HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Oktober 2019
20. Jahrgang
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IV. Strafverfahrensrecht (mit Gerichtsverfassungsrecht)


Entscheidung

1054. BGH 5 StR 20/19 – Beschluss vom 18. Juni 2019

Anfrageverfahren Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises auf mögliche Einziehung von Taterträgen (in der Anklageschrift enthaltene tatsächliche Umstände; in der Verhandlung auftretende Umstände; Änderung der rechtlichen Bewertung bereits vorhandener Tatsachen; Hinweis bei Sicherungsmaßregeln; keine Generalklausel zum Schutz des Angeklagten vor jeglicher Überraschung).

§ 265 StPO; § 132 Abs. 2 und Abs. 3 GVG

1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, dass weder § 265 Abs. 1 StPO, noch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine Hinweispflicht auf die Rechtsfolge der nach den §§ 73, 73c StGB obligatorischen Einziehung vorsehen, soweit diese an bereits in der Anklageschrift enthaltene tatsächliche Umstände anknüpft. Er sieht sich hierdurch jedoch durch die Entscheidung BGH HRRS 2019 Nr. 538 (1. Strafsenat) gehindert und fragt deshalb bei den anderen Strafsenaten an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

2. Der Wortlaut des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO knüpft das Entstehen der Hinweispflicht daran, dass sich „erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen“. Entstehungsgrund der Hinweispflicht ist hiernach der nachträgliche Eintritt der relevanten Anknüpfungstatsachen. Eine Auslegung der Norm dergestalt, dass ein Hinweis auch dann erforderlich ist, wenn das Tatgericht lediglich zu einer anderen Bewertung der (bereits bekannten) Anknüpfungstatsachen gelangt, widerspricht diesem Wortlaut und damit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, da der Wendung „erst in der Verhandlung“ kein eigenständiger Anwendungsbereich zukäme. 3. Die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit eines Hinweises bei Sicherungsmaßregeln (vgl. zuletzt etwa BGH HRRS 2017 Nr. 884) ist nicht auf die Anordnung der Einziehung (des Wertes) von Taterträgen übertragbar. Denn die Anordnungsvoraussetzungen einer Maßregel der Besserung und Sicherung sind nicht mit denjenigen einer Einziehung (des Wertes) von Taterträgen vergleichbar. Zudem liegt es im Gegensatz zu der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung bei der Einziehung (des Wertes) von Taterträgen von vorneherein nahe, dass der Staat rechtswidrig erlangte Vermögenswerte nicht beim Täter belässt. Über solche naheliegenden Rechtsfolgen kann und muss sich der Angeklagte aber selbst informieren.

4. Der rechtliche Hinweis dient dazu, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber einem neuen Vorwurf sachgerecht zu verteidigen. Eine Art Generalklausel zum Schutze des Angeklagten vor jeglicher Überraschung stellt § 265 StPO – in Abgrenzung zu den umfassenderen Gewährleistungsgehalten des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren – gerade nicht dar. Die Verteidigungsrechte des Angeklagten werden insoweit nicht beeinträchtigt, wenn eine Maßnahme bei Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen durch das Gericht zwingend auszusprechen ist und der Angeklagte durch die zugelassene Anklage die Möglichkeit hatte, von deren Vorliegen Kenntnis zu nehmen.


Entscheidung

1056. BGH 5 StR 228/19 – Beschluss vom 14. August 2019 (LG Kiel)

Pflichtverteidigerbestellung vor der richterlichen Vernehmung eines aufgrund Haftbefehls Ergriffenen (zwingende Bestellung vor der Vernehmung; Voraussetzungen eines Verwertungsverbotes bei Nichtbestellung); Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Delikten des Ausländerstrafrechts; Verwertbarkeit der Angaben einer V-Person.

§ 115 Abs. 2 StPO; § 115a Abs. 2 StPO; § 128 Abs. 1 StPO; § 141 StPO; § 110a StPO; § 95 AufenthG; § 96 AufenthG; Art. 6 EMRK

1. Der Senat hat (hier nicht entscheidungserhebliche) Zweifel, ob die Neuregelung des § 141 Abs. 3 S. 4 StPO gebietet, vor jeder richterlichen Vernehmung eines aufgrund Haftbefehls Ergriffenen nach § 115 Abs. 2, § 115a Abs. 2 oder § 128 Abs. 1 Satz 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorzunehmen. Hätte der Gesetzgeber den bisherigen Rechtszustand derart grundlegend dahingehend ändern wollen, wären zum einen Ausführungen zu einem solchen Systemwechsel in den Gesetzesmaterialen zu erwarten gewesen. Zum anderen wäre das Beibehalten der Regelung in § 141 Abs. 3 Satz 5 StPO unverständlich, wonach im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO der Verteidiger erst unverzüglich nach der Vollstreckung bestellt werden soll.

2. Aus einer Verletzung von § 141 Abs. 3 S. 4 StPO folgt nicht ohne Weiteres ein Beweisverwertungsverbot. Ein solches liegt vielmehr sogar fern, wenn sich der Ermittlungsrichter erfolglos um das Erreichen eines zur Mandatsübernahme bereiten Verteidigers bemüht und der Beschuldigte nach Belehrung ausdrücklich auf die Hinzuziehung eines Verteidigers verzichtet hat. Im Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des aufgrund Haftbefehls festgenommenen Beschuldigten auf unverzügliche Vorführung und Vernehmung zwecks Prüfung der Haftfrage und dem Gebot, ihm gegebenenfalls zuvor noch einen Verteidiger zu bestellen, kommt dem Ermittlungsrichter ein nur eingeschränkt überprüfbarer Wertungsspielraum zu, welcher Rechtsposition er den Vorrang gibt.


Entscheidung

941. BGH 1 StR 169/19 – Beschluss vom 23. Juli 2019 (LG München I)

Verständigung (ausdrückliche Zustimmung des Angeklagten).

§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO

Die Zustimmung des Angeklagten zum Verständigungsvorschlag des Gerichts muss ausdrücklich erfolgen. Eine nur konkludente Erklärung des Angeklagten reicht hierzu nicht aus (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 87).


Entscheidung

934. BGH AK 34/19 – Beschluss vom 25. Juli 2019

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von Tatvorwürfen; Begriff „derselben Tat“; im Laufe der Ermittlungen bekanntwerdende neue Vorwürfe; Beginn einer neuen Sechsmonatsfrist; Zeitpunkt des Fristbeginns; keine Berücksichtigung der bisherigen Haftdauer).

§ 112 StPO; § 121 StPO

1. Der § 121 Abs. 1 StPO zugrunde liegende Tatbegriff weicht von demjenigen des § 264 Abs. 1 StPO ab. Er ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen und erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können; dies gilt unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. zuletzt BGH HRRS 2019 Nr. 650).

2. Durch die weite Interpretation des Tatbegriffs wird vermieden, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt werdende Taten des Beschuldigten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen (sog. Reservehal-

tung von Tatvorwürfen). Danach beginnt keine neue Sechsmonatsfrist zu laufen, falls ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt waren. Gleiches hat zu gelten, falls der Haftbefehl um Tatvorwürfe erweitert wird, die erst während der Ermittlungen im vorgenannten Sinne bekannt geworden sind, für sich allein den Erlass eines Haftbefehls jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BGH HRRS 2017 Nr. 424).

3. Tragen dagegen die erst im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordenen Tatvorwürfe für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. Für deren Beginn ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Verdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist insoweit mithin, wann der neue bzw. erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Entscheidend ist weiterhin nicht, welcher Ermittlungsbehörde zuerst der dringende Tatverdacht bekannt wurde, sondern wann dies bei verständiger Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse in der Sache der Fall war.


Entscheidung

939. BGH StB 19/19 – Beschluss vom 8. August 2019 (OLG Celle)

Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss (Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen; dringender Tatverdacht; Unschuldsvermutung; Beschleunigungsgebot in Haftsachen).

§ 112 StPO; § 121 StPO; § 304 StPO; Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 GG

1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden kann.

2. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das Oberlandesgericht und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.

3. Der Entzug der Freiheit eines einer Straftat lediglich ist nur ausnahmsweise zulässig. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen muss – unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt in diesem Zusammenhang auch, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe steht, und setzt ihr unabhängig von der Straferwartung Grenzen.

4. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen, aber auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen.

5. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn deren Fortdauer auf vermeidbarer Verfahrensverzögerung beruht. Bei absehbar umfangreichen Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs durchzuführen. Zu würdigen sind dabei auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung.


Entscheidung

955. BGH 2 StR 202/18 – Beschluss vom 4. Juni 2019 (LG Frankfurt am Main)

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Kontrolle in Fällen von „Aussage gegen Aussage“); Menschenhandel (Tathandlung des „dazu Bringens“; Gewerbsmäßigkeit); Einschleusen von Ausländern (keine Entscheidung über Strafbarkeit bei Untertauchen des Ausländers; limitierte Akzessorietät; Konkurrenzen); Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von nach der Tat ergangenen Verurteilungen).

§ 261 StPO; § 232 Abs. 1 StGB aF; § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aF; § 46 Abs. 2 StGB

1. Die tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt einem nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab. Dies gilt auch hinsichtlich der an die Würdigung des Beweisergebnisses zu stellenden besonderen Anforderungen, wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben der Tatrichter folgt. Erforderlich sind insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung eines gegebenenfalls feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.

2. Als Tathandlung setzt das „dazu Bringen“ des § 232 StGB aF in Abgrenzung zum „Einwirken“ des § 180b StGB aF weder eine Einflussnahme von gesteigerter Intensität voraus noch in Abgrenzung zum „dazu Bestimmen“ des § 181 StGB aF eine Willensbeeinflussung im Wege der Kommunikation; es genügt vielmehr – sofern das Merkmal des Ausnutzens erfüllt ist – jede ursächliche Herbeiführung des Erfolges, gleichgültig auf welche Art und Weise, sei es auch nur durch Schaffen einer günstigen Gelegenheit oder durch ein schlichtes Angebot.

3. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist zwar schon die erste Tat als gewerbsmäßig zu werten; die Wiederholungsabsicht muss sich jedoch stets auf das Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist. Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 232 Abs. 3 Nr. 3 StGB aF liegt mithin vor, wenn der Täter sich eine fortlaufende Einnahmequelle gerade durch die wiederholte Vornahme solcher Handlungen verschaffen will, die den Tatbestand des § 232 StGB aF erfüllen.

4. Ob eine Bestrafung wegen des Einschleusens von Ausländern dann nicht ausgeschlossen ist, wenn und solange der Ausländer sich durch Untertauchen den gebotenen ausländerrechtlichen Maßnahmen entzieht, das Rückkehrverfahren damit quasi beendet ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung (ebenfalls offen gelassen in BGH, Urteil vom 8. März 2017 – 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85, 87 f.).

5. Zwar kommt zwischen dem Schleusungsdelikt und der späteren Zuhälterei grundsätzlich auch Tatmehrheit in Betracht; wenn jedoch Handlungen, die den Tatbestand der Zuhälterei erfüllen, zugleich Unterstützungshandlungen für den illegalen Aufenthalt darstellen, ist von Tateinheit auszugehen.

6. Eine nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergangene Verurteilung darf nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrunde liegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt.


Entscheidung

997. BGH 2 StR 181/19 – Beschluss vom 10. Juli 2019 (LG Gera)

Zurücknahme und Verzicht auf die Revision (Auslegung der Erklärung der Rücknahme eines Rechtsmittels: keine Berücksichtigung von Sonderwissen der Strafkammer; keine Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung bei durch Verteidiger hervorgerufenem Irrtum des Angeklagten).

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 6 EMRK

1. Die Rücknahme eines Rechtsmittels muss als Prozesshandlung zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen. Der Wille des Angeklagten auf die Herbeiführung der Rücknahme muss sich eindeutig aus der Erklärung ergeben. Nur bei einer nicht eindeutigen Erklärung sind der Gesamtsinn der Erklärung und die Umstände ihrer Abgabe maßgeblich.

2. Da sich die Rücknahmeerklärung an das Gericht und damit an keinen individuell bestimmten Erklärungsempfänger richtet, kommt es für die Auslegung weder auf Umstände an, die einzelnen Beteiligten der Strafkammer jenseits des objektiven Akteninhalts bekannt sind, noch darauf, wie das Landgericht die Rücknahmeerklärung gewertet und behandelt hat.

3. Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung nur in eng begrenztem Umfang zugelassen. Ein durch einen Verteidiger hervorgerufener Irrtum des Angeklagten kann einen solchen Ausnahmefall nicht begründen. Denn die Erklärung eines Angeklagten ist in diesem Fall, anders als bei einem durch das Gericht verursachten Irrtum, nicht mit derart schwerwiegenden Willensmängeln behaftet, dass Gründe der Gerechtigkeit dazu führen müssten, die Rücknahmeerklärung als unwirksam zu behandeln.


Entscheidung

975. BGH 4 StR 85/19 – Beschluss vom 17. Juli 2019 (LG Bochum)

Zurücknahme und Verzicht (deklaratorischer Beschluss bei Zweifeln über wirksame Revisionsrücknahme; Vorrang des Willen des Angeklagten).

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO

1. Wird die Frage, ob eine wirksame Revisionsrücknahme vorliegt, von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilt, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen.

2. Dass das Rechtsmittel von den Verteidigern des Angeklagten eingelegt und begründet worden war, ist für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme ohne Belang; der erklärte Wille des Angeklagten hat stets Vorrang.


Entscheidung

1032. BGH 1 StR 57/19 – Beschluss vom 7. August 2019 (LG Heilbronn)

Verlesung eines ärztlichen Attests (Begriff des ärztlichen Attests, keine besonderen formalen Anforderungen).

§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Bei dem ärztlichen Attest i.S.d. § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO muss es sich um eine Bestätigung eines ordnungsgemäß nach dem für ihn geltenden Berufsrecht bestellten Arztes handeln, in der dieser Art und Umfang einer von ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wahrgenommenen Körperverletzung beschreibt. Im Übrigen stellt § 256 StPO keine besonderen Formerfordernisse an das Attest. Insbesondere erfordert das Attest keine besondere Unterschriftsform. Es genügt vielmehr, dass erkennbar wird, welcher Arzt die Körperverletzung festgestellt und die Verantwortung für den Befund übernommen hat, sowie ausgeschlossen werden kann, dass ein bloßer Entwurf vorliegt.


Entscheidung

1030. BGH 1 StR 2/19 – Beschluss vom 23. Juli 2019 (LG München II)

Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche (Begriff des Verständigungsgespräch: Austausch über eine Teileinstellung des Verfahrens).

§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 154 Abs. 2 StPO

Gespräche, die auf eine Einstellung von Taten während laufender Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO abzielen, lösen keine Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO aus, soweit sie allein auf die Möglichkeit einer Teileinstellung gerichtet sind. Eine Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO kann aber auch Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einen Konnex zu Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten gebracht wird, sich also die (vorläufige) Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht als „Gegenleistung“ für eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten in Aussicht gestellte oder zugesagte Leistung darstellt.


Entscheidung

1013. BGH 2 ARs 16/19 (2 AR 13/19) – Beschluss vom 21. August 2019

Abgabe und Übergang der Vollstreckung (Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung über den Fall der Ablehnung der Übernahme der Vollstreckungsleitung; Ermessensentscheidung des Vollstreckungsleiters).

§ 85 Abs. 5 JGG

1. Für das Vollstreckungsverfahren ist der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht der zu unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken gehörenden Amtsgerichte zur Entscheidung über den sachlichen Kompetenzkonflikt nach § 14 StPO berufen, der in entsprechender Anwendung auch für das Vollstreckungsverfahren gilt. Diese Zuständigkeit besteht auch im vorliegenden Fall der Ablehnung der Übernahme der Vollstreckungsleitung nach § 85 Abs. 5 JGG.

2. Die Entscheidung über eine Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG trifft der Vollstreckungsleiter nach pflichtgemäßem Ermessen, für dessen Ausübung im wesentlichen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, bei denen es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Dabei ist besondere Rücksicht auf den Grundsatz der Vollzugsnähe zu nehmen, aber nur, sofern er sich konkret als stichhaltig erweist.


Entscheidung

979. BGH 4 StR 245/19 – Beschluss vom 30. Juli 2019 (LG Konstanz)

Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Strafurteil (Zulässigkeit des Antrages; Erwachsen in Rechtskraft; Anderweitige Geltendmachung; Beschwer des Adhäsionsklägers in Höhe eines nicht zuerkannten Differenzbetrages).

§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO

1. Der Adhäsionskläger kann mit seinem Antrag keine Ansprüche geltend machen, die anderweit anhängig sind oder über die bereits rechtskräftig entschieden ist. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist gemäß § 403 StPO, § 322 ZPO unzulässig. Von einer Entscheidung über ihn ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 StPO abzusehen.

2. Nach dem gesetzgeberischen Konzept der Durchsetzung der aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche des Verletzten gegen den Täter im Strafverfahren erwächst ein Ausspruch des Strafgerichts über einen Adhäsionsantrag nur insoweit in materielle Rechtskraft, als diesem stattgegeben wird. Das Strafgericht ist hingegen nicht berechtigt, den Adhäsionskläger mit seinem Antrag mit Rechtskraftwirkung selbst abzuweisen, wenn dieser unbegründet erscheint. Stattdessen muss es – gegebenenfalls teilweise – von einer Entscheidung über den Antrag gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 StPO absehen. Rechtskraft zu Ungunsten des Adhäsionsklägers tritt dadurch nicht ein.

3. Soweit das Strafgericht den erhobenen Anspruch nicht zuerkannt hat, kann der Verletzte ihn gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweit geltend machen. Hierfür ist er nicht auf ein dem Strafprozess nachfolgendes Zivilverfahren verwiesen. Vielmehr kann er den Anspruch – ohne selbst ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 406a StPO) – auch in der Berufungsinstanz oder im Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erneut zur strafgerichtlichen Entscheidung stellen.


Entscheidung

1015. BGH 4 StR 140/19 – Beschluss vom 22. Mai 2019 (LG Magdeburg)

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, Urteilsgründe (Beurteilung der Schuldfähigkeit); Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (paranoid-halluzinatorischen Psychose).

§ 261 StPO; § 267 StPO; § 20 StGB; § 21 StGB

1. Das Tatgericht hat die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ohne Bindung an die Äußerungen des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beurteilen. Schließt es sich dem Sachverständigen an, so muss es die wesentlichen Anknüpfungspunkte sowie dessen Schlussfolgerungen in den Urteilsgründen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist.

2. Die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit. Es bedarf vielmehr auch hier einer konkretisierenden Darlegung, in welcher Weise sich das festgestellte Krankheitsbild bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der jeweiligen konkreten Tatsituation ausgewirkt haben soll. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen eine Tat zwanglos auch normalpsychologisch erklären lässt.