2008, 627 = HRRS 2008 Nr. 792 Rn. 18 ff. m.w.N.; so bereits OLG Oldenburg NStZ 1989, 533 und OLG Stuttgart NStZ 1990, 54; vgl. auch Willnow in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 146 Rn. 1.

[133] So bereits Dahl NStZ 1991, 561 (562 ff.) der konkretisiert: "Im Ergebnis wird man sagen können, dass Beteiligte im Strafverfahren sich immer dann als Parteien i. S. d. § 356 StGB gegenüberstehen, wenn sich vor dem Hintergrund des tatsächlichen Sachverhalts im Blick auf die in Betracht kommende Rechtsentscheidung gegenläufige Interessen mit ihrer Person verbinden."

[134] So BGH NJW 2008, 2723 (2726) m. Anm. Gillmeister = HRRS 2008 Nr. 792.

[135] Dahs NStZ 1991, 561 (564).

[136] "Als Parteien derselben Rechtssache sind für das Strafverfahren der Angeklagte und sämtliche, im Verhältnis zu diesem nicht völlig unbeteiligte Zeugen anerkannt", OLG Hamburg Urt. v. 16.12.2014 – 1 Rev 49/14, BeckRS 2016, 1418 m.w.N.; zur Bejahung der Parteienstellung im Fall eines den Freispruch erstrebenden Angeklagten und einem als Alternativtäter in Betracht kommenden Zeugen OLG Zweibrücken NStZ 1995, 35; unabhängig von der konkreten Interessenlage des Zeugen Müssig NStZ 2009, 421 (423 f.); differenzierend zwischen durch die Straftat beeinträchtigten und nicht durch die Straftat beeinträchtigten Zeugen Dahs NStZ 1991, 561 (562).

[137] So auch Dahs NStZ 1991, 561 (564).

[138] Etwa BGH NJW 2008, 2723 (2375) = HRRS 2008 Nr. 792; verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden Auslegung der Rechtsprechung BVerfG NJW 2001, 3180.

[139] Heine/Weißer in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 356 Rn. 17.

[140] Vgl. BGH NJW 1954, 482; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 356 Rn. 17.

[141] Heine/Weißer in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 356 Rn. 18 m.w.N.

[142] vgl. BGHSt 15, 332 (336); BGH, NJW 1981, 1211 (1212), NStZ 1985, 74; a.A. Müssig NStZ 2009, 421 (425).

[143] KG NStZ 2006, 688.

[144] Heine/Weißer in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 356 Rn. 22.

[145] Vgl. BGH NStZ 1982, 465 (466); vertiefend Dahs NStZ 1991, 561 (565); bei Heine/Weißer in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 356 Rn.18 findet sich eine Aufzählung typischer Situationen, in denen ein Interessenwiderstreit (nicht) vorliegt.

[146] LG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2008, 205; OLG Düsseldorf JR 2003, 346 m. Anm. Beulke; Bosch JA 2008, 903 (905).

[147] Ostendorf JZ 1979, 252 (254).

[148] OLG Frankfurt NStZ 1981, 145.

[149] OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2014 – 1 Rev 49/14, BeckRS 2016, 1418; vgl. auch für Beispiele Heine/Weißer in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 356 Rn. 12.

[150] Heine/Weißer in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 356 Rn. 11.

[151] BVerfG NJW 1977, 99.

[152] Vgl. Jahn in Beck'sches Formularbuch für den Strafverteidiger, 6. Auflage 2018, Kapitel I.B.2.b.; vgl. auch BRAK-These 32: "Der Verteidiger ist berechtigt, mit einem Mitbeschuldigten und – sollte dieser einen Verteidiger haben – mit dessen Verteidiger die Sache und die Ausübung prozessualer Rechte durch den Mitbeschuldigten zu erörtern."

[153] Vgl. Heuchemer in BeckOK-StGB, 50. Ed. 1.5.2021, § 356 Rn. 27.

[154] Vgl. Müssig NStZ 2009, 421 (424).

[155] Vgl. Heuchemer in BeckOK-StGB, 50. Ed. 1.5.2021, § 356 Rn. 28 u. 30.

[156] Heger in Lackner/Kühl StGB, 29. Aufl. 2018, § 356 Rn. 7.

[157] OLG Düsseldorf NJW 2002, 3267; Müller StV 2001, 649; Müssig NStZ 2009, 421 (425).

[158] Jahn in Beck'sches Formularbuch für den Strafverteidiger, 6. Auflage 2018, Kapitel I.B.2.a.

[159] Heine/Weißer in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 356 Rn. 9.

[160] Müssig NStZ 2009, 421 (424) unter Berufung auf BGH NJW 1954, 726; NJW 1961, 929; NJW 1963, 668 (671); NStZ 1982, 465 f.

[161] Großzügiger Dahs NStZ 1991, 561 (565): "Nur bei eindeutiger Mandats- und Verteidigungsstruktur und großer Sensibilität für die Gefahrenquellen des § 356 StGB wird man das Risiko einer Zweitverteidigung eingehen können."

[162] Barton in: FS Beulke 2015, S. 605 (621).

[163] Vgl. Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 203 Rn. 1.

[164] S. auch BRAK-These 16: "Die Pflicht des Verteidigers zur Verschwiegenheit umfasst alles, was ihm in Wahrnehmung des Mandats anvertraut worden oder ihm aus Anlass des Mandats oder der Mandatsanbahnung bekannt geworden ist."

[165] Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 375.

[166] Hierzu ausführlich Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 378 ff.; zum Aufbau des Tatbestandes mit Beispielsfällen Bock/Wilms JuS 2011, 24.

[167] Eisele in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 203 Rn. 5 m.w.N.

[168] Eisele in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 203 Rn. 20.

[169] Weidemann in BeckOK-StGB, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 203 Rn. 38 m.w.N.; a.A. "unbefugt" als allgemeines Kennzeichen der Rechtswidrigkeit Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 375 ff.

[170] Vgl. Jahn in Beck'sches Formularbuch für den Strafverteidiger, 6. Auflage 2018, Kapitel I.B.2.d.

[171] Vgl. auch BRAK-These 65 Abs. 1: "Der Verteidiger soll Medien keine Einsicht in Ermittlungs- oder Gerichtsakten gewähren".

[172] Weidemann in BeckOK-StGB, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 203 Rn. 39 m.w.N.

[173] BGH NJW 2014, 141 (142).

[174] Vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 235; zur Person des Verfügungsberechtigten Eisele in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 203 Rn. 31, 32.

[175] Auch zu den strafrechtlichen Folgen einer nicht eingehaltenen, obwohl ausnahmsweise gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen Schriftform Eisele in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 203 Rn. 34.

[176] Weidemann in BeckOK-StGB, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 203 Rn. 39 m.w.N.

[177] Bock/Wilms JuS 2011, 24 (27).

[178] Vgl. BGH NJW 2001, 2462 (2463); NJW 1995, 2915 (2916); weitere Beispiele für ein konkludentes Einverständnis Weidemann in BeckOK-StGB, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 203 Rn. 39.1.

[179] Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 386.

[180] Vgl. zu dieser früheren Konstruktion Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 386.

[181] Eisele in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 203 Rn. 28.

[182] Eisele in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 203 Rn. 27.

[183] BT-Drs. 18/11936 S. 21, 27.

[184] Zum soweit eindeutigen Wortlaut des Gehilfen BGH NJW 2018, 1095 Rn. 25 m.w.N.; "Die Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber jedermann, also auch gegenüber Familienangehörigen und anderen Rechtsanwälten", Henssler AnwBl 2019, 216 (218).

[185] Henssler AnwBl 2019, 216 (220).

[186] S. insb. zum hier nicht näher erläuterten rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 395 ff.

[187] S. auch Cornelius NJW 2017, 3751.

[188] Eisele in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 203 Rn. 46.

[189] Eisele in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 203 Rn. 51.

[190] Zur dogmatischen Herleitung des Erfordernisses eines gesetzlichen Rechtfertigungsgrundes Eisele in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 203 Rn. 81; Beispiele für gesetzliche Offenbarungspflichten bzw. -befugnisse bei Weidemann in BeckOK-StGB, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 203 Rn. 52.1 sowie Cierniak/Niehaus in MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 203 Rn. 91 f.

[191] Vertiefend zur Systematik der §§ 138, 139 StGB Beulke/Ruhmannseder, Die Strafbarkeit des Verteidigers, 2. Aufl. 2010, Rn. 390.

[192] Weidemann in BeckOK-StGB, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 203 Rn. 57 m.w.N.

[193] KG NJW 1994, 462 (463).

[194] BGH NJW 1952, 151.

[195] Vgl. BGH NJW 1996, 775 (776); laut Bock/Wilms JuS 2011, 24 (28) besteht eine allgemein anerkannte Befreiung von der Schweigepflicht bei der Durchsetzung von streitigen Gebühren- oder Honoraransprüchen.

[196] Vgl. BGH NJW 1996, 775 (776).

[197] Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 203 Rn. 4 f., der von einem in seiner Häufigkeit schwer überbietbaren Massendelikt spricht.

[198] BVerfGE 2017, 2606 = HRRS 2017 Nr. 211.

[199] BVerfG NJW 2016, 2870 = HRRS 2016 Nr. 733.

[200] BVerfG NJW 2016, 2870 = HRRS 2016 Nr. 733; NJW 2014, 3357 = HRRS 2014 Nr. 983; NJW 1991, 2074 (2075).

[201] BVerfG 2017, 2606 = HRRS 2017 Nr. 211.

[202] BVerfG NJW 2016, 2870 = HRRS 2016 Nr. 733.

[203] BVerfG NJW 1991, 95; NJW 1983, 1415.

[204] BGH NJW 1996, 3268.

[205] BGH NStZ 2009, 517 (518) = HRRS 2009 NR. 496.